In seinem Postulat „Verschärfung der Strafbestimmungen beim Gewässerschutz“ wies Nationalrat Sauser im März 1963 daraufhin, dass die Strafsanktion „Übertretung“ in Art. 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) von 1955 ungenügend sei (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Gewässerschutzgesetz und Bericht zum Volksbegehren für den Gewässerschutz, 26.8.70). Aus den Vorarbeiten zum GSchG 1971 geht hervor, dass das Gewässerschutzstrafrecht eine starke Waffe im Kampf gegen die gravierendsten Schädigungen der Gewässer hätte sein sollen. So wurden etwa Widerhandlungen neu auf „Vergehensstufe“ geregelt.
Kavaliersdelikt
Die im Rahmen des GSchG 1971 geäusserte Kritik, Gewässerverunreinigungen würden als blosse Kavaliersdelikte behandelt und zu milde bestraft, ist auch heute teilweise noch berechtigt, daran hat das GSchG 1991 wenig geändert. In der Praxis ist der Beitrag der gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen zu einem wirksamen Vollzug bisher eher bescheiden geblieben. Entscheidend ist vor allem, dass die verhängten Strafen oft zu tief ausfallen; sie betragen häufig nur wenige 100 Franken. Bussen haben vielfach nur symbolischen Charakter.
Einzelne Lichtblicke gibt es. Zum Beispiel haben die Strafbehörden des Kantons St. Gallen schon verschiedentlich Freiheitssrafen ausgesprochen. Wirksamer als die ausgesprochenen Strafen sind häufig die Instrumente „Einziehung von Vermögenswerten“ bzw. „Ersatzforderungen“ nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).
Es fehlt also nicht an den Möglichkeiten, welche die Gesetzgebung bietet. Ein Lösungsansatz im Hinblick auf eine Verstärkung des Vollzugs: Das Umweltstrafrecht und damit auch das Gewässerschutzstrafrecht ist ins Hauptstrafrecht aufzunehmen! Das Gewässerschutzstrafrecht ist heute Teil des Nebenstrafrechts, was sich gelegentlich im nur mässigen Engagement der Strafjustiz bemerkbar macht.
Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.
Hinzu kommt, dass die Strafbehörden häufig wenig von Wasser, Grundwasser und Gewässerschutz verstehen.
Mega-Kavaliersdelikt
Trotz Verbesserungen des gewässerschutzrelevanten Strafrechts kommt es zu unverständlichen Fehlleistungen der Justiz. Es darf nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren einstellt, wenn klare Widerhandlungen vorliegen, nämlich Straftaten, welche sanktioniert werden müssen, wie kürzlich im Kanton Graubünden geschehen. Hierzulande werden Bauern meist lediglich von der Polizei oder den Ämtern gemahnt, etwa wenn sie Gülle auf Schnee ausbringen oder Mist monatelang im Feld über dem Grundwasser lagern.
Dass auch auf der Ebene der Staatsanwaltschaft schubladisiert wird – und dies bei jahrelangem Einleiten von Hofabwasser in ein Gewässer – das ist für Heidi neu, aber nicht erstaunlich.
Vorschau: Was sagen die JuristInnen zu Art. 70 und 71 des GSchG? Auszüge aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz.
26.10.16 HOME