
Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.
Heidi wird immer wieder gefragt, wann denn ein Gewässerraum rechtskräftig sei. Eine Leserin z.B. sah letzten Sommer jeweils einen Bauern im Gewässerraum güllen, obwohl dieser schon seit Monaten im Zonenplan der Gemeinde eingetragen war. Sie wandte sich an die Gemeinde. Dort herrschte grosses Staunen, denn die Beamten hatten noch nie vom Düngeverbot im Gewässerraum gehört.
Jemand fragte beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden an: erfolglos! Dieses verwies den Fragenden an das Amt für Raumentwicklung. Doch auch dort wusste man nicht Bescheid. Selbst eine Anfrage beim Verantwortlichen Gewässerraum des Bundesamts für Umwelt (BAFU) brachte keine Klärung. Was tun? Heidi fragen! Auch sie hatte nur vage Vorstellungen, aber sie wollte es endlich wissen und stellte daher die Frage dem Rechtsdienst des BAFU. Hier die Antwort:
„Die Gewässerschutzgesetzgebung schreibt den Kantonen nicht vor, mit welchen Instrumenten und in welchen Verfahren sie den Gewässerraum festlegen müssen. Sie müssen somit selber die geeigneten Instrumente wählen oder schaffen, wobei die Instrumente der Nutzungs- und Richtplanung oder allenfalls eigene Erlasse der Kantone im Vordergrund stehen. Deshalb ist keine generelle Aussage darüber möglich, wann der Gewässerraum rechtskräftig ist. Dies richtet sich danach, wann das Instrument, welches der Kanton für die Festlegung des Gewässerraums gewählt hat, rechtskräftig ist.“
Zum Beispiel das Bündner Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat einen Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Graubünden herausgegeben. Darin ist das allgemeine Vorgehen beschrieben:
„Die Gewässerraumausscheidung im Kanton Graubünden soll in zwei Stufen erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Gewässerraum zentrisch ab Gewässerachse ausgeschieden und dort wo es erforderlich ist, angepasst. Im Rahmen der Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung wird der ausgeschiedene Gewässerraum in Absprache mit der Gemeinde und dem ANU GR bereinigt, gegebenenfalls angepasst und mit den Ergebnissen der strategischen Revitalisierungsplanung abgeglichen.“
Auch in diesem 40-seitigen Dokument fehlt ein Hinweis darauf, wann der ausgeschiedene Gewässerraum rechtskräftig ist. Heidi vermutet, dass bisher niemand über diese wichtige juristisch Frage nachgedacht hat. Die Gewässerhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen, wobei der Bund diesem Recht Schranken setzen kann. Der Kanton Graubünden hat die Gewässerhoheit den Gemeinden abgegeben, redet aber ein gewichtiges Wort mit. Weil es keine allgemeine Regelung gibt, empfiehlt Heidi, zuerst bei der zuständigen Gemeinde anzufragen.
Heidi hofft, dass jetzt klar ist: Die Schweizer Rechtsdiversität floriert, während die Biodiversität weiter rapid abnimmt.
Nachtrag vom 5.1.15: Graubünden hat die juristische Frage sehr wohl behandelt. Schon sechs Stunden nach ihrem Hinweis hat Heidi die Antwort des ANU erhalten: „Der Gewässerraum im Kanton Graubünden wird in der Nutzungsplanung umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäss dem von Ihnen verlinkten „ANU-Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums“ der Gewässerraum bestimmt werden muss, eine entsprechende Nutzungszone zu schaffen ist, die Gemeindelegislative diese Änderung der Grundordnung beschliessen und die Regierung sie genehmigen muss.
Mit der regierungsrätlichen Genehmigung wird die Festlegung des Gewässerraums rechtskräftig.“ Danke für die prompte Antwort!
5.1.15 HOME