
Am 3.8.20 hat ein Bauer bei Regen in der Regen-Warnzone 3 von MeteoSchweiz Gülle am Steilhang ausgebracht. 50-90 mm Regen waren prognostiziert für die darauf folgenden 24 Stunden. Am Tag danach war nichts mehr von Gülle zu sehen. Wohin floss sie?
Das Amt für Natur und Umwelt Graubünden bietet auf seiner Homepage verschiedene Merkblätter Umweltschutz der Polizeischule Ostschweiz an, z.B.:
Merkblatt: Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten
Heidi wünscht sich, dass die Bauern und die zuständigen Behörden dieses Merkblatt lesen und umsetzen. Es informiert über das Güllen zu Unzeiten, an verbotenen Orten und weist auf weitere Probleme mit Hofdüngern hin. Ausführlich behandelt werden die betreffenden Gesetze und Strafen z.B.:
Art. 60 Abs. 1 Bst. e des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG) lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1).
Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG):
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6).
Lesen Sie die weiteren Strafbestimmungen im Merkblatt! Den Link zum Merkblatt finden Sie jederzeit unter Heidis Grundlagenlinks Polizeischule Ostschweiz: Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten.
Die verschiedenen Strafbestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) schützt speziell die Gewässer und Quellen vor Verunreinigungen, während das Umweltschutzgesetz (USG) Mensch und Umwelt allgemein schützt. In einem Strafverfahren bezüglich widerrechtlichen Gülleaustrag ist immer die Anwendung des USG gegeben. Falls ober- oder unterirdische Gewässer durch den Gülleaustrag betroffen sind, liegt auch ein Verstoss gegen das GSchG vor.
Heidi meint, einmal mehr: Die Gesetze sind da – es fehlt am Vollzug!
4.8.20 HOME
Schlagwörter: Amt für Natur und Umwelt Graubünden, Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten, Güllen bei Regen, Gewässerschutzgesetz, GSchG, Merkblätter Umweltschutz der Polizeischule Ostschweiz, SR 814.01, SR 814.20, Strafen, Umweltschutzgesetz, USG, Vollzug
4. August 2020 um 20:19 |
Wann erwachen die Verantwortlichen endlich aus ihrem Büroschlaf?
Für was sind diese Gesetze, wenn Ihnen nicht Nachachtung verschaffen wird?
Ist das Trinkwasser einmal verunreinigt, geht es Jahre bis wieder sauberes Wasser aus dem Hahn kommt. (Siehe Grundwasser im Mittelland).
4. August 2020 um 20:47
Leider ist es so, dass die Verschmutzer meist ungeschoren davonkommen, obwohl das Gesetz eigentlich rechte Strafen vorsieht. Das muss sich ändern. Wir alle müssen das fordern!
Wir müssen auch eine andere Agrarpolitik fordern. Hast du den Appell der Umweltorganisationen schon unterschrieben?
Agrarlobby stoppen!
https://www.agrarlobby-stoppen.ch/
5. August 2020 um 05:33 |
besten Dank für die Info
Grüsse Hans Streuli
6. August 2020 um 07:11 |
… und mit inakzeptabler, überholter Technik!
6. August 2020 um 08:14
Das ist so. Eigentlich MÜSSTEN die Bauern die Hofdünger nach dem Stand der Technik ausbringen … aber viele machen was ihnen beliebt.