Eine Bündnerin kam mit einem Ladeninhaber in Zürich ins Gespräch. Der Maiensäss-Besitzer ist sauer auf die Bündner Behörden: „Überfallsmässig kamen sie, beanstandeten die Mistgrube, sie sei nicht dicht. Und sie verurteilten mich zu einer Busse und Strafe.“ Die Bündnerin zu Heidi: „Ich verstehe das nicht. Du sagst doch immer, dass die Bündner Behörden gerne beide Augen zudrücken, auch bei augenfälligen und willentlichen Gewässerverschmutzungen.“
Heidis Antwort: „Es kommt eben drauf an, WER Gesetze missachtet. In Graubünden herrscht ein Gewässerschutz-Zweiklassen-System: Für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) verantwortlich, für die Übrigen das Amt für Natur und Umwelt.“ Entsprechend unterschiedlich ist der Vollzug. Ausrede des ALG: „Es fehlen uns die Ressourcen.“
Anzeigeberechtigung JA
Wir alle dürfen Gewässerverschmutzungen anzeigen. Doch wir erfahren in der Regel nicht, ob die VerursacherInnen bestraft wurden oder nicht. Nur wenn wir einen persönlichen Schaden hieb- und stichfest beweisen können, die Schadensumme nennen und das Vergehen auch den Gesetzen entsprechend einklagen, dann erhalten wir die gewünschten Informationen. Wenn „bloss“ die Umwelt verschmutzt wurde, dann erfahren wir nicht, ob und wie gehandelt wurde.
Was tun, wenn wir „bloss“ eine Umweltverschmutzung eingeklagt haben, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und diese uns den Entscheid schickt mit dem Hinweis: „Rechtsmittel (Art. 393 ff. StPO). Gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden.“ Heidi empfiehlt, einen solchen Aufruf nicht zu beachten, denn er gilt nur für die Beschuldigten, obwohl dies nicht explizit geschrieben steht.
Beschwerdeberechtigung NEIN
Heidi, die Nichtjuristin, hatte Beschwerde gegen den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft eingelegt, da klare Beweise und zahlreiche Indizien vorliegen. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, denn das Gewässerschutzgesetz schütze öffentliche Interessen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Diesen Sachverhalt bestätigte auch ein Jurist, den Heidi daraufhin konsultiert hatte. Also kein Rekurs ans Bundesgericht! Ist der abschliessende Absatz der detaillierten Ausführungen des Kantonsrichters ein kleiner Trost?
„… dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1’000 auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).“
An dieser Stelle sei dem von der Staatsanwaltschaft für Abklärungen zugezogenen Polizisten gedankt, denn er hat die Sache unvoreingenommen und objektiv angepackt. Heidis Gesamtkosten „mangelnder Vollzug durch die Bündner Behörden“ belaufen sich jetzt auf mehr als 12’000 Franken, siehe Mangelnder Vollzug kostet … am falschen Ort, Heidis Mist 10.12.14.

Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo das Recht des Anderen beginnt. Wenn es um den Bezug von Bundesgeldern geht, dann werden die Gesetze „überinterpretiert“. Doch vom Gewässerschutz wollen die Behörden hierzulande lieber nichts wissen. Foto: Rathaus im Heididorf Maienfeld.
In Anbetracht der zehnjährigen Gewässerverschmutzungs-Geschichte stellt Heidi den zwei von ihr Beschuldigten eine äusserst schlechte Legalprognose. Der Bau eines Anschlusses an die Meteorwasserleitung der Gemeinde durch die Gemeinde im Spätherbst 2016 wirft Fragen auf. Es ist daher schon möglich, dass das offene Gewässer in Zukunft einigermassen sauber sein wird.
Ein sehr gut informierter Beamter der Bündner Kantonsverwaltung hatte Heidi vor Jahren mitgeteilt, dass Anzeigen wegen Gewässerverschmutzung durch Bauern systematisch schubladisiert würden. Nun weiss Heidi, dass auch die Schubladen der Staatsanwaltschaft gross sind.
Vorgehen bei Gewässerverschmutzungen
Heidi empfiehlt Ihren LeserInnen, bei Gewässerverschmutzungen wie folgt vorzugehen, denn andere Wege, z.B. über die Gemeinde, sind nicht zielführend. Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Anleitung „Alarmierung“:
Rufen Sie sofort an. Meldungen am Folgetag oder später führen oft zu keinem Resultat!
Der Faktor Zeit entscheidet meist darüber, ob die Ursache einer Gewässerverschmutzung gefunden und der Schaden eingegrenzt werden kann. Nur bei sofortiger Meldung können die Einsatzkräfte rechtzeitig aufgeboten und die nötigen Massnahmen eingeleitet werden.
Wem melde ich?
Wenn Sie eine Gewässer- oder Bodenverschmutzung feststellen, melden Sie diese sofort der Kantonspolizei (Telefon 117).
Was melde ich?
Nennen Sie Ihren Namen sowie Ihre Telefonnummer für Rückfragen und informieren Sie über:
- Ort (so genau wie möglich)
- Art und
- Ausmass des Geschehens.
Und dann?
Die Polizei rückt aus und kümmert sich um die Schadenbehebung und die Beweissicherung. Der Umwelt-Pikettdienst wird von der Kantonspolizei/den Einsatzkräften aufgeboten.
Gelangen wassergefährdende Stoffe in die Umwelt, ist meist nicht nur das sichtbare Gewässer betroffen, sondern auch das Kanalisationsnetz oder das Grundwasser, und damit unser Trinkwasser. Oftmals könnten solche Verschmutzungen durch Achtsamkeit und einfache Massnahmen verhindert werden.
9.2.17 HOME