
… zur Erinnerung: Das Lagern von Siloballen ist auf Pufferstreifen verboten, d.h. 3 m Abstand von Gewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen einhalten! Das Problem ist, dass in vielen Kantonen die Gemeinden zuständig sind; mit anderen Worten: Vergehen werden kaum geahndet. Das ist KEIN Aprilscherz.
Matthias Diener hat zusammen mit dem Geschäftsführer des Landwirtschaftlichen Informationsdiensts, Markus Rediger, ein Merkblatt Siloballen schön in die Landschaft lagern verfasst, mit Foto-Wettbewerb. Es ist in der UFA-Revue 4 2013, Seiten 51 bis 54, erschienen.
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Schlagwörter: Feldgehölze, Gewässer, Hecken, Landwirtschaftlicher Informationsdienst, LID, Markus Rediger, Matthias Diener, Pufferstreifen, Siloballen, UFA-REVUE, Waldränder
2. April 2013 um 15:51 |
Re: [Neuer Artikel] Grüsse vom Osterspaziergang
Hallo Heidi, bei uns, glaube ich, gibt es so eine Schutzstreifenvorschrift gar nicht. Vielerorts kennt man wohl nicht mal „Streifen“, geschweige denn „Schutz“.
Freundlich grüßt Ludwig
Dr. Ludwig Tent, Tostedt
[Mein Blog, gelegentlich kleine Neuigkeiten] http://osmerus.wordpress.com [Gewässerschutz für Bäche und kleine Flüsse] www.salmonidenfreund.de
Monday, Apr
2. April 2013 um 16:47
Lieber Ludwig
Das meinst du wohl ironisch! Gewässerrandstreifen heisst das bei euch. Du hast 9 Artikel mit diesem Stichwort auf dem Blog, z.B. Meeresschutz beginnt auf dem Acker! Ich zitiere:
„Aber auch mit dem garantierten Mindestrandstreifen von 5 m zu Gewässern 2. Ordnung bei Grünlandumbruch klappt es nicht. Niemand überprüft Rechtsbruch. – Stickstoffanzeiger Brennessel kennzeichnet dementsprechend an Stelle typischer Gewässerpflanzen fast jede Uferböschung ohne Abstand zu Acker.“
Ich habe an Ostern vom Zug aus bei uns mehrere Äcker gesehen, welche viel zu kleine „Gewässerrandstreifen“ oder schweizerisch „Pufferstreifen“ hatten. Siloballen dürfen bei uns nur auf der düngbaren Fläche gelagert werden …
Grüsse aus der Schweiz
Heidi