Posts Tagged ‘Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie’

Die goldene Sonne an der Hecke …

21. Mai 2013
Das Gelb der Rapsblüten zieht Insekten und Spazierende an; es leuchtet im Acker genauso wie im Pufferstreifen an der Hecke, wo es nicht sein dürfte.

Das Gelb der Rapsblüten zieht Insekten und Spazierende an; es leuchtet in diesem Maienfelder Acker genauso wie im Pufferstreifen an der Hecke, wo es nicht sein dürfte.

Etwas anders haben es sich wohl die Beamten in den Büros in Bern vorgestellt. Die Gesetze … nun ja, sie schreiben einen 3-m-Pufferstreifen vor: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Direktzahlungsverordnung. oder Agridea-Merkblatt Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaften. Weil das Rapsfeld bis zur Hecke regelmässig aussieht und der Rand unkrautfrei ist, vermutet Heidi, dass im Pufferstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden. Kürzung der Direktzahlungen? Kontrollen gibt es auch in Graubünden, nur … nicht alle Bauern lassen sich dreinreden. Also voller Goldsegen aus Bern trotz zuviel Gold auf dem Acker?

Schema eines korrekten Pufferstreifens zwischen Hecke und Acker. Quelle: Agridea-Merkblatt Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaften.

Schema eines korrekten Pufferstreifens zwischen Hecke und Acker. Quelle: Agridea-Merkblatt Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaften.

Übergang von Acker zu Hecke: kaum Unkraut, also Einsatz eines Unkrautbekämpfungsmittels?

Übergang von Acker zu Hecke: kaum Unkraut, also Einsatz eines Unkrautbekämpfungsmittels?

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Pufferstreifen-Verletzungen am Malanser Mühlbach

20. Mai 2013

Kleinkraftwerk Mühlbach

Das Projekt Renaturierung Malanser Mühlbach sowie der Bau von Fischtreppen sollten den Bodensee-Seeforellen die Wanderung ins Prättigau zu den ursprünglichen Laichgebieten ermöglichen, aber dann kamen die Probleme; jetzt wird eine andere Lösung gesucht. Mehr zu dieser interessanten Geschichte in einem separaten Artikel!

Immer wieder sieht Heidi am Mühlbach zu schmale Pufferstreifen.

Mist lag ungedeckt während Monaten auf der Wiese ...

Mist lag ungedeckt während Monaten auf der Wiese …

... jetzt wurde der Mist verteilt, auch auf dem Pufferstreifen am Mühlbach, wo es verboten ist zu düngen.

… jetzt wurde der Mist verteilt, auch auf dem Pufferstreifen am Mühlbach, wo es verboten ist zu düngen.

Eine gemistete Wiese zwischen Maienfeld und dem Möwenpick Heidiland. Mist lag schon lange ungedeckt auf der Wiese, kürzlich wurde er verteilt, und zwar bis an den Mühlbach, Pufferstreifen etwa 60 cm breit, statt 3 m wie es die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vorschreibt. In den letzten Tagen ist der gedüngte schmale Pufferstreifen verschwunden. Der Bauer hat den Mist untergepflügt bis fast an den Mühlbach, wo doch dort gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) und integriertem Agridea-Merkblatt Pufferstreifen richtig bemessen und bewirtschaften ein 6 m breiter Grünstreifen sein sollte. Wie es wohl weitergeht, etwa mit Pflanzenschutzmitteln (PSM)? Mindestens ein 6 m breiter Pufferstreifen ist vorgeschrieben; es gibt aber auch PSM, die besonders gefährliche sind für Wasserlebewesen, z.B. vorgeschriebener Abstand zu Gewässern 20 m gemäss Produkt-Etikette. Heidi frägt sich immer wieder, ob solche Vorschriften eingehalten werden, wo es doch niemand sieht!

Am Mühlbach liegen drei weitere Felder mit zu schmalem Pufferstreifen, d.h. Breite zwei oder weniger als zwei Meter. Die Gesetzesbücher gehören zwar nicht zur Lieblingslektüre der Bauern, doch die landwirtschaftliche Presse widmet diesem Thema in letzter Zeit vermehrt Aufmerksamkeit, so dass die Vorschriften eigentlich langsam jedem letzten Bauern bekannt sein sollten. Für Verstösse sind Kürzungen der Direktzahlungen vorgesehen, wenn …. ja wenn kontrolliert und sanktioniert wird! Kürzungsrichtlinien Landwirtschaftsdirektorenkonferenz. Eines dieser Felder befindet sich ebenfalls zwischen Maienfeld und Möwenpick Heidiland. Zwei weitere liegen in Malans beim Bahnhof (oberhalb und unterhalb), wobei das eine nicht für Fotos zugänglich ist.

Wo ist hier der 6 m breite begrünte Streifen zwischen Acker und Mühlbach?

Maienfeld: Wo ist hier der 6 m breite begrünte Streifen zwischen Acker und Mühlbach?

Foto 12.8.12: Abgeerntetes Getreidefeld am Mühlbach in Malans. Pufferstreifen zur Bachsohle 2 m.

Foto 12.8.12: Abgeerntetes Getreidefeld am Mühlbach in Malans. Pufferstreifen zur Bachsohle 2 m, zur Böschungskante 1 m statt 6 m; Pufferstreifen zur Hecke knapp 1 m statt 3 m. Pflanzenschutz im Pufferstreifen? Zum Beispiel gegen Unkraut? Kürzlich wurde der Acker gleich angelegt wie 2012, vermutlich Mais … Nachtrag 30.5.13: Es ist ein Maisacker, aber auf dem Pufferstreifen wurde Gras gesät, ein Pufferstreifen ist am Entstehen!

Wiesenstreifens zwischen Maisacker und Mühlbach

… Saat eines 6 m breiten Wiesenstreifens zwischen Maisacker und Mühlbach in Malans …

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Pufferstreifen: Wohin mit den Siloballen?

16. August 2012
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In einem 3 m breiten Streifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Waldrändern und oberirdischen Gewässern ist das Lagern von Siloballen verboten.

Siloballen sind für die Bauern eine bequeme und kostengünstige Konservierungsmethode. Heidi wird immer wieder gefragt, ob Siloballen an der Grenze zum Garten oder vor dem Fenster gelagert werden dürfen. Im Kanton Zürich sollen gar Siloballen in einem Wald lagern, der Beobachter wagt es aber nicht, diesen Verstoss anzuzeigen. Andere LeserInnen stört die Lagerung auf freiem Feld.

Es gibt ein klares Verbot, das in der ganzen Schweiz gilt: Siloballen dürfen nicht auf Pufferstreifen gelagert werden, denn Silosäfte zählen gemäss Gewässerschutzgesetz, Art. 4, zu den Hofdüngern. Weil die Gefahr besteht, dass Silosäfte aus den Ballen fliessen und in den Boden gelangen, ist das Lagern von Siloballen nur auf befestigtem Boden erlaubt oder auf Flächen, die gedüngt werden dürfen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft). Auch Zwischenlager auf Pufferstreifen sind verboten. Wo darf nicht gedüngt werden? Siehe Pufferstreifen sind wichtig für Tiere, Pflanzen und das Wasser. Landwirte, die gegen diese Gesetze verstossen, riskieren ein Strafverfahren. Direktzahlungsbezüger (98% der Bauern) verstossen zudem gegen die Direktzahlungsverordnung und müssen mit Beitragskürzungen rechnen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie Landwirtschaftsdirektorenkonferenz). Verschiedene Gemeinden im Kanton Graubünden schreiben im Baugesetz vor, dass die Siloballen bei den Betriebsgebäuden zu lagern sind. Eine gute Idee, findet Heidi. Nachbarschaftliche Probleme mit Siloballen sind im Zivilgesetzbuch geregelt, Art. 685 B Nachbarrecht, übermässige Einwirkungen: übler Geruch, Entzug von Besonnung oder Tageslicht…

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Illegales Siloballen-Lager im unteren Prättigau

16.8.12 HOME

Pufferstreifen sind wichtig für Tiere, Pflanzen und das Wasser

10. August 2012
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Auch wenn die Vielfalt der Pflanzen in vielen Pufferstreifen nicht gross ist, sind diese ungedüngten Flächen ohne Pflanzenschutzmittel sehr wichtig für die Tiere und das Wasser.

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Marienkäfer und andere Nützlinge überwintern in der Streuschicht von Hecken und Waldrändern.

Pufferstreifen sind wichtig. Sie schützen Wasser, Wald, Hecken usw. vor Verschmutzungen und bieten vielen Tieren Unterschlupf; bei extensiver Bewirtschaftung wachsen dort auch selten gewordene Pflanzen. Deshalb gibt es Vorschriften für deren Bewirtschaftung. Grundsätzlich dürfen in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Hecken, Feldgehölzen, oberirdischen Gewässern und Waldrändern keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden; als Ausnahme zugelassen ist das einzelstockweise Bekämpfen von Unkräutern, wenn dies mit anderen Massnahmen nicht möglich ist (ausser Biolandbau). Das Verbot gilt auch für den Wald, für Naturschutz- und Riedgebiete sowie Moore; für Grundwasserschutzzonen bestehen differenzierte Regelungen; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Diese Verbote kennt jeder Bauern – wahrscheinlich.

Weil die Pufferstreifen so wichtig sind, hat der Bund sie in der Direktzahlungsverordnung detailliert geregelt. Fast alle Bauern (97% der Landwirtschaftsfläche) müssen sich an diese weitergehenden Vorschriften halten, die in einem Merkblatt von Agridea anschaulich dargestellt sind und deren Einhaltung integraler Bestandteil der Direktzahlungsverordnung ist: Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften. Über das Problem der mangelnden Kommunikation der Behörden hat Heidi früher schon berichtet: Vielfalt der Gesetze und Weisungen. Wenn man in Bundesbern will, dass die Bauern die Vorschriften beachten, dann müssten diese einfach und gratis zugänglich sein, so wie das Anmeldeformulare für Direktzahlungen ja auch gratis ist. Weil dem nicht so ist, hat Heidi eine neue Artikel-Kategorie Pufferstreifen geschaffen und ist daran, die wichtigsten Informationen für ihre LeserInnen aufzubereiten. Zwei Artikel sind bereits erschienen: Fehlender Pufferstreifen am Auenwald, Fehlender Pufferstreifen neben Hecke.

Übrigens, das Agridea-Merkblatt kostet 5 Franken, Download und gedruckte Version (plus Versandkosten) nur mit Kreditkarte. Vielleicht wird das Merkblatt von den kantonalen Behörden verteilt – da oder dort – sonst dürfte es vor Allem bei Biodiversitäts-Freaks zu finden sein und in Amtsschubladen verstauben. Es gibt zwar die Kürzungsrichtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie), aber wegen mangelnder Kontrolle hilft auch das nichts. Auch darüber hat Heidi schon geschrieben: Das BLW verteilt jedes Jahr fast 3 Milliarden Franken Steuergelder gutgläubig an die Bauern. An dieser Stelle sei wieder einmal all jenen Bauern DANK ausgesprochen, die sich trotzdem an die Gesetze halten.

10.8.12 HOME

Fehlender Pufferstreifen neben Hecke

21. Juli 2012

Hecken bieten vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum. Den Bauern bringen sie Einkünfte in Form von ökologischen Direktzahlungen. Diese Leistung ist den Steuerzahlenden viel wert, der Ansatz beträgt für Hecken, Feld- und Ufergehölze, jeweils einschliesslich Krautsaum, je Hektare und Jahr:

  • in der Tal- und Hügelzone 2’500 Franken
  • in den Bergzonen I und II 2’100 Franken
  • in den Bergzonen III und IV 1’900 Franken

Entlang von Hecken muss der Bauer einen Pufferstreifen (Grünland oder Streue) von 3 m Breite anlegen. Dieser darf weder gedüngt, noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Wer sich nicht an die Vorschrift hält, verstösst gegen die Chemikalien-Risikoreduktions– sowie die Direktzahlungsverordnung.

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Zwischen Hecke und Acker müsste ein 3 m breiter Pufferstreifen sein, gemäss Direktzahlungsverordnung eine Grün- oder Streuefläche. Hier in der Rohan-Schanze (und nicht nur hier) wird diese Vorschrift Jahr für Jahr missachtet, ohne dass dies jemanden stört, ausser natürlich Heidi. Die Direktzahlungen müssten gekürzt werden gemäss den Richtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz.

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Das Getreide neben der Hecke sieht gräulich aus, Unkraut ist keines zu sehen. Heidi vermutet, dass der Bauer im Pufferstreifen widerrechtlich Unkrautvertilgungsmittel eingesetzt hatte. Fungizide gegen Pilzkrankheiten wurden gespritzt, jedoch nicht im Pufferstreifen. Das zeigen auch die Spuren im ersten Foto.

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2011 war am gleichen Ort ein Maisfeld, das bis zur Hecke reichte. Nach der Ernte wurde – ebenfalls rechtswidrig – bis zur Hecke gemistet. Heidi vermutet daher, dass auch das Weizenfeld 2012 gedüngt wurde.

Schön, ein Pufferstreifen zwischen Hecke und Maisacker! Wurde er gedüngt? Heidi weiss es nicht.

Schön, ein Pufferstreifen zwischen Hecke und Maisacker! Wurde er gedüngt? Heidi weiss es nicht.

21.7.12 HOME

Fehlender Pufferstreifen am Auenwald

12. Juli 2012

Der Übergang von Wald zu Feld und Wiese ist eines der wertvollsten Biotope. Deshalb ist ein 3 m breiter Pufferstreifen entlang des Waldes vorgeschrieben. Dieser darf nicht gedüngt werden, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, auch dürfen hier keine Siloballen gelagert werden. Die Vielfalt an Pflanzen und Tieren ist gross, sofern die Gesetzte beachtet werden.

Nachtrag 21.7.12: Ein Fachmann schreibt Heidi: „Deine Beobachtungen am Waldrand sind ein schwerer Verstoss gegen das Gesetz und den ÖLN.“ Der ÖLN oder Ökologische Leistungsnachweis ist Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen.

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Bezieht dieser Bauer Direktzahlungen? Die Wahrscheinlichkeit ist gross, da für 97% der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche DZ-Steuergelder ausbezahlt werden. Wenn also JA zutrifft, dann müsste hier eine 3 m breite Grün- oder Streuefläche sein, ein Pufferstreifen zum Schutze des Auenwalds am Rhein bei Haldenstein.

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Auch wenn der Bauer keine Direktzahlungen beziehen sollte, dann dürfte er den Pufferstreifen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandeln. Der kahle Feldrand und der unkrautfreie Pufferstreifen weisen darauf hin, dass der Bauer widerrechtlich Unkrautvertilgungsmittel gespritzt hat.

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Die Fahrspur entlang des Auenwalds deutet auf eine Pflanzenschutzbehandlung hin. Dieses Jahr sind Pilzkrankheiten ein grosses Problem. Weil das Mikroklima am Waldrand feuchter ist, wäre deshalb in einem ungespritzten Pufferstreifen Pilzebefall zu erwarten. Doch davon keine Spur. Deshalb vermutet Heidi, dass im Pufferstreifen rechtswidrig auch Fungizide eingesetzt wurden.

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Gleicher Acker am 20.8.10, überbelichtetes Foto. Gemistet bis an den Waldrand. Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und Direktzahlungsverordnung darf im 3 m breiten Pufferstreifen am Waldrand auch nicht gedüngt werden. Jahr für Jahr wird hier (nicht nur hier!), von der Bahn aus gut sichtbar, gegen die Gesetzte verstossen, ohne dass dies irgend jemanden stört, ausser Heidi natürlich.

12.7.12 HOME


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