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Wann ist ein ausgeschiedener Gewässerraum rechtskräftig?

5. Januar 2015
Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Heidi wird immer wieder gefragt, wann denn ein Gewässerraum rechtskräftig sei. Eine Leserin z.B. sah letzten Sommer jeweils einen Bauern im Gewässerraum güllen, obwohl dieser schon seit Monaten im Zonenplan der Gemeinde eingetragen war. Sie wandte sich an die Gemeinde. Dort herrschte grosses Staunen, denn die Beamten hatten noch nie vom Düngeverbot im Gewässerraum gehört.

Jemand fragte beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden an: erfolglos! Dieses verwies den Fragenden an das Amt für Raumentwicklung. Doch auch dort wusste man nicht Bescheid. Selbst eine Anfrage beim Verantwortlichen Gewässerraum des Bundesamts für Umwelt (BAFU) brachte keine Klärung. Was tun? Heidi fragen! Auch sie hatte nur vage Vorstellungen, aber sie wollte es endlich wissen und stellte daher die Frage dem Rechtsdienst des BAFU. Hier die Antwort:

„Die Gewässerschutzgesetzgebung schreibt den Kantonen nicht vor, mit welchen Instrumenten und in welchen Verfahren sie den Gewässerraum festlegen müssen. Sie müssen somit selber die geeigneten Instrumente wählen oder schaffen, wobei die Instrumente der Nutzungs- und Richtplanung oder allenfalls eigene Erlasse der Kantone im Vordergrund stehen. Deshalb ist keine generelle Aussage darüber möglich, wann der Gewässerraum rechtskräftig ist. Dies richtet sich danach, wann das Instrument, welches der Kanton für die Festlegung des Gewässerraums gewählt hat, rechtskräftig ist.“

Zum Beispiel das Bündner Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat einen Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Graubünden herausgegeben. Darin ist das allgemeine Vorgehen beschrieben:

„Die Gewässerraumausscheidung im Kanton Graubünden soll in zwei Stufen erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Gewässerraum zentrisch ab Gewässerachse ausgeschieden und dort wo es erforderlich ist, angepasst. Im Rahmen der Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung wird der ausgeschiedene Gewässerraum in Absprache mit der Gemeinde und dem ANU GR bereinigt, gegebenenfalls angepasst und mit den Ergebnissen der strategischen Revitalisierungsplanung abgeglichen.“

Auch in diesem 40-seitigen Dokument fehlt ein Hinweis darauf, wann der ausgeschiedene Gewässerraum rechtskräftig ist. Heidi vermutet, dass bisher niemand über diese wichtige juristisch Frage nachgedacht hat. Die Gewässerhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen, wobei der Bund diesem Recht Schranken setzen kann. Der Kanton Graubünden hat die Gewässerhoheit den Gemeinden abgegeben, redet aber ein gewichtiges Wort mit. Weil es keine allgemeine Regelung gibt, empfiehlt Heidi, zuerst bei der zuständigen Gemeinde anzufragen.

Heidi hofft, dass jetzt klar ist: Die Schweizer Rechtsdiversität floriert, während die Biodiversität weiter rapid abnimmt.

Nachtrag vom 5.1.15: Graubünden hat die juristische Frage sehr wohl behandelt. Schon sechs Stunden nach ihrem Hinweis hat Heidi die Antwort des ANU erhalten: „Der Gewässerraum im Kanton Graubünden wird in der Nutzungsplanung umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäss dem von Ihnen verlinkten „ANU-Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums“ der Gewässerraum bestimmt werden muss, eine entsprechende Nutzungszone zu schaffen ist, die Gemeindelegislative diese Änderung der Grundordnung beschliessen und die Regierung sie genehmigen muss.
Mit der regierungsrätlichen Genehmigung wird die Festlegung des Gewässerraums rechtskräftig.“ Danke für die prompte Antwort!

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Mangelnder Vollzug kostet … am falschen Ort

9. Dezember 2014
Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Ende Jahr – die Zeit der Bilanzen. Auch Heidi ist damit beschäftigt. Zum ersten Mal verursachte der mangelnde Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung Landwirtschaft im Kanton Graubünden nicht nur Telefon- und Versandspesen, sondern auch hohe Ausgaben. Diesen gegenüber stehen Null Einnahmen. Es ist nicht so wie Ein Mister mit e-Mail-Adresse Misthock@… in seinem Kommentar zur Diaschau Misthaufen im Feld 2010/2011 meint: „… Suchen Sie sich eine richtige Arbeit und hängen Sie nicht an öffentlichen Geldern! Was Sie hier veröffentlichen und erzählen ist wirklich reiner Mist! Mich interessiert auf welchem Misthaufen Ihre Dummheit entstanden ist?!“

Zusammenstellung der bisherigen Kosten

In Röhren verlegen von 44 m Wildbachschalen, damit in Zukunft allfälliges Abwasser nicht mehr in Heidis Garten sickern kann; dies nach jahrelangem Kampf für sauberes Wasser gegen den Widerstand der Gemeinde und mangels Kontrolle der Hofdüngeranlagen gemäss Gewässerschutzverordnung durch das Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG). Nach einer „Sanierung“ des betreffenden Bauernhofs auf Anstoss von Heidi durch das ALG im Jahre 2007 leitete der Bauer weiterhin systematisch mehrere Hofabwässer in das Bächlein.

Zum Beispiel: Die Gemeinde wusste spätestens seit 2006, dass der Bauer das Milchzimmerabwasser bachab liess. Nach jahrelanger Untätigkeit verweigerte die Gemeinde im Februar 2013 die Entnahme einer offiziellen Wasserprobe mit dem Hinweis, dies sei ein privates Gewässer. Heidi insistierte und erhielt zwei Pet-Flaschen zum selber-Proben-nehmen vom zweimal täglich den Bach verschmutzenden Milchzimmerabwasser. Als sie am vereinbarten Tag im Dämmerlicht eine Wasserprobe holte, schaute ihr der Bauer oben zu, wo er doch sonst um diese Zeit nie zu sehen war. Die Gemeinde hatte ihn offensichtlich informiert. Und später war das Analyseprotokoll unauffindbar.

Heidis Interventionen bei der Gemeinde bewirkten, dass das Milchzimmerabwasser nach Bautätigkeit neu wahrscheinlich verdünnt bachab fliessen „durfte“, denn fortan war regelmässig Schaum im Wasser zu sehen bis Heidi wieder handelte und zudem von der Gemeinde das Eindolen des betreffenden Gewässerabschnitts, der nicht auf ihrem Grundstück liegt, verlangte. Per Verfügung „löste“ der Gemeindevorstand „das Problem“, indem er mit einem fadenscheinigen Vorwand 65 m „Meteorwasserleitung“ – wie es im Gemeinde-Amtsjargon heisst – noch rasch offiziell privatisierte, um die Kosten nicht übernehmen zu müssen.

Kosten Rekurs gegen die Privatisierungs-Verfügung des Gemeindevorstands (auf Anraten des konsultierten Anwalts zurückgezogen 2013)  CHF 1’298.30
Baubewilligung Amt für Natur und Umwelt  CHF 500 Franken
BAB-Bewilligung Amt für Raumentwicklung  CHF 494.00
Baubewilligung Gemeinde CHF  356.80
Kosten Baugeschäft CHF  7’330.20
Eindolungskosten TOTAL CHF   9’979.30

Die Behörden sparen gerne beim Vollzug. Im Kanton Graubünden ist erstaunlicherweise das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft verantwortlich, doch die dafür nötigen Ressourcen fehlen. Darunter leiden die Lebewesen in Gewässern und die von Gewässerverschmutzungen Betroffenen. Gewisse Bauern tun und lassen was ihnen beliebt und glauben gar, im Recht zu sein, wenn sie die Umwelt massiv verschmutzen. Heidi empfiehlt weiterhin, die Polizei zu rufen, wenn Gewässer verschmutzt werden oder Bauern Gülle auf schneebedeckten, gefrorenen oder wassergesättigten Boden ausbringen, denn auf eine Meldung an ein Amt folgt nicht immer eine Handlung, siehe Winteranfang in den Bergen.

In einer konzertierten Aktion klagten drei Personen Heidi wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Hausfriedensbruch an. Sie forderten nicht nur das Löschen der Beiträge über die eigenen Umweltverschmutzungen auf Heidis Mist, sondern verlangten auch, dass der ganze Blog vom Internet zu löschen sei. „Sie muss mit dieser Tätigkeit aufhören“, hiess es. Die Kläger konnten vor der Staatsanwaltschaft ihre Anschuldigungen nicht erhärten. Heidi hingegen erbrachte den Wahrheitsbeweis. Überdies war die Klagefrist für einige Artikel abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft sprach Heidi frei. Die ihr zugesprochene Entschädigung deckt jedoch nicht alle Kosten.

Anwaltskosten CHF  4’485.35
Entschädigung für abgelehnte Ehrverletzungsklage  CHF 3’248.65
Ungedeckte Kosten Ehrverletzungsklage  CHF 1’236.70

Gesamtkosten CHF  11’216.00

Weitere Kosten werden hier nicht erläutert. Wer soll das bezahlen? Wie hoch wären die Gesamtkosten, wenn Heidi die verschwendete Lebenszeit zum Anwaltstarif verrechnen würde?

Eine kleine Geschichte

Heidi könnte viele unerfreuliche Geschichten zum Thema erzählen, sie beschränkt sich hier auf eine schöne. Am Tag der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft war Warenmarkt. Als Heidi auf den Zug wartete, gesellte sich ein indischer Wahrsager zu ihr. Er sagte: „Heute haben Sie einen grossen Erfolg und am 15. Mai dreimal Glück.“ Zufällig ist der 15. Mai der Geburtstag von Heidis Mist und, wie sich viele Monate später herausstellte, war die Einvernahme tatsächlich ein grosser Erfolg.

Nachtrag 29.9.16: Der Vertreter der Gemeinde bestritt anlässlich einer polizeilichen Einvernahme Vorwürfe betr. Beihilfe vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat ein Strafverfahren gegen ihn und den Bauern eingestellt mit der Begründung: Gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben ist und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch erscheint (Beschluss II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Oktober 2012/19. November 2012, SK2 12 21, E. 2b).

Nachtrag 12.10.16: Gegen die Einstellung des Strafverfahrens wurde Beschwerde eingereicht.

Nachtrag 23.11.16: Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe vollumfänglich zurück.

10.12.14 HOME


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