
Güllegruben drohen zu bersten, Mistlager sind voll oder gar nicht vorhanden. Mist auf abgeerntetem Maisfeld: Ausdruck von Misswirtschaft.
Nun sind sie wieder voll, die Güllegruben! Der winterliche Aufschrei hallt durch die Schweizer Medienlandschaft. Eine Naturkatastrophe? Nein, zu kleine Güllegruben. Ein kluger Ostschweizer Bauer sagte Heidi: „Ich kann ruhig schlafen, ich habe die Lagerkapazität ausgebaut, dafür gab’s Geld.“ Andere taten das nicht, bauten zu klein oder stockten den Tierbestand auf, bauten einen Laufhof (höhere Direktzahlungen) ohne die Lagerkapazität anzupassen, das rächt sich. Übrigens, in der Ostschweiz waren Güllegruben schon Anfang Februar voll: Trotz Verbot wird die Gülle ausgefahren, SRF, Regionaljournal, 4.2.13.
Den Ostschweizer Bauern steht die Gülle bis zum Hals: „…Die Behörden könnten bald gezwungen sein, Ausnahmebewilligungen zu erteilen…“ tönt es heute bei SRF, Regionaljournal, 20.2.13. Keine Behörde kann eine Bewilligung, auch keine Ausnahmebewilligung, für einen Gesetzesverstoss erteilen. Würde sie das tatsächlich tun, dann müsste Strafanzeige gegen diese Behörde erstattet werden. Die Beratung der Bauern in einem Notfall ist wichtig zur Begrenzung des Schadens für die Umwelt, was sich meist auch günstig auf die Höhe der Strafen und Bussen auswirkt. Wieso reden alle Behörden von Bewilligungen? Vielleicht um die Bauern vor Anzeigen zu schützen und zu vertuschen, dass sie Art. 28 der Gewässerschutzverordnung nicht vollziehen, nämlich die Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger. Manche Kantone glauben an die Selbstdeklaration der Bauern!
In der EU ist ein Lagervolumen für 6 Monate vorgeschrieben; wenn trotzdem ein Problem auftritt, dann muss umgelagert werden bis zu einer Entfernung von 20 km. Bei uns beträgt die minimale Vorschrift für günstige Lagen gemäss Gewässerschutzgesetz 3 Monate, die Kantone können je nach Bedingungen längere Lagervorschriften anordnen. Gemäss der Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft sollten die Lagerkapazität mindestens 5 Monate betragen, siehe auch 24. Dezember 2012: Güllen. Wenn es aus verschiedenen Kantonen jetzt tönt: Bei uns sind 5 Monate Vorschrift, dann ist dies nur die halbe Wahrheit, denn das gilt in der Regel nur für Neubauten. Und wer kontrolliert’s? In vielen Kantonen niemand, besonders dort, wo die Gemeinden verantwortlich sind, siehe Gemeinden: Den Letzten beissen die Hunde, Heidis Mist.
Heidi verweist auf ihren Grundlagen-Link AG Wintergülle-Planung und Notfall
Manchmal erhält Heidi eigenartige Fragen wie: „Dürfen Bauern nachts das Feld güllen?“ Auch treffen zur Zeit täglich mehrere Meldungen über Gülle und Mist auf Schnee ein.
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Schlagwörter: Den Ostschweizer Bauern steht die Gülle bis zum Hals, Gülle, Güllegrube, Gemeinden, Gewässerschutzgesetz, Mist, Mistlager, Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, Ostschweizer Bauern, SRF, Trotz Verbot wird die Gülle ausgefahren
20. Februar 2013 um 16:25 |
Sehr ermüdend, aber wir müssen wohl immer weiter und weiter machen – offizielle Wege kriegen`s vielleicht auch Mal auf die Reihe.
Aber wann ? !