
Heute gültige Pufferstreifen-Regelung : Messung ab Böschungsoberkante, wo vorhanden.
Die Pufferstreifen-Vorgaben für den Bezug von Direktzahlungen sind heute relativ klar: an oberirdischen Gewässern Düngung 3 m, Pflanzenschutzmittel (PSM) 6 m, der Pufferstreifen muss begrünt sein, siehe Direktzahlungsverordnung (DZV). Gemessen wird, wo vorhanden, ab Böschungsoberkante. Das ist eine Vorgehensweise, welche auch im Ausland praktiziert wird.

Die Arbeitsgruppe Gewässerraum und Landwirtschaft schlägt eine neue Regelung der Pufferstreifen-Messung vor: generell ab Uferlinie.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Das Düngungsverbot wird gelockert. Bei Fliessgewässer mit ausgeschiedenem Gewässerraum wirkt sich das nur wenig aus, bei jenen ohne Gewässerraum ist der Unterschied gross. Gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, Magenta-rot Düngeverbot alte Regelung.
Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung in Kraft. Wegweisend für das Dünge- und PSM-Verbot ist der Gewässerraum, welcher bei Fliessgewässern mit Gerinnesohle* von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m beträgt. Die Kantone haben bis 31.12.18 Zeit, die Gewässerräume festzulegen. Wo dies noch nicht geschehen ist, gilt die alte Regelung.
Wenn die Neigung der Böschung eines 2 m breiten Gewässers z.B. 50% beträgt (2 m breit, 1 m hoch), dann schrumpft der Düngeverbots-Pufferstreifen auf 2,5 m (11 m minus 2 m Gerinnesohle, minus 2×2 m Böschung = 5 m, dividiert durch 2 Ufer = 2,5 m). Das darf nicht sein, denn die ChemRRV schreibt einen Pufferstreifen von mindestens 3 m vor. Was hat die Arbeitsgruppe „Gewässerraum und Landwirtschaft“ zur Harmonisierung der Verordnungen gemacht? Sie hat die Messlatte an die Uferlinie** verschoben. Der Gewässerraum solle, so heisst es, so festgelegt werden, dass der 3 m Abstand innerhalb des Gewässerraums liege, wodurch der Gewässerraum im Grünland alle anderen Abstandsvorschriften ersetze. Kein Gewässerraum muss in den folgenden Fällen ausgeschieden werden:
- Gewässer im Wald und im Sömmerungsgebiet
- eingedolte Gewässer
- künstlich angelegte Gewässer (Bisses, Suonen, Be- und Entwässerungskanäle)
- sehr kleine Gewässer (nicht auf der Landeskarte 1:25‘000)
Fazit: Verglichen mit der heutigen Regelung wird der Dünge-Pufferstreifen an Fliessgewässern mit Gewässerraum und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler oder breiter. In der Mehrzahl der Fälle vermutlich breiter.
Vermehrt Pflanzenschutzmittel im Wasser

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Vergleich bisherige Regelung mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe, gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, rot Pflanzenschutzmittelverbot ab Böschungsoberkante, alte Regelung. Falls der bauernfreundliche Vorschlag der Arbeitsgruppe durchgepauckt wird, darf in Zukunft ein Streifen von 4 m Breite zusätzlich gepflügt und mit Pflanzenschutzmitteln besprüht werden, was die Gefahr der Gewässerverschmutzung und Erosion wesentlich erhöht.
Gar nicht erfreulich sieht es bei Ackerrand und PSM aus. Die Abstandsregel 6 m wird zwar beibehalten, doch die Messung beginnt neu – wie bei den Düngern – an der Uferlinie. Der Abstand zwischen Acker und Gewässer wird an allen Fliessgewässern mit Böschungsoberkante und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler. Dadurch nimmt die Gefahr von Erosion und PSM-Eintrag ins Wasser zu.
70% der Schweizer Fliessgewässer haben eine Gerinnesohle von weniger als 2 m, siehe Die vergessenen Gewässer, Bedeutung und Potenzial der Kleingewässer, Pro Natura BL. Diese Bäche sind ökologisch besonders wertvoll, aber auch stark von Gewässerverschmutzungen mit PSM betroffen, weil schon bei geringen Verschmutzungen die Konzentration kurzfristig gross ist. Zahlreiche Untersuchungen zeigen das PSM-Problem auf, z.B.:
Es scheint Heidi, dass rund um die Gewässerraum-Vorschriften Hochwasserschutz und Landwirtschaft mehr Gewicht erhalten haben als der Gewässerschutz.
„… Der durch die neue Messweise verringerte Abstand der Dünger- bzw. PSM-Anwendung zum Gewässer wird in der überwiegenden Zahl der Fälle innerhalb des Gewässerraums, in dem ebenfalls keine Dünger und PSM ausgebracht werden dürfen, zu liegen kommen…“ steht im Entwurf Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.13, das in Vernehmlassung ist sowie in der Direktzahlungsverordnung, Anhang 1, Ziffer 9, Entwurf 9.4.13. Das ist eine Behauptung, die Heidi nicht überzeugt. Zahlen werden keine präsentiert. Heidi kennt viele Bäche, die es trifft, etwa im St. Galler Rheintal. Dort liegt ein Grossteil der Äcker viel zu nahe am Bach! Eigentlich kennt niemand die Konsequenzen dieses Vorschlags.
Es stellt sich die Frage: Wieso ändert man ein bestehendes System, wenn die Änderung nur eine vernachlässigbare Wirkung hat? Pflanzenschutzmittel sind eine grosse Gefahr für die Lebewesen in den Oberflächengewässer und im Grundwasser und somit auch für die Qualität des Trinkwassers. Eine Lockerung der Vorschriften ist daher inakzeptabel. Dies umso mehr, als die Agrarpolitik 2014-17 mehr Ökologie verspricht. Wie erklärt Bundesbern den Steuerzahlenden die Lockerung der Pufferstreifen-Regelung?
*Gerinnesohle: Bereich, welcher in der Regel bei kleinen bis mittleren Hochwassern umgelagert wird und frei von höheren Landpflanzen ist.
**Uferlinie: Grenze zwischen dem Böschungsfuss und der Gerinnesohle des Gewässers
29.5.13 HOME
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