Posts Tagged ‘Grundwasserschutzzonen’

Trinkwasserverbände fordern rasche Umsetzung der Motion Zanetti

17. November 2022
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Medienmitteilung vom 17.11.22 der Internationalen Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet (IAWR) und der Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR)

Die im Trinkwasser nachweisbaren Pestizidrückstände zeigen die Systemfehler und Defizite im schweizerischen Gewässer- und Trinkwasserschutz. Obwohl die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats und der Bundesrat diese Defizite wiederholt bestätigen, scheinen viele Kantone von den anstehenden Vollzugsaufgaben überwältigt. Die Trinkwasserverbände IAWR und AWBR fordern deshalb die rasche Umsetzung der Motion Zanetti, welche für die Kantone Planungshilfen und finanzielle Unterstützung vorsieht.

80% unseres Trinkwassers stammt aus Grundwasser, weshalb diese Ressource besonderen Schutz verdient. Dies haben unlängst sowohl die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats wie auch der Bundesrat bestätigt. In seinem Mediencommuniqué vom 4.10.2022 fordert der Bundesrat, „dass die in vielen Kantonen bestehenden Defizite rasch beseitigt werden müssen und ein besserer Schutz der Trinkwasserressourcen gewährleistet werden soll.“ Konkret soll den Kantonen bis Ende 2034 eine Frist gesetzt werden, um die bestehenden Vollzugsdefizite bei Grundwasserschutzzonen und -arealen zu beheben.

„Viel entscheidender aber als die Grundwasserschutzzonen und -areale sind die Zuströmbereiche“, sagt Roman Wiget, Präsident des Trinkwasserverbands AWBR beim heutigen Treffen der Wasserversorger in Lausanne. „Da viele chemisch-synthetische Pestizide fast nicht abbaubar, aber sehr wassergängig sind, legen sie lange Fliesswege zurück und können bis in Trinkwasserfassungen gelangen“, so Wiget. „Deshalb reicht es nicht aus, die kleinen Grundwasserschutzzonen zu sichern, sondern es braucht Massnahmen in den viel grösseren Zuströmbereichen“, doppelt Matthias Maier nach, Präsident des Trinkwasserverbands IAWR.

Aufgrund der erheblichen Grösse der zu schützenden Flächen und des erwarteten Widerstands der Landwirtschaft, haben die meisten Kantone bisher keine Zuströmbereiche ausgeschieden, obwohl die Pflicht seit 25 Jahren besteht. Zumindest überall dort, wo das Wasser durch Pestizidrückstände oder Nitrat belastet ist. Und diese Belastung ist im gesamten Mittelland eine seit Jahren nachgewiesene Tatsache.

„Deshalb braucht es die Motion Zanetti“, erklärt Wiget, „denn die Motion sieht vor, die Kantone mit planerischer und finanzieller Hilfe bei diesen wichtigen trinkwasserbezogenen Vollzugsaufgaben zu unterstützen.“ „Diese Motion bietet den Kantonen, was bisher gefehlt hat“, ergänzt Maier, „und die erste Phase ist eine rein hydrogeologische Zonenausscheidung.“

Dass die Ausscheidung von Zuströmbereichen durchaus machbar ist, zeigt beispielsweise der Kanton Schaffhausen, welcher innerhalb der nächsten Jahre mindestens die Hälfte der prioritären Zuströmbereiche ausgeschieden haben wird. Die Präsidenten Maier und Wiget sind überzeugt, dass dieser Prozess mit der Motion Zanetti beschleunigt und in allen Schweizer Kantonen umgesetzt werden kann und muss: „Zum Schutz unseres wichtigsten Lebensmittels“, betont Maier, „denn der Klimawandel wird in vielen Fassungsgebieten die Belastung durch Pestizide und Nitrat bei rückläufigen Grundwasserständen noch deutlich verschärfen, sofern jetzt keine wirksamen Massnahmen ergriffen werden.“

Ähnliche Forderungen stellen die Trinkwasserverbände IAWR und AWBR auch auf EU-Ebene, wo mit der „Zero Pollution“- und der „Farm-to-Fork“-Strategie (Vorschlag Pestizidverordnung/SUR) bereits heute sehr ambitionierte Trinkwasserschutzziele verfolgt werden.

Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet (IAWR)

Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR)

Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche. Eingereicht von Roberto Zanetti

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BAFU-Studie 2014: Auch künftig genügend Wasser, wenn …

23. Juli 2022
Damit wir auch ünftig überall genügend Wasser haben, ist es wichtig, dass die Wasserversorger diese Studie ernst nehmen.

Damit wir auch künftig überall genügend Wasser haben, ist es wichtig, dass die Wasserversorger diese Studie ernst nehmen.

In der Schweiz ist das Wasser an verschiedenen Orten knapp geworden. Die Basler FDP-Nationalrätin Patricia von Falkenstein fordert daher ein nationales Konzept. Es scheint so, dass die Studie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) aus dem Jahre 2014 Grundlagen für die Wasserversorgung 2025 nicht in allen Kantonen die notwendigen Massnahmen generiert hat. Plötzlich schreit man nach Gewässerschutz, wo doch viele Kantone bzw. Gemeinden während Jahrzehnten den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung vernachlässigt haben, etwa die rechtskräftige Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen. Hinzu kommt die recht grossflächige Verschmutzung des Grundwassers im Mittelland mit Nitrat, diversen Stoffen, nicht nur aus der Landwirtschaft, u.a. auch Metaboliten des Fungizids Chlorothalonil.

Vorwort BAFU-Studie 2014

So sei denn das Vorwort der Studie von Franziska Schwarz, Vizedirektorin BAFU im Folgenden wiedergegeben:

„Einwandfreies Wasser und eine zuverlässig funktionierende Wasserversorgung sind entscheidende Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes und für das Wohl und die Sicherheit der Bevölkerung.

Der Bund hat sich bis anhin – ausser für den Notfall – nur wenig um die Wasserversorgung gekümmert. Die Besorgnisin der Bevölkerung über eine allenfalls drohende Wasserknappheit hat das BAFU dazu bewogen, die Situation der Wasserversorgung in der Schweiz durch die Eawag analysieren zu lassen. Die Resultate dieser Analyse wurden im Bericht «Vorstudie Wasserversorgung 2025» (BAFU/Eawag 2009) veröffentlicht. Darauf aufbauend liess das BAFU, in Zusammenarbeit mit einem Team von Experten, die Herausforderungen der Wasserversorgung im Hinblick auf den Klimawandel sowie die künftige demografische und wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz ermitteln und daraus Handlungsempfehlungen ableiten.

Die Resultate dieses Projekts zeigen, dass, trotz Klimawandel und Bevölkerungswachstum, bei rechtzeitiger und umsichtiger Planung und Nutzung in der Schweiz auch in Zukunft genügend Wasser vorhanden sein wird, um die Bedürfnisse nach einwandfreiem Trink-, Lösch- und Brauchwasser (inkl. landwirtschaftliche Bewässerung) zu decken. Es wird empfohlen, verschiedene konkrete Massnahmen umzusetzen, um die, dank den Anstrengungen des Gewässerschutzes und der Wasserversorger gewohnt hohe Versorgungssicherheit und Qualität zu halten und wo nötig noch zu erhöhen. Dabei soll der Bund die Kantone bei der Umsetzung dieser Massnahmen unterstützen. Der Impuls für diese Umsetzung sollte vom Bund kommen.

Vorgeschlagene Massnahmen

Versorgungssicherheit

  • M1: Zweites Standbein (Intelligente Vernetzung)
    Verbundanlagen garantieren eine sichere Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. Sie ermöglichen einen gemeindeübergreifenden Wasseraustausch. Deshalb sollen die Wasserversorgungen ihr Wasser aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Ressourcen beziehen können.

    Im Weiteren ist die längerfristige Versorgungssicherheit auch durch die Sicherung künftiger Fassungsstandorte (Ausscheidung der erforderlichen Grundwasserschutzareale) zu gewährleisten.
  • M2: Erstellen von Bereitschaftsdispositiven
    Das Erstellen von Überwachungs-, Alarm– und Bereitschaftsdispositiven hilft dem Wasserversorger, Schwierigkeiten rechtzeitig zu erkennen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.  Bereitschaftsdispositive dienen daher der Versorgungssicherheit.

Werterhaltung und optimierte Infrastruktur

  • M3: Infrastrukturmanagement
    Eine wesentliche Herausforderung ist der Unterhalt der Infrastruktur. Nötig ist eine Anlage- und Finanzplanung, die sicherstellt, dass die für die Werterhaltung nötigen Investitionen rechtzeitig erkannt und getätigt werden können.

Effizienz/Wirtschaftlichkeit

  • M4: Regionale Wasserversorgungsplanung
    Die regionale Wasserversorgungsplanung beantwortet technische Fragen wie den Bau von neuen Leitungen und befasst sich mit quantitativen, qualitativen, organisatorischen und finanziellen Aspekten. Diese regionalen Planungen sollen über die Versorgungsgebiete mehrerer Wasserversorgungen aufzeigen, wie die Wassergewinnung und -abgabe am besten organisiert wird, welche Fassungen nötig sind, ob Verbundleitungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit gebaut werden müssen und wie die Ressourcen am besten bewirtschaftet werden.
  • M5: Verbesserung der Organisation
    Reorganisations- und Regionalisierungsmassnahmen sollen getroffen werden, wo aufgrund der regionalen Wasserversorgungsplanung eine Verbesserung von Qualität, Versorgungssicherheit und Effizienz zu erwarten ist. Denkbar sind Massnahmen sowohl auf technischer als auch auf organisatorischer Ebene, beispielsweise Zusammenschlüsse mehrerer Trägerschaften oder Betriebsgemeinschaften.

Ressourcenschutz

  • M6: Wasserressourcen-Nutzungsplanung
    Die Strategie des Bundes hat sich bisher– mit Erfolg– auf den Ressourcenschutz konzentriert. In Anbetracht der demografischen und wirtschaftlichen Veränderungen, des zunehmenden Drucks auf die Ressourcen und der möglichen Auswirkungen des Klimawandels reicht dies auf die Dauer aber nicht mehr aus. Die Kantone müssen mittels einer Wasserressourcen-Nutzungsplanung die Übersicht über ihre Ressourcen und deren aktuelle sowie voraussichtliche künftige Nutzung erlangen, damit sie lenkend eingreifen können.
  • M7: Umgang mit Nutzungskonflikten
    Nebst der Wassernutzung durch die öffentliche Wasserversorgung gilt es, die vielen anderen Nutzungen zu berücksichtigen, welche sich gegenseitig und auch die öffentliche Wasserversorgung konkurrenzieren können. Diese Konkurrenzsituationen bezüglich der Wasserressourcen bestehen vielerorts bereits heute und könnten sich in Zukunft noch verstärken. Auch Landnutzungskonflikte in bestehenden Grundwasserschutzzonen sind ein Thema. Es muss ein Vorgehen entwickelt werden, das eine nachvollziehbare regionale Situationsanalyse und zuverlässige gerechte Einzelfallprüfungen
    ermöglicht.
  • M8: Verbesserung im Vollzug des Gewässerschutzes
    Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, rund um Grundwasserfassungen von öffentlichem Interesse rechtsgültige Grundwasserschutzzonen auszuscheiden, die erforderlichen Schutzmassnahmen im zugehörigen Reglement festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
    Wo mit einem Mehrbedarf an Wasser oder dem Wegfall bestehender Ressourcen zu rechnen ist, müssen die Kantone baldmöglichst geeignete Wasserressourcen erschliessen und Grundwasservorkommen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen für die künftige Nutzung und Anreicherung schützen.

Organisation

  • M9: Erheben und Bewirtschaften der Daten
    Die Daten bezüglich Gewässerschutz und Wassernutzung, Wasserqualität im Allgemeinen und Trinkwasserqualität im Besonderen sowie ökonomische Kennzahlen sollen erhoben und bewirtschaftet werden. So stehen künftig die erforderlichen Informationen zentral im nötigen Detaillierungsgrad zur Verfügung.
  • M10: Koordination unter den Bundesämtern
    Die beim Bund bezüglich Wasserversorgung involvierten Ämter sollen sich untereinander besser koordinieren und so gegenüber den Kantonen und weiteren Akteuren im Bereich Wasserwirtschaft einen einheitlichen Standpunkt vertreten.

Zukunftsszenarien

Parallel zu den Wasserversorgungsprofilen wurden Zukunftsszenarien entwickelt. Diese ermöglichen, die zukünftigen Risiken der Wasserversorgung anhand der Wasserversorgungsprofile abzuschätzen.

Szenario 1: Schweiz in Wirtschaftskrise

Szenario 2: Entwicklung gemäss heutigem Wissensstand

Szenario 3: Florierende Wirtschaft, starker Klimawandel, geringes Umweltbewusstsein

Heidi meint: „Es lohnt sich, einen vertieften Blick in die 116-seitige Studie zu werfen.“

Grundlagen für die Wasserversorgung 2025. BAFU 2014

Wasserknappheit Versorgung mit Trinkwasser soll national geregelt werden. SRF 17.7.22

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Breaking news: Kantone lassen Grundwasser-Schutz schleifen

1. Juli 2022

Heidi ist begeistert: Endlich kommt Bewegung in den Vollzug – hoffentlich!!!! Fast wagt sie nicht, daran zu glauben! Zahlreiche Medien berichteten gestern über dieses Ereignis. Der Blick schrieb am 30.6.22:

„Eigentlich gäbe es schon seit Jahrzehnten Regeln für den Grundwasserschutz, doch sie werden nicht richtig umgesetzt. Das Parlament fordert den Bundesrat nun auf, den Kantonen besser auf die Finger zu schauen.“ Lesen Sie hier weiter Nun soll der Bundesrat handeln – Kantone lassen Grundwasser-Schutz schleifen.

Grundwasser: Aufsichtskommission kritisiert Vollzug. Aqua & Gas 30.6.22

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Keine Pseudo-Grundwasserschutzzonen!

16. August 2013
Trinkwasser stammt heute zu 80% aus dem Grundwasser, besserer Schutz tut not. Alter Brunnen in Bad Ragaz SG

Trinkwasser stammt heute zu 80% aus dem Grundwasser, besserer Schutz tut not. Alter Brunnen in Bad Ragaz SG

Heidi fordert schon lange ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Grundwasserschutzzone S2, wie dies der Bundesrat vernünftigerweise 1999 erlassen hatte. Die Bauern protestierten, und der Bundesrat krebste zurück; das ist die wohlbekannte Art wie Helvetia Gesetze schreibt. So dürfen fast alle Pestizide bis ein paar Meter an die Trinkwasserfassungen verspritzt werden, siehe Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Grundwasserqualität, Heidis Mist 6.2.13. Nur die allerschlimmsten PSM sind theoretisch verboten, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?, Heidis Mist 19.11.12.

Auch ein Leser findet dies unerhört. Er hat Heidi den folgenden Vorschlag geschickt, der im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 unbedingt zu berücksichtigen sei. Obwohl Heidi für ein striktes Verbot von PSM in der S2 ist, möchte sie ihren LeserInnen diesen „Anreiz“-Vorschlag unterbreiten, da man offensichtlich den Bauern keine entsprechenden Verbote zumuten darf und sie ohnehin viele Verbote ganz einfach missachten. Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) soll wie folgt geändert werden:

Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Art. 77a Schutz von Trinkwasserschutzzonen

In Grundwasserschutzzonen werden keine Beiträge nach Art. 54 bis 59 und 72 bis 75 LwG entrichtet, ausser für Grünland sowie für Kulturen mit flächendeckender Grasnarbe und konsequentem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.

Art. 77b Grundsatz: …

Art 77b Höhe der Beiträge …

Welch ein Fortschritt! Und die Wirkung wäre weitreichend: Zunehmende Begrünung aller Grundwasserschutzzonen, nämlich S1, S2 und S3. Dadurch sinkt der Eintrag von Stickstoff und PSM ins Grundwasser und die Folgen von Bewirtschaftungsfehlern sind weniger dramatisch als auf einem Acker.

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Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?

19. November 2012
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Die Grundwasserschutzzone S1, in der Regel 10 m rund um die Fassung, sollte abgezäunt sein. Der Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln sowie Weide, Ackerbau usw. sind verboten.

Das Grundwasser liefert in der Schweiz 80 Prozent des Trinkwassers. Sein Schutz ist daher zentral.

Im Fassungsbereich S1, in der Regel 10 Meter rund um die Fassung, sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassergewinnung dienen. Deshalb dürfen z.B. weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden, Weide, Acker-, Gartenbau usw. sind verboten.

Die Ausdehnung der engeren Schutzzone S2 richtet sich nach dem Untergrund. Kiesablagerungen in Tälern sind die ergiebigsten Grundwasservorkommen, sie liefern 40 Prozent des Trinkwassers. Hier muss die Zone S2 so gross sein, dass die Fliesszeit des Grundwassers vom äusseren Rand bis zur Fassung mindestens 10 Tage beträgt (in Deutschland 50 Tage), auf jeden Fall aber muss die Zone S2 von der Fassung in der Zuströmrichtung mindestens 100 m lang sein. Damit wird sichergestellt, dass Krankheitserreger höchstens noch in unbedeutender Zahl in die Fassung gelangen. In Karstgebieten ist das Grundwasser von Natur aus viel schlechter geschützt; das Grundwasser fliesst hier oft so schnell, dass die 10-Tage-Regelung gar nicht möglich ist. Die Zone S2 wird deshalb hier nach der Verletzlichkeit (Vulnerabilität*) des Grundwassers ausgeschieden, d.h. mit einem ganz anderen methodischen Ansatz als jenem bei den Lockergesteinen. Die Ausdehnung ist meist wesentlich grösser als in Lockergesteinen, da im verkarsteten Gestein die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen gross ist, siehe Gülle im Trinkwasser: Kanton appelliert an Bauern, Aargauerzeitung vom 3.5.11.

In der Zone S2 darf nicht gegüllt werden, und der Einsatz von flüssigen Recyclingdüngern, wie flüssiges Gärgut, ist verboten. Ausnahmebewilligungen sind unter strengen Vorgaben möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Krankheitserreger aus der Gülle ins Trinkwasser gelangen können. Wie kann man dies? Die einen Kantone setzen das Verbot konsequent durch, andere schauen lieber weg.

Gestaunt hat Heidi über die Pflanzenschutzmittel-Regelung: Der grösste Teil der PSM darf in der engeren Schutzzone S2 eingesetzt werden. Kennt man die Mittel wirklich so gut, dass eine Verschmutzung des Grundwassers durch sie oder ihre unzähligen, meist unbekannten und nicht nachweisbaren Abbauprodukte auszuschliessen ist? Heidi glaubt das nicht! Sie erinnert sich an die Beteuerungen, dass Atrazin nicht ausgewaschen werden könne. Auch als die Verschmutzung des Grundwassers Realität war, verstrich sehr viel Zeit bis der Verkauf von Atrazin in der Schweiz verboten wurde, lange nach Deutschland etwa. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewertet den möglichen Eintrag von PSM ins Grundwasser mit Modellen, auf die man sich international geeinigt hat. Ein generelles Verbot in den Grundwasserschutzzonen wird als nicht angemessen erachtet.

Kennt der Geissenpeter die Liste der 11 verbotenen PSM des BLW? Kaum! Studiert er alle Angaben im Pflanzenschutzmittelkatalog der LANDI? Oder interessiert er sich in erster Linie für die Wirkung gegen Unkräuter? Weiss er wo die S2 beginnt und aufhört? Wahrscheinlich nicht so genau! Und wie sieht es in der Praxis aus?

Nehmen wir an, dass der Geissenpeter seinen Weizenacker im 2 km entfernten Schwarzmoos mit Isoproturon spritzen will. Dieses Herbizid ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe und kommt in über 60 verschiedenen PSM-Produkten vor. Ein kleiner Teil des Ackers ist Zone S2. Wird er die S2-Fläche mit einem anderen Unkrautvertilgungsmittel behandeln oder macht er sich über diese “Kleinigkeit” keine Gedanken? Grundwasserschonendes gesetzeskonformes Handeln bringt ihm nämlich grosse Umtriebe. Er müsste wegen der kleinen Fläche von vielleicht 0,5 Hektaren ein anderes Herbizid kaufen, die entsprechenden Auflagen und Gefahrenkennzeichnungen lesen und befolgen, zuerst das eine Herbizid spritzen, dann zum Hof zurückkehren, die PSM-Spritze reinigen, mit einem in der Schutzzone S2 zugelassenen Mittel füllen, nochmals auf den Acker fahren und die kleine Fläche separat behandeln. “Das ist realitätsfremd!” meint Heidi. Überhaupt, was haben PSM in der engen Schutzzone zu suchen?

Die Zone S3 ist die weitere Schutzzone, die in Lockergesteinen noch einmal etwa so gross ist wie die Zone S2; in Karstgebieten wesentlich grösser. In der Zone S3 ist der Einsatz von Düngern und PSM mit wenigen Ausnahmen erlaubt. Die Verbote betreffen PSM, welche nach dem alten PSM-Recht zugelassen worden waren. Bei einer Neuzulassung nach neuem Recht, wäre kein Verbot mehr möglich.

Gefahren für das Grundwasser, BAFU

Pflanzenschutzmittel im Grundwasser, BAFU

Gewässerschutzkarte Graubünden

* Die schweizerische Methode zum Bestimmen der Vulnerabilität des Grundwassers umfasst vier Parameter: den natürlichen Schutz (Boden, undurchlässige Schichten), die Ausbildung der obersten Verwitterungs- und Auflösungsschicht des Karstgesteins (Epikarst), die Ausbildung des Karstsystems und die Infiltrationsverhältnisse (Schlucklöcher, Hangneigung im Einzugsgebiet von Schlucklöchern).

19.11.12 HOME

Pufferstreifen sind wichtig für Tiere, Pflanzen und das Wasser

10. August 2012
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Auch wenn die Vielfalt der Pflanzen in vielen Pufferstreifen nicht gross ist, sind diese ungedüngten Flächen ohne Pflanzenschutzmittel sehr wichtig für die Tiere und das Wasser.

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Marienkäfer und andere Nützlinge überwintern in der Streuschicht von Hecken und Waldrändern.

Pufferstreifen sind wichtig. Sie schützen Wasser, Wald, Hecken usw. vor Verschmutzungen und bieten vielen Tieren Unterschlupf; bei extensiver Bewirtschaftung wachsen dort auch selten gewordene Pflanzen. Deshalb gibt es Vorschriften für deren Bewirtschaftung. Grundsätzlich dürfen in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Hecken, Feldgehölzen, oberirdischen Gewässern und Waldrändern keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden; als Ausnahme zugelassen ist das einzelstockweise Bekämpfen von Unkräutern, wenn dies mit anderen Massnahmen nicht möglich ist (ausser Biolandbau). Das Verbot gilt auch für den Wald, für Naturschutz- und Riedgebiete sowie Moore; für Grundwasserschutzzonen bestehen differenzierte Regelungen; Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Diese Verbote kennt jeder Bauern – wahrscheinlich.

Weil die Pufferstreifen so wichtig sind, hat der Bund sie in der Direktzahlungsverordnung detailliert geregelt. Fast alle Bauern (97% der Landwirtschaftsfläche) müssen sich an diese weitergehenden Vorschriften halten, die in einem Merkblatt von Agridea anschaulich dargestellt sind und deren Einhaltung integraler Bestandteil der Direktzahlungsverordnung ist: Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften. Über das Problem der mangelnden Kommunikation der Behörden hat Heidi früher schon berichtet: Vielfalt der Gesetze und Weisungen. Wenn man in Bundesbern will, dass die Bauern die Vorschriften beachten, dann müssten diese einfach und gratis zugänglich sein, so wie das Anmeldeformulare für Direktzahlungen ja auch gratis ist. Weil dem nicht so ist, hat Heidi eine neue Artikel-Kategorie Pufferstreifen geschaffen und ist daran, die wichtigsten Informationen für ihre LeserInnen aufzubereiten. Zwei Artikel sind bereits erschienen: Fehlender Pufferstreifen am Auenwald, Fehlender Pufferstreifen neben Hecke.

Übrigens, das Agridea-Merkblatt kostet 5 Franken, Download und gedruckte Version (plus Versandkosten) nur mit Kreditkarte. Vielleicht wird das Merkblatt von den kantonalen Behörden verteilt – da oder dort – sonst dürfte es vor Allem bei Biodiversitäts-Freaks zu finden sein und in Amtsschubladen verstauben. Es gibt zwar die Kürzungsrichtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie), aber wegen mangelnder Kontrolle hilft auch das nichts. Auch darüber hat Heidi schon geschrieben: Das BLW verteilt jedes Jahr fast 3 Milliarden Franken Steuergelder gutgläubig an die Bauern. An dieser Stelle sei wieder einmal all jenen Bauern DANK ausgesprochen, die sich trotzdem an die Gesetze halten.

10.8.12 HOME


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