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KUKO – Kuscheltiere statt Kontrollorgane

25. März 2023
NaNa

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NaNa: Ob Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Kantonale Ämter (Gewässerschutz! Raumplanung! …): die Schweiz ist gut im Erfinden von zahnlosen Kontrollorganen.

Heidis Frage: Wieso merken die Zuständigen erst was los ist, wenn es schon zu spät ist bzw. wieso handeln sie nicht früher?

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25.3.23 HOME

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Wie stark schrumpft die landwirtschaftliche Nutzfläche bis 2050?

17. November 2021
Wie gross wird der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche bis im Jahre 2050 sein?

Wie gross wird der Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche bis im Jahre 2050 sein?

Medienmitteilung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) vom 16.11.21: „Verkehrsentwicklung: Personenverkehr wächst bis 2050 nur halb so stark wie die Bevölkerung“. So wird eine Zunahme der Personenverkehrsleistung um 11% vorausgesagt, ein Bevölkerungswachstum von 21%.

Das Wachstum des öffentlichen Verkehrs ist mit 3% vernachlässigbar; der Anteil wächst von lediglich 21 auf 24%. Auch der Transport von Gütern auf der Schiene wächst nur gerade um 2%, nämlich von 37 auf 39%. Der zunehmende Onlinehandel lässt den Lieferwagenverkehr zunehmen. 

Landwirtschaft fehlt!

Die Verkehrsperspektiven 2050 dienen als neue Grundlage für die Verkehrs- und Raumplanung des Bundes. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat sie zusammen mit den Bundesämtern für Verkehr (BAV), Strassen (ASTRA), Energie (BFE) und Umwelt (BAFU) erarbeitet.

Nicht einbezogen wurde die Landwirtschaft. Trotz dem Willen zur inneren Verdichtung im Städtebau und steigenden Preisen bleibt der landfressende Einfamilienhaus-Wunsch vieler erhalten. Auf dem Land ist das Bauland noch an vielen Orten erschwinglich und das Bauen wurde effizienter.

Weiterhin werden Verkehrsinfrastrukturen und Bevölkerungswachstum erhebliche Landwirtschaftsflächen wegfressen, meist sind es wertvolle Fruchtfolgeflächen in Tälern! In der Regel ist die Entschädigung für das Land in der Landwirtschaftszone mit etwa fünf Franken pro Quadratmeter lächerlich tief, nur für Verkehrsbauten des Bundes ist der Preis etwas höher.

Der Klimawandel wird sich weltweit auf die Verfügbarkeit von Wassers und die Produkton von Nahrungsmitteln auswirken. Auch die Wasserzuteilung „Haushalte:Landwirtschaft“ wird künftig ein Dauerthema sein.

Gott WACHSTUM ist weiterhin der Massstab unserer Führungs-Crew!

Verkehrsentwicklung: Personenverkehr wächst bis 2050 nur halb so stark wie die Bevölkerung. Medienmitteilung Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) 16.11.21

Bewässerungspolitik in Bayern: Denn sie wissen nicht was sie tun(?). Lebensraum Wasser – Der Wasserblog 9.11.21

Gott WACHSTUM. Heidis Mist 3.4.15

17.11.21 HOME

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UNO-Weltdatenforum: 5 Persönlichkeiten setzen sich per Videobotschaft für Nachhaltigkeit ein

30. September 2021
UN-Nachhaltigkeitsziel 6: Sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen. Video mit Ernst Bromeis, Wasserbotschafter und Expeditionsschwimmer

UN-Nachhaltigkeitsziel 6: Sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen. Video mit Ernst Bromeis, Wasserbotschafter und Expeditionsschwimmer

Vom 3. bis 6. Oktober 2021 findet in Bern das dritte UNO-Weltdatenforum 2021 (UNWDF) statt, das von der Schweizer Eidgenossenschaft zusammen mit den Vereinten Nationen organisiert wird. Diese in hybrider Form durchgeführte internationale Konferenz mit rund 700 Teilnehmenden aus 110 Ländern in der Schweizer Bundesstadt ist im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wegweisend, da diese nur mit qualitativ hochstehenden, zugänglichen, aktuellen und zuverlässigen Daten umgesetzt werden kann. Voraussichtlich werden UNO-Generalsekretär Antonio Guterres und der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern Alain Berset das Forum eröffnen.

Im Rahmen des UNWDF, lassen das Bundesamt für Statistik (BFS) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) fünf Schweizer Persönlichkeiten mit unterschiedlichen Hintergründen und aus allen Sprachregionen zu Wort kommen. Diese engagieren sich für nachhaltige Entwicklung und haben jeweils ein Ziel der Agenda 2030 ausgewählt, um die Bevölkerung für eine nachhaltigere Zukunft in der Schweiz zu sensibilisieren.

Die fünf kurzen Videos enthalten Botschaften folgender Persönlichkeiten:

  • Der Politiker und Landwirt Fernand Cuche erzählt, wie die Nachkriegszeit zu einem grossen Biodiversitätsverlust beigetragen hat. Seine Karriere und seine Leidenschaft für die Wälder haben ihn gelehrt, dass wir am Beispiel der Forstwirtschaft produzieren müssen, ohne zu zerstören.
  • Anna Giacometti, Nationalrätin und ehemalige Gemeindepräsidentin von Bregaglia, hat aus ihren Erfahrungen gelernt, dass jede Anstrengung zählt. Seit dem Erdrutsch am Pizzo Cengalo im Jahr 2017 hat sie die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur und die Bevölkerung aus nächster Nähe miterlebt.
  • Der Architekt Mario Botta hält fest, dass sich der Wandel beschleunigt hat und die Beziehung zwischen Mensch und Umwelt in den vergangenen Jahren komplexer geworden ist. Aus seiner Sicht braucht es ein neues Verantwortungsbewusstsein.
  • Laut der Orientierungsläuferin Simone Niggli müssen rasch Massnahmen ergriffen werden, um unsere Lebensräume zu schützen. Der Wald ist das Stadion ihrer Sportart und sie durfte in ihrer Karriere durch die verschiedensten Ökosysteme laufen. Sie hofft, dass die zukünftigen Generationen dies weiterhin tun können.
  • Ernst Bromeis, Wasserbotschafter und Expeditionsschwimmer, hält fest, dass die Schweiz zwar in Bezug aufs Wasser zu den privilegierten Ländern der Welt gehört, vor Verschmutzung jedoch nicht verschont wird. Er findet, dass wir unser Verhältnis zum Wasser überdenken müssen, denn indem wir Wasser sparen, sparen wir auch Energie.

Die Videos werden am Stand der Schweiz am UNO-Weltdatenforum präsentiert, d.h. von Sonntag, 3. bis Mittwoch, 6. Oktober 2021, in Bern.

Das UNO-Weltdatenforum in Bern unterstützt die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Medieninformation Bundesamt für Statistik (BFS) vom 28.9.21

THE 17 GOALS. United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Sustainable Development

Das United Nations World Data Forum 2021.

30.9.21 HOME

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Wann ist ein ausgeschiedener Gewässerraum rechtskräftig?

5. Januar 2015

Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Heidi wird immer wieder gefragt, wann denn ein Gewässerraum rechtskräftig sei. Eine Leserin z.B. sah letzten Sommer jeweils einen Bauern im Gewässerraum güllen, obwohl dieser schon seit Monaten im Zonenplan der Gemeinde eingetragen war. Sie wandte sich an die Gemeinde. Dort herrschte grosses Staunen, denn die Beamten hatten noch nie vom Düngeverbot im Gewässerraum gehört.

Jemand fragte beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden an: erfolglos! Dieses verwies den Fragenden an das Amt für Raumentwicklung. Doch auch dort wusste man nicht Bescheid. Selbst eine Anfrage beim Verantwortlichen Gewässerraum des Bundesamts für Umwelt (BAFU) brachte keine Klärung. Was tun? Heidi fragen! Auch sie hatte nur vage Vorstellungen, aber sie wollte es endlich wissen und stellte daher die Frage dem Rechtsdienst des BAFU. Hier die Antwort:

„Die Gewässerschutzgesetzgebung schreibt den Kantonen nicht vor, mit welchen Instrumenten und in welchen Verfahren sie den Gewässerraum festlegen müssen. Sie müssen somit selber die geeigneten Instrumente wählen oder schaffen, wobei die Instrumente der Nutzungs- und Richtplanung oder allenfalls eigene Erlasse der Kantone im Vordergrund stehen. Deshalb ist keine generelle Aussage darüber möglich, wann der Gewässerraum rechtskräftig ist. Dies richtet sich danach, wann das Instrument, welches der Kanton für die Festlegung des Gewässerraums gewählt hat, rechtskräftig ist.“

Zum Beispiel das Bündner Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat einen Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Graubünden herausgegeben. Darin ist das allgemeine Vorgehen beschrieben:

„Die Gewässerraumausscheidung im Kanton Graubünden soll in zwei Stufen erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Gewässerraum zentrisch ab Gewässerachse ausgeschieden und dort wo es erforderlich ist, angepasst. Im Rahmen der Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung wird der ausgeschiedene Gewässerraum in Absprache mit der Gemeinde und dem ANU GR bereinigt, gegebenenfalls angepasst und mit den Ergebnissen der strategischen Revitalisierungsplanung abgeglichen.“

Auch in diesem 40-seitigen Dokument fehlt ein Hinweis darauf, wann der ausgeschiedene Gewässerraum rechtskräftig ist. Heidi vermutet, dass bisher niemand über diese wichtige juristisch Frage nachgedacht hat. Die Gewässerhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen, wobei der Bund diesem Recht Schranken setzen kann. Der Kanton Graubünden hat die Gewässerhoheit den Gemeinden abgegeben, redet aber ein gewichtiges Wort mit. Weil es keine allgemeine Regelung gibt, empfiehlt Heidi, zuerst bei der zuständigen Gemeinde anzufragen.

Heidi hofft, dass jetzt klar ist: Die Schweizer Rechtsdiversität floriert, während die Biodiversität weiter rapid abnimmt.

Nachtrag vom 5.1.15: Graubünden hat die juristische Frage sehr wohl behandelt. Schon sechs Stunden nach ihrem Hinweis hat Heidi die Antwort des ANU erhalten: „Der Gewässerraum im Kanton Graubünden wird in der Nutzungsplanung umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäss dem von Ihnen verlinkten „ANU-Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums“ der Gewässerraum bestimmt werden muss, eine entsprechende Nutzungszone zu schaffen ist, die Gemeindelegislative diese Änderung der Grundordnung beschliessen und die Regierung sie genehmigen muss.
Mit der regierungsrätlichen Genehmigung wird die Festlegung des Gewässerraums rechtskräftig.“ Danke für die prompte Antwort!

5.1.15 HOME

Mangelnder Vollzug kostet … am falschen Ort

9. Dezember 2014

Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Ende Jahr – die Zeit der Bilanzen. Auch Heidi ist damit beschäftigt. Zum ersten Mal verursachte der mangelnde Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung Landwirtschaft im Kanton Graubünden nicht nur Telefon- und Versandspesen, sondern auch hohe Ausgaben. Diesen gegenüber stehen Null Einnahmen. Es ist nicht so wie Ein Mister mit e-Mail-Adresse Misthock@… in seinem Kommentar zur Diaschau Misthaufen im Feld 2010/2011 meint: „… Suchen Sie sich eine richtige Arbeit und hängen Sie nicht an öffentlichen Geldern! Was Sie hier veröffentlichen und erzählen ist wirklich reiner Mist! Mich interessiert auf welchem Misthaufen Ihre Dummheit entstanden ist?!“

Zusammenstellung der bisherigen Kosten

In Röhren verlegen von 44 m Wildbachschalen, damit in Zukunft allfälliges Abwasser nicht mehr in Heidis Garten sickern kann; dies nach jahrelangem Kampf für sauberes Wasser gegen den Widerstand der Gemeinde und mangels Kontrolle der Hofdüngeranlagen gemäss Gewässerschutzverordnung durch das Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG). Nach einer „Sanierung“ des betreffenden Bauernhofs auf Anstoss von Heidi durch das ALG im Jahre 2007 leitete der Bauer weiterhin systematisch mehrere Hofabwässer in das Bächlein.

Zum Beispiel: Die Gemeinde wusste spätestens seit 2006, dass der Bauer das Milchzimmerabwasser bachab liess. Nach jahrelanger Untätigkeit verweigerte die Gemeinde im Februar 2013 die Entnahme einer offiziellen Wasserprobe mit dem Hinweis, dies sei ein privates Gewässer. Heidi insistierte und erhielt zwei Pet-Flaschen zum selber-Proben-nehmen vom zweimal täglich den Bach verschmutzenden Milchzimmerabwasser. Als sie am vereinbarten Tag im Dämmerlicht eine Wasserprobe holte, schaute ihr der Bauer oben zu, wo er doch sonst um diese Zeit nie zu sehen war. Die Gemeinde hatte ihn offensichtlich informiert. Und später war das Analyseprotokoll unauffindbar.

Heidis Interventionen bei der Gemeinde bewirkten, dass das Milchzimmerabwasser nach Bautätigkeit neu wahrscheinlich verdünnt bachab fliessen „durfte“, denn fortan war regelmässig Schaum im Wasser zu sehen bis Heidi wieder handelte und zudem von der Gemeinde das Eindolen des betreffenden Gewässerabschnitts, der nicht auf ihrem Grundstück liegt, verlangte. Per Verfügung „löste“ der Gemeindevorstand „das Problem“, indem er mit einem fadenscheinigen Vorwand 65 m „Meteorwasserleitung“ – wie es im Gemeinde-Amtsjargon heisst – noch rasch offiziell privatisierte, um die Kosten nicht übernehmen zu müssen.

Kosten Rekurs gegen die Privatisierungs-Verfügung des Gemeindevorstands (auf Anraten des konsultierten Anwalts zurückgezogen 2013)  CHF 1’298.30
Baubewilligung Amt für Natur und Umwelt  CHF 500 Franken
BAB-Bewilligung Amt für Raumentwicklung  CHF 494.00
Baubewilligung Gemeinde CHF  356.80
Kosten Baugeschäft CHF  7’330.20
Eindolungskosten TOTAL CHF   9’979.30

Die Behörden sparen gerne beim Vollzug. Im Kanton Graubünden ist erstaunlicherweise das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft verantwortlich, doch die dafür nötigen Ressourcen fehlen. Darunter leiden die Lebewesen in Gewässern und die von Gewässerverschmutzungen Betroffenen. Gewisse Bauern tun und lassen was ihnen beliebt und glauben gar, im Recht zu sein, wenn sie die Umwelt massiv verschmutzen. Heidi empfiehlt weiterhin, die Polizei zu rufen, wenn Gewässer verschmutzt werden oder Bauern Gülle auf schneebedeckten, gefrorenen oder wassergesättigten Boden ausbringen, denn auf eine Meldung an ein Amt folgt nicht immer eine Handlung, siehe Winteranfang in den Bergen.

In einer konzertierten Aktion klagten drei Personen Heidi wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Hausfriedensbruch an. Sie forderten nicht nur das Löschen der Beiträge über die eigenen Umweltverschmutzungen auf Heidis Mist, sondern verlangten auch, dass der ganze Blog vom Internet zu löschen sei. „Sie muss mit dieser Tätigkeit aufhören“, hiess es. Die Kläger konnten vor der Staatsanwaltschaft ihre Anschuldigungen nicht erhärten. Heidi hingegen erbrachte den Wahrheitsbeweis. Überdies war die Klagefrist für einige Artikel abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft sprach Heidi frei. Die ihr zugesprochene Entschädigung deckt jedoch nicht alle Kosten.

Anwaltskosten CHF  4’485.35
Entschädigung für abgelehnte Ehrverletzungsklage  CHF 3’248.65
Ungedeckte Kosten Ehrverletzungsklage  CHF 1’236.70

Gesamtkosten CHF  11’216.00

Weitere Kosten werden hier nicht erläutert. Wer soll das bezahlen? Wie hoch wären die Gesamtkosten, wenn Heidi die verschwendete Lebenszeit zum Anwaltstarif verrechnen würde?

Eine kleine Geschichte

Heidi könnte viele unerfreuliche Geschichten zum Thema erzählen, sie beschränkt sich hier auf eine schöne. Am Tag der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft war Warenmarkt. Als Heidi auf den Zug wartete, gesellte sich ein indischer Wahrsager zu ihr. Er sagte: „Heute haben Sie einen grossen Erfolg und am 15. Mai dreimal Glück.“ Zufällig ist der 15. Mai der Geburtstag von Heidis Mist und, wie sich viele Monate später herausstellte, war die Einvernahme tatsächlich ein grosser Erfolg.

Nachtrag 29.9.16: Der Vertreter der Gemeinde bestritt anlässlich einer polizeilichen Einvernahme Vorwürfe betr. Beihilfe vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat ein Strafverfahren gegen ihn und den Bauern eingestellt mit der Begründung: Gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben ist und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch erscheint (Beschluss II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Oktober 2012/19. November 2012, SK2 12 21, E. 2b).

Nachtrag 12.10.16: Gegen die Einstellung des Strafverfahrens wurde Beschwerde eingereicht.

Nachtrag 23.11.16: Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe vollumfänglich zurück.

10.12.14 HOME

Pestizide und Dünger im Gewässerraum?

27. August 2014

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten?

Heidi musste sich einen Schubs geben und hat jetzt – den Wasserlebewesen zuliebe – wieder einmal den Gewässerraum-Rechts-Dschungel betreten. Was haben sie uns versprochen? Keine Dünger und keine Pestizide im Gewässerraum. So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 3): „Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.“

Gesetze und Verordnungen versprechen oft etwas, was dann in den Ausführungsbestimmungen verwässert wird. So gilt es, diese aufzuspüren und zu studieren. In diesem Falle ist es das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft vom 20.5.2014, erarbeitet von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Im Kapitel 4.2 Umgang mit bestehenden Dauerkulturen im Gewässerraum steht:

„Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i LBV (Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf) gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss genutzt werden, sind sie in ihrem Bestand gemäss Artikel 41c Absatz 2 GSchV geschützt. Bereits heute dürfen sie im Pufferstreifen entlang der Gewässer nicht mit PSM und Düngern behandelt werden (3 m-Abstand gemäss ChemRRV). Bezieht ein Betrieb Direktzahlungen, so ist der Pufferstreifen breiter (6 m-PSM-Verbot gemäss DZV). Die Festlegung des Gewässerraumes ändert daran nichts. Ausserhalb dieses Streifens dürfen die Kulturen mit Dünger und PSM behandelt werden, auch wenn sie im Gewässerraum liegen. Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“

Dauerkulturen: Dünger und Pestizide im Gewässerraum erlaubt

Das heisst konkret, dass an breiteren Flüssen (etwa 7 bis 15 m Gerinnesohle) Dauerkulturen im Gewässerraum gedüngt und mit Pestiziden gespritzt werden dürfen. Wie interpretiert man „Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“? Das Ziel des Bauern ist es, einen möglichst hohen Ertrag an einwandfreien, gesunden Produkten zu ernten, z.B. tadellose Äpfel. Allein der Weiterbestand der Kulturen dürfte ihn kaum interessieren. Die VerfasserInnen des Merkblatts werden argumentieren: „Das betrifft nur kleine Flächen.“ Heidi meint: „Eine solche Ausnahmeregelung wäre dann gar nicht nötig.“ Und der Pufferstreifen gemäss ChemRRV? Auch hier ist eine marktgerechte Produktion der meisten Kulturen ohne Hilfstoffe nicht denkbar, meint Heidi. Eine diesbezügliche Kontrolle gibt es nicht.

Falls die Pufferstreifenregelung erst nach dem Pflanzen der Kultur erlassen worden ist, dann hätte man trotzdem einen gebührenden Abstand zum Gewässer einhalten müssen, dies aufgrund der Sorgfaltspflicht gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 3 (GSchG, SR 814.20): „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“ Die meisten Kulturen dürften wesentlich jünger sein als das GSchG.

Recht zur Erweiterung von Dauerkulturen im Gewässerraum

„Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.“ So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 2). Und was bietet das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft den Bauern an? „Solche Dauerkulturen dürfen ersetzt, erneuert, geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.“ Es ist klar, dass man von den Bauern nicht verlangen kann, dass sie die Kulturen roden, doch all die Möglichkeiten gehen eindeutig zu weit, besonders das Erweitern. Aber offenbar stört’s niemanden, ausser Heidi natürlich.

Landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum gemäss GSchV

GSchV, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 4: „Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.“ Auch dieser Absatz suggeriert „extensiv“, wo auch „intensiv“ sein darf.

Was macht der Geissenpeter mit seiner an den Rebberg grenzenden Wiese am Bach? Er hat es Heidi als vertraulich ins Ohr geflüstert.

28.8.14 HOME

Heidi bleib bei deinem Wasser!

12. August 2013

Fische, Krebse und andere Kleintiere  leiden schon heute massiv unter der Verschmutzung unserer Bäche und Flüsse mit Pflanzenschutzmitteln. Jetzt sollen die Vorschriften gelockert werden.

Fische, Krebse und andere Kleintiere leiden schon heute massiv unter der Verschmutzung unserer Bäche und Flüsse mit Pflanzenschutzmitteln. Jetzt sollen die Vorschriften gelockert werden.

Ein Kollege hat kürzlich Heidi gemahnt: „Bleib bei deinem Wasser! Du schreibst zuviel über anderes Zeugs.“ Nun, eine Aktualität hat sie dazu gezwungen. Gestern um 21.26 Uhr schaltete das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) einen Beitrag auf mit dem Titel Bauern und Fischer streiten sich am Fluss, SRF, 11.8.13. Darin heisst es „… Zur Lösung des Streits rund um das neue Gewässerschutz-Gesetz haben die Behörden nun ein Merkblatt erstellt. Es ist noch nicht öffentlich. Doch Radio SRF liegt einem Entwurf vom April vor. Demnach sollen rund 20’000 Hektaren rund um Schweizer Gewässer zum Schon-Land erklärt werden – so viel wie im Gesetz vorgeschrieben. Allerdings soll der Pestizid-Einsatz in diesem Gebiet gelockert werden.“ Wo doch viele Gewässer schon heute stark mit Pestiziden belastet sind.

Dieses Merkblatt ist schon lange auf dem Netz; Heidi hat es im Mai studiert und berechnet, dass die Pufferstreifen für Pflanzenschutzmitteln entlang von Bächen und Flüssen massiv verkleinert werden. Das darf nicht sein! Was bei SRF unter News präsentiert wird, das wissen Heidis treue LeserInnen schon seit Mai/Juni, denn sie hat ausführlich darüber berichtet … und sie wird am Thema bleiben. Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse! Nachstehend die Links zu Heidis Artikel.

Nachtrag: Ein Leser meldet: „Es ist ein Skandal, dass die Pufferstreifen nicht eingehalten wurden. Und jetzt will man sie noch verkleinern! Was passiert dann?“ Heidi meint: „Das Bundesamt für Landwirtschaft müsste endlich den Gewässerschutz besser in die Direktzahlungsverordnung integrieren und Kontrollen fordern.“

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!, Heidis Mist, 11.6.13

Der Acker rückt nähe an den Bach, Heidis Mist, 29.5.13

Entwurf Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.1

Verwässerung der Agrarpolitik 2014-17, Heidis Mist, 27.6.13

Pro Natura und das Offizialdelikt Pufferstreifen-Verletzung, Heidis Mist, 27.11.13

Heidis Pufferstreifen-Artikelserie

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