
Quelle: Sachgemässer Antibiotikaeinsatz, Massnahmen im Bereich Tier, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Bauern und Vertreter der chemischen Industrie behaupten immer wieder, dass der prophylaktische Antibiotikaeinsatz verboten sei. Das stimmt nicht, er wurde nur eingeschränkt, d.h. keine Abgabe auf Vorrat für den prophylaktischen Einsatz!
Die Bauern dürfen auch weiterhin für die Behandlung von Tieren einen Vorrat an Antibiotika im Schränkchen haben. Für Reserve-Antibiotika gelten lediglich Einschränkungen.
Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV),
Anhang 5, Abs. 2, a bis c. Antimikrobielle Wirkstoffe, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen:
- Cephalosporine 3. und 4. Generation;
- Makrolide;
- Fluorochinolone.
TAMV, Art. 11; Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
Zitat aus Bemerkungen zur Checkliste Betriebsbesuch gemäss Anhang 1 TAMV, BLV: „Hingegen müssen Restmengen kritischer Antibiotika zur Entsorgung an den Tierarzt zurückgegeben werden, falls sie nicht für eine aktuelle Indikation verschrieben werden, da sie nicht auf Vorrat gelagert werden dürfen. Ebenso dürfen keine Antibiotika zur Prophylaxe im Vorrat sein.“
Heidi meint: „Das Finden der verschiedenen Vorschriften und Dokumente ist relativ mühsam und es gibt wie üblich zahlreiche Ausnahmen. Wie funktioniert der Vollzug?“
Sachgemässer Antibiotikaeinsatz, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Verschreibung, Abgabe und Anwendung, BLV
Antibiotika, BLV
Fachgerechter Umgang mit Tierarzneimitteln, BLV
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Schlagwörter: Antibiotika, BLV, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, prophlaktischer Antibiotikaeinsatz, Reserve-Antibiotika, Tierarzneimittel, Tierarzt
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