Gewässerschutzgesetz
GSchG, SR 814.20
vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2016)
Neu: Links zu den entsprechenden Artikeln des GSchG.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Art. 3a1Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 4 Begriffe
Hofdünger: … Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung.
…
Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung
1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
2 Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3 Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4 Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.1
5 Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 erfassen.3
6 Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
7 Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
- a.
- die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung;
- b.
- die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
8 Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
2 SR 910.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen1
1 Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden.2 Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden.
2 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des B
Art. 27 Bodenbewirtschaftung
1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln.
2 Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen.
Art. 28 Massnahmen am Gewässer
Reichen bei einem Gewässer die Massnahmen nach den Artikeln 7-27 nicht aus, um die Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 9 Abs. 1) zu erfüllen, so sorgt der Kanton dafür, dass zusätzlich Massnahmen am Gewässer selbst getroffen werden.
Art. 45
Art. 46 Aufsicht und Koordination
Art. 51 Düngerberatung
Die Kantone sorgen dafür, dass zum Vollzug der Artikel 14 und 27 eine Beratung eingerichtet wird.
Art. 62a1Massnahmen der Landwirtschaft
1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wenn:
- a.
- die Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind;
- b.
- der betreffende Kanton die Gebiete, in denen die Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet und die vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat;
- c.
- die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind.
2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden.4
3 …5
4 Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, in dem Massnahmen erforderlich sind. Für die Beurteilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zu.6
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit. 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
2 SR 910.1
3 SR 451
4 Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
5 Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
6 Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
Art. 64 Grundlagenbeschaffung, Ausbildung und Aufklärung
1 Der Bund kann den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen leisten für die Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen.1
2 Er kann Finanzhilfen an die Ausbildung von Fachpersonal und an die Aufklärung der Bevölkerung gewähren.
3 Er kann die Erstellung kantonaler Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen im Rahmen der bewilligten Kredite durch Abgeltungen sowie durch eigene Arbeiten unterstützen, wenn:
- a.
- diese Inventare nach den Richtlinien des Bundes erstellt werden; und
- b.
- die Gesuche vor dem 1. November 2010 eingereicht werden.2
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.3
1 Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
2 Fassung gemäss Ziff. II 23 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).
Art. 64a1Risikogarantie
Der Bund kann für Erfolg versprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen eine Risikogarantie übernehmen. Diese darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).
Art. 70 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
- a.
- Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
- b.
- als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
- c.
- behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
- d.
- ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
- e.
- ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
- f.
- ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
- g.
- ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.2
1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
Art. 71 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:1
- a.
- in anderer Weise diesem Gesetz zuwiderhandelt;
- b.
- einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
4 …2
1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
2 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
Art. 77 Lagereinrichtungen für Hofdünger
Die Kantone legen die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest. Sie sorgen dafür, dass innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind.
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3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 85
24.7.12, 1.1.14, 2.1.15 HOME
24. März 2011 um 13:19 |
Schön, dass mal jemand dieses Thema anspricht!
9. Juni 2011 um 23:44 |
Merkwürdig ist nur, dass da steht, dass die Kantone verantwortlich sind, dass die Hofdüngeranlagen innert 15 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes saniert sind.
Das würde heissen 2006 !!!!
Da kriege ich Magenkrämpfe !!!
Wenn ein Landwirt seit über 10 Jahren seine Gülle von 3 Kühen und 5 Rindern beim Stall im Erdreich versickern lässt und den Mist auf Naturboden lagert bis er zur Unkenntlichkeit verrottet ist, dann stimmt doch etwas nicht oder ?
Lagerkapazität 0,0% Lagerkapazität 0,0% Lagerkapazität 0,0%
Weshalb steht dann in der Biorichtlinie, dass Betriebe mit weniger als 50% Lagerkapazität auch mit einem Gewässerschutzattest des Kantons NICHT als Biobetrieb anerkannt werden ?????????
Es existiert ein Zertifikat, wo drauf steht, dass der Betrieb die strengen Richtlinien der Bio Suisse erfülle, gültig bis Ende 2011.
Ach ja, selbstverständtlich haben die zuständigen Behörden des Kantons Tessin Massnahmen gefordert und dem Biobäuerchen Fristen gesetzt, nach Ablauf dieser wird die Frist jeweils um ein Jahr verlängert, weil der Bauer immer wieder geltend macht, dass sein Verpächter Schuld an der Misere sei. Witzig ist nur, dass der schlaue Bauer im Laufe dieser 10 Jahre mehr Land gekauft hat und Pachtverträge mit Landbesitzern abgeschlossen hat, als der Verpächter hat, den er beschuldigt, für die fliessende Gülle verantwortlich zu sein. Anstatt Kühe wären Schafe möglich es entstünde keine Gülle und das Problem wäre gelöst.
Ganz nebenbei hängt natürlich eine Biotafel am Wohnhaus.
Den Weg der Gülle kann man gut verfolgen, sie versickert neben dem Stall, aus den Augen aus dem Sinn. Dof ist nur, dass, wenn man 50 Meter talwärts geht, steht man plötzlich vor einem Tobel das mit Tausenden Blacken am Hang übersät ist. Weshalb ? Ganz einfach: Die versickerten Nährstoffe treten hier wieder zu Tage und das einzige, was in dieser gülleverseuchten Erde wachsen kann, sind nun mal die Blacken, dass weiter 40 Meter unten ein Bach fliesst ist ja nicht erwähnenswert.
Auf Anfrage hat die zuständige Kontrollfirma namens Bio-Inspecta mitgeteilt, dass niemandem vorgeschrieben werden könne, wie lange er seinen Mist kompostiere, und – aufgrund der Ausnahmebewilligung des Kantons – dies als Biobetrieb zu zertifizieren sei !!!!!!! Suuper die Idee, so kann man locker die Grundlagen des Biolandbaues umgehen. Ein Blick in den Stall zeigt, dass die Kühe in absoluter dunkelheit gehalten werden, auch hier eine Ausnahmebewilligung vom Veterinäramt und der Rubel rollt weiter, ups Entschuldigung, ich meinte doch die Direktzahlungen und die Biobeiträge.
Einen kleinen Haken hat die Sache noch, da die Parzellierung im besagten Gebiet aus tausenden kleinen Grundstücken besteht, spielt der schlaue Bauer auch hier seine Spielchen. Betriebsgrenzen müssen bei Biobetrieben klar sein !!! Betriebspläne müssen vorhanden sein !!!
Da aber der schlaue Bauer seine Misthaufen einfach irgendwo lagert, kann ein weiterer Eigentümer von diversen Parzellen sein Land nicht biozertifizieren lassen, da er durch die rechtswiderige Mistlagerung sanktioniert würde.
Na ja so dachte sich der Nachbar, das ist doch einfach, er verpachtet einige Parzellen ( ca. 40 ) einer weiteren Person, damit darauf Versuche gemacht werden können, um herauszufinden, mit welchen Hilfsstoffen das durch das schlaue Bäuerchen geschädigte Wiesland zu regenerieren wäre.
Um Druck zu machen und die Biokontrollstelle Bioinspecta zu verpflichten, die Kontrollen endlich zu machen, wurde auf einigen Parzellen Kunstdünger gestreut und dem schlauen Biobäuerchen per eingeschriebenem Brief mitgeteilt, dass er die Grundstücksgrenzen, das Gewässerschutzgesetz, das Tierschutzgesetz usw. usw. usw. endlich einhalten solle, sonst drohe ihm eine Anzeige bei der Kontrollstelle !
Na ja eben, Fazit ist, die Gülle fliesst weiterhin täglich ins Erdreich, die Versuchsparzellen wurden vom schlauen Biobäuerchen durch seine Kühe beweidet oder gemäht und das Futter im vergangenen Winter an die Tiere verfüttert, die Misthaufen liegen noch immer da, auch die Tafel mit der Aufschrift Biohof knospenzertifiziert hängt an der Wand, ach ja selbstverständlich wurde auch die Anzeige gemacht, was solls,
Hauptsache: wir wissen
WO BIO DRAUF STEHT IST NICHT BIO DRIN
PS. Hilfe ich suche jemanden der einen gut recherchierten Artikel über diese ungaublichen Zustände schreibt. Fotos, Grundstückspläne, Besitzurkunde,n Briefverkehr usw. usw. ist in umfangreichem Ausmass vorhanden.
13. Oktober 2011 um 00:16 |
Interessant ist untenstehender Text, der offenbar nicht das Papier wert ist auf dem er steht.
Gewässerschutzbeamte, die Ausnahmebewilligungen geben, die Jahr für Jahr 10 Jahre lang wiederholt werden, haben offensichtlich keine Kentniss ihrer Verpflichtungen, es müssten ja unzählige Polizeiprotokolle existieren. Peinlich………………………
Strafverfahren
Bei Verletzung von Bestimmungen des Gewässerschutz- oder des Umweltschutzgesetzes kann es zur Anzeige kommen. Anzeige deshalb, weil der Sachverhalt ein Vergehen und keine Übertretung darstellt, die vom Statthalter beurteilt werden kann.
Wenn die Polizei oder eine Amtsperson Kenntnis eines Verstosses hat, muss dieser von Amtes wegen verfolgt werden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Nach Feststellung und Erfassen des Tatbestandes kommt es zur Einvernahme mit schriftlicher Befragung durch die Polizei. Der Rapport geht anschliessend zur Staatsanwaltschaft. Möglicherweise kann diese nochmals eine Vorladung mit Befragung ansetzen, oder aber sie entscheidet aufgrund der vorliegenden Polizeiakten über Einstellung des Verfahrens oder einem Strafbefehl. Mögliche strafrechtliche Folgen sind bei Fahrlässigkeit eine Geldstrafe bis max. 180 Tagessätzen, bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe bis max. 3 Jahre, i.d.R. bedingt falls keine Wiederholung vorliegt. Dazu kommen die Verfahrenskosten und in der Regel eine Busse. Bei Rekurs innerhalb der gegebenen Frist kommt es zur erneuten Vorladung mit Befragung und Beurteilung durch das zuständige Bezirksgericht.