Es hat den ganzen Morgen geschneit. Am 15. November beginnt für Wiesen und Weiden oberhalb von 800 m ü.M. vielerorts die offizielle Winterruhe, es dürfen also keine Hofdünger mehr ausgebracht werden. Die Pflanzen brauchen keinen Dünger, und sie können die Nährstoffe auch nicht aufnehmen. In der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV, Ziffer 3.2.1, Anhang 2.6) dürfen stickstoffhaltige Dünger (Gülle und Mist) nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Gemäss Ziffer 3.2.1., Absatz 2 der ChemRRV dürfen flüssige Dünger nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Flüssige Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Kluge Bauern haben jetzt eine leere Güllegrube.
Der WWF St. Gallen rief am 30. November 2009 alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, Verstösse zu melden: „Güllen im Winter: kein Kavaliersdelikt. Heidi ermuntert die BündnerInnen ebenfalls dazu, Anzeige zu erstatten; z.B. anonym bei der Polizei. Möglich ist auch eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, das Amt für Natur und Umwelt oder die Gemeinde. Die Wahrscheinlichkeit, dass gehandelt wird, ist grösser bei einer Polizeimeldung, denn die Churer Ämter untersuchen meist nur krasse Vergehen mit offensichtlichen Schäden. Und sie kennen keine Vegetationsruhe; die Bauern dürfen also theoretisch rund ums Jahr güllen. Auch Heidi leitet allfällige Hinweise weiter (heidismist@bluewin.ch)
- Wann ist es geschehen (Datum, Uhrzeit)
- Wo ist es geschehen (Gemeinde, Ortsbeschreibung)
- Wie ist die Witterung (Temperatur, Regen, Schnee)
- Wie ist der Boden (gefroren, nass, schneebedeckt)
- Wenn möglich fotografieren
Obwohl im Kanton Graubünden häufig zur Unzeit gegüllt und gemistet wird, hat Heidi im „Bündner Bauer“ keine Informationen zur umweltschonenden guten landwirtschaftlichen Hofdünger-Praxis gefunden. Lediglich im Bezirks-Amtsblatt der Bezirke Landquart und Prättigau/Davos war am 12. November 2010 unter den Gemeinde-Nachrichten Schiers zu lesen: „Besonders während der Winterzeit ist das Ausbringen von Gülle und Mist auf das Notwendige zu beschränken. Diesbezügliche Bestimmungen und Vorschriften enthalten die einschlägigen Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebungen. Bei Widerhandlungen gegen die geltenden Normen können Direktzahlungen gekürzt werden. Das vom Kanton zur Verfügung gestellte Informationsmaterial (Merkblatt u.ä.) liegt bei der Gemeindeverwaltung auf.“ Was ist „das Notwendige“? Das wissen die Götter bzw. die Bauern. Immerhin, in dieser Gemeinde kann sich jeder Bauer informieren.
16.11.10 HOME
Schlagwörter: Abschwemmung, Auswaschung, Bündner, ChemRRV, Gülle, Güllengrube, Gewässerschutz, Mist, Polizei, Vegetationsruhe
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