
Alle Jahre wieder: Rauchende Holzstapel im Jura. Manchmal werden Baumstämme angezündet; als dann einmal Schnee kam, qualmte es einige Wochen lang. Copyright: Hans T.
Was steht in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) über Feuer im Freien? Wie so oft ist Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen ein schwammiger, lässt viel Interpretationsspielraum zu. Je nach Kanton wird Art. 26b sehr unterschiedlich interpretiert:
1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.
2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.
3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) Graubünden schreibt unter Feuern im Freien: „Abfälle aus Wald, Feld und Garten (nachfolgend Grünabfälle genannt) sind grundsätzlich einer ökologischen Verwertung zuzuführen. Ein Verbrennen von Grünabfällen im Freien ist aus gesundheitlichen, ökologischen und Sicherheitsgründen nicht sinnvoll. Deshalb muss das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen und natürlichen Grünabfällen gestützt auf Art. 26b der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in der Regel bewilligt werden. Ohne Bewilligung erlaubt sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer, sofern sie mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden. Erlaubt ist auch das Verbrennen von Grünabfällen, die so trocken sind, dass beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV). Da dies in den meisten Fällen kaum möglich ist, wird die Einholung einer Bewilligung empfohlen.“
Das ANU Graubünden zeigte einmal einen Förster an, weil er beim Verbrennen von Ästen im Wald erwischt wurde. Daher sieht man hierzuland wenig Feuer im Freien, was einem Tourismuskanton gut ansteht. Es ist sehr unangenehm und zudem gesundheitsschädlich, wenn man „geräuchert“ wird, etwa auf einer Wanderung.
Aktuell besteht in Graubünden ein allgemeines Feuerverbot. Das ANU schreibt dazu: „Aufgrund des ausserordentlichen prophylaktischen Feuerverbots zur Entlastung der Blaulichtorganisationen werden bis auf weiteres keine Verbrennungsgesuche bearbeitet (Regierungsmitteilung). Die Gesuche können weiterhin eingereicht werden. Der Entscheid wird jedoch erst mitgeteilt, wenn das Feuerverbot aufgehoben wurde.“ Zum Beispiel werden Obstbäume, welche wegen des Feuerbrands gefällt werden müssen, im Freien verbrannt.
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Schlagwörter: Amt für Umwelt, ANU Graubünden, Art. 26b Abs. 1 LRV, Feuern im Freien, Jura, LRV, Luftreinhalte-Verordnung, Tourismus, Verbrennen ausserhalb von Anlagen
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