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Kontrolle Hofdüngeranlagen Graubünden: 25 Jahre zu spät und trotzdem zu früh!

2. April 2016
Dieser Bündner Laufhof entwässert korrekt in eine Güllegrube.

Dieser Bündner Laufhof entwässert korrekt in eine Güllegrube.

Erst kürzlich hat der Kanton Graubünden mit der Kontrolle der Hofdüngeranlagen begonnen, obwohl das Gewässerschutzgesetz diese seit 25 Jahren vorschreibt. Heidi meint trotzdem: „Das ist zu früh!“ Wieso? Weil das Amt für Natur und Umwelt (ANU) und das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) 2003 ein Merkblatt verfasst hatten, das der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in mehreren Punkten krass widerspricht. Die Kontrolleure, so vermutet sie, halten sich an die kantonale illegale Regelung und nicht an das Bundesgesetz.

Bundesgesetze sind den Gesetzen, Verordnungen und Weisungen der Kantone und Gemeinden übergeordnet, dürfen nicht einfach willkürlich geändert werden. Wie sieht es mit der Strafe aus, wenn illegale kantonale Richtlinien statt die Gesetze des Bundes befolgt werden? Strafbar machen sich:

  • die einzelnen Bauern wegen Widerhandlung Gewässerschutzgesetz
  • Delikte unterstützende Gemeinde- und Kantonsbeamte wegen Gehilfenschaft
  • das ANU und das ALG wegen Anstiftung zum Gesetzesbruch
  • die Bündner Regierung ebenfalls wegen Anstiftung zum Gesetzesbruch, denn sie kennt die Abweichungen vom Bundesgesetz sehr wohl, handelt aber nicht
  • der Kanton Graubünden mangels Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung in der Landwirtschaft allgemein.

Ein Beispiel aus dem jetzt gültigen Merkblatt Gewässerschutz Landwirtschaft Graubünden, Stand 2.4.16 oder auf Heidis Mist, falls nicht mehr verfügbar:

Echo aus einem anderen Kanton: „Haarsträubend!“ Und eine typisch landwirtschaftliche Interpretation von „grundsätzlich“. Das Grundwasser darf also verschmutzt werden, denn Niederschlagswasser versickert im Gelände und speist unterirdisch die Grundwasserleiter, und zwar mehrheitlich im Winterhalbjahr, wenn die Tiere im Laufhof sind. Es genügt also nicht, einfach „nur“ die Grundwasserschutzgebiete zu schützen. Aus diesem Grund verbietet Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes explizit das Versickernlassen …

Wie lässt sich die Verschmutzung von Oberflächengewässern mit Sicherheit ausschliessen, besonders dort, wo drainiert wird? Nach dem Motto Kräht der Hahn auf dem illegal im Feld gelagerten Mist, dann wird der Bach verschmutzt oder auch nicht? Und wie stellt man sich in Graubünden die Grundwasserbildung vor? Kondensation von Wasserdampf aus der Hölle? Oder ein Geschenk der Götter?

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Wie lange darf diese Schlamperei weitergehen? Bestraft werden zur Zeit die unschuldigen Anlieger oder ahnungslosen Quell- und Grundwassernutzer. In Graubünden ist die Verschmutzung von Gewässern durch die Landwirtschaft immer noch ein Kavaliersdelikt. Direktzahlungen werden einer solchen „Bagatelle“ wegen keine gekürzt. Und so geht es weiter und weiter und weiter …

Per Landwirtschaftsgesetz Graubünden, also theoretisch, ist das ALG zuständig für den Gewässerschutz. Das ANU kennt die Missstände bestens, fühlt sich aber keineswegs verantwortlich. Ein Mitarbeiter wurde gar einmal fuchsteufelswild, als Heidi dies kritisierte. Im Fall der Verantwortung gilt der Buchstabe des Gesetztes. Welche Mentalität!

Bündner Behörden helfen Bauern beim Gesetzesbruch, Heidis Mist 31.3.16

Illegal in der Rohan-Schanze gelagerter Mist mit Hahn, liegt jetzt zwei Monate ungedeckt über dem Grundwasser, bleibt vermutlich noch mindestens einen Monat dort. Fotomontage Heidi.

Illegal in der Rohan-Schanze gelagerter Mist mit Hahn, liegt jetzt zwei Monate ungedeckt über dem Grundwasser, bleibt vermutlich noch mindestens einen Monat dort. Fotomontage Heidi.

2.4.16 HOME


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