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Der Gewässerraum und die Bauern

22. November 2012
N

Umweltgefährlich
Xn Gesundheitsschädlich
C Ätzend

Der Widerstand gegen das revidierte Gewässerschutzgesetz und die -verordnung nimmt zu, eine unheilvolle Allianz von Bauwilligen, Wachstumsgläubigen und Bauern; Kantone schicken Standesinitiativen nach Bern. Die Bauern wehren sich gegen die „extensive Bewirtschaftung“ des Gewässerraums, bangen um Fruchtfolgeflächen. Tatsache ist, dass den Kantonen sehr viel Spielraum bei der Gestaltung des Gewässerraums eingeräumt wird und in Zukunft die Kontrolle noch schwieriger sein wird.

Gibt es überhaupt eine Kontrolle? Etwa für Pflanzenschutzmittel (PSM)? Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises kontrolliert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) seit 2010 jährlich gut 80 Proben aus den Kantonen mit viel Ackerbau, das ist wenig. Das BLW informiert im Agrarbericht 2012, Seiten 108 bis 110, darüber wie es die heute geringen Kenntnisse über den Einsatz von PSM mehren möchte. Im Weiteren ist das BLW seit zwei Jahren daran, die (lange) Liste der Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Heidi wünscht sich, dass man mutig ist und die schädlichsten aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis streicht.

Die Artenvielfalt in Fliessgewässern sei durch das EU-Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend geschützt, zu diesem Schluss kamen WissenschaftlerInnen der Universität Koblenz-Landau, des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), der Universität Aarhus (Dänemark) und der Technischen Universität Sydney, siehe Bericht Uni Koblenz-Landau. Weil der Verzicht auf PSM auf absehbare Zeit nicht realisiert werden könne, seien Massnahmen nötig wie

  • Ausweitung der Randstreifen und Waldflächen in der Nähe von landwirtschaftlich beeinträchtigten Flüssen
  • verringerter Einsatz von PSM
  • …..

Heidi vermutet, dass auch das Schweizer Zulassungsverfahren ähnlich lückenhaft ist und dass das Zusammentreffen der vielen Abwasserstoffe in den Gewässern und im Grundwasser eine unberechenbare Mischung ergeben, deren Auswirkungen unbekannt sind. Sie hat die Liste von heute 66 in der Schweiz zugelassenen Unkrautbekämpfungsmitteln mit dem Wirkstoff Isoproturon durchgeklickt. Aufgrund der Zusammensetzung ist die Schädlichkeit unterschiedlich, aber für die Wasserorganismen sind alle toxisch. Heidi hat die Spezifikationen eines besonders gefährlichen herausgenommen und nachfolgend die Auflagen, Bemerkungen und Gefahrenkennzeichnungen kopiert. Es fällt auf, dass die Gefahr für das Grundwasser jeweils ganz am Schluss der Gefahrenkennzeichnisliste aufgeführt ist, nicht etwa als Auflage oder Verbot. Heidis LeserInnen wissen, dass Isoproturon nicht in den Grundwasserschutzzonen eingesetzt werden darf, da es auf der Liste der 11 verbotenen PSM des BLW steht, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid? Überhaupt, am Wissen fehlt es häufig nicht, sondern am Umsetzungswillen.

Beispiel: Bilto-Plus

Bilto-Plus ist ein Unkrautbekämpfungsmittel gegen einjährige Unkräuter und Ungräser im Getreidebau.

Auflagen und Bemerkungen:

  1. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen einer allfälligen Abschwemmung ist eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.
  2. Das Produkt kann bei Hautkontakt möglicherweise Allergien auslösen. Beim Ansetzen der Spritzbrühe müssen Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Schutzbrille getragen werden. Ist bei der Applikation der Spritzbrühe der Hautkontakt mit dem Pflanzenschutzmittel nicht zu vermeiden (z.B. durch Sprühnebel) so müssen Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug getragen werden

Gefahrenkennzeichnungen:

  • Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
  • R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
  • R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
  • R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
  • R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
  • R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
  • S 01/02 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
  • S 09 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
  • S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
  • S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichung(en) vom Hersteller anzugeben).
  • S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
  • S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
  • S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
  • S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
  • S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
  • SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.

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Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?

19. November 2012
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Die Grundwasserschutzzone S1, in der Regel 10 m rund um die Fassung, sollte abgezäunt sein. Der Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln sowie Weide, Ackerbau usw. sind verboten.

Das Grundwasser liefert in der Schweiz 80 Prozent des Trinkwassers. Sein Schutz ist daher zentral.

Im Fassungsbereich S1, in der Regel 10 Meter rund um die Fassung, sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassergewinnung dienen. Deshalb dürfen z.B. weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden, Weide, Acker-, Gartenbau usw. sind verboten.

Die Ausdehnung der engeren Schutzzone S2 richtet sich nach dem Untergrund. Kiesablagerungen in Tälern sind die ergiebigsten Grundwasservorkommen, sie liefern 40 Prozent des Trinkwassers. Hier muss die Zone S2 so gross sein, dass die Fliesszeit des Grundwassers vom äusseren Rand bis zur Fassung mindestens 10 Tage beträgt (in Deutschland 50 Tage), auf jeden Fall aber muss die Zone S2 von der Fassung in der Zuströmrichtung mindestens 100 m lang sein. Damit wird sichergestellt, dass Krankheitserreger höchstens noch in unbedeutender Zahl in die Fassung gelangen. In Karstgebieten ist das Grundwasser von Natur aus viel schlechter geschützt; das Grundwasser fliesst hier oft so schnell, dass die 10-Tage-Regelung gar nicht möglich ist. Die Zone S2 wird deshalb hier nach der Verletzlichkeit (Vulnerabilität*) des Grundwassers ausgeschieden, d.h. mit einem ganz anderen methodischen Ansatz als jenem bei den Lockergesteinen. Die Ausdehnung ist meist wesentlich grösser als in Lockergesteinen, da im verkarsteten Gestein die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen gross ist, siehe Gülle im Trinkwasser: Kanton appelliert an Bauern, Aargauerzeitung vom 3.5.11.

In der Zone S2 darf nicht gegüllt werden, und der Einsatz von flüssigen Recyclingdüngern, wie flüssiges Gärgut, ist verboten. Ausnahmebewilligungen sind unter strengen Vorgaben möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Krankheitserreger aus der Gülle ins Trinkwasser gelangen können. Wie kann man dies? Die einen Kantone setzen das Verbot konsequent durch, andere schauen lieber weg.

Gestaunt hat Heidi über die Pflanzenschutzmittel-Regelung: Der grösste Teil der PSM darf in der engeren Schutzzone S2 eingesetzt werden. Kennt man die Mittel wirklich so gut, dass eine Verschmutzung des Grundwassers durch sie oder ihre unzähligen, meist unbekannten und nicht nachweisbaren Abbauprodukte auszuschliessen ist? Heidi glaubt das nicht! Sie erinnert sich an die Beteuerungen, dass Atrazin nicht ausgewaschen werden könne. Auch als die Verschmutzung des Grundwassers Realität war, verstrich sehr viel Zeit bis der Verkauf von Atrazin in der Schweiz verboten wurde, lange nach Deutschland etwa. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewertet den möglichen Eintrag von PSM ins Grundwasser mit Modellen, auf die man sich international geeinigt hat. Ein generelles Verbot in den Grundwasserschutzzonen wird als nicht angemessen erachtet.

Kennt der Geissenpeter die Liste der 11 verbotenen PSM des BLW? Kaum! Studiert er alle Angaben im Pflanzenschutzmittelkatalog der LANDI? Oder interessiert er sich in erster Linie für die Wirkung gegen Unkräuter? Weiss er wo die S2 beginnt und aufhört? Wahrscheinlich nicht so genau! Und wie sieht es in der Praxis aus?

Nehmen wir an, dass der Geissenpeter seinen Weizenacker im 2 km entfernten Schwarzmoos mit Isoproturon spritzen will. Dieses Herbizid ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe und kommt in über 60 verschiedenen PSM-Produkten vor. Ein kleiner Teil des Ackers ist Zone S2. Wird er die S2-Fläche mit einem anderen Unkrautvertilgungsmittel behandeln oder macht er sich über diese “Kleinigkeit” keine Gedanken? Grundwasserschonendes gesetzeskonformes Handeln bringt ihm nämlich grosse Umtriebe. Er müsste wegen der kleinen Fläche von vielleicht 0,5 Hektaren ein anderes Herbizid kaufen, die entsprechenden Auflagen und Gefahrenkennzeichnungen lesen und befolgen, zuerst das eine Herbizid spritzen, dann zum Hof zurückkehren, die PSM-Spritze reinigen, mit einem in der Schutzzone S2 zugelassenen Mittel füllen, nochmals auf den Acker fahren und die kleine Fläche separat behandeln. “Das ist realitätsfremd!” meint Heidi. Überhaupt, was haben PSM in der engen Schutzzone zu suchen?

Die Zone S3 ist die weitere Schutzzone, die in Lockergesteinen noch einmal etwa so gross ist wie die Zone S2; in Karstgebieten wesentlich grösser. In der Zone S3 ist der Einsatz von Düngern und PSM mit wenigen Ausnahmen erlaubt. Die Verbote betreffen PSM, welche nach dem alten PSM-Recht zugelassen worden waren. Bei einer Neuzulassung nach neuem Recht, wäre kein Verbot mehr möglich.

Gefahren für das Grundwasser, BAFU

Pflanzenschutzmittel im Grundwasser, BAFU

Gewässerschutzkarte Graubünden

* Die schweizerische Methode zum Bestimmen der Vulnerabilität des Grundwassers umfasst vier Parameter: den natürlichen Schutz (Boden, undurchlässige Schichten), die Ausbildung der obersten Verwitterungs- und Auflösungsschicht des Karstgesteins (Epikarst), die Ausbildung des Karstsystems und die Infiltrationsverhältnisse (Schlucklöcher, Hangneigung im Einzugsgebiet von Schlucklöchern).

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