Spaziergänger berichten: „Wir waren heute Abend (23.8.21) wieder einmal im Nuoler Ried SZ unterwegs. In den Wiesen hatte es zum Teil grosse Pfützen. Das hat einen Landwirt nicht davon abgehalten, mit seiner Gülle vorzufahren. Den Kiesweg hat er auch noch erwischt. Ich habe es dem Kanton und der Gemeinde gemeldet. Bin gespannt, ob sie reagieren.“
Das Nuoler Ried ist ein Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet.
Heidi vermutet, dass Gülle mit dem Regensickerwasser ins Grundwasser fliesst. So sei denn hier wieder einmal die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) zitiert, Anhang 2.6 Dünger, 3.2. Einschränkungen:
3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
Dieses Gesetz wird oft missachtet. Solche Verstösse werden selten bestraft und wenn, dann ist die Busse unverhältnismässig klein. Missachtung der Gewässerschutzgesetzgebung müsste auch mit einer Kürzung der Direktzahlungen bestraft werden; das ist aber eher Theorie als Realität.

Gülle wurde grossflächig ausgebracht, zum Teil bis an oder sogar über den Weg, was auch verboten ist.
24.8.21 HOME