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Winteranfang in den Bergen (3)

10. November 2014
Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird.

Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird, etwa auf Schnee.

Schon zum zweiten Mal hat es geschneit. In höheren Lagen war die Schneedecke für diese Jahreszeit beachtlich dick, doch die Sonne liess am Wochenende Frühlingsstimmung aufkommen. Die Böden sind von der Schneeschmelze nass, und in den nächsten Tagen wird es regnen. Wer die Sonnentage im Oktober und Anfang November für’s Güllen und Misten genutzt hat, kann jetzt getrost dem Winter entgegen blicken, vorausgesetzt natürlich, dass die Hofdüngerlager nicht nur leer sind, sondern auch gross genug.

Im Fürstentum Liechtenstein ist in Lagen über 800 m ü.M. das Güllen ab 15. November bis 15 März verboten. In Lagen unter 800 m ü.M. dauert die Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Februar. Das hat seine Gründe. Mit dieser Massnahme streben die Behörden eine effiziente Nutzung der Nährstoffe an; und sie betreiben vorsorglichen Gewässer- und Umweltschutz, siehe Hofdüngerverwertung, Amt für Umwelt, Fürstentum Liechtenstein. Ein gutes Vorbild für die Schweiz, meint Heidi, wo Ressourceneffizienz in aller Munde ist.

In der Schweiz gibt es, zumindest auf Bundesebene, keine zeitliche Einschränkung. Die Behörden setzen auf Eigenverantwortung der Bauern. Dies obwohl die Vorschriften gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Winter für Winter zu heftigen Diskussionen Anlass geben und zu juristischen Auseinandersetzungen. War der Boden tatsächlich gefroren? Wassergesättigt? Herrschte Vegetationsruhe? Immer wieder kommt es zu Gewässerverschmutzungen. Eine Sperrfrist zum Schutze des Grundwassers und der Gewässer wäre nötig; sie würde zudem den Behörden viel Arbeit und Ärger sparen sowie uns SteuerzahlerInnen ein paar Rappen. Auszug aus der ChemRRV:

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung, Heidis Mist 20.2.13

Gülle und Mist: Jetzt umweltgefährdend! Heidis Mist 19.1.12

Gülle und Mist: Im Zweifelsfall nie! Heidis Mist 12.2.12

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW 25.10.12 aktualisiert

10.11.14 HOME

Graubünden: Güllen in Notfällen

13. Januar 2014
Einfacher Wasserkreislauf wie Heidi ihn in der Unterstufe lernte. Gülle war damals noch ein kostbarer Dünger, der gezielt für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurde und kaum die Gewässer verschmutzte.

Einfacher Wasserkreislauf wie Heidi ihn in der Unterstufe lernte. Gülle war damals noch ein kostbarer Dünger, der gezielt für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurde und kaum die Gewässer verschmutzte.

Wer den Tierbestand der eigenen Futterbasis anpasst, genügend Lagerkapazität für die Hofdünger hat und das Ausbringen von Gülle und Mist sorgfältig plant, kann während der Vegetationsruhe ruhig schlafen, auch wenn einmal der Frühling auf sich warten lässt. Trotzdem ist ein Winter-Notfall nicht ganz auszuschliessen, etwa wenn wegen einer geborstenen Wasserleitung grosse Mengen Wasser in die Güllengrube fliessen. Was tun? In erster Linie gilt es, freie Lagerkapazität in der Nähe zu suchen, damit die Gülle umgepumpt werden kann. Günstig wäre es, wenn die Kantone Listen mit Lagermöglichkeiten führten. Der Kanton Aargau z.B. hat ein Merkblatt über die Düngerplanung und das Vorgehen bei einem Notfall erarbeitet, siehe Düngerplanung wichtig für die Wintermonate, Kanton Aargau, Abteilung Landwirtschaft.

Im Kanton Graubünden hatte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zusammen mit dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)  ein Merkblatt Güllen in Notlagen erarbeitet, das gute Informationen enthielt, jedoch auch einzelne gravierende Mängel aufwies. Es ist seit mehr als drei Jahren leer bzw. enthält den Hinweis „Dieses Merkblatt wird zurzeit überarbeitet!“ Verantwortlich für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft ist im Kanton Graubünden erstaunlicherweise das ALG, so dass die Gefahr von Interessenkonflikten besteht. Heidi meint: „Eine gründliche Überarbeitung scheint dies zu sein! Vielleicht nach dem Leitspruch Gut Ding muss Weile haben. Oder ist ein Gordischer Knoten zu lösen?“

Schema Nährstoffverluste, Quelle Bodenseekonferenz

Schema Nährstoffverluste, Quelle Bodenseekonferenz

Im Dokument Düngepraxis der Bodenseekonferenz heisst es unter dem Titel ‚Minimierung der Umwelteinflüsse dank guter Düngepraxis‘: „… Die Erfahrungen zeigen, dass konsequente Kontrollen in Kombination mit Bussen und Sanktionen einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis leisten.“
In dieser Beziehung besteht Handlungsbedarf, nicht nur in Graubünden.

12.1.14 HOME


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