Posts Tagged ‘Güllengrube’

Graubünden: Güllen in Notfällen

13. Januar 2014
Einfacher Wasserkreislauf wie Heidi ihn in der Unterstufe lernte. Gülle war damals noch ein kostbarer Dünger, der gezielt für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurde und kaum die Gewässer verschmutzte.

Einfacher Wasserkreislauf wie Heidi ihn in der Unterstufe lernte. Gülle war damals noch ein kostbarer Dünger, der gezielt für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurde und kaum die Gewässer verschmutzte.

Wer den Tierbestand der eigenen Futterbasis anpasst, genügend Lagerkapazität für die Hofdünger hat und das Ausbringen von Gülle und Mist sorgfältig plant, kann während der Vegetationsruhe ruhig schlafen, auch wenn einmal der Frühling auf sich warten lässt. Trotzdem ist ein Winter-Notfall nicht ganz auszuschliessen, etwa wenn wegen einer geborstenen Wasserleitung grosse Mengen Wasser in die Güllengrube fliessen. Was tun? In erster Linie gilt es, freie Lagerkapazität in der Nähe zu suchen, damit die Gülle umgepumpt werden kann. Günstig wäre es, wenn die Kantone Listen mit Lagermöglichkeiten führten. Der Kanton Aargau z.B. hat ein Merkblatt über die Düngerplanung und das Vorgehen bei einem Notfall erarbeitet, siehe Düngerplanung wichtig für die Wintermonate, Kanton Aargau, Abteilung Landwirtschaft.

Im Kanton Graubünden hatte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zusammen mit dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)  ein Merkblatt Güllen in Notlagen erarbeitet, das gute Informationen enthielt, jedoch auch einzelne gravierende Mängel aufwies. Es ist seit mehr als drei Jahren leer bzw. enthält den Hinweis „Dieses Merkblatt wird zurzeit überarbeitet!“ Verantwortlich für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft ist im Kanton Graubünden erstaunlicherweise das ALG, so dass die Gefahr von Interessenkonflikten besteht. Heidi meint: „Eine gründliche Überarbeitung scheint dies zu sein! Vielleicht nach dem Leitspruch Gut Ding muss Weile haben. Oder ist ein Gordischer Knoten zu lösen?“

Schema Nährstoffverluste, Quelle Bodenseekonferenz

Schema Nährstoffverluste, Quelle Bodenseekonferenz

Im Dokument Düngepraxis der Bodenseekonferenz heisst es unter dem Titel ‚Minimierung der Umwelteinflüsse dank guter Düngepraxis‘: „… Die Erfahrungen zeigen, dass konsequente Kontrollen in Kombination mit Bussen und Sanktionen einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis leisten.“
In dieser Beziehung besteht Handlungsbedarf, nicht nur in Graubünden.

12.1.14 HOME

Zu kleine Güllegruben in AR?

10. Februar 2011

Der Landwirtschaftliche Informationsdienst meldete am 9.2.11: Bauern in Ausserrhoden dürfen wieder güllen. „Die Gülle darf auf Wiesen ausgetragen werden, die seit einigen Tagen schneefrei, nicht gefroren und trocken sind, wie die Nachrichtenagentur SDA schreibt. Laut dem kantonalen Amt für Umwelt soll aber nur Gülle ausgebracht werden, wenn die Jauchegruben annähernd voll sind. Die Erlaubnis zum Güllen gilt bis es wieder kälter wird oder Niederschlag einsetzt.“ Ausführliche Meldung des Amts für Umwelt AR.

Wie gross muss die Gülle-Lagerkapazität in AR sein? Über 800 m ü.M. – das dürfte ein grosser Teil des Kantons sein – 5 Monate, 800 bis 900 m ü.M. 5,5 Monate und für Bauernhöfe über 900 m ü.M. 6 Monate. Haben die Bauern schon Ende August mit dem Güllen aufgehört? Heidi zweifelt daran. Eigentlich müsste genügend Lagervolumen vorhanden sein, denn im Auswertungsbericht 2001 des BUWAL (heute BAFU, Bundesamt für Umwelt) weist der Kanton AR ein „vorhandenes Güllelager-Volumen“ aus, das 113 Prozent des „notwendigen Güllelager-Volumens“ beträgt. Auch falls die Tierbestände in der Zwischenzeit zugenommen haben, sollte die Kapazität heute noch ausreichen. Wenigstens hat der Kanton AR auf die BUWAL-Umfrage geantwortet, andere Kantone hüllten sich in Schweigen, was vielleicht auch eine Antwort ist. Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 sieht in Art. 77 vor: „Die Kantone legen die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest. Sie sorgen dafür, dass innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind.“ Diese Frist ist 2006 abgelaufen. Wo ist hier der Wurm drin? Was tun die Bauern, wenn es zwischendurch nicht so warm ist wie jetzt?

Das Amt für Umwelt AR meint dazu, dass viele Betriebe saniert worden seien und nur einzelne zu wenig Volumen hätten. Es weist auch darauf hin, dass sich die Geister darüber scheiden, ob die theoretischen Standardmengen den tatsächlichen Anfällen in der Realität entsprechen (auf dieses Problem hat Heidi in Orientierungshilfe für Touristen hingewiesen). In AR seien trotz dem „Düngefenster“ nur wenige Landwirte am Güllen. Das Amt für Umwelt vertritt die Ansicht, dass einige wenige Austräge auf trockenen Boden jetzt weniger Verluste in die Bäche verursachen, als wenn die Mehrheit nach der ersten grossen Schneeschmelze Gülle ausbringt. Alle auf einen Schlag und oft bei schlechteren Bedingungen als jetzt seien für das Ökosystem im Bach schwieriger zu verkraften. Man will die Verluste minimieren und ist überzeugt, dass die überwiegende Mehrheit der Landwirte sorgfältig handelt.

10.1.11   HOME

Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft

26. Januar 2011

Das Modul „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft ist soeben erschienen. Sie behandelt alle wichtigen Aspekte der Landwirtschaft in Bezug auf Gewässerschutz, Luft und Boden. Die Vollzugshilfe wird gemeinsam vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegeben und wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Ämtern für Umweltschutz und für Landwirtschaft, der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) und der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) erarbeitet.

Die Vollzugshilfe besteht aus 5 Modulen. Das erste ist jetzt fertig! Vier sind noch in Arbeit.

* Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft
* Biogasanlagen
* Nährstoffe und Verwendung von Düngern
* Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft
* Boden

Medieninformation BAFU vom 25. Januar 2011: Vollzug des Umweltrechts optimieren

26.1.11   HOME

Winteranfang in den Bergen

16. November 2010

Schnee2_kleinEs hat den ganzen Morgen geschneit. Am 15. November beginnt für Wiesen und Weiden oberhalb von 800 m ü.M. vielerorts die offizielle Winterruhe, es dürfen also keine Hofdünger mehr ausgebracht werden. Die Pflanzen brauchen keinen Dünger, und sie können die Nährstoffe auch nicht aufnehmen. In der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV, Ziffer 3.2.1, Anhang 2.6) dürfen stickstoffhaltige Dünger (Gülle und Mist) nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Gemäss Ziffer 3.2.1., Absatz 2 der ChemRRV dürfen flüssige Dünger nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Flüssige Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. Kluge Bauern haben jetzt eine leere Güllegrube.

Der WWF St. Gallen rief am 30. November 2009 alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, Verstösse zu melden: „Güllen im Winter: kein Kavaliersdelikt. Heidi ermuntert die BündnerInnen ebenfalls dazu, Anzeige zu erstatten; z.B. anonym bei der Polizei. Möglich ist auch eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, das Amt für Natur und Umwelt oder die Gemeinde. Die Wahrscheinlichkeit, dass gehandelt wird, ist grösser bei einer Polizeimeldung, denn die Churer Ämter untersuchen meist nur krasse Vergehen mit offensichtlichen Schäden. Und sie kennen keine Vegetationsruhe; die Bauern dürfen also theoretisch rund ums Jahr güllen. Auch Heidi leitet allfällige Hinweise weiter (heidismist@bluewin.ch)

  • Wann ist es geschehen (Datum, Uhrzeit)
  • Wo ist es geschehen (Gemeinde, Ortsbeschreibung)
  • Wie ist die Witterung (Temperatur, Regen, Schnee)
  • Wie ist der Boden (gefroren, nass, schneebedeckt)
  • Wenn möglich fotografieren

Obwohl im Kanton Graubünden häufig zur Unzeit gegüllt und gemistet wird, hat Heidi im „Bündner Bauer“ keine Informationen zur umweltschonenden guten landwirtschaftlichen Hofdünger-Praxis gefunden. Lediglich im Bezirks-Amtsblatt der Bezirke Landquart und Prättigau/Davos war am 12. November 2010 unter den Gemeinde-Nachrichten Schiers zu lesen: „Besonders während der Winterzeit ist das Ausbringen von Gülle und Mist auf das Notwendige zu beschränken. Diesbezügliche Bestimmungen und Vorschriften enthalten die einschlägigen Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebungen. Bei Widerhandlungen gegen die geltenden Normen können Direktzahlungen gekürzt werden. Das vom Kanton zur Verfügung gestellte Informationsmaterial (Merkblatt u.ä.) liegt bei der Gemeindeverwaltung auf.“ Was ist „das Notwendige“? Das wissen die Götter bzw. die Bauern. Immerhin, in dieser Gemeinde kann sich jeder Bauer informieren.

16.11.10   HOME

 

Vorbeugen: ohne Gülle-Notfall durch den Winter

10. September 2010
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Kluge Bauern planen jetzt sorgfältig die Herbstdüngung mit Hofdüngern

Jetzt gilt es, den Hofdünger-Austrag im Hinblick auf den Winter zu optimieren. Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken. Ab Oktober wird es schwieriger, Gülle und Mist dann auszubringen, wenn die Pflanzen den Stickstoff noch aufnehmen können. Zur Unzeit ausgebrachter Dünger stärkt die Gülleflora statt die wertvollen Futterpflanzen. Die Gefährdung der Umwelt nimmt zu. Wichtig ist, dass die Güllegrube vor Einbruch es Winters leer ist, damit die Lagerkapazität ausreicht. Ein notfallmässiger Gülleaustrag kann teuer zu stehen kommen. Im Bündner Informationsblatt „Güllen in Notfällen„, PDF, das hilfreiche Empfehlungen enthält, wird eine zu kleine Güllengrube als Beispiel für Notaustrag aufgeführt, obwohl dies kein eigentlicher Notfall ist, sondern ungenügende Infrastruktur dokumentiert. Wenn der Winter besonders lang ist, kann es passieren, dass die Güllegrube „zu früh“ voll ist. Was tun?

Klare Regeln gibt es im nachbarlichen Fürstentum Liechtenstein. Unter 800 m ü.M. darf vom 15. Dezember bis 15. Februar nicht gegüllt werden, über 800 m ü.M. dauert die Vegetationsruhe vom 15. November bis 15. März. In Ausnahmefällen dürfen flüssige Dünger in einem Düngefenster ausgebracht werden, wenn ein schriftliches, begründetes Gesuch eingereicht wird. Voraussetzungen: der Boden ist nicht wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet, es handelt sich um einen Notfall (z.B. Wasserrohrbruch) und freie Lagerkapazitäten wurden geprüft. Merkblatt „Düngen“, PDF, Amt für Umweltschutz Fürstentum Liechtenstein. Gesuch für die Ausbringung von Gülle während der Vegetationsruhe, Amt für Umweltschutz Fürstentum Liechtenstein. Nachtrag 28.2.13: Wegen Ämterzusammenlegung ist die Homepage Amt für Umwelt Liechtenstein im Umbruch.

Streng geregelt ist der Notaustrag auch in Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein. Lagerraum muss hier in einem Umkreis von 20 km gesucht werden. http://www.proplanta.de berichtete am 19.2.2010 über die aktuelle Lage: Drohende Engpässe bei Güllelagerkapazitäten. Verstösse werden geahndet, wenn die Mindestlagerkapazität von sechs Monaten nicht vorhanden ist. Jeder Fall wird am Ort geprüft und dokumentiert.

Im Kanton Graubünden genügt ein Telefon an den Gemeindeverantwortlichen und das Amt für Umwelt. Heidi empfiehlt den Bauern trotzdem, den Hofdüngeraustrag frühzeitig zu planen und die Gesetzte einzuhalten, denn sie riskieren bei Zuwiderhandlung Strafanzeige durch Dritte und einen schlechten Ruf. Kluges Vorgehen im Alltag und in Notfällen, das Einfordern von Ratschlägen lohnt sich, erspart Ärger und schont die Kasse und die Umwelt.

10.9.10  HOME

Gülle-Schock Mitte Februar 2008

8. Juni 2010

 

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Gülle auf gefrorenen Boden Mitte Februar

Mein Nachbar hatte am 23. November 2007 viel Gülle auf Schnee am Hang ob meinem Garten ausgebracht (950 m ü.M.), weil die Güllengrube voll war. Das sah man als der Schnee geschmolzen und Stroh statt Gras dort war. Trotzdem wunderte ich mich, dass seine Güllengruben-Kapazität im Laufe des Winters ausreichte, hatte er mir doch gesagt, dass er CHF 100’000 für mehr Lagerraum ausgeben müsste. Weil das Landwirtschaftsamt (ALG) in Chur offenbar den Betrieb unter die Lupe nahm, machte ich mir keine grossen Sorgen.

 

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Gülle in der Vegetationsruhe

Am 15. Februar 2008 informierte mich der Bauer telefonisch, dass er heute wieder Gülle am gleichen Hang ob meinem Garten ausbringen würde. Er habe die Bewilligungen von Gemeinde und Amt für Natur und Umwelt (ANU). Der Boden war gefroren. Aufgrund meines Protests, brachte er die Gülle dann anderswo auf gefrorenen Boden aus. Was tun? Beim ANU war niemand erreichbar, und wieder war Freitag. In Gedanken zupfte ich Margeriten-Blütenblätter: Ich rufe die Polizei – Nein- Ich rufe die Polizei – Nein… Und ich rief die Polizei. Später teilte mir der Kantonspolizist mit, dass die Angelegenheit mit dem Gemeindepolizisten und dem -verantwortlichen besprochen und ad acta gelegt worden sei, da der Bauer „nichts Gesetzeswidriges gemacht habe“.

 

Guelle_gefroren_Kurve

All diese Gülle wollte der Bauer eigentlich wieder ob meinem Garten ausbringen.

Eigentlich müssten die Verantwortlichen die Bauern in einer Notsituation beraten, der Bauer hätte auch auf ebenes Land Gülle ausbringen können, was etwas weniger schlimm ist. Jedenfalls nicht zweimal am gleichen Ort. Gemäss Lokalprognose von Meteo Schweiz wären zudem die Voraussetzungen ein paar Tage später günstiger gewesen: schönes Wetter, wärmer.

Ich kritisierte bei den Behörden vor allem die „Bewilligungen“, weil sie die Bauern im Glauben lassen, dass sie mit behördlicher Bewilligung im Recht sind, während sie in Wirklichkeit für gesetzeswidriges Handeln belangt werden können. Darauf taten sich Gemeinde, ANU und ALG zusammen und erklärten, dass es noch nie „Bewilligungen“ gegeben habe. Dabei hatten alle von „Bewilligungen“ gesprochen! Ich war insofern zufrieden, als diese widersinnigen Bewilligungen offenbar abgeschafft worden waren.

Mein Nachbar war wütend über mich und fühlte sich keineswegs schuldig. Er stiftete einen Beizenkollegen zur Nachtruhestörung an. Dieser fuhr jeweils ohne Nummer in der Nacht auf dem Kiesweg vor meinem Haus durch (Sackgasse, Privatweg) bis zur Gartenecke, wendete dort in der Wiese (hinterliess Spuren) und fuhr – manchmal auf Umwegen – nach Hause.

Merkblatt: Güllen in Notfällen, pdf

8.6.10  HOME

Gülle-Schock im November 2007

18. Mai 2010

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Immer wieder beobachtete ich, wie zur Unzeit Hofdünger ausgebracht werden, doch dann wurde es krass. Am 23. November 2007, als ich im Dunkeln auf der Strasse Richtung Haus ging, roch ich Gülle. Aus dem Strassenschacht? Aus dem Bächlein? Oder woher? Am nächsten Morgen war alles klar. Und das in der Bergzone III! 70 cm Schnee waren gefallen, dann einige Tage Tauwetter, und Regen war angesagt. Der Bauer hatte mir also die Gülle quasi in den Garten geschüttet.

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Eigentlich wusste ich, was ich tun müsste: Die Polizei rufen. Aber den Nachbar anzeigen? Es war Samstag, keine Ämter erreichbar.

Zitat aus Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, 3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger:
„Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

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Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.“

... Gülle ob dem Garten

Was tun? Die Gemeinde ist Anlaufstelle für Landwirte, deren Güllengrube voll ist. Also versuchte ich es dort. Der Zuständige hatte offenbar vergeblich versucht, eine leere Grube zu finden; er hat den Güllenaustrag (zähneknirschend) bewilligt mit dem Hinweis, dass die Bauern sonst zum Landwirtschaftsamt gehen. Und das Amt für Natur und Umwelt hat ebenfalls die Bewilligung erteilt. Der Bauern sagte mir, um seine Missetat zu rechtfertigen, dass er an jenem Morgen schon der Dritte mit diesem Problem gewesen sei, und das Ende November!

Am folgenden Montag telefonierte ich dem Düngeberatungsdienst der landwirtschaftlichen Schule Plantahof. Der Berater sah kein Problem. Unbefriedigt von der Antwort, erkundigte ich mich an verschiedenen anderen Stellen. Anzeige erstatten, rieten sie mir alle. Ich war zu diesem Schritt nicht bereit, erwirkte aber über ein hilfreiches Amt, dass man in Chur etwa tun musste.

Gülle auf Schnee: Kein schönes Winterbild, Adi’s Agro-Blog

18.5.10   HOME


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