Posts Tagged ‘Art. 26b Abs. 1 LRV’

Kanton Jura: Feuer trotz Verbot!

27. April 2020
Rauchendes Feuer trotz grosser Waldbrandgefahr am 25.4.20 in der Nähe von Tramelan im Kanton Jura.

Rauchendes Feuer trotz grosser Waldbrandgefahr am 25.4.20 in der Nähe von Tramelan im Kanton Jura.

Gefahrenkarte des Bundesamts für Umwelt vom 25. bzw. 27.4.20

Gefahrenkarte des Bundesamts für Umwelt vom 25. bzw. 27.4.20

Wer von Tramelan mit dem Bus 133 Richtung Saignelégier fährt, überquert nach der Station Les Reussilles, bif Montfaucon die Grenze zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura. Kurz nach der Grenze 250 Meter südlich brannte am 25.4.20 ein Feuer im Wald, dies trotz stricktem Verbot wegen grosser Waldbrandgefahr, Stufe 4 „Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe“. Der Fahrer des Autos mit BE-Nummernschild missachtete diese Massnahme, riskierte damit einen Schaden für die Öffentlichkeit und verpestete zudem die Luft.

Umweltgesetze werden oft missachtet. Der Vollzug ist mangelhaft.

Waldbrandgefahr Stufe 4 im Kanton Bern … trotzdem „Frühlingsfeuer“. Heidis Mist vom 15.4.20

Waldbrandgefahr im Berner Jura … doch weitere „Frühlingsfeuer“ rauchen! Heidis Mist vom 11.4.20

Frühling im Jura: 1 Feuer, 2 Feuer, 3 Feuer … viele Feuer. Heidis Mist vom 8.4.20

Neben der Feuerstelle stand ein Auto mit BE-Nummernschild und eine Säge lag am Boden.

Neben der Feuerstelle stand ein Auto mit BE-Nummernschild und eine Säge lag am Boden.

Keine Wald-Idylle!

Keine Wald-Idylle!

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Waldbrandgefahr im Berner Jura … doch weitere „Frühlingsfeuer“ rauchen!

11. April 2020
<a href="https://www.waldbrandgefahr.ch/aktuelle-lage" target="_blank" rel="noopener">Waldbrandgefahr</a>, Stand der letzten Änderung: 09.04.2020, 12:03 Uhr. Bundesamt für Umwelt. Legende: Schwarz = Verbote, orange = erhebliche Waldbrandgefahr, Stufe 3.

Waldbrandgefahr, Stand der letzten Änderung: 09.04.2020, 12:03 Uhr. Bundesamt für Umwelt. Legende: Schwarz = Verbote, orange = erhebliche Waldbrandgefahr, Stufe 3.

Mehrere Stunden lang brannte hier im Berner Jura ein Mottfeuer. Copyright: Hans T.

Mehrere Stunden lang brannte hier im Berner Jura ein Mottfeuer. Copyright: Hans T.

Copyright: Hans T.

Copyright: Hans T.

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Mehrere Kantone haben ein absolutes Feuerverbot im Freien oder im Wald und Waldesnähe erlassen. Auch im Kanton Bern ist die Waldbrandgefahr erheblich, d.h. Stufe 3. Doch im Berner Jura brennen weiterhin stundenlang rauchende Mottfeuer. Solche Feuer gibt es offenbar im Jura überall. Die Polizei fährt daran vorbei. Zwar wurde in diesem Fall die Polizei gerufen, aber geschehen ist, wie immer, nichts. Es heisst dann jeweils: „Die Bauern und Förster dürfen dies nach dem Holzen!“

Im Merkblatt der kantonalen Umweltfachstellen des Kanton Berns steht jedoch klipp und klar:

Mottfeuer sind rechtswidrig

Jeden Herbst, wenn die Aufräumarbeiten im Wald, auf den Feldern und in den Gärten durchgeführt und Grünabfälle verbrannt werden, häufen sich die Klagen über die dichten, beissenden Rauchschwaden der mottenden Feuer, welche ganze Wohngebiete oder Täler einnebeln. Aufgrund der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) sind Mottfeuer aber klar rechtswidrig. Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden.

Mottfeuer schaden Mensch und Umwelt

Voraussetzung für eine vollständige Verbrennung bilden genügend Luftzufuhr und eine ausreichend hohe Temperatur. Bei Mottfeuern ist dies nicht der Fall, so dass die Verbrennung unter starker Rauchentwicklung unvollständig verläuft und das organische Material im Grüngut nicht vollumfänglich in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt wird. Bei der Verbrennung von nassen Grünabfällen entstehen grosse Mengen an Schadstoffen wie Feinstaub, Russ, Holzgas, Kohlenmonoxid und organische Verbindungen. Diese Schadstoffe können sich über weite Gebiete ausbreiten und wirken geruchsbelästigend, lungenschädigend und teilweise sogar krebserregend.

Heidi meint: Es ist höchste Zeit, dass die Behörden im Jura gegen diese umwelt- und gesundheitsschädlichen Mottfeuer vorgehen!

Copyright: Hans T.

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Dieses Mottfeuer brennt seit 3 Stunden. Copyright: Hans T.

Dieses Mottfeuer brennt seit 3 Stunden. Copyright: Hans T.

Und ein weiteres Mottfeuer. Copyright: Hans T.

Und ein weiteres Mottfeuer. Copyright: Hans T.

Copyright: Hans T.

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Waldbrandgefahr Kanton Bern

Feuer im Freien, Kanton Bern

Frühling im Jura: 1 Feuer, 2 Feuer, 3 Feuer … viele Feuer. Heidis Mist vom 8.4.20

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Frühling im Jura: 1 Feuer, 2 Feuer, 3 Feuer … viele Feuer

8. April 2020
Alle Jahre wieder: Rauchende Holzstapel im Jura. Manchmal werden Baumstämme angezündet; als dann einmal Schnee kam, qualmte es einige Wochen lang. Copyright: Hans T.

Alle Jahre wieder: Rauchende Holzstapel im Jura. Manchmal werden Baumstämme angezündet; als dann einmal Schnee kam, qualmte es einige Wochen lang. Copyright: Hans T.

Was steht in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) über Feuer im Freien? Wie so oft ist Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen ein schwammiger, lässt viel Interpretationsspielraum zu. Je nach Kanton wird Art. 26b sehr unterschiedlich interpretiert:

1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) Graubünden schreibt unter Feuern im Freien: „Abfälle aus Wald, Feld und Garten (nachfolgend Grünabfälle genannt) sind grundsätzlich einer ökologischen Verwertung zuzuführen. Ein Verbrennen von Grünabfällen im Freien ist aus gesundheitlichen, ökologischen und Sicherheitsgründen nicht sinnvoll. Deshalb muss das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen und natürlichen Grünabfällen gestützt auf Art. 26b der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in der Regel bewilligt werden. Ohne Bewilligung erlaubt sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer, sofern sie mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden. Erlaubt ist auch das Verbrennen von Grünabfällen, die so trocken sind, dass beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV). Da dies in den meisten Fällen kaum möglich ist, wird die Einholung einer Bewilligung empfohlen.“

Das ANU Graubünden zeigte einmal einen Förster an, weil er beim Verbrennen von Ästen im Wald erwischt wurde. Daher sieht man hierzuland wenig Feuer im Freien, was einem Tourismuskanton gut ansteht. Es ist sehr unangenehm und zudem gesundheitsschädlich, wenn man „geräuchert“ wird, etwa auf einer Wanderung.

Brennendes Holz im Jura. Copyright: Hans T.

Brennendes Holz im Jura. Copyright: Hans T.

Aktuell besteht in Graubünden ein allgemeines Feuerverbot. Das ANU schreibt dazu: „Aufgrund des ausserordentlichen prophylaktischen Feuerverbots zur Entlastung der Blaulichtorganisationen werden bis auf weiteres keine Verbrennungsgesuche bearbeitet (Regierungsmitteilung). Die Gesuche können weiterhin eingereicht werden. Der Entscheid wird jedoch erst mitgeteilt, wenn das Feuerverbot aufgehoben wurde.“ Zum Beispiel werden Obstbäume, welche wegen des Feuerbrands gefällt werden müssen, im Freien verbrannt.

Copyright: Hans T.

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