Zitate aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz über Verunreinigungen unter Art. 70 Vergehen.
Was ist eine „nachteilige“ Veränderung des Wassers?
Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 Bst. d des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine Verunreinigung des Wassers liegt vor bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers. Als „nachteilig“ zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers.
Stoffe, die Wasser verunreinigen können
In der Botschaft GSchG 1987 werden Gülle, Mistwässer und Silosäfte als Stoffe, die Wasser verunreinigen können, aufgezählt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine beispielhafte Aufzählung. Die strafrechtliche Praxis zeigt, dass die verschiedensten Stoffe geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, nämlich u.a. auch Milch, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel usw.
Die Formulierung „Stoffe, die Wasser verunreinigen können“ (Art. 6 Grundsatz GSchG) weist darauf hin, dass nicht in jedem Einzelfall der Nachweis geführt werden muss, Wasser sei tatsächlich verunreinigt worden. Es genügt, die wasserverunreinigenden Eigenschaften eines Stoffes abstrakt zu bestimmen.
Versickernlassen
Ein Versickernlassen ist dann gegeben, wenn eine Flüssigkeit auf das Erdreich ausgeschüttet wird, in dieses eindringt und so in den Untergrund gelangt.
Gefahr für das Gewässer muss nicht nachgewiesen werden
Beim widerrechtlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Einbringen von wasserverunreinigenden Stoffen in ein Gewässer oder beim Versickernlassen solcher Stoffe muss eine konkrete Gefahr für das Gewässer nicht nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer gelangten oder in den Untergrund versickerten.
Tatbestandsmässig ist allein das widerrechtliche Einbringen oder Versickernlassen von verunreinigenden Stoffen relevant. Ob das Einbringen oder Versickernlassen tatsächlich zu nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer führt, ist nicht relevant.
Behörden auf dem Holzweg
Es gibt immer noch Ämter und Strafbehörden, welche glauben es brauche unbedingt eine Wasserprobe zum Überführen eines Gewässerverschmutzers. Heidi kennt gar eine Gemeinde mit Beziehung zu einer Abwasserreinigungsanstalt ARA, die zum Schutze eines Verschmutzers ein Analysenprotokoll produzierte mit Resultat „unterschwellig“. Heidi meint: „Dadurch beging sie nicht nur Urkundenfälschung, sie erhärtete auch den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.“
All diese Leute sind auf dem Holzweg. Und Beihilfe zur Gewässerverschmutzung ist gemäss Art. 71 GSchG ebenfalls strafbar.
Willentliche Gewässerverschmutzungen durch Bauernhofabwässer sind nach wie vor in einigen Kantonen häufig, besonders dort, wo die Abwässer (noch) durch viel Wasser aus den Bergen verdünnt werden. Es mangelt am Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. am Willen, diese durchzusetzen. Das muss sich ändern!
Gewässerschutzgesetz
Art. 4 Begriffe. In diesem Gesetz bedeuten:
d. Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;
Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Art. 70 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
Art. 71 Übertretungen
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.
8.11.16 HOME
Schlagwörter: Art. 4 Bst. d, Art. 6, Gehilfenschaft, Gewässerschutzgesetz, Gewässerverschmutzung, GSchG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Luc Jansen, Peter Hettich, Reinheitsgebot, Roland Norer, Schulthess Verlag, Staatsanwaltschaft, Strafbehörden, Urkundenfälschung, Versickernlassen
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