Heidi erhielt am 1.6.21 ein Mail vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden:
Ich beziehe mich auf Ihre Meldung betreffend der Mistlagerung in X.
Um einer externen Meldung nachzugehen, benötigen wir Parzellennummern oder Koordinaten der betroffenen Parzellen sowie Fotos der Beanstandungen.
Dürfen wir Sie bitten, uns die fehlenden Daten zuzustellen?
Heidi meldete dem ALG postwendend, dass sie nichts gemeldet hat. Worauf das ALG schrieb:
Vielen Dank für Ihre rasch Antwort .
Wir haben diese Meldung (siehe Anhang), welche unter Ihrem Namen uns eingereicht wurde, erhalten. Aufgrund Ihrer Antwort müssen wir davon ausgehen, dass Ihr Name und Ihr Blog hier für eine „anonyme“ Meldung missbraucht wurde.
Viele Leute wollen Missstände, wenn überhaupt, nur anonym melden, weshalb Heidi seriösen Personen die Möglichkeit bietet, dies zu tun. Von diesen Missständen hatte sie bisher nichts gehört. Hier der Brief:
Heidis Mist
http://www.heidismist.wordpress.com
Sehr geehrter Herr X
Das Lagern von Mist im Feld ist grundsätzlich verboten. Und wie häufig werden landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert? Bio jährlich, die übrigen Betriebe gemäss Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Sie schreibt vor, dass die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden müssen. Auf dem Betrieb von Vorname Name aus PLZ Ort habe ich in diversen Parzellen Misthaufen entdeckt. Zum Teil sehr liederlich abgedeckt, Gülle fliesst unkontrolliert ab und das Beste noch, die Mieten befinden sich in einer Quellschutzzone!!! Ich bitte Sie daher umgehend eine Kontrolle dieses Betriebes in die Wege zu leiten! Auf den Ersten Bück sieht man auf diesem Betrieb, daß keine Lagerkapazität vorhanden ist! Die Parzellen sind überdüngt, der Viehbestand riesig! Ich staune, daß dies bis zum heutigen Tage von Ihnen und Ihrem Amt geduldet wird! Ich bitte Sie sofort Maßnahmen einzuleiten, ansonsten werde ich diesen Fall auf Bundesebene und an die Öffentlichkeit weiterziehen!
Freundliche Grüße,
Heidis Mist
http://www.heldismist.wordpress.com
Heidi hat nachgeschaut auf der Gewässerschutzkarte Graubünden. Das Gebiet beim Hof ist tatsächlich im Gewässerschutzbereich Au und speist im Tal eine Quelle. Die Karte von local.ch zeigt in der Nähe des Hofs einen mit Vlies gedeckten doppelreihigen Misthaufen. Ein solcher ist auf Google Street View im Juli 2014 zu sehen und die Zeitreihe von Google Earth zeigt in drei aufeinanderfolgenden Luftaufnahmen grün gedeckte Misthaufen immer am selben Ort nahe dem Stall: 17.8.14, 17.7.16 und 21.9.17. Mit ein paar Klicks hätte auch das ALG sehen können, dass Handlungsbedarf herrscht.
Vorstoss im Grossen Rat Graubünden zeigt Vollzugsproblem
Graubünden hat per 1.1.20 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) in Kraft gesetzt. Darin steht z.B.:
Grossrat Walter Grass BDP reichte einen Vorstoss ein betreffend Mistlagerung auf dem Feld: „… Diese Vorgaben und die kurze Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung stellen für viele Landwirte ein Problem dar. Da diese Verordnung ohne Vorankündigung beschlossen wurde, ist die Umsetzung für einige Landwirtschaftsbetriebe innert dieser Zeit nicht möglich. Denn das Einhalten der Verordnung erfordert auf vielen Betrieben bauliche Massnahmen …“
Die UnterzeichnerInnen: Grass, Crameri, Valär, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Clalüna, Danuser, Deplazes (Chur), Ellemunter, Engler, Flütsch, Föhn, Gasser, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Hohl, Kasper, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Loi, Michael (Donat), Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Sax, Schmid, Tanner, Tomaschett (Breil), Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Renkel
Eigentlich nichts Neues!
Aus der Antwort der Regierung geht hervor, dass die Regelung nicht neu ist, aber offensichtlich hatten viele Bauern die Gesetze missachtet, die Behörden dies toleriert und die Kontrolle versagte jämmerlich. Über die vielen Vollzugsprobleme hat Heidi seit 15.5.10 ausführlich berichtet und der Name ihres Blogs Heidis Mist hat einen handfesten Ursprung, nämlich der viele illegal gelagerte Mist, besonders ausgebrägt rund um Maienfeld, der Heimat von Heidi! Und wie so vieles: Es hat jeder Kanton seine eigenen Weisungen bzw. Vorstellungen von der Umsetzung von Gesetzen!!!!!

Mist vom Stall direkt auf ein abgeerntetes Maisfeld, wo er dann monatelang ungedeckt liegen blieb. Winterstimmung 12.1.14.
Bündner Regierung: „Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Weiter ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Die Aufgaben waren bisher in zwei Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) und des Amts für Natur und Umwelt festgehalten …
… Seitens des Kantons wurde per 1. Januar 2020 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL; BR 910.150) erlassen und eine Vollzugshilfe „Gewässerschutz in der Landwirtschaft Graubünden“ ausgearbeitet. Diese enthalten die für Graubünden wesentlichen, soweit möglich auf die speziellen kantonalen Verhältnisse angepassten Punkte aus den beiden Vollzugshilfen des Bundes und konkretisieren deren Anwendung anschaulich. Sie bilden grundsätzlich die bisherige Praxis ab. Gemäss Bund ist die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld, die so genannte Feldmiete, grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Zwischenlagerung kann aber aus Gründen des Betriebsablaufs für maximal sechs Wochen bis zum Verteilen des Mistes auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht ..“.
In der neu geschaffenen Verordnung vom 1.1.20 über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) des Kantons Graubünden steht z.B.:
BR910.150– Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)
Anfrage Grass betreffend Neuerungen im Umgang von Mist auf dem Feld. Grosser Rat Graubünden, Session 19.6.20
Vollzugshilfe Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Graubünden
Misthaufen im Feld 2009 – 2020. Heidis Mist
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