
Eine alte Weisheit der Futterbauer: Der Pflanzenbestand ist der Spiegel der Bewirtschaftung. Hier wird regelmässig bis an den Bach gedüngt; Heidi hat das immer wieder mit eigenen Augen gesehen.
Das definitive Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft ist geboren und seit 20.5.14 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) abrufbar. Die Pufferstreifen werden unter Punkt 2.4 Harmonisierung der Abstandsvorschriften (GSchV, ChemRRV, DZV) behandelt: „…Der Gewässerraum überlagert räumlich die bisher geltenden Abstandsvorschriften entlang der Gewässer (ChemRRV, DZV), d.h. die Pufferstreifen müssen nicht ausserhalb des Gewässerraums zusätzlich angelegt werden… Durch die Harmonisierung der Abstandsvorschriften soll der Vollzug vereinfacht werden. Gleichzeitig darf durch die Harmonisierung die Wasserqualität nicht verschlechtert und die Vorschriften für die Landwirtschaft dürfen nicht verschärft werden…“
Mit anderen Worten: Man versucht, eine schlampige Gesetzgebung mit zusätzlichen (unzulänglichen) Regelungen zurechtzubiegen. Praxistauglich und vollzugsfähig sind nur klare Vorgaben. Heidi nimmt deshalb an, dass Bundesbern auch in Zukunft den Vollzug der Pufferstreifen-Regelung nicht durchsetzen will. Der zuletzt zitierte Satz ist einmal mehr Schönfärberei.
Wo liegt die Harmonie? Heidis treue LeserInnen wissen es schon lange, doch eine Wiederholung dieser Ungeheuerlichkeit tut gut: Die Pufferstreifen-Messmethode wurde so geändert, dass der Pufferstreifen für Pflanzenschutzmittel (PSM) an kleinen und mittleren Gewässern besser in den Gewässerraum passt. Neu wird der Pufferstreifen generell ab Uferlinie gemessen, statt wie bisher (und international üblich) ab Böschungsoberkante bei Gewässern mit Böschungsneigung 50% und mehr. Das heisst konkret: Der Pufferstreifen an den in der Schweiz häufigen Bächen wird schmaler, zum Teil wesentlich schmaler. Es sind oft gerade diese Bäche, die besonders stark verschmutzt sind, siehe z.B. Pestizidgehalte eines kleinen Fliessgewässers (Seebach) – Kritische Belastungen bei Regenwetter. Auch die Eawag misst beunruhigende Pestizid-Gehalte in unseren Gewässern, siehe Medieninformation vom 5.3.14 Pestizidcocktail in Schweizer Flüssen.
Wie einfach wird der Vollzug? Weil der Pflanzenschutzmittel-Pufferstreifen durch die „Harmonisierung“ verkleinert wird, sind weniger Flächen von der Überlappung der Abstandsvorschriften der Gewässerschutzverordung (GSchV), der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und der Direktzahlungsverordnung (DZV) betroffen. Doch einfach wird es nicht!
In der ChemRRV und der DZV (Stand 1.1.14) ist die neue Messmethode der Pufferstreifen ab Uferlinie festgeschrieben, sie gilt jedoch nicht für alle Fälle. Der „Einfachheit halber“ gibt es jetzt sechs grundsätzlich verschiedene Regelungen für die Bewirtschaftung des Gewässerraums bzw. der Pufferstreifen (DZ = Direktzahlungsempfänger):
- Gewässerraum festgelegt, DZ:
Vorschrift Gewässerraum (GSchV): Grünland, keine Dünger und keine PSM;
je nach Breite des Gewässers evtl. zusätzlich Pufferstreifen ab Uferlinie (DZV): 6 m Grünland, Dünger 3 m, PSM 6 m) - Gewässerraum festgelegt, keine DZ:
Vorschrift Gewässerraum (GSchV): Grünland, keine Dünger und keine PSM;
je nach Breite des Gewässers evtl. zusätzlich Pufferstreifen ab Uferlinie (ChemRRV): Dünger und PSM 3 m (wegen neuer Messmethode seltener Fall!) - auf Gewässerraum verzichtet, DZ:
Pufferstreifen ab Uferlinie (DZV): 6 m Grünland, Dünger 3 m, PSM 6 m - auf Gewässerraum verzichtet, keine DZ:
Pufferstreifen ab Uferlinie (ChemRRV): Dünger und PSM 3 m - übrige und stehende Gewässer, DZ:
Pufferstreifen ab Böschungsoberkante gemäss KIP/PIOCH 2009
(DZV): 6 m Grünland, Dünger 3 m, PSM 6 m - übrige und stehende Gewässer, keine DZ:
Pufferstreifen ab Böschungsoberkante gemäss KIP/PIOCH 2009 (ChemRRV): Dünger und PSM 3 m
Verwirrend? Zahlreiche Fragen tauchten in Heidis Kopf auf; sie hat in Bern angefragt. Die vorläufige Antwort lautet: Einzelne Fragen seien einfach, andere schwierig; man brauche Zeit zum Nachfragen.
Besonders schlimm wirkt sich die neue Messmethode ab Uferlinie dort aus, wo auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde. Wo ist das? Darüber schreibt Heidi in einem weiteren Artikel.
Detaillierte Informationen zur neuen Pufferstreifen-Messung:
Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse! Heidis Mist 11.6.13
Der Acker rückt näher an den Bach, Heidis Mist 29.5.13
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Schlagwörter: BAFU, Chemik, ChemRRV, Direktzahlungsverordnung, DZV, Gewässerraum und Landwirtschaft, Gewässerschutzverordnung, GSchV, Pestizide, Pflanzenschutzmittel, Seebach, Vollzug
3. August 2014 um 19:12 |
Frage: dürfen strassenränder mit herbizid behandelt werden? Gesehen in waldstrassen, bacheinfassungen, auf – an stützmauern, strassen an bächen etc.?
3. August 2014 um 21:43
Auch ich sehe das immer wieder, obwohl es klar verboten ist: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Eben erst habe ich das Problem in einem Artikel thematisiert:
Mit Gift gegen Unkraut am Strassenrand (13.7.14)
https://heidismist.wordpress.com/2014/07/13/mit-gift-gegen-unkraut-am-strassenrand/
Dort finden Sie Fotos und auch den Link zu einer Medieninformation des Bundesamts für Umwelt mit dem Titel Herbizidverbot auf Wegen und Plätzen ist bei Gartenbesitzern weitgehend unbekannt (22.10.10).
http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/index.html?lang=de&msg-id=35799
Ich stelle immer wieder fest, dass das Verbot auch bei Gemeindeangestellten unbekannt ist oder einfach ignoriert wird.
Wegen der Einführung des Gewässerraums ist zur Zeit einiges „im Fluss“. An Bächen muss aber in jedem Fall ein Pufferstreifen von mindesten 3 m Breite eingehalten werden; Direktbezahlungsbezüger 6 m. Messung im Gewässerraum ab Uferlinie; wo noch kein Gewässerraum ausgeschieden ab Böschungsoberkante.
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4. Oktober 2021 um 19:33 |
[…] „Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern, Heidis Mist 25.5.14 […]