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Gilt ein Gesetz auch für Bauern?

27. Februar 2015

Grundwasser

„Jetzt bin ich wieder einmal stolz auf meinen Kanton!“ Mit diesen Worten stürmte der Geissenpeter zur Tür herein, „wo du doch dauernd Schlechtes über meine Heimat schreibst. Was würde Johanna Spyri denken?“ Heidi richtete den Timer für das Brot im Ofen, denn Peters Benehmen kündigte ein langes Gespräch an.

„Ich habe endlich die Beilage Hofdünger der UFA-Revue vom Dezember 2014 gelesen. Im Artikel Richtig planen – bessere Wirkung von Gaël Monnerat steht beim Untertitel Vorgehen (siehe Seite 51) «… Der Vollzug obliegt den Kantonen: Sie organisieren die Kontrollen und bewilligen Notausträge bei ungünstigen Wetter- und Bodenverhältnissen. Die Bewilligungspraxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, so ist entweder die Gemeinde, der Bezirk oder der Kanton zuständig… Die zuständigen Stellen entlassen den Landwirt, wenn es zu einer Gewässerverschmutzung kommt, jedoch nicht aus seiner Verantwortung. Werden Quellen oder Wasserläufe verschmutzt, ist der Bauer für die entstandenen Schäden verantwortlich. » Und wenn das Grundwasser verschmutzt wird?“

Peter fuhr fort: „Siehst du, nicht einmal die UFA-Revue ist richtig informiert! Die Behörden im Kanton Graubünden haben schon längst erkannt, dass sie keine Bewilligungen für gesetzeswidriges Handeln ausstellen dürfen. Zwar brauchte es deine Erläuterung des Sachverhalts, aber – immerhin – sie haben es eingesehen. Und die ewig gestrigen Unterländer? Sie wissen heute noch nicht, dass ein Gesetz ein Gesetz ist. Du hast doch schon darüber geschrieben? Bitte, bitte bring einen Link zu den entsprechenden Artikeln an!“

Heidi weiss: „Wenn ein Bauer z.B. Gülle auf Schnee ausbringt und angezeigt wird, dann muss er mit einer Busse und Kürzung der Direktzahlungen rechnen, und zwar auch dann, wenn kein Gewässer sichtbar verschmutzt wird. Etwa das Versickern ins Grundwasser sieht niemand! Die Vorschriften über das Ausbringen von Düngern in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Anhang 2.6, Ziffer 3.2.1) gelten nicht nur für Bauern, sondern wurden extra der Bauern wegen verfasst, um das Risiko von Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen zu senken.“

Peter ergänzte: „Wo genügend Lagerraum für Gülle und Mist vorhanden ist und das Hofdünger-Management stimmt, da gibt es auch kaum echte Notfälle.“

Gerne erfüllt Heidi den Wunsch des Geissenpeters. Im Moment erhält sie sowieso viele Anfragen zum Thema:
Gülle im Bach – was tun?
Wann ist es im Kanton Luzern im Winter erlaubt zu güllen?
Gülle im Winter auf Schnee erlaubt?
Darf man bei Regen Gülle fahren?
Darf man Mist auf Schnee ausbringen?

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung

Gülle-Schock Mitte Februar 2008

4. Newsletter Grundwasserschutz: Januar 2014: Jedes Jahr im Winter stellen sich Landwirte, Fischereiaufseher, Behörden, Bürgerinnen und Bürger dieselbe Frage aufs Neue: Darf jetzt Gülle ausgebracht werden oder nicht? BAFU 16.12.13

Gülleanwendung im Winterhalbjahr, BAFU, Abteilung Wasser, im Dezember 2013

27.2.15 HOME

Darf jetzt Gülle ausgebracht werden?

9. Januar 2014
Da und dort wird jetzt Gülle ausgebracht. Die Gefahr, dass dadurch das Grundwasser und Oberflächengewässer verschmutzt werden ist gross.

Da und dort wird jetzt Gülle ausgebracht. Die Gefahr, dass dadurch das Grundwasser und Oberflächengewässer verschmutzt werden ist gross.

„Wer käme denn auf die Idee, im Winter stickstoffhaltige Mineraldünger auszubringen? Das wäre doch pure Verschwendung …“ heisst es in der Einleitung zum 4. Newsletter Grundwasserschutz: Januar 2014 des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Und weiter: „… Die Grundwasserreserven erneuern sich hauptsächlich im Winterhalbjahr, wenn mehr Niederschläge fallen, als Wasser über die Verdunstung oder den Abfluss in Oberflächengewässern verloren geht. Gleichzeitig sind viele Felder abgeerntet bzw. die vorhandenen Pflanzen haben ihr Wachstum weitgehend eingestellt und nehmen deshalb kaum Stickstoff (in Form von Ammonium oder Nitrat) auf. Die Gefahr, dass das sehr gut wasserlösliche Nitrat im Herbst oder während kurzer wärmerer Perioden im Winter ins Grundwasser ausgewaschen wird, ist daher sehr gross …“

Weitere Informationen zur Gefahr der Gewässerverschmutzung und über rechtliche Aspekte siehe 4. Newsletter Grundwasserschutz: Januar 2014. Es lohnt sich, den ganzen Newsletter zu lesen.

Bereits im Dezember 2013 hat die Abteilung Wasser des BAFU über die Problematik der Gülleanwendung im Winterhalbjahr berichtet u.a. auch über den ‚Notaustrag‘: „… Bei zahlreichen Gemeinden besteht irrtümlicherweise die Ansicht, dass mittels einer Ausnahmebewilligung der Gülleaustrag (sogenannter Notaustrag) zur Unzeit bewilligt werden kann, wenn sich ein Bauer an die Gemeinde wendet. Für solche Bewilligungen besteht keine Rechtsgrundlage. Dass die Landwirte der Gemeinde oder einer anderen für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständigen Stelle melden, dass die Güllelager demnächst voll sein werden und deshalb unter Umständen ein Notaustrag erforderlich werden könnte, ist aber dennoch sinnvoll und für die Minimierung des Risikos einer Gewässerverschmutzung unabdingbar.

Ist ein Gülle-Notaustrag zur Unzeit unabdingbar, besteht Anlass zur Annahme, dass die Güllelagerkapazität des betreffenden Betriebs ungenügend ist oder dass der betroffene Landwirt ein Problem bei seinem Lagermanagement hat. Eine entsprechende Kontrolle und Beratung zur Überwindung der Notsituation und für die Zukunft drängt sich daher in jedem Fall auf…“ Vollständiges PDF-Dokument des BAFU  vom 16.12.13:
Gülleanwendung im Winterhalbjahr (2013)

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