Der Gewässerrandstreifen oder Pufferstreifen – wie man bei uns sagt – wird auch bei uns gerne missachtet. Zusätzlich sollte je nach Situation ein pestizid- und düngerfreier Gewässerrraum beachtet werden. Doch die Kantone sind mit deren Ausscheidung stark im Verzug. Zudem sind die Vorschriften so kompliziert, dass eh nicht mit einem wirkungsvollen Vollzug zu rechnen ist. Gesamtschweizerische Karten waren einmal geplant, aber es gibt keine Ressourcen dafür!
Du siehst, bei uns ist es kaum besser!
Ein kleiner Quellbach fliesst einem kleinen Bachoberlauf zu. Der Uferbereich ist immerhin teilweise mit standorttypischen Bäumen bewachsen (Foto). Das Umfeld wird – bis hin zum Ackern – landwirtschaftlich genutzt. Die Wiesen- und Weidenutzung erscheint angemessen.
Die Äcker allerdings spotten teils in ihrer Ausdehnung jeder Beschreibung.
„Hier fehlt aber auch jede Beachtung der Randstreifengrundlagen – es ist schlicht keiner da.“ – „Aber da ist doch Abstand zum Gewässer?“
Seit erster Ökologisierung des Wasserrechts (1977 !) ist klar: Der Gewässerrandstreifen misst sich von der Ufer- (hier Böschungsober-)Kante an ins Nutzland hinein (gelb) – NICHT in Richtung Gewässer (rot).
Es ist geradezu erbärmlich, dass die landwirtschaftlichen Organe (Bauernverband, Landvolk u.v.a.) sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen solche Grundlagen bis heute – 43 Jahre nach Novellierungsstart des Wasserhaushaltsgesetzes und demgemäß auch der Ländergesetze in Richtung Lebensraumverbesserung – offensichtlich nicht hinreichend transportieren.
Als Steuerzahler könnte man sich auch vorstellen, dass die Berufsverbände des direkt und indirekt…
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