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Pestizide und Dünger im Gewässerraum?

27. August 2014
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten?

Heidi musste sich einen Schubs geben und hat jetzt – den Wasserlebewesen zuliebe – wieder einmal den Gewässerraum-Rechts-Dschungel betreten. Was haben sie uns versprochen? Keine Dünger und keine Pestizide im Gewässerraum. So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 3): „Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.“

Gesetze und Verordnungen versprechen oft etwas, was dann in den Ausführungsbestimmungen verwässert wird. So gilt es, diese aufzuspüren und zu studieren. In diesem Falle ist es das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft vom 20.5.2014, erarbeitet von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Im Kapitel 4.2 Umgang mit bestehenden Dauerkulturen im Gewässerraum steht:

„Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i LBV (Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf) gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss genutzt werden, sind sie in ihrem Bestand gemäss Artikel 41c Absatz 2 GSchV geschützt. Bereits heute dürfen sie im Pufferstreifen entlang der Gewässer nicht mit PSM und Düngern behandelt werden (3 m-Abstand gemäss ChemRRV). Bezieht ein Betrieb Direktzahlungen, so ist der Pufferstreifen breiter (6 m-PSM-Verbot gemäss DZV). Die Festlegung des Gewässerraumes ändert daran nichts. Ausserhalb dieses Streifens dürfen die Kulturen mit Dünger und PSM behandelt werden, auch wenn sie im Gewässerraum liegen. Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“

Dauerkulturen: Dünger und Pestizide im Gewässerraum erlaubt

Das heisst konkret, dass an breiteren Flüssen (etwa 7 bis 15 m Gerinnesohle) Dauerkulturen im Gewässerraum gedüngt und mit Pestiziden gespritzt werden dürfen. Wie interpretiert man „Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“? Das Ziel des Bauern ist es, einen möglichst hohen Ertrag an einwandfreien, gesunden Produkten zu ernten, z.B. tadellose Äpfel. Allein der Weiterbestand der Kulturen dürfte ihn kaum interessieren. Die VerfasserInnen des Merkblatts werden argumentieren: „Das betrifft nur kleine Flächen.“ Heidi meint: „Eine solche Ausnahmeregelung wäre dann gar nicht nötig.“ Und der Pufferstreifen gemäss ChemRRV? Auch hier ist eine marktgerechte Produktion der meisten Kulturen ohne Hilfstoffe nicht denkbar, meint Heidi. Eine diesbezügliche Kontrolle gibt es nicht.

Falls die Pufferstreifenregelung erst nach dem Pflanzen der Kultur erlassen worden ist, dann hätte man trotzdem einen gebührenden Abstand zum Gewässer einhalten müssen, dies aufgrund der Sorgfaltspflicht gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 3 (GSchG, SR 814.20): „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“ Die meisten Kulturen dürften wesentlich jünger sein als das GSchG.

Recht zur Erweiterung von Dauerkulturen im Gewässerraum

„Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.“ So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 2). Und was bietet das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft den Bauern an? „Solche Dauerkulturen dürfen ersetzt, erneuert, geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.“ Es ist klar, dass man von den Bauern nicht verlangen kann, dass sie die Kulturen roden, doch all die Möglichkeiten gehen eindeutig zu weit, besonders das Erweitern. Aber offenbar stört’s niemanden, ausser Heidi natürlich.

Landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum gemäss GSchV

GSchV, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 4: „Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.“ Auch dieser Absatz suggeriert „extensiv“, wo auch „intensiv“ sein darf.

Was macht der Geissenpeter mit seiner an den Rebberg grenzenden Wiese am Bach? Er hat es Heidi als vertraulich ins Ohr geflüstert.

28.8.14 HOME

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!

11. Juni 2013
Die Böschung vieler Bäche und Flüsse hat eine Neigung von 50% und mehr. Die vorgeschlagene neue Pufferstreifen-Messmethode ab Uferlinie bei allen Böschungen erhöht die Gefahr der Gewässerverschmutzung mit Pflanzenschutzmitteln merklich. Sie fördert auch die Erosion. Bild Agridea. Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften.

Die Böschung vieler Bäche und Flüsse hat eine Neigung von 50% und mehr. Die vorgeschlagene neue Pufferstreifen-Messmethode ab Uferlinie bei allen Böschungen erhöht die Gefahr der Gewässerverschmutzung mit Pflanzenschutzmitteln merklich. Sie fördert auch die Erosion. Bild Agridea. Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften.

Wenn Autofahrer Tempolimiten missachten, dann wird gezielt kontrolliert. Wenn Bauern Gesetze übertreten, dann ändert man die Gesetze, statt den Vollzug zu lancieren. In beiden Fällen kann es Tote geben. Im Wasser sterben Krebse und andere Kleinlebewesen still, ohne Medienspektakel; die Langzeitfolgen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf die Gesundheit von Mensch und Tier sind zwar schwierig wissenschaftlich nachzuweisen, aber die Hinweise auf ihre Schädlichkeit sind deutlich, täglich werden es mehr.

Der Vorschlag ist auf dem Tisch: Pufferstreifen-Messung allgemein ab Uferlinie, nicht wie bisher nur bei flachen Böschungen. Dies widerspricht den internationalen Gepflogenheiten, z.B. Deutsches Wasserhaushaltsgesetz, Kapitel 2, Abschnitt 2, § 38, Punkt 2. Weil die VerfasserInnen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5 und 2.6) es unterlassen hatten, die Art der Messung zu spezifizieren, lässt sich die Pufferstreifen-Vorschrift nach Belieben biegen. Das hat Konsequenzen für viele Bäche und Flüsse: erhöhte Gefahr der Verschmutzung mit PSM und mehr Erosion. Der in der aktuellen Direktzahlungsverordnung festgeschriebene Pufferstreifen für PSM von 6 m schrumpft, desgleichen der Grünstreifen zwischen Acker und Bach.

Alle Flüsse mit einer Gerinnesohle von 7 bis 15 m erhalten aufgrund der revidierten Gewässerschutzverordnung (7. Kapitel, Art. 41a) einen grosszügigen Gewässerraum in welchem keine Dünger und Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden dürfen. Der Zweck ist klar: Hochwasserschutz. Da gibt es keine Argumente dagegen, wo doch so viel und so gerne am Wasser gebaut wird! Auch die Landwirtschaft hat diese Regelung akzeptiert, mit Getöse zwar. Überhören darf man aber nicht, dass die Bauern deutlich mehr Geld erhalten bzw. auch Ersatz für verlorene Fruchtfolgeflächen. Beim Festlegen des Gewässerraums für Flüsse mit einer Gerinnesohle von über 15 m haben die Kantone völlige Freiheit.

Was ist mit den Flüssen und Bächen mit Gerinnesohle unter 7 m? Je nach Situation sind die Gewässer besser oder schlechter geschützt vor Verschmutzung mit Düngern, mehrheitlich vermutlich besser. Anders sieht es bei den PSM aus; über die Auswirkungen auf die Bäche mit Gerinnesohle kleiner als 2 m hat Heidi schon im Artikel Der Acker rückt näher an den Bach berichtet. Wenn die Böschungsneigung 50% oder mehr beträgt, dann sind alle Fliessgewässer mit einer Böschungsbreite von 3 m und Gerinnesohle bis 7,3 m von der neuen Regelung betroffen, bei Böschungsbreite 2 m sind es alle Bäche mit Gerinnesohle bis 6 m, bei Böschungsbreite 1 m immerhin noch alle Fliessgewässer mit Gerinnesohle bis 4,7 m, siehe Heidis Tabellen.

Messung der Pufferstreifen ab Uferlinie bei Fliessgewässern mit Gerinnesohle grösser als 2 m (GSchV, 7. Kapitel, Art. 41a, 2b) und Böschungsneigung 50% oder steiler: Verkleinerung PSM-Pufferstreifen
Böschungs-breite Verkleinerung PSM-Pufferstreifen pro Ufer Total Auswirkung bei Gerinnesohlenbreite
3 m 0,1 bis 3 m 0,1 bis 6 m bis 7,3 m
2 m 0,1 bis 2 m 0,1 bis 4 m bis 6,0 m
1 m
.
0,1 bis 1 m 0,1 bis 2 m bis 4,7 m

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von 2 bis 15 m natürlicher Breite muss der Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung (Art. 41a) mindestens betragen: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Heidi hat in nachfolgender Tabelle den Gewässerraum berechnet und geprüft, ob die PSM-Pufferstreifen nach alter Messmethode bei Böschungen mit Neigung 50% oder mehr hineinpassen. Wo sie nicht Platz im Gewässerraum haben (Zahlen im minus-Bereich), wirkt sich die neue Messmethode aus: Der PSM-Pufferstreifen wird schmaler, nachfolgende Tabelle als PDF anschauen.

Vergleich Gewässerraum/PSM-Pufferstreifen alte Regelung

Die Kantone haben bis 31.12.18 Zeit, die Gewässerräume festzulegen. Erfahrungsgemäss wird, so schätzt Heidi, mindestens ein Jahrzehnt verstreichen bis alle Kantone diese Pflicht erfüllt haben; z.B. warten die Fischer seit dem Volksentscheid vor 38 Jahren auf ausreichende Restwassermengen in den Flüssen, siehe Restwasser: Zu viele Kantone schlampen, Newsletter vom 10.6.13 und Medieninfo vom 23.10.12, Schweizerischer Fischerei-Verband SFV.

Eigentlich kennt man die Probleme mit Pflanzenschutzmitteln im Wasser. Doch die Politik geht ihre eigenen Wege, missachtet Forschungsergebnisse und generiert Kosten wie Sanierung von Seen, Trinkwasserquellen … Die heutigen Fehlentscheide mögen den landwirtschftlichen Forschungsanstalten künftige Gelder für diesbezügliche Forschungsprojekte sichern, die Steuerzahlenden finanzieren geduldig laufend Neuerungen, deren Konsequenzen weitere Ausgaben generieren.

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse, findet Heidi!

Entwurf Merkblatt Gewässerschutz und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.13

Pro Natura und das Offizialdelikt Pufferstreifen-Verletzung

Heidis Serie über Pufferstreifen(-Verletzungen) (21 Artikel)

P.S. Ein sprachgewandter Leser schrieb Heidi: „Der Titel ist falsch … es müsste heissen ‚Beim Wasser‘ ….“. Hingegen gefiel einer Leserin der Titel so wie er ist, denn so ist er auch gemeint: Das Wasser ist stumm, kann keinen Deal unterschreiben und keinem Kompromiss zustimmen. Mit dem Wasser kann man eben keine Kompromisse machen.

11.6.13 HOME

Der Acker rückt näher an den Bach

29. Mai 2013
Heute gültige Pufferstreifen-Regelung : Messung ab Böschungsoberkante, wo vorhanden.

Heute gültige Pufferstreifen-Regelung : Messung ab Böschungsoberkante, wo vorhanden.

Die Pufferstreifen-Vorgaben für den Bezug von Direktzahlungen sind heute relativ klar: an oberirdischen Gewässern Düngung 3 m, Pflanzenschutzmittel (PSM) 6 m, der Pufferstreifen muss begrünt sein, siehe Direktzahlungsverordnung (DZV). Gemessen wird, wo vorhanden, ab Böschungsoberkante. Das ist eine Vorgehensweise, welche auch im Ausland praktiziert wird.

Die Arbeitsgruppe Gewässerraum und Landwirtschaft schlägt eine neue Regelung der Pufferstreifen-Messung vor: generell ab Uferlinie.

Die Arbeitsgruppe Gewässerraum und Landwirtschaft schlägt eine neue Regelung der Pufferstreifen-Messung vor: generell ab Uferlinie.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Auch das Düngungsverbot wird gelockert, wenn auch nur wenig.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Das Düngungsverbot wird gelockert. Bei Fliessgewässer mit ausgeschiedenem Gewässerraum wirkt sich das nur wenig aus, bei jenen ohne Gewässerraum ist der Unterschied gross. Gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, Magenta-rot Düngeverbot alte Regelung.

Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung in Kraft. Wegweisend für das Dünge- und PSM-Verbot ist der Gewässerraum, welcher bei Fliessgewässern mit Gerinnesohle* von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m beträgt. Die Kantone haben bis 31.12.18 Zeit, die Gewässerräume festzulegen. Wo dies noch nicht geschehen ist, gilt die alte Regelung.

Wenn die Neigung der Böschung eines 2 m breiten Gewässers z.B. 50% beträgt (2 m breit, 1 m hoch), dann schrumpft der Düngeverbots-Pufferstreifen auf 2,5 m (11 m minus 2 m Gerinnesohle, minus 2×2 m Böschung = 5 m, dividiert durch 2 Ufer = 2,5 m). Das darf nicht sein, denn die ChemRRV schreibt einen Pufferstreifen von mindestens 3 m vor. Was hat die Arbeitsgruppe „Gewässerraum und Landwirtschaft“ zur Harmonisierung der Verordnungen gemacht? Sie hat die Messlatte an die Uferlinie** verschoben. Der Gewässerraum solle, so heisst es, so festgelegt werden, dass der 3 m Abstand innerhalb des Gewässerraums liege, wodurch der Gewässerraum im Grünland alle anderen Abstandsvorschriften ersetze. Kein Gewässerraum muss in den folgenden Fällen ausgeschieden werden:

  • Gewässer im Wald und im Sömmerungsgebiet
  • eingedolte Gewässer
  • künstlich angelegte Gewässer (Bisses, Suonen, Be- und Entwässerungskanäle)
  • sehr kleine Gewässer (nicht auf der Landeskarte 1:25‘000)

Fazit: Verglichen mit der heutigen Regelung wird der Dünge-Pufferstreifen an Fliessgewässern mit Gewässerraum und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler oder breiter. In der Mehrzahl der Fälle vermutlich breiter.

Vermehrt Pflanzenschutzmittel im Wasser

Vorschlag der Arbeitsgruppe verglichen mit der bisherigen Lösung für einen Bach mit Gerinnesohle von 2 m und einer Böschung mit 50% Steigung.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Vergleich bisherige Regelung mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe, gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, rot Pflanzenschutzmittelverbot ab Böschungsoberkante, alte Regelung. Falls der bauernfreundliche Vorschlag der Arbeitsgruppe durchgepauckt wird, darf in Zukunft ein Streifen von 4 m Breite zusätzlich gepflügt und mit Pflanzenschutzmitteln besprüht werden, was die Gefahr der Gewässerverschmutzung und Erosion wesentlich erhöht.

Gar nicht erfreulich sieht es bei Ackerrand und PSM aus. Die Abstandsregel 6 m wird zwar beibehalten, doch die Messung beginnt neu – wie bei den Düngern – an der Uferlinie. Der Abstand zwischen Acker und Gewässer wird an allen Fliessgewässern mit Böschungsoberkante und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler. Dadurch nimmt die Gefahr von Erosion und PSM-Eintrag ins Wasser zu.

70% der Schweizer Fliessgewässer haben eine Gerinnesohle von weniger als 2 m, siehe Die vergessenen Gewässer, Bedeutung und Potenzial der Kleingewässer, Pro Natura BL. Diese Bäche sind ökologisch besonders wertvoll, aber auch stark von Gewässerverschmutzungen mit PSM betroffen, weil schon bei geringen Verschmutzungen die Konzentration kurzfristig gross ist. Zahlreiche Untersuchungen zeigen das PSM-Problem auf, z.B.:

Es scheint Heidi, dass rund um die Gewässerraum-Vorschriften Hochwasserschutz und Landwirtschaft mehr Gewicht erhalten haben als der Gewässerschutz.

„… Der durch die neue Messweise verringerte Abstand der Dünger- bzw. PSM-Anwendung zum Gewässer wird in der überwiegenden Zahl der Fälle innerhalb des Gewässerraums, in dem ebenfalls keine Dünger und PSM ausgebracht werden dürfen, zu liegen kommen…“ steht im Entwurf Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.13, das in Vernehmlassung ist sowie in der Direktzahlungsverordnung, Anhang 1, Ziffer 9, Entwurf 9.4.13. Das ist eine Behauptung, die Heidi nicht überzeugt. Zahlen werden keine präsentiert. Heidi kennt viele Bäche, die es trifft, etwa im St. Galler Rheintal. Dort liegt ein Grossteil der Äcker viel zu nahe am Bach! Eigentlich kennt niemand die Konsequenzen dieses Vorschlags.

Es stellt sich die Frage: Wieso ändert man ein bestehendes System, wenn die Änderung nur eine vernachlässigbare Wirkung hat? Pflanzenschutzmittel sind eine grosse Gefahr für die Lebewesen in den Oberflächengewässer und im Grundwasser und somit auch für die Qualität des Trinkwassers. Eine Lockerung der Vorschriften ist daher inakzeptabel. Dies umso mehr, als die Agrarpolitik 2014-17 mehr Ökologie verspricht. Wie erklärt Bundesbern den Steuerzahlenden die Lockerung der Pufferstreifen-Regelung?

*Gerinnesohle: Bereich, welcher in der Regel bei kleinen bis mittleren Hochwassern umgelagert wird und frei von höheren Landpflanzen ist.

**Uferlinie: Grenze zwischen dem Böschungsfuss und der Gerinnesohle des Gewässers

29.5.13 HOME


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