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25 Jahre Gewässerschutzgesetz: Das Geschenk der Experten

1. Juni 2016

Sehr, sehr lang habe es gedauert bis ein Kommentar zum Gewässerschutzgesetz (GSchG) vorliege, sagte Peter Hettich, Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Berücksichtigung des Bau-, Planungs- und Umweltrechts an der Universität St. Gallen, am 31.5.16 an der Vernissage Kommentar Gewässerschutz- und Wasserbaugesetz in Bern. Jetzt liegt er gedruckt auf dem Tisch. In nur drei Jahren wurde das Werk mit über 30 Experten aus Verwaltung, Gerichten, Anwaltschaft und Wissenschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Kantonen erarbeitet. Ohne finanzielle Unterstützung des BAFU wäre das Projekt nie zustande gekommen. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Wasserbaugesetz eine Abkürzung verpasst, denn im Gesetz ist keine vermerkt: WBG.

Vorgesehen waren 1’000 Seiten. Doch als es dann 1’700 Seiten waren, zeigte sich der Verlag Schulthess flexibel. Damit das dicke Buch handlich sei, habe man auf Bibelpapier umgestellt, erklärte die Verantwortliche Annette Eberle vom Verlag. Schulthess ist übrigens genau 200 Jahre älter als das Gewässerschutzgesetz, der Verlag wurde 1791 gegründet.

Der Kommentar zum GSchG und WBG hat für den Bund grosse Bedeutung. Er sei als Wegweiser wichtig für Vollzugs- und Strafbehörden, Gemeinden, Gerichte, Private usw., so Florian Wild, Abteilungschef Recht des BAFU. Kurz: Ein zentrales Nachschlagwerk für den Vollzug. Der Kommentar diene aber auch als Grundlage für neue Rechtssetzung und rechtswissenschaftliche Forschung.

Der Sprecher der Kantone, Rainer Kistler, Leiter des Amts für Umweltschutz/Kanton Zug, übermittelte den Dank der Kantone. Er ist überzeugt, dass der Kommentar in den Amtsstuben sein wird, denn er helfe, Verfahren abzukürzen, und diene dem wirkungsvollen Umweltschutz.

Viele AutorInnen haben erhebliche Arbeits- und auch Freizeit in die Bibel des Gewässerschutzes investiert. Die Freude am Endprodukt und das Engagement war den Gesichtern beim Apéro abzulesen. Heidi hofft, dass der Kommentar – besonders in der Landwirtschaft – einen Vollzugs-Schub auslöst.

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz/Wasserbaugesetz, Forschungsplattform Alexandria

Zur Bestellung Kommentar GSchG/WBG, Schulthess Verlag

1.6.16 HOME

Vom Schaumbad zum Wiesenschaum

23. März 2015
Abwasserschlauch: Kurz zuvor lag noch Schaum auf der grünen Wiese...

Abwasserschlauch: Kurz zuvor lag noch Schaum auf der grünen Wiese…

Weltwassertag 2015: Plötzlich ist an diesem Wiesenhang eine weisse Fläche sichtbar. Lange liegt sie nicht dort, die Bauernfrau wischt das Weiss mit einem Besen weg, denn es ist nur Schaum (die Kamera kam zu spät). Ursache: Abwasser aus dem Schlauch, der dort liegt. Kurz darauf ist der Schlauch verschwunden. Geschäftiges Treiben, denn am Montag kommt jemand von der Gemeinde vorbei, das haben die Polizisten gemeldet. Die Hofdüngeranlagen seien in Ordnung, von der Gemeinde kontrolliert worden. Am Morgen und früher, besonders am Tag zuvor, floss das Abwasser noch im Bächlein: Bergstelze auf dem Weg zum Schaumbad. Wohin floss es danach?

Das Versickernlassen von Abwasser ist verboten: Gewässerschutzgesetz, Art. 6 Grundsatz, 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Gewässerverschmutzungen finden häufig am Wochenende oder an Feiertagen statt. Dann sind die Amtshäuser geschlossen. Polizisten dürfen nicht einfach in Gebäude eindringen und nach Ursachen suchen, dazu brauchen sie eine Ermächtigung. Jedenfalls haben sie das weissliche schäumende Gewässer gesehen. Das wird’s vermutlich dann sein. Alles schön vertuscht. Den Behörden mag’s recht sein. Die Direktzahlungen fliessen dann üppig weiter, was auch die Gemeindekassen freut.

Zu kleine Güllegruben bzw. zu viele Tiere sind die Ursachen vieler Gewässerverschmutzungen. Moralische Unterstützung für einen notorischen Gewässerverschmutzer aus einem Churer Amt: „Es kann kein Abwasser mehr in einen Bach fliessen … Er würde es NIE wagen … Die Gemeinde hat die angeordneten Massnahmen kontrolliert …“

Mehr zum Schaumbad: Diaschau Bündner Schaumbad für Vögel.

... es schäumt zu fest, der Schlauch wird entfernt.

… es schäumt zu fest, der Schlauch wird entfernt.

23.3.15 HOME

Gilt ein Gesetz auch für Bauern?

27. Februar 2015

Grundwasser

„Jetzt bin ich wieder einmal stolz auf meinen Kanton!“ Mit diesen Worten stürmte der Geissenpeter zur Tür herein, „wo du doch dauernd Schlechtes über meine Heimat schreibst. Was würde Johanna Spyri denken?“ Heidi richtete den Timer für das Brot im Ofen, denn Peters Benehmen kündigte ein langes Gespräch an.

„Ich habe endlich die Beilage Hofdünger der UFA-Revue vom Dezember 2014 gelesen. Im Artikel Richtig planen – bessere Wirkung von Gaël Monnerat steht beim Untertitel Vorgehen (siehe Seite 51) «… Der Vollzug obliegt den Kantonen: Sie organisieren die Kontrollen und bewilligen Notausträge bei ungünstigen Wetter- und Bodenverhältnissen. Die Bewilligungspraxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, so ist entweder die Gemeinde, der Bezirk oder der Kanton zuständig… Die zuständigen Stellen entlassen den Landwirt, wenn es zu einer Gewässerverschmutzung kommt, jedoch nicht aus seiner Verantwortung. Werden Quellen oder Wasserläufe verschmutzt, ist der Bauer für die entstandenen Schäden verantwortlich. » Und wenn das Grundwasser verschmutzt wird?“

Peter fuhr fort: „Siehst du, nicht einmal die UFA-Revue ist richtig informiert! Die Behörden im Kanton Graubünden haben schon längst erkannt, dass sie keine Bewilligungen für gesetzeswidriges Handeln ausstellen dürfen. Zwar brauchte es deine Erläuterung des Sachverhalts, aber – immerhin – sie haben es eingesehen. Und die ewig gestrigen Unterländer? Sie wissen heute noch nicht, dass ein Gesetz ein Gesetz ist. Du hast doch schon darüber geschrieben? Bitte, bitte bring einen Link zu den entsprechenden Artikeln an!“

Heidi weiss: „Wenn ein Bauer z.B. Gülle auf Schnee ausbringt und angezeigt wird, dann muss er mit einer Busse und Kürzung der Direktzahlungen rechnen, und zwar auch dann, wenn kein Gewässer sichtbar verschmutzt wird. Etwa das Versickern ins Grundwasser sieht niemand! Die Vorschriften über das Ausbringen von Düngern in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Anhang 2.6, Ziffer 3.2.1) gelten nicht nur für Bauern, sondern wurden extra der Bauern wegen verfasst, um das Risiko von Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen zu senken.“

Peter ergänzte: „Wo genügend Lagerraum für Gülle und Mist vorhanden ist und das Hofdünger-Management stimmt, da gibt es auch kaum echte Notfälle.“

Gerne erfüllt Heidi den Wunsch des Geissenpeters. Im Moment erhält sie sowieso viele Anfragen zum Thema:
Gülle im Bach – was tun?
Wann ist es im Kanton Luzern im Winter erlaubt zu güllen?
Gülle im Winter auf Schnee erlaubt?
Darf man bei Regen Gülle fahren?
Darf man Mist auf Schnee ausbringen?

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung

Gülle-Schock Mitte Februar 2008

4. Newsletter Grundwasserschutz: Januar 2014: Jedes Jahr im Winter stellen sich Landwirte, Fischereiaufseher, Behörden, Bürgerinnen und Bürger dieselbe Frage aufs Neue: Darf jetzt Gülle ausgebracht werden oder nicht? BAFU 16.12.13

Gülleanwendung im Winterhalbjahr, BAFU, Abteilung Wasser, im Dezember 2013

27.2.15 HOME

Wann ist ein ausgeschiedener Gewässerraum rechtskräftig?

5. Januar 2015
Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Die praktische Umsetzung des Gewässerraums gemäss Gewässerschutzgesetzgebung wirft viele Fragen auf, auch juristische.

Heidi wird immer wieder gefragt, wann denn ein Gewässerraum rechtskräftig sei. Eine Leserin z.B. sah letzten Sommer jeweils einen Bauern im Gewässerraum güllen, obwohl dieser schon seit Monaten im Zonenplan der Gemeinde eingetragen war. Sie wandte sich an die Gemeinde. Dort herrschte grosses Staunen, denn die Beamten hatten noch nie vom Düngeverbot im Gewässerraum gehört.

Jemand fragte beim Amt für Natur und Umwelt Graubünden an: erfolglos! Dieses verwies den Fragenden an das Amt für Raumentwicklung. Doch auch dort wusste man nicht Bescheid. Selbst eine Anfrage beim Verantwortlichen Gewässerraum des Bundesamts für Umwelt (BAFU) brachte keine Klärung. Was tun? Heidi fragen! Auch sie hatte nur vage Vorstellungen, aber sie wollte es endlich wissen und stellte daher die Frage dem Rechtsdienst des BAFU. Hier die Antwort:

„Die Gewässerschutzgesetzgebung schreibt den Kantonen nicht vor, mit welchen Instrumenten und in welchen Verfahren sie den Gewässerraum festlegen müssen. Sie müssen somit selber die geeigneten Instrumente wählen oder schaffen, wobei die Instrumente der Nutzungs- und Richtplanung oder allenfalls eigene Erlasse der Kantone im Vordergrund stehen. Deshalb ist keine generelle Aussage darüber möglich, wann der Gewässerraum rechtskräftig ist. Dies richtet sich danach, wann das Instrument, welches der Kanton für die Festlegung des Gewässerraums gewählt hat, rechtskräftig ist.“

Zum Beispiel das Bündner Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat einen Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Graubünden herausgegeben. Darin ist das allgemeine Vorgehen beschrieben:

„Die Gewässerraumausscheidung im Kanton Graubünden soll in zwei Stufen erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Gewässerraum zentrisch ab Gewässerachse ausgeschieden und dort wo es erforderlich ist, angepasst. Im Rahmen der Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung wird der ausgeschiedene Gewässerraum in Absprache mit der Gemeinde und dem ANU GR bereinigt, gegebenenfalls angepasst und mit den Ergebnissen der strategischen Revitalisierungsplanung abgeglichen.“

Auch in diesem 40-seitigen Dokument fehlt ein Hinweis darauf, wann der ausgeschiedene Gewässerraum rechtskräftig ist. Heidi vermutet, dass bisher niemand über diese wichtige juristisch Frage nachgedacht hat. Die Gewässerhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen, wobei der Bund diesem Recht Schranken setzen kann. Der Kanton Graubünden hat die Gewässerhoheit den Gemeinden abgegeben, redet aber ein gewichtiges Wort mit. Weil es keine allgemeine Regelung gibt, empfiehlt Heidi, zuerst bei der zuständigen Gemeinde anzufragen.

Heidi hofft, dass jetzt klar ist: Die Schweizer Rechtsdiversität floriert, während die Biodiversität weiter rapid abnimmt.

Nachtrag vom 5.1.15: Graubünden hat die juristische Frage sehr wohl behandelt. Schon sechs Stunden nach ihrem Hinweis hat Heidi die Antwort des ANU erhalten: „Der Gewässerraum im Kanton Graubünden wird in der Nutzungsplanung umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäss dem von Ihnen verlinkten „ANU-Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums“ der Gewässerraum bestimmt werden muss, eine entsprechende Nutzungszone zu schaffen ist, die Gemeindelegislative diese Änderung der Grundordnung beschliessen und die Regierung sie genehmigen muss.
Mit der regierungsrätlichen Genehmigung wird die Festlegung des Gewässerraums rechtskräftig.“ Danke für die prompte Antwort!

5.1.15 HOME

Mit Gift gegen Unkraut am Strassenrand

13. Juli 2014
Trockenheit ... ?

Trockenheit … ?

Die Verwendung von Herbiziden ist gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5, Ziffer 1.1) auf und an Strassen, Wegen und Plätzen verboten sowie auf Dächern, Terrassen und auf Lagerplätzen. Dies zum Schutze der Gewässer und des Grundwassers. Für den Vollzug sind in vielen Kantonen die Gemeinden zuständig, etwa in Graubünden, St. Gallen, Tessin …

Heidi hat in ihrem Artikel Pestizide oder Insekten-WG? geschrieben, dass sie am 16.6.14 Gemeindeangestellte beim Spritzen von Unkrautvertilgungsmitteln an einer entwässerten Strasse gesehen hat. Natürlich wusste sie nicht, ob die gespritzte Flüssigkeit tatsächlich ein Herbizid enthielt. Doch im Laufe der Zeit starben die Pflanzen ab, woraus Heidi schliesst, dass gesetzeswidrig Herbizide verwendet wurden. So ist denn die Gemeinde für den Vollzug von Gesetzen zuständig, welche sie selber bricht.

Herbizidverbot auf Wegen und Plätzen ist bei Gartenbesitzern weitgehend unbekannt, Medienmitteilung Bundesamt für Umwelt vom 22.10.10

Nachtrag 17.8.14: Ein Leser meldet, dass das Herbizidverbot neu auf den Packungen stehen muss (ChemRRV, Anhang 2.5, Ziffer 2): Die Aufschrift muss folgende Angaben enthalten: «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten». Sie muss in mindestens 2 Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein.
Es gibt also die Ausrede „nicht gewusst“ nicht mehr.

 

... oder doch nicht Trockenheit ... ?

… oder doch nicht Trockenheit … ?

... eher nicht Trockenheit ... ?

… eher nicht Trockenheit … ?

... Trockenheit hört vor Zierpflanzen auf ... was soll das bedeuten ... ?

… Trockenheit hört vor Zierpflanzen auf … was soll das bedeuten … ?

... die feinen Pflänzchen an dieser Mauer sind innert eines Monats fast ganz verschwunden ...

… die feinen Pflänzchen an dieser Mauer sind innert eines Monats fast ganz verschwunden …

... Galium haben die Gemeindearbeiter nicht ganz getroffen ...

… Galium haben die Gemeindearbeiter nicht ganz getroffen …

... eindeutige Spuren von Herbizid an einem Schacht ... Übrigens, es hat doch in letzter Zeit regelmässig geregnet.

… eindeutige Spuren von Herbizid an einem Schacht … Übrigens, es hat doch in letzter Zeit regelmässig geregnet.

13.7.14 HOME

Direktzahlungen auch für Nichtberechtigte?

13. Februar 2014
Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Oft kümmern sich die Behörden nur noch um Details. Die Grundsätze weichen in den Hintergrund. Zum Beispiel die Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG), 3. Titel: Direktzahlungen, 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Artikel 70a Voraussetzungen.

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a, b, …
c.  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

Heidi meint: „Der Gewässerschutz ist nicht ausreichend in der Direktzahlungsverordnung verankert.“

Ein Bekannter erzählte Heidi, er habe Gülle in einem Bach gesehen. Der Bauer, darauf angesprochen, sagte: „Das geht dich nichts an!“ Der Unerschrockene liess nicht locker, ging zur Gemeinde. Dort zuckte man mit den Achseln, wollte nichts unternehmen. Es brauchte viel Überzeugungskraft bis sich ein Beamter mit der Angelegenheit befasste. Was dabei herausgekommen ist? Das wissen die Götter. Ähnliche Geschichten hat Heidi schon viele gehört … und auch selbst erlebt!

Der Fischereiverband Kanton Luzern kritisieren die Behörden seit Jahren wegen der vielen Gewässerverschmutzungen. Immer noch viel zu viele Gewässerverschmutzungen lautet der Titel der Medieninformation Fischereiverband des Kantons Luzern vom 29.1.14. Im Jahre 2013 waren es 69, davon 36 durch Gülle. „Wir erwarten endlich eine signifikante Abnahme …“ fordert der Präsident des Fischereiverbands, Franz Häfliger. Behörden und Bauernverband hoffen auf die Wirkung ihrer Informationskampagnen. Und die Staatsanwaltschaft? Sie setzt seit einem Jahr auf eine einheitliche Praxis. Dadurch seien die Strafen strenger geworden, erklärte der Oberstaatsanwalt Daniel Burri, siehe Die Diskussion über den richtigen Umgang mit Güllensündern, SRF Regional vom 5.2.14.

Wer zahlt die Schäden?

Interessanterweise stellt der Luzerner Fischereiverband auch die Geld-Frage. „Wie schwer sind die einzelnen Unfälle? Wie gross ist der Schaden? Wie lange bleibt ein Bach leblos? Solche Fragen sind aussagekräftiger als die Statistik. Dazu kommt, dass das Zerstören von Lebensräumen im und am Wasser genauso schlimm ist wie tote Fische … Der finanzielle und wirtschaftliche Schaden der Gewässerverschmutzungen müssen beziffert werden. Denn jedes Unglück betrifft Fischer, Land- und Gewässereigentümer und hat kostspielige Reparatur- und Revitalisierungsmassnahmen zur Folge …“ Die Forderung der Fischer ist klar: Taten statt Worte!

13.2.14 HOME

Stallbauten Graubünden: Bauabnahme unzureichend?

26. Januar 2014
Die Bündner Bauern haben in den letzten Jahren/Jahrzehnten viele Ställe gebaut. Wie sieht es mit der Kontrolle der Hofdüngeranlagen durch die Bauämter der Gemeinden aus?

Die Bündner Bauern haben in den letzten Jahren/Jahrzehnten viele Ställe gebaut. Wie sieht es mit der Kontrolle der Hofdüngeranlagen durch die Bauämter der Gemeinden aus?

In ihrem Artikel Gesetzesvollzug: Kontrolle Hofdüngeranlagen hat Heidi bemängelt, dass im Kanton Graubünden die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der Hofdüngeranlagen noch nicht eingeführt wurde (Gewässerschutzverordnung 1998 GSchV SR 814.201, Art. 28). Heidis LeserInnen weisen immer wieder auf die neuen Ställe hin, deren Anlagen bei der Bauabnahme ja hätten kontrolliert werden müssen. Müssen?

Für die Bauabnahme ist die Gemeinde zuständig. Gemäss Art. 60 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) gilt:

Die kommunale Baubehörde prüft die Ausführung der Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung, der BAB-Bewilligung und allfälligen Zusatzbewilligungen, soweit die Kontrollen nicht den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegen. Sie kontrolliert mindestens das Schnurgerüst und die Höhenfixpunkte. Anschlüsse an öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden vor dem Eindecken kontrolliert.“

Stallabwässer wie Milchzimmerabwasser, Mistwasser, Gülle, Laufhofabwasser usw. dürfen nicht in öffentliche Entsorgungsanlagen eingeleitet werden. Heidi schliesst daraus, dass die Hofdüngeranlagen bei der Bauabnahme gar nicht kontrolliert werden müssen. Mag sein, dass ein Teil der Bündner Gemeinden mehr als das Minimum tut. Es gibt aber auch Gemeinden, welche selbst nach dem „Entdecken“ eindeutiger Vergehen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung (z.B. Ableiten von Abwässern in Bäche oder Versickernlassen im Gelände) keine Massnahmen zur Behebung der mit massiven Gewässerverschmutzungen verbundenen Baumängel anordnen und zusehen wie die Umwelt weiterhin verschmutzt wird.

Bäche gibt es viele, Seen deren 614! Über die Probleme mit den Gemeinden hat Heidi schon mehrmals geschrieben, z.B. Vollzug Gewässerschutz: Gemeinden überfordert. Die Zahl der Bündner Gemeinden sinkt zwar von Jahr zu Jahr, die durchschnittliche Grösse (ohne Hauptstadt Chur) von leicht über 1’000 EinwohnerInnen ist aber immer noch kritisch betreffend Effizienz, Fachkompetenz und behördliche Unabhängigkeit. Zu Beginn dieses Jahrtausends gab es noch 209 Gemeinden, die für die Bauabnahme von Ställen verantwortlich waren. Die kleinste davon zählte 20 EinwohnerInnen. Dieses Jahr schrumpft die Zahl der Gemeinden auf 146, siehe Entwicklung der Anzahl Gemeinden Graubündens.

Illegales Ableiten von Milchzimmerabwasser soll gemäss verschiedener Quellen nicht selten sein. Man sagt den Baufachleuten etwa: "Das ist nur heisses Wasser, das kann man in den Bach leiten." Und Bäche gibt es viele.

Illegales Ableiten von Milchzimmerabwasser soll gemäss verschiedener Quellen nicht selten sein. Man sagt den Baufachleuten etwa: „Das ist nur heisses Wasser, das kann man in den Bach leiten.“ Und Bäche gibt es in Graubünden viele.

Wie ist das Ableiten der Hofabwässern im Kanton Graubünden geregelt? Die Weisung über Hofdünger- und Abwasseranlagen in der Landwirtschaft vom 1.10.03 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) und Amt für Natur und Umwelt (ANU) schreibt vor:

  • Hofdünger: „…Hofdünger muss landwirtschaftlich verwertet werden. Gülle darf weder in Kanalisationen, noch in den Untergrund und auch nicht in Gewässer abgeleitet werden…“
  • Mistsaft, Milchkammerabwasser und Laufhof: Die Daten zur Berechnung der Hofdüngeranlagen sind unter Punkt 2.4 Anfall von Mist und Gülle aufgeführt. Obwohl es keinen besonderen Hinweis betr. Lagerung gibt, ist daraus zu schliessen, dass diese Abwässer auch im Kanton Graubünden zwingend in die Güllengrube geleitet werden müssen.
  • Silosäfte: Lagerung in Güllengrube oder, wenn nicht möglich, in separatem abflusslosen Auffangschacht
  • Maschinenreinigung (z.B. Motoren und Chassis)/Werkstatt/Remise: Abwasser bedarf einer speziellen Behandlung, welche vom Amt für Natur und Umwelt angeordnet wird.
  • Alphütten, Käsereien, Molkereien usw.: Lagerung in abflussloser, wasserdichter Güllengrube
  • Hirten-, Futter- und Maiensässhütten: Lagerung in abflussloser, wasserdichter Grube
  • Schotte: Verwertung als Futter, in Ausnahmefällen Güllengrube
  • Melkstände: Abgänge und Abwasser fachgerecht, in der Regel Güllengrube/Mistplatten

26.1.14 HOME

Diaschau: Ewig schmutziges Bächlein

26. August 2012
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Systematische Gewässerverschmutzung, amtlich toleriert?

Heidi hat eine Diaschau über „ihr“ Bächlein zusammengestellt: Ewig schmutziges Bächlein. Fotos von zahlreichen Beobachtungen ab Weihnachten 2009. Die Gesetze zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzungen durch die Landwirtschaft, Entscheide des Bundesgerichts und  internationale Verpflichtungen der Schweiz interessieren die Bündner Behörden wenig. Auf der Link-Seite des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG) ist unter Verordnungen des Bundes immer noch die Stoffverordnung aufgeführt, welche bereits 2005 durch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ersetzt worden war. Eine Kleinigkeit? Schon, aber der mangelnder Vollzug nicht. Und, wie sagte emma bovary in ihrem Kommentar zu Gülle-Saison bald vorüber: „hier verstehen einen die bauern nicht. mist und gülle sind doch bio. und bio darf man …“

Nachtrag 28.9.12: Offenbar hat jemand vom ALG Heidis Mist gelesen, denn der Link zur Stoffverordnung wurde durch einen Link zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ersetzt. Manchmal staunt Heidi wie rasch die Ämter handeln. Oft braucht es selbst bei Offizialdelikten Jahre, wenn überhaupt je gehandelt wird.

26.8.12 HOME

Gemeinden: Den Letzten beissen die Hunde

2. September 2011
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In einigen Gegenden hat das Lagern von Mist im Feld Tradition, in anderen ist dies eine neue Grundwasser-gefährdende Praxis.

Nachrichten, Schweizer Radio DRS vom 1. September 2011: Zwei Drittel der Schweizer Gemeinden haben Probleme mit der Ämterbesetzung, z.B. Horrwil ist seit zwei Monaten führerlos, vielleicht nicht mehr lange, Horrwil: Mindestens 3 Kandidaten für Gemeinderat. Der Bund erlässt Gesetzte, delegiert den Vollzug den Kantonen. Diese profilieren sich jedoch im Steuerwettbewerb, delegieren immer mehr wichtige Aufgaben den Gemeinden. Die Gemeindefinanzen sind mehr als eine Herausforderung für die Gemeinderäte. Aber nicht nur die Finanzen. Selbst gut informierte Gemeinderäte wissen bisweilen nicht, dass Vollzugsaufgaben wie die Kontrolle der Hofdüngeranlagen zu ihren Aufgaben gehört, und wenn sie es wissen, dann haben sie dafür entweder keine Kapazität oder es fehlt am Wille. Die Folge mangelnder Lagerkapazität ist das Risiko der Gewässerverschmutzung beim Ausbringen von Gülle und Mist zu Unzeiten, etwa wenn der Boden wassergesättigt, ausgetrocknet, gefroren oder schneebedeckt ist.

Artikel 28, Punkt 1, der Gewässerschutzverordnung schreibt vor: „Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger regelmässig kontrolliert werden…“. Eine Kontrolle über den Vollzug der Gesetze gibt es nicht, während Bundesbetriebe vierteljährlich Rechenschaft über die Verwendung der budgetierten Mittel ablegen müssen. Hauptsache, die Finanzen stimmen! Die Umwelt hat weit geringere Priorität. Kleine Gemeinden, wie sie in Graubünden vorherrschen, sind besonders betroffen, siehe Strukturen behindern Vollzug. Doch auch in Kantonen mit grossen Gemeinden tut man sich schwer mit dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, so hat ein Leiter Amt für Umwelt Heidi auf Anfrage geschrieben: „Leider greift dieser Missstand (Lagern von Mist auf dem Feld) auch bei uns mehr und mehr um sich. Zuständig in unserem Kanton sind die Gemeinden.“

Die Vollzugsregelung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Niemand hat den Überblick wer wo wie für was zuständig ist. Da ist es wohl am einfachsten, nichts zu tun. Man müsste eine Kontrolle für den Gesetzesvollzug einführen, oder – damit man es auch in Bundesbern versteht – ein Controlling!

Heidi hat grossen Respekt vor jenen Bauern und Ämtern, welche trotzdem die Gesetzte, Vorschriften und Weisungen beachten. Sie haben einen grossen DANK verdient.

Das BLW verteilt jedes Jahr fast 3 Milliarden Franken Steuergelder gutgläubig an die Bauern

Schweizerischer Gemeindeverband

2.9.11 HOME


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