Offizialdelikt
Bei Verletzung von Bestimmungen des Gewässerschutz- oder des Umweltschutzgesetzes kann es zur Anzeige kommen. Anzeige deshalb, weil der Sachverhalt ein Vergehen und keine Übertretung darstellt, die vom Statthalter beurteilt werden kann.
Wenn die Polizei oder eine Amtsperson Kenntnis eines Verstosses hat, muss dieser von Amtes wegen verfolgt werden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Im Klartext heisst dies, dass man Vergehen anonym der Polizei oder einer Amtsperson melden kann und diese dann verpflichtet ist zu handeln. Wenn sie das nicht tut, dann verletzt sie die Dienstpflicht.
Nach Feststellung und Erfassen des Tatbestandes kommt es zur Einvernahme mit schriftlicher Befragung durch die Polizei. Der Rapport geht anschliessend zur Staatsanwaltschaft. Möglicherweise kann diese nochmals eine Vorladung mit Befragung ansetzen, oder aber sie entscheidet aufgrund der vorliegenden Polizeiakten über Einstellung des Verfahrens oder einem Strafbefehl. Mögliche strafrechtliche Folgen sind bei Fahrlässigkeit eine Geldstrafe, bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe, i.d.R. bedingt falls keine Wiederholung vorliegt. Dazu kommen die Verfahrenskosten und in der Regel eine Busse. Bei Rekurs innerhalb der gegebenen Frist kommt es zur erneuten Vorladung mit Befragung und Beurteilung durch das zuständige Bezirksgericht.
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Verstosses gegen das Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Natur- und Heimatschutzgesetz sieht die Direktzahlungsverordnung Kürzungen vor. Diese richten sich nach der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen.
Die Höhe der Kürzungen ist abhängig von der Wirkung des Ereignisses (sind dessen Folgen dauerhaft oder nicht dauerhaft?) und der Vorgeschichte (ist es ein wiederholter Verstoss innerhalb der letzten 4 Jahren oder nicht?). Daraus ergeben sich drei Kategorien, innerhalb derer eine Einteilung differenziert nach Schweregrad erfolgt (ist der Verstoss fahrlässig, eventualvorsätzlich oder vorsätzlich?).
Kürzungsrichtlinien Landwirtschaftsdirektorenkonferenz
6.1.12 HOME
11. Januar 2014 um 16:12 |
Im Kanton Tessin sind es die Behörden, welche Offizialdelikte explizit zulassen. Sickergruben für Abwasser sind nach wie vor gängig, obwohl das Gewässerschutzgesetz dies strikte verbietet.
Gesetze sind zwar vorhanden, aber was nützen sie, wenn niemand sie anwendet?