Posts Tagged ‘Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft’

Misthaufen Jahr für Jahr im Quellschutzgebiet

3. Juni 2021

Heidi erhielt am 1.6.21 ein Mail vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden:

Ich beziehe mich auf Ihre Meldung betreffend der Mistlagerung in X.

Um einer externen Meldung nachzugehen, benötigen wir Parzellennummern oder Koordinaten der betroffenen Parzellen sowie Fotos der Beanstandungen.

Dürfen wir Sie bitten, uns die fehlenden Daten zuzustellen?

Heidi meldete dem ALG postwendend, dass sie nichts gemeldet hat. Worauf das ALG schrieb:

Vielen Dank für Ihre rasch Antwort .

Wir haben diese Meldung (siehe Anhang), welche unter Ihrem Namen uns eingereicht wurde, erhalten. Aufgrund Ihrer Antwort müssen wir davon ausgehen, dass Ihr Name und Ihr Blog hier für eine „anonyme“ Meldung missbraucht wurde.

Viele Leute wollen Missstände, wenn überhaupt, nur anonym melden, weshalb Heidi seriösen Personen die Möglichkeit bietet, dies zu tun. Von diesen Missständen hatte sie bisher nichts gehört. Hier der Brief:

Heidis Mist
http://www.heidismist.wordpress.com

Sehr geehrter Herr X

Das Lagern von Mist im Feld ist grundsätzlich verboten. Und wie häufig werden landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert? Bio jährlich, die übrigen Betriebe gemäss Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Sie schreibt vor, dass die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden müssen. Auf dem Betrieb von Vorname Name aus PLZ Ort habe ich in diversen Parzellen Misthaufen entdeckt. Zum Teil sehr liederlich abgedeckt, Gülle fliesst unkontrolliert ab und das Beste noch, die Mieten befinden sich in einer Quellschutzzone!!! Ich bitte Sie daher umgehend eine Kontrolle dieses Betriebes in die Wege zu leiten! Auf den Ersten Bück sieht man auf diesem Betrieb, daß keine Lagerkapazität vorhanden ist! Die Parzellen sind überdüngt, der Viehbestand riesig! Ich staune, daß dies bis zum heutigen Tage von Ihnen und Ihrem Amt geduldet wird! Ich bitte Sie sofort Maßnahmen einzuleiten, ansonsten werde ich diesen Fall auf Bundesebene und an die Öffentlichkeit weiterziehen!

Freundliche Grüße,
Heidis Mist
http://www.heldismist.wordpress.com

Heidi hat nachgeschaut auf der Gewässerschutzkarte Graubünden. Das Gebiet beim Hof ist tatsächlich im Gewässerschutzbereich Au und speist im Tal eine Quelle. Die Karte von local.ch zeigt in der Nähe des Hofs einen mit Vlies gedeckten doppelreihigen Misthaufen. Ein solcher ist auf Google Street View im Juli 2014 zu sehen und die Zeitreihe von Google Earth zeigt in drei aufeinanderfolgenden Luftaufnahmen grün gedeckte Misthaufen immer am selben Ort nahe dem Stall: 17.8.14, 17.7.16 und 21.9.17. Mit ein paar Klicks hätte auch das ALG sehen können, dass Handlungsbedarf herrscht.

Vorstoss im Grossen Rat Graubünden zeigt Vollzugsproblem

Graubünden hat per 1.1.20 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) in Kraft gesetzt. Darin steht z.B.:

BR 910.150 - Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Auszug aus: Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Grossrat Walter Grass BDP reichte einen Vorstoss ein betreffend Mistlagerung auf dem Feld: „… Diese Vorgaben und die kurze Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung stellen für viele Landwirte ein Problem dar. Da diese Verordnung ohne Vorankündigung beschlossen wurde, ist die Umsetzung für einige Landwirtschaftsbetriebe innert dieser Zeit nicht möglich. Denn das Einhalten der Verordnung erfordert auf vielen Betrieben bauliche Massnahmen …“

Die UnterzeichnerInnen: Grass, Crameri, Valär, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Clalüna, Danuser, Deplazes (Chur), Ellemunter, Engler, Flütsch, Föhn, Gasser, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Hohl, Kasper, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Loi, Michael (Donat), Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Sax, Schmid, Tanner, Tomaschett (Breil), Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Renkel

Eigentlich nichts Neues!

Aus der Antwort der Regierung geht hervor, dass die Regelung nicht neu ist, aber offensichtlich hatten viele Bauern die Gesetze missachtet, die Behörden dies toleriert und die Kontrolle versagte jämmerlich. Über die vielen Vollzugsprobleme hat Heidi seit 15.5.10 ausführlich berichtet und der Name ihres Blogs Heidis Mist hat einen handfesten Ursprung, nämlich der viele illegal gelagerte Mist, besonders ausgebrägt rund um Maienfeld, der Heimat von Heidi! Und wie so vieles: Es hat jeder Kanton seine eigenen Weisungen bzw. Vorstellungen von der Umsetzung von Gesetzen!!!!!

Mist vom Stall direkt auf ein abgeerntetes Maisfeld, wo er dann monatelang ungedeckt liegen blieb. Winterstimmung 12.1.14.

Mist vom Stall direkt auf ein abgeerntetes Maisfeld, wo er dann monatelang ungedeckt liegen blieb. Winterstimmung 12.1.14.

Bündner Regierung: „Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Weiter ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Die Aufgaben waren bisher in zwei Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) und des Amts für Natur und Umwelt festgehalten …

… Seitens des Kantons wurde per 1. Januar 2020 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL; BR 910.150) erlassen und eine Vollzugshilfe „Gewässerschutz in der Landwirtschaft Graubünden“ ausgearbeitet. Diese enthalten die für Graubünden wesentlichen, soweit möglich auf die speziellen kantonalen Verhältnisse angepassten Punkte aus den beiden Vollzugshilfen des Bundes und konkretisieren deren Anwendung anschaulich. Sie bilden grundsätzlich die bisherige Praxis ab. Gemäss Bund ist die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld, die so genannte Feldmiete, grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Zwischenlagerung kann aber aus Gründen des Betriebsablaufs für maximal sechs Wochen bis zum Verteilen des Mistes auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht ..“.

In der neu geschaffenen Verordnung vom 1.1.20 über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) des Kantons Graubünden steht z.B.:

Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

BR910.150 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Anfrage Grass betreffend Neuerungen im Umgang von Mist auf dem Feld. Grosser Rat Graubünden, Session 19.6.20

Vollzugshilfe Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Graubünden

Misthaufen im Feld 2009 – 2020. Heidis Mist

3.6.21 HOME

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Winteranfang in den Bergen (3)

10. November 2014

Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird.

Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird, etwa auf Schnee.

Schon zum zweiten Mal hat es geschneit. In höheren Lagen war die Schneedecke für diese Jahreszeit beachtlich dick, doch die Sonne liess am Wochenende Frühlingsstimmung aufkommen. Die Böden sind von der Schneeschmelze nass, und in den nächsten Tagen wird es regnen. Wer die Sonnentage im Oktober und Anfang November für’s Güllen und Misten genutzt hat, kann jetzt getrost dem Winter entgegen blicken, vorausgesetzt natürlich, dass die Hofdüngerlager nicht nur leer sind, sondern auch gross genug.

Im Fürstentum Liechtenstein ist in Lagen über 800 m ü.M. das Güllen ab 15. November bis 15 März verboten. In Lagen unter 800 m ü.M. dauert die Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Februar. Das hat seine Gründe. Mit dieser Massnahme streben die Behörden eine effiziente Nutzung der Nährstoffe an; und sie betreiben vorsorglichen Gewässer- und Umweltschutz, siehe Hofdüngerverwertung, Amt für Umwelt, Fürstentum Liechtenstein. Ein gutes Vorbild für die Schweiz, meint Heidi, wo Ressourceneffizienz in aller Munde ist.

In der Schweiz gibt es, zumindest auf Bundesebene, keine zeitliche Einschränkung. Die Behörden setzen auf Eigenverantwortung der Bauern. Dies obwohl die Vorschriften gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Winter für Winter zu heftigen Diskussionen Anlass geben und zu juristischen Auseinandersetzungen. War der Boden tatsächlich gefroren? Wassergesättigt? Herrschte Vegetationsruhe? Immer wieder kommt es zu Gewässerverschmutzungen. Eine Sperrfrist zum Schutze des Grundwassers und der Gewässer wäre nötig; sie würde zudem den Behörden viel Arbeit und Ärger sparen sowie uns SteuerzahlerInnen ein paar Rappen. Auszug aus der ChemRRV:

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung, Heidis Mist 20.2.13

Gülle und Mist: Jetzt umweltgefährdend! Heidis Mist 19.1.12

Gülle und Mist: Im Zweifelsfall nie! Heidis Mist 12.2.12

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW 25.10.12 aktualisiert

10.11.14 HOME

Die Güllegruben-Not der Pächter

23. Januar 2013

Gülle-Schwaden am Winterhimmel. Foto eines Pächters mit zu kleiner Güllegrube.

Gülle-Schwaden am Winterhimmel. Foto eines Pächters mit zu kleiner Güllegrube.

Schon viel hat Heidi über das Problem „zu kleine Güllegrube“ geschrieben, z.B. Zu kleine Güllegruben in AR?  In einer Medieninformation informierte die kantonale Verwaltung AR am 11.12.2012: „Das Amt für Umwelt hat nach Abklärungen mit dem kantonalen Bauernverband und dem Landwirtschaftsamt beschlossen, im Frühling 2013 mit den periodischen Güllegrubenkontrollen zu starten. Denn gemäss Gewässerschutzgesetzgebung müssen Lagereinrichtungen für Hofdünger dicht und funktionsfähig sein und regelmässig kontrolliert werden.“, siehe Gewässerschutzverordnung, Art. 28. Ein Teil der Kantone erfüllt die per Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben, andere lassen es lieber bleiben. Unter diesem Missstand leiden Grundwasser und Gewässer, aber auch umweltbewusste Pächter.

Dass Kontrolle nötig ist, zeigen die Ergebnisse einer Studie des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL), welche an einem Erfahrungsaustausch für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 25.11.11 präsentierte wurden: Projektprüfung und Zustandskontrolle von Jauchegruben. Von 51 im Jahre 2007 kontrollierten Güllegruben waren 52% unbeschädigt, 22% leicht beschädigt, 16% hatten mittlere Schäden und 10% schwere Schäden. Eindrückliche Fotos von häufigen Schäden zeigen den Zustand neuer und bestehender Güllegruben vor und nach der Sanierung.

Wie immer um diese Jahreszeit häufen sich die Fragen an Heidi über das Güllen im Winter: Wann darf man güllen? Zu wenig Kapazität Güllegrube, was tun? Güllen auf Schnee? Nicht alle Bauern, die jetzt güllen, tun das einfach, weil sie jetzt Zeit haben und eine allfällige Gewässerverschmutzung in Kauf nehmen. Ein Leser hat Heidi „seinen“ Gülleaustrag mit Fotos dokumentiert. Die Güllegrube ist zu klein, seine wiederholten Forderungen nach einer den Gegebenheiten angepassten erfüllte der Verpächter bisher nicht, die Behörden vertrauen auf Selbstdeklaration der Gülle-Lagerkapazität, sie helfen dem Pächter nicht. Der Verpächter hatte einen Schieber für das Ableiten der Gülle in den nahen Bach. Diese Öffnung wurde vor Pachtantritt zwar zubetonniert, doch das Problem bleibt. Der Pächter spritzt Gülle auf die winterlichen Wiesen, riskiert eine Anzeige, ein Strafverfahren und Kürzung der Direktzahlungen. Und er fürchtet um seinen Ruf.

Dieses Beispiel stammt zwar nicht aus dem Kanton Graubünden, doch auch dort leiden Pächter darunter, dass die Lagereinrichtungen für Gülle und Mist nicht kontrolliert werden. Checkliste für die Kontrolle der Lagereinrichtungen siehe Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, Seite 50. Die Sektion Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt (BAFU) informiert neu viermal jährlich mit einem Newsletter über Herausforderungen und Fragen in ihrem Arbeitsgebiet. Zielpublikum: Bundes- und Kantonsbehörden, Forschungseinrichtungen und Fachverbände. Im 1. Newsletter Grundwasser vom Januar 2013 informieren Fachleute über die Kontrolle der Lageranlagen, z.B. die AWEL-Studie hat Heidi dort ausgegraben, oder die unverzichtbare Harmonisierung der Kontrollen im Rahmen der Kontrollkoordinationsverordnung (KKVL), siehe auch Das BLW verteilt jedes Jahr fast 3 Milliarden Franken gutgläubig an die Bauern. KKVL ist die Verordnung, welche VKIL ersetzt.

Informationen über das Güllen in Notfällen: im Merkblatt Kanton AG Düngerplanung wichtig für die Wintermonate

23.1.13 HOME

Pufferstreifen: Wohin mit den Siloballen?

16. August 2012

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In einem 3 m breiten Streifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern und oberirdischen Gewässern ist das Lagern von Siloballen verboten.

Siloballen sind für die Bauern eine bequeme und kostengünstige Konservierungsmethode. Heidi wird immer wieder gefragt, ob Siloballen an der Grenze zum Garten oder vor dem Fenster gelagert werden dürfen. Im Kanton Zürich sollen gar Siloballen in einem Wald lagern, der Beobachter wagt es aber nicht, diesen Verstoss anzuzeigen. Andere LeserInnen stört die Lagerung auf freiem Feld.

Es gibt ein klares Verbot, das in der ganzen Schweiz gilt: Siloballen dürfen nicht auf Pufferstreifen gelagert werden, denn Silosäfte zählen gemäss Gewässerschutzgesetz, Art. 4, zu den Hofdüngern. Weil die Gefahr besteht, dass Silosäfte aus den Ballen fliessen und in den Boden gelangen, ist das Lagern von Siloballen nur auf befestigtem Boden erlaubt oder auf Flächen, die gedüngt werden dürfen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft). Auch Zwischenlager auf Pufferstreifen sind verboten. Wo darf nicht gedüngt werden? Siehe Pufferstreifen sind wichtig für Tiere, Pflanzen und das Wasser. Landwirte, die gegen diese Gesetze verstossen, riskieren ein Strafverfahren. Direktzahlungsbezüger (98% der Bauern) verstossen zudem gegen die Direktzahlungsverordnung und müssen mit Beitragskürzungen rechnen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie Landwirtschaftsdirektorenkonferenz). Verschiedene Gemeinden im Kanton Graubünden schreiben im Baugesetz vor, dass die Siloballen bei den Betriebsgebäuden zu lagern sind. Eine gute Idee, findet Heidi. Nachbarschaftliche Probleme mit Siloballen sind im Zivilgesetzbuch geregelt, Art. 685 B Nachbarrecht, übermässige Einwirkungen: übler Geruch, Entzug von Besonnung oder Tageslicht…

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Illegales Siloballen-Lager im unteren Prättigau

16.8.12 HOME


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