
In einem 3 m breiten Streifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern und oberirdischen Gewässern ist das Lagern von Siloballen verboten.
Siloballen sind für die Bauern eine bequeme und kostengünstige Konservierungsmethode. Heidi wird immer wieder gefragt, ob Siloballen an der Grenze zum Garten oder vor dem Fenster gelagert werden dürfen. Im Kanton Zürich sollen gar Siloballen in einem Wald lagern, der Beobachter wagt es aber nicht, diesen Verstoss anzuzeigen. Andere LeserInnen stört die Lagerung auf freiem Feld.
Es gibt ein klares Verbot, das in der ganzen Schweiz gilt: Siloballen dürfen nicht auf Pufferstreifen gelagert werden, denn Silosäfte zählen gemäss Gewässerschutzgesetz, Art. 4, zu den Hofdüngern. Weil die Gefahr besteht, dass Silosäfte aus den Ballen fliessen und in den Boden gelangen, ist das Lagern von Siloballen nur auf befestigtem Boden erlaubt oder auf Flächen, die gedüngt werden dürfen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft). Auch Zwischenlager auf Pufferstreifen sind verboten. Wo darf nicht gedüngt werden? Siehe Pufferstreifen sind wichtig für Tiere, Pflanzen und das Wasser. Landwirte, die gegen diese Gesetze verstossen, riskieren ein Strafverfahren. Direktzahlungsbezüger (98% der Bauern) verstossen zudem gegen die Direktzahlungsverordnung und müssen mit Beitragskürzungen rechnen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie Landwirtschaftsdirektorenkonferenz). Verschiedene Gemeinden im Kanton Graubünden schreiben im Baugesetz vor, dass die Siloballen bei den Betriebsgebäuden zu lagern sind. Eine gute Idee, findet Heidi. Nachbarschaftliche Probleme mit Siloballen sind im Zivilgesetzbuch geregelt, Art. 685 B Nachbarrecht, übermässige Einwirkungen: übler Geruch, Entzug von Besonnung oder Tageslicht…
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Schlagwörter: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, ChemRRV, Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, Direktzahlungsverordnung, Gewässerschutzgesetz, Nachbarrecht, Pufferstreifen, Zivilgesetzbuch
1. Oktober 2020 um 07:20 |
[…] Bächen, Wäldern und Hecken ihren Sondermüll aus. Es ist ebenfalls verboten auf diesen Streifen Siloballen zu lagern. Die Landwirte werden via Direktzahlungen dafür bezahlt, dass sie diese ökologisch […]
20. April 2021 um 08:59 |
[…] Bächen, Wäldern und Hecken ihren Sondermüll aus. Es ist ebenfalls verboten auf diesen Streifen Siloballen zu lagern. Die Landwirte werden via Direktzahlungen dafür bezahlt, dass sie diese ökologisch […]