
Mit dem Güllefass können die Steilhänge nicht befahren werden, also wird alle Gülle von Wegen aus dort verspritzt, wo man hinkommt. Copyright: Emil Eigenmann
Geschätztes Heidi
Wie die Gülle ausgebracht wurde hat mich aber etwas entsetzt. Die Weiden wurden regelrecht geflutet. Wohin gehen die Nährstoffe, welche die Pflanzen bis in den Frühling nicht benötigen?
Freundlicher Gruss
Emil Meierhans
Lieber Herr Meierhans
Die 77 Hektaren der Alp Ladils werden mit 55 bis 60 Milchkühen bestossen. Es werden 4’000 bis 5’000 kg Alpkäse und 400 kg Alpbutter hergestellt.
Ich habe keine Ahnung wie diese Alp bewirtschaftet wird, ob die Bewirtschafter alpfremdes Futter und zugeführten Dünger einsetzt. Wie viel Nährstoffe die Pflanzen vor dem Winter noch aufnehmen können, ist schwierig abzuschätzen, jedenfalls werden die Weiden danach nur noch durch Wildtiere genutzt. Eigentlich braucht die Alpenflora keine Düngung. Aber eben: Die Gülle muss weg, auf die Gefahr hin, dass Unkräuter sich breitmachen oder Nährstoffe ausgewaschen werden.
Vorgaben Direktzahlungsverordnung
Es ist erlaubt, Futter, Kraftfutter und allenfalls Dünger zuzuführen, d.h. die Alpweiden werden in diesem Fall durch alpfremde Nährstoffe belastet. Eine intensive Bewirtschaftung schadet aber der Artenvielfalt.
Art. 30 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
Art. 31 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
15.9.20 HOME