
Vorderrhein in der Rheinschlucht (Ruin Aulta). Das Wasser des Rheins beherbergt nicht nur Fische, es hat auf seiner 1300 km langen Reise einiges zu schlucken.
Grosse Mengen von Stickstoffverbindungen, Phosphor, Pflanzenschutzmittel und Schwermetalle gelangen in unsere Gewässer. Fast im ganzen Einzugsgebiet des Rheins sind Teile des Grundwassers gefährdet. „2007 forderten die für den Schutz des Rheins zuständigen Ministerinnen und Minister der Rheinanliegerstaaten erneut, die Einträge von Schadstoffen und Stickstoffverbindungen vor allem aus diffusen Quellen wie der Landwirtschaft weiter zu vermindern, um die menschliche Gesundheit, das Ökosystem oder dessen Nutzungen nicht weiter zu gefährden“, diese Mitteilung ist zu lesen auf einer Internetseite der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), Landwirtschaft.
Die Schweiz hat sowohl das Übereinkommen zum Schutz des Rheins (SR 0.814.284) als auch jenes zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (SR 0.814.293) ratifiziert. Damit hat sie sich verpflichtet, Verschmutzungen des Rheins und des Nordostatlantiks zu verhindern und zu beheben. Der Bund ist dafür verantwortlich, dass diese Verpflichtungen erfüllt werden. Für die Umsetzung der Übereinkommen wurden zwei Kommissionen eingesetzt: IKSR und OSPAR. Der Bund ist in beiden vertreten. Was sind die Aufgaben der Kommissionen? Sie beschliessen und empfehlen Massnahmen zur Umsetzung der Übereinkommen und beurteilen deren Wirksamkeit sowie den Zustand der geschützten Gewässer. In der IKSR sind auch die Rheinanliegerkantone vertreten.
Die Schweiz erfüllt ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen wie folgt. Die nötigen Massnahmen werden in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen verankert, besonders im Gewässerschutzgesetz (GSchG) und in der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Ein Beispiel dafür ist Art. 7 des GSchG, die allgemeine Bewilligungspflicht für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Anhang 3.1 Ziff. 3 Nr. 2 GSchV z.B. dient der Umsetzung der OSPAR-Konvention. Er verpflichtet die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins zu planen, wie ab 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2’600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Verpflichtungen, die in das nationale Recht aufgenommenen werden, unterliegen den üblichen Zuständigkeitsregelungen. Für den Vollzug des Gewässerschutzrechts sind die Kantone zuständig. Der Bund übt die Aufsicht aus.
Als Heidi aus der Grossstadt in ihre Heimat zurückkehrte, hiess es: „In Graubünden fliesst kein Seifenwasser bachab!“ Dass dies Schönrederei war, hat sie in all den Jahren mit eigenen Augen gesehen. Wie schrieb doch ein Kommentator: „Es ist leider nun halt mal nicht anders möglich für die Bauern und dies schon lange bevor Sie hierher gezogen sind.“ Man mag es Heidi nicht verargen, dass ihr der Glaube an Gesetzte und deren Vollzug ein bisschen abhanden gekommen ist. Wo bleibt eine Qualitätskontrolle für Gesetzesvollzug?
20.2.12 HOME
Schlagwörter: Auswaschung, Ökosystem, Fische, Gesundheit, Gewässerschutz, Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung, Graubünden, Grundwasser, IKSR, Mist, OSPAR, Pflanzenschutzmittel, Phosphor, Rhein, Ruin Aulta, Schwermetalle, Stickstoff, Wasser
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