Der Widerstand gegen das revidierte Gewässerschutzgesetz und die -verordnung nimmt zu, eine unheilvolle Allianz von Bauwilligen, Wachstumsgläubigen und Bauern; Kantone schicken Standesinitiativen nach Bern. Die Bauern wehren sich gegen die „extensive Bewirtschaftung“ des Gewässerraums, bangen um Fruchtfolgeflächen. Tatsache ist, dass den Kantonen sehr viel Spielraum bei der Gestaltung des Gewässerraums eingeräumt wird und in Zukunft die Kontrolle noch schwieriger sein wird.
Gibt es überhaupt eine Kontrolle? Etwa für Pflanzenschutzmittel (PSM)? Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises kontrolliert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) seit 2010 jährlich gut 80 Proben aus den Kantonen mit viel Ackerbau, das ist wenig. Das BLW informiert im Agrarbericht 2012, Seiten 108 bis 110, darüber wie es die heute geringen Kenntnisse über den Einsatz von PSM mehren möchte. Im Weiteren ist das BLW seit zwei Jahren daran, die (lange) Liste der Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Heidi wünscht sich, dass man mutig ist und die schädlichsten aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis streicht.
Die Artenvielfalt in Fliessgewässern sei durch das EU-Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend geschützt, zu diesem Schluss kamen WissenschaftlerInnen der Universität Koblenz-Landau, des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), der Universität Aarhus (Dänemark) und der Technischen Universität Sydney, siehe Bericht Uni Koblenz-Landau. Weil der Verzicht auf PSM auf absehbare Zeit nicht realisiert werden könne, seien Massnahmen nötig wie
- Ausweitung der Randstreifen und Waldflächen in der Nähe von landwirtschaftlich beeinträchtigten Flüssen
- verringerter Einsatz von PSM
- …..
Heidi vermutet, dass auch das Schweizer Zulassungsverfahren ähnlich lückenhaft ist und dass das Zusammentreffen der vielen Abwasserstoffe in den Gewässern und im Grundwasser eine unberechenbare Mischung ergeben, deren Auswirkungen unbekannt sind. Sie hat die Liste von heute 66 in der Schweiz zugelassenen Unkrautbekämpfungsmitteln mit dem Wirkstoff Isoproturon durchgeklickt. Aufgrund der Zusammensetzung ist die Schädlichkeit unterschiedlich, aber für die Wasserorganismen sind alle toxisch. Heidi hat die Spezifikationen eines besonders gefährlichen herausgenommen und nachfolgend die Auflagen, Bemerkungen und Gefahrenkennzeichnungen kopiert. Es fällt auf, dass die Gefahr für das Grundwasser jeweils ganz am Schluss der Gefahrenkennzeichnisliste aufgeführt ist, nicht etwa als Auflage oder Verbot. Heidis LeserInnen wissen, dass Isoproturon nicht in den Grundwasserschutzzonen eingesetzt werden darf, da es auf der Liste der 11 verbotenen PSM des BLW steht, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid? Überhaupt, am Wissen fehlt es häufig nicht, sondern am Umsetzungswillen.
Beispiel: Bilto-Plus
Bilto-Plus ist ein Unkrautbekämpfungsmittel gegen einjährige Unkräuter und Ungräser im Getreidebau.
Auflagen und Bemerkungen:
- SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen einer allfälligen Abschwemmung ist eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.
- Das Produkt kann bei Hautkontakt möglicherweise Allergien auslösen. Beim Ansetzen der Spritzbrühe müssen Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Schutzbrille getragen werden. Ist bei der Applikation der Spritzbrühe der Hautkontakt mit dem Pflanzenschutzmittel nicht zu vermeiden (z.B. durch Sprühnebel) so müssen Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug getragen werden
Gefahrenkennzeichnungen:
- Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
- R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
- R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
- R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
- R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
- R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
- R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
- S 01/02 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
- S 09 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
- S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
- S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichung(en) vom Hersteller anzugeben).
- S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
- S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
- S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
- S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
- S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
- S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
- SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
- SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.
22.11.12 HOME
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