Posts Tagged ‘Karstgebiet’

Gefahr für das Grundwasser: Güllen in Karstgebieten

10. Dezember 2022

Karstgebiete sind blau eingefärbt.

Karstgebiete sind blau eingefärbt.

25% der Schweizer Oberfläche sind Karstgebiete. Sie liefern das Trinkwasser für 20% der Haushalte. In der Nordwestschweiz ist der Anteil von Karstwasser am Trinkwasser relativ hoch.

Der Untergrund in Karstgebieten ist zerklüftet. Daher kann Wasser – und eben auch Gülle – rasch ins Grundwasser gelangen. Aus diesem Grunde wurden besondere Schutzzonen definiert. Stark heterogene Karst- oder Kluft-Grundwasserleiter müssen gemäss Gewässerschutzverordnung seit 2016 zusätzlich zu den Zonen S1 und S2 durch die Zonen Sh und Sm geschützt werden.

Güllen in Tramelan

beige Karsteinzugsgebiete, blau (teilweise von beige überdeckt) Karstwasservorkommen

beige Karsteinzugsgebiete, blau (teilweise von beige überdeckt) Karstwasservorkommen

Ein Gemeinderat von Tramelan güllt regelmässig im Winter. Manchmal auf Schnee, aktuell auf gefrorenen Boden. Heidi hat am 26.11.19 ausführlich darüber berichtet: Traumhafte Winterlandschaft im Berner Jura – doch was soll die Gülle auf dem Schnee? 

Gewässerschutz: Weshalb sind Bussen und Direktzahlungskürzungen so selten?

Wieso kann ein Bauer über längere Zeit so wirtschaften? Fällt das keinem Amt auf? Keinem Beamten, keinem guten Bauern, der hier durchfährt? Solche Missstände muss man abstellen!

Folgende Gründe können für die Missstände verantwortlich sein:

  • Niemand zeigt die Vergehen an.
  • Mangelnde Kenntnis der Gewässerschutzgesetzgebung.
  • Mangelnde Integration der Vorschriften im Unterricht der landwirtschaftlichen Schulen bzw. der Polizeischulen.
  • Der Bauer ist eine „wichtige“ Person, z.B. erzählte mir eine Beamtin, dass sie einen Bauern wegen Güllen zur Unzeit verzeigt hatte. Was sie nicht wusste, das war: Der Bauer ist Alt-Nationalrat. Dieser wusste sehr wohl sich zu wehren. Er ging zum Kollegen Regierungsrat und schwups war die Anzeige im Eimer und die Beamtin frustriert.
  • Ein weiteres Hindernis ist die Feststellungsverfügung. Ich habe dies ausführlich erklärt im Artikel Ein Teufelskreis behindert den Gewässerschutz-Vollzug: Die Feststellungsverfügung! Eine Feststellungsverfügung oder Strafanzeige ist eine aufwändige Angelegenheit. Mehrere Fälle können ein Amt regelrecht lahmlegen. Die Ressourcen der Kantone sind knapp, werden immer knapper, d.h. die BeamtInnen gehen solchen Fällen oft gar nicht erst nach.

Was sagt das Gesetz?

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verbietet in Anhang 2.6 klar das Ausbringen von Gülle auf Schnee. Wenn es nur ganz wenig Schnee gewesen wäre oder eine kleine Fläche, dann hätte man ein Auge zudrücken können.

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Heidi empfiehlt: „Zuwiderhandlungen sofort der Polizei melden!“

Mottfeuer und Gülle in Tramelan. Heidis Mist 9.12.22

Traumhafte Winterlandschaft im Berner Jura – doch was soll die Gülle auf dem Schnee? Heidis Mist

SO: Trinkwasserquelle oder Güllesenke? Das ist die Frage! Heidis Mist 1.1.20

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10.12.22 HOME

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Grundwasserschutz: Wiedereinführung des Pestizidverbots in der Grundwasserschutzzone S2 überfällig

10. Oktober 2022

Quelle: Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 9.10.22

Quelle: Bundesamt für Umwelt, abgerufen am 9.10.22

Der Bundesrat hatte anno 1999 in der Grundwasserschutzzone S2 ein allgemeines Verbot für Pestizide erlassen. Und wie es im „Normalfall“ so geht, die Bauern haben das Verbot postwendend gekippt. So dürfen auch heute Pestizide bis fast an die Trinkwasserfassungen gespritzt werden. Ausgenommen sind etwa zwei Dutzend Wirkstoffe, welche als problematisch eingeschätzt werden.

Wir wissen inzwischen, dass bei Pestiziden Überraschungen häufig auftreten, denn die Daten beruhen fast ausschliesslich auf Angaben der entsprechenden Herstellern. «Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist daher ein Wirkstoff dessen negative Wirkstoffe lediglich NOCH nicht verstanden wurden», so Walter Haefeker, von 2008 bis 2020 Präsident, von 2005 bis 2008 Vizepräsident der European Professional Beekepers Association. Quelle: Das Wunder von Mals, Film und Buch von Alexander Schiebel. Hinzu kommt, dass in Karstgebieten ein Pestizidverbot zwingend wäre, da dort das Wasser rasch versickert und mit ihm Verunreinigungen leicht in Quellfassung gelangen können.

Die Geschichte über die Einführung des Pestizidverbots in der S2 durch den Bundesrat und den darauf folgenden Bauernwiderstand hat Heidi am 6.2.13 aufgeschrieben: Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Trinkwasserqualität.

Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) forderte bereits 2014 die Wiedereinführung des Pestizidverbots in der Grundwasserschutzzone S2. Heidi berichtete am 29.5.14 darüber: SVGW fordert Verbot von Pestiziden in der Grundwasserschutzzone S2, In diesem Beitrag ist zu lesen „SBV-Präsident, Markus Ritter, glaubt, dass das geforderte PSM-Verbot in der S2 bereits grösstenteils umgesetzt sei. Der SVGW solle diesbezüglich mit den Kantonen Kontakt aufnehmen, um allfälligen Handlungsbedarf abzuklären. Heidis Frage: Wieso will der SBV kein Verbot, wenn doch das PSM-Verbot grösstenteils umgesetzt ist? Oder vielleicht doch nicht?“

Geradezu ein Wunder ist es, dass keine Gülle in der S2 ausgebracht werden darf, wenigstens theoretisch, denn auch hier hapert es beim Vollzug.

Nicht nur die Landwirtschaft!

Für Risiken aller Art gilt in der Grundwasserschutzzone S2 die Null-Toleranz. Wenigstens theoretisch! So gibt es unzählige Schutzzonen, in denen diese missachtet wird: Strassen, Eisenbahnen, Häuser, Abwasserleitungen, Trafo-Stationen usw. Es sind dies nicht nur „Altlasten“, sondern solche Bauten werden erneuert oder gar neue werden gebaut. Die Kantone nehmen ihre Vollzugsverantwortung nicht ernst und der Bundesrat schaut weg!

Heidi meint: „Ein Pestizidverbot in der Grundwasserschutzzone S2 und im Karstgebiet ist dringend nötig sowie Vollzug, Vollzug, Vollzug!“

Bauern verhindern Trinkwasserschutz: 20-Jahr-Jubiläum (2). Heidis Mist 22.7.21: „Der Bundesrat muss dringend handeln und das bereits 1999 verhängte Pestizidverbot in der Grundwasserschutzzone S2 aus der Bauern-Versenkung hervorholen und erneut erlassen. Dieses Mal darf er aber nicht mehr allein auf die Bauern hören und schwach werden!“

Bauern verhindern Trinkwasserschutz: 20-Jahr-Jubiläum. Heidis Mist vom 28.11.19: „Heidi meint: 20 Jahre Missachtung des Vorsorgeprinzips sind genug! Ein allgemeines Pestizidverbot für die Grundwasserschutzzone S2 ist überfällig, und zwar sofort, denn die Pestizidinitiativen sehen eine lange Übergangsfrist vor.“

SVGW fordert allgemeines PSM-Verbot in der Grundwasserschutzzone S2. Heidis Mist 10.2.16: „… Der SVGW fordert ein vollständiges Verbot von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2. Mit ein Grund für diese Forderung ist, dass die Überprüfungen der Pflanzenschutzmittel im Nachhinein immer wieder neue Risiken aufzeigen…“ Nur Teilrückzug aus Schutzzone S2, SVGW vom 3.2.15.

Keine Pestizide in der Grundwasserschutzzone S2. Heidis Mist 7.4.15: „Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) innerhalb der Zone S2 ist die Gefahr gross, dass diese, besonders bei Starkniederschlängen, auf direktem Weg in die Trinkwasserfassung gelangen. Wie schon früher fordert der SVGW daher eine Erweiterung des Verbots für den Einsatz von PSM in der S2 und gezielte Einschränkungen in der S3.“

SO: Trinkwasserquelle oder Güllesenke? Das ist die Frage!

1. Januar 2020

Kartenausschnitt 1981: Es war einmal eine Wiese in Wisen SO an der Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Baselland.

Kartenausschnitt 1981: Es war einmal eine Wiese in Wisen SO an der Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Baselland.

Liebe Leserin, lieber Leser

Bitte nicht erschrecken – der erste Arikel 2020 ist lang. Der Fall Wisen SO zeigt exemplarisch wie immer wieder der Schutz von Gewässern ver- und behindert wird beim Durchsetzen von Eigeninteressen einzelner Personen.

Die Gewässerschutzgesetzgebung und das Raumplanungsgesetz zum Bauen ausserhalb der Bauzone werden umgangen, die zuständigen kantonalen Behörden kennen die lokalen Verhältnisse oft nicht, waren noch nie am Ort des Geschehens, wissen nicht, ob Auflagen wie der Abbruch einer alten Baute verwirklicht wurden, sehen nicht Gebäude, welche ohne Baubewilligung aufgestellt wurden. Wie beim Gewässerschutz, so auch beim Bauen schauen Behörden gerne weg und überlassen den Vollzug „bösen“ Nachbarn oder dem Nimmerleinstag. Noch weiter von der Realität entfernt sind Richter. So wird geschummelt und gelogen.

Schauen wir uns also nach einem kleinen Abstecher ins Parlament und das Grundwasser im Kanton Solothurn den Fall Wisen an.

Versorgungsproblem Trinkwasser?

Der Solothurner FDP-Nationalrat Kurt Fluri macht sich Sorgen um das Trinkwasser. Er reichte am 26.9.19 die Interpellation 19.4249 ein: „Haben wir in Ackerbaugebieten bald ein Versorgungsproblem beim Trinkwasser?“

Fluri (Wikipedia) ist seit 1993 Stadtpräsident von Solothurn und somit von Amtes wegen Präsident der Regio Energie Solothurn, welche im Raume Solothurn erste Anlaufstelle für Energie, Wasser, Energieeffizienz und Gebäudetechnik ist. Seine Regio Energie Solothurn betreibt seit Jahrzehnten eine Ihrer Wasserfassungen ohne Schutzzone. Das aber stört Fluri offenbar nicht. Fluri ist zudem Bezirksvertreter und juristischer Berater von Pro Natura Solothurn.

Kanton Solothurn: Nitrat im Grundwasser

Der Kanton Solothurn hat Probleme mit der Qualität des Grundwassers. Das Nitrat-Pionierprojekt Gäu ist das grösste Projekt gemäss Gewässerschutzgesetz (GSchG) Art. 62a. Es läuft seit dem Jahre 2000, d.h. seit 20 Jahren. Wir zahlen mit Bundessteuern den grössten Teil der Kosten für Massnahmen; 2018 allein waren es 829’690 Franken.

Das Problem im Gäu ist, dass das Grundwasser vorwiegend durch Versickern von Regenwasser entsteht; es wird nicht durch Zufluss von weniger belastetem Wasser verdünnt. Verdünnung ist ein Zauberwort, nicht nur in der Landwirtschaft!

Dieses Projekt wird seit 2017 vier Jahre lang von 18 Forschenden aus fünf Institutionen wissenschaftlich begleitet (NitroGäu), denn man möchte wissen, ob es effizient und wirksam ist. Der Projektbeirat umfasst 12 Personen. Finanziert wird das grosse Projekt vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem Amt für Umwelt, Solothurn. Erste Resultate zur Nitratauswaschung im Gemüsebau bestätigen das erhebliche Nitratauswaschungspotenzial unter bzw. nach Gemüsekulturen im Freiland.

Und schon gibt es weitere Probleme: Der Nitratgehalt des Grundwassers steigt in Schnottwil, was die Behörden beunruhigt. Ein zweites Nitrat-Projekt ist geplant.

Wisen SO: Bauen und güllen in der Grundwasserschutzzone

Derweil lässt der Kanton Solothurn in Wisen in einer Grundwasserschutzzone S2 (bzw. SIIB, Erklärung folgt später) das Ausbringen von Gülle zu. Mitten in der Schutzzone befindet sich ein Bauernhof. Heidi nimmt Sie, liebe LeserInnen, auf eine Zeitreise durch Karten mit und zitiert aus einem Bundesgerichtsentscheid.

Kartenausschnitt 1982: Ein Bauernhof wurde auf der freien Wiese gebaut. Legende: rosa = Karstgebiet, gelb = Schutthang.

Kartenausschnitt 1982: Ein Bauernhof wurde auf der freien Wiese gebaut. Legende: rosa = Karstgebiet.

Anfang 1980er Jahre wurde an der Grenze zum Karstgebiet, das sich vom Hauenstein zum Wisenberg erstreckt, ein Bauernhof für rund 25 Kühe und 10 Tränkekälber gebaut.

Kartenausschnitt 2006: Der Bauernhof wurde vergrössert.

Kartenausschnitt 2006: Der Bauernhof wurde vergrössert.

Vor einiger Zeit schloss sich der Bauer mit Betrieben im angrenzenden Baselland zusammen und baute massiv aus. Neue Gebäude tauchen in der Karte von 2006 auf. Sie liegen zum Teil im Karstgebiet.

Kartenausschnitt 2012: Ein grosses Silo wurde gebaut und die Strasse verbreitert.

Kartenausschnitt 2012: Ein grosses Silo wurde gebaut und die Strasse verbreitert.

Neueste Karte: 3 kleine und 3 grosse Silos sind eingezeichnet sowie eine neue Remise. Legende: rosa = Karstgebiet, gelb = Schutthang.

Neueste Karte: 3 kleine und 3 grosse Silos sind eingezeichnet sowie eine neue Remise. Legende: rosa = Karstgebiet.

In der neuesten Karte sieht man zusätzlich zu drei kleinen Silos drei grosse und eine neue Remise.

So sieht der Bauernhof heute aus.

So sieht der Bauernhof heute aus.

Der Viehbestand umfasst heute 91 Red Holstein Milchkühe und 10 Stück Aufzuchtvieh. Die neuen Gebäude sind entsprechend gross und die Dächer mit Fotovoltaik bestückt. 36 Hektaren Wiese und Maisfelder gehören zum Betrieb des Meisterlandwirts, der auch Bürgerrat und Stv. Landw. Erhebungsverantwortlicher der Gemeinde Wisen SO ist.

Der Tierbesatz beträgt rund 2,6 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare (DGVE), d.h. liegt nur wenig unter der absoluten Obergrenze von 3 DGVE gemäss Gewässerschutzgesetz.

Grundwasserschutzzonen: dunkelblau = S2, hellblau = S3

Grundwasserschutzzonen: dunkelblau = S2, hellblau = S3

Das Erstaunliche ist, dass diese massive Vergrösserung des Betriebes in der Grundwasserschutzzone bewilligt wurde, obwohl in der S2 das Erstellen von Bauten und Anlagen mit sehr wenigen Ausnahmen verboten ist. Auch die Erlaubnis zum Güllen ist nicht nachvollziehbar. Zwar sieht die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Ausnahmen vor, aber der Kanton Solothurn spricht keine solchen Bewilligungen aus, wie das Amt für Umwelt Heidi versicherte.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Anhang 2.6, Art. 3.3.1, Ziff. 2:

2 Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden.

Art. 3.3.2 Ausnahmen, Ziff. 1:

1 Die kantonale Behörde kann in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 3.3.1 Absatz 2 gestatten, dass flüssige Hof- und Recyclingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden dürfen, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen.

Heikler Gewässerschutz im Karstgebiet

Karstgebiete sind blau eingefärbt. Quelle: R. Tiez, BAFU

Karstgebiete sind blau eingefärbt. Quelle: R. Tiez, BAFU

25% der Schweizer Oberfläche sind Karstgebiete. Sie liefern das Trinkwasser für 20% der Haushalte. In der Nordwestschweiz ist der Anteil von Karstwasser am Trinkwasser relativ hoch.

Der Untergrund von Karstgebieten ist mehr oder weniger stark zerklüftet. Das Niederschlagswasser fliesst je nach Situation sehr schnell in die Tiefe bzw. ins Grundwasser, in die Quellen oder Bäche. Quelle: R. Tiez, BAFU

Der Untergrund von Karstgebieten ist mehr oder weniger stark zerklüftet. Das Niederschlagswasser fliesst je nach Situation sehr schnell in die Tiefe bzw. ins Grundwasser, in die Quellen oder Bäche. Quelle: R. Tiez, BAFU

Vulnerabilität: Der schwarze Pfeil zeigt an sich die Betriebsgebäude befinden.

Vulnerabilität: Der schwarze Pfeil zeigt wo sich die Betriebsgebäude befinden.

Legende zu Vulnerabilität

Legende zu Vulnerabilität

Karstgebiete sind besonders heikel, was den Austrag von flüssigen Düngern betrifft. Stark heterogene Karst- oder Kluft-Grundwasserleiter müssen gemäss Gewässerschutzverordnung seit 2016 zusätzlich zu den Zonen S1 und S2 durch die Zonen Sh und Sm geschützt werden. In solchen Gebieten hat die Zone S2 lediglich eine Ausdehnung von mindestens 100 Metern, und es wird keine Zone S3 ausgeschieden. Dafür wird der grösste Teil des Einzugsgebiets der Fassung durch die Zone Sh geschützt, wenn die Vulnerabilität des Grundwasserleiters hoch ist (h = hoch), beziehungswiese durch die Zone Sm bei mittlerer Vulnerabilität (m = mittel).

Grundwasserschutzzonen Karstgebiet, Bundesamt für Umwelt.

Grundwasserschutzzonen Karstgebiet, Bundesamt für Umwelt.

Die Vulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt. Je grösser die Vulnerabilität, desto strenger die Schutzbestimmungen.

Der Wisner Bauernhof liegt mitten in der Grundwasserschutzzone S2. In diesem Gebiet ist die Vulnerabilität (Verschmutzungsgefahr) mehrheitlich hoch bis sehr hoch. Trotzdem erteilten die Behörden die Bewilligung für eine massive Vergrösserung des Betriebs und das Güllen in der Schutzzone.

Wie ist es zu dieser absurden Situation gekommen?

Anfang 2012 bewilligten die kantonalen Behörden den Bau eines grossen Silos und einer Remise. Dagegen wurde Einsprache erhoben. Die Bauten waren jedoch nur die logische Folge der vorangegangenen Betriebsvergrösserung: Wer A sagt, muss auch B sagen. Wirklich?

Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 26.11.12 wurde 1986, also ein paar Jahre nach dem Bau der ersten Gebäude, eine Schutzzone SIIB der Tunnelquelle erlassen, die in Läufelfingen im angrenzenden Kanton Basel-Landschaft liegt und der Trinkwasserversorgung Oberes Homburgertal dient. Das Schutzreglement wurde aber nicht der neuen Gewässerschutzverordnung vom 28.10.98 (GSchV; SR 814.201)  angepasst, d.h. die Zone SIIB wurde nicht in eine neurechtliche Grundwasserschutzzone S2 umgewandelt, in welcher nicht gegüllt werden darf. Deshalb ist gemäss Bundesgerichtsentscheid das alte Reglement immer noch gültig. Die kantonalen Behörden sahen dies zwar anders, aber erliessen dann eine für 2013 bis 2014 befristete, nicht erneuerbare Bewilligung für das Güllen in der besagten Grundwasserschutzzone.

In der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt steht unter Punkt 4.3 Vorgehen bei Schutzzonen mit nicht zonenkonformen Nutzungen, 4.3.1 Grundsätzliches: „Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 gilt für alle Schutzzonen, also auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden. Nach gängiger Praxis sind auch für die altrechtlichen Schutzzonen wenigstens die Mindestanforderungen einzuhalten. Das heisst, dass z.B. auch in sogenannten «Schutzzonen mit beschränkter Wirkung», welche das Bauen auf bestimmten Parzellen in der Schutzzone S2 zuliessen, im Prinzip ein Bauverbot zu errichten ist. Die Gewässerschutzverordnung gibt also Anlass, die Situation innerhalb der Schutzzonen zu überprüfen.“

Offensichtlich hat man diese Anpassung nicht vorgenommen. Zuständig für die Quelle ist zwar die Wasserversorgung, aber der Kanton hat die Verantwortung für den Gewässerschutz und ist zudem zuständig für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Die Behörden haben beide Augen fest zugedrückt und die Tier- und Gebäudeaufstockung in der Schutzzone in zwei Etappen bewilligt.

„Nicht erneuerbare“ Gülle-Bewilligung wurde erneuert!

Weitere Verzögerungen beim Ausscheiden einer neuen Grundwasserschutzzone kamen in den letzten Jahren hinzu. Also erneuerten die kantonalen Behörden die „nicht erneuerbare“ Bewilligung im Interesse eines einzelnen Bauern, zulasten der Öffentlichkeit. Sie gilt noch heute.

Gegüllt werden darf jedoch nur bis in den Frühsommer hinein. In der Güllezeit wird diese Trinkwasserquelle einfach abgestellt. Dank der mehrstufigen Aufbereitung ist gemäss Amt für Umwelt die Trinkwassersicherheit gewährleistet, auch wenn der Grundwasserschutz nicht in allen Belangen optimal sei.

Umzonung von SIIB in S3?

Aktuell untersucht die Wasserversorgung, die für die Ausscheidung der Schutzzonen zuständig ist, ob sie auf diese Quelle verzichten kann.

Gemäss einem Gutachten könnte ein grosser Teil der heutigen SIIB Schutzzone dereinst in die S3 Zone umgezont werde. Das würde bedeuten, dass der Bauer ohne Einschränkung güllen darf. Halt! Das natürlich nicht, aber er müsste lediglich die „normalen“ Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung einhalten.

Ein Blick auf den Bauernhof im Zelgli in Wisen lässt vermuten, dass man diese Umzonung erzwingen möchte.

„Undichte“ Silos wieder in Betrieb

Am 19.1.12 erteilte die Bau- und Umweltkommission der Einwohnergemeinde Wisen die Bewilligung für den Bau einer neuen Remise, eines neuen Silos sowie einer Fotovoltaikanlage auf den Dächern der neuen Remise und einer bestehenden Scheune. Im Bundesgerichtsurteil vom 26.11.12 ist zu lesen: „Da das neue Silo an die Stelle von drei alten, undichten Silos tritt, handelt es sich um eine Ersatzbaute, welche die Gefahr einer Gewässerverschmutzung verringert.“

Nach etwa drei Jahren nahm der Bauer die drei alten Silos wieder in Betrieb. Da staunt Heidi! Sind nun die alten Silos tatsächlich undicht? Dann müssten die Behörden sofort eingreifen. Aber, so vermutet Heidi, das war nur ein Vorwand zur Durchsetzung des Bauvorhabens.

Heute: 3 kleine und 3 grosse Silos

Auf den offiziellen Schweizer Karten und Luftbildern sind heute drei kleine und drei grosse Silos zu sehen. Alle sechs stehen nicht nur in der Landschaft, sie werden genutzt.

Bau von Siloanlagen in S2 verboten

Es ist klar wieso man versucht die S2 loszuwerden: Es ist verboten, in der S2 Einrichtungen für die Lagerung von Raufuttersilage zu erstellen.

Remise für Siloballen und Maschinen

Lesen wir nochmals im Bundesgerichtsentscheid: „Die neue Remise dient nach der ergänzenden Vernehmlassung des Bau- und Justizdepartements vom 3. September 2012 dazu, Maschinen und Siloballen künftig nicht mehr im Freien, sondern im Trockenen unterbringen zu können. Mit Blick auf den Gewässerschutz wird damit ebenfalls eine deutliche Verbesserung erzielt.“

Google Earth sowie die Schweizer Karten zeigen Siloballen im Freien. Auch werden Tiere im Karstgebiet auf der Strasse mit dem Inhalt von Siloballen gefüttert. Heidi frägt sich: „Wo ist da die Verbesserung?“ Bundesgerichtsentscheid: „Das umstrittene Bauvorhaben dient somit nicht einer Betriebsvergrösserung, sondern der Verbesserung der Produktionsbedingungen, namentlich auch mit Blick auf den Gewässerschutz.“

Nicht nur die Vergrösserung des Betriebs, auch der Neubau von weiteren Anlagen in einer Quellschutzzone waren bewilligt worden. Und kontrolliert wird nicht. Jetzt karrt der Bauer Futter zu und Gülle weg.

Freiwilliger Verzicht auf Quelle?

Auf eine Quelle einfach verzichten, wo zahlreiche Trinkwasserversorger in verschiedenen Kantonen wegen der Grenzwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Abbauprodukten Wasserfassungen schliessen müssen? Roman Wiget, Geschäftsführer der Seeländischen Wasserversorgung, sagte am 22.12.19 zur Sonntagszeitung, dass ab Januar 2020 nur noch eine der sechs Fassungen brauchbar sei. Im Winter könne man «mit diesem einen Brunnen das Einzugsgebiet noch knapp versorgen». Was die Trinkwasserversorgung aber im Sommer mache, wenn das Wasser knapp werde, sei nicht klar. Wiget: «Das Verbot des Pestizids Chlorothalonil löst bei den Trinkwasserversorgungen im ganzen Mittelland ein Erdbeben aus. Die Situation ist dramatisch.»

Viele machen sich Sorgen um die Zukunft ihrer Trinkwasserversorgung, auch aufgrund der Klimaerwärmung, welche zahlreichen Trinkwasserversorgern grosse Probleme bereitet. Doch hier an der Grenze zwischen den Kantonen Solothurn und Baselland überlegt man sich den Verzicht auf eine – so ist zu hoffen – gute Quelle nur weil man dem Bauern, der in der Schutzzone seinen Hof gebaut hat, entgegenkommen will.

Gründe für Verzögerungen

Mit der Grundwasserschutzzone werden die Tunnelquellen im Hauensteintunnel des basellandschaftlichen Zweckverbandes Wasserversorgung Oberes Homburgertal geschützt. Die Quellen, die nutzniessende Wasserversorgung und der weitaus grösste Teil des Einzugsgebietes und somit der Schutzzone liegen im Kanton Basel-Landschaft, nur ein kleiner Teil der Schutzzone befindet sich im Kanton Solothurn in Wisen. Das Interesse des Kantons Solothurn am Quellschutz dürfte also klein sein.

Es gibt mehrere Gründe für die Verzögerungen der letzten Jahre.

  • Die hydrogeologischen Grundlagen für eine neue Schutzzone nach geltender Gewässerschutzverordnung lieben erst im Kanton Solothurn vor, nicht aber im Kanton Baselland.
  • Die Anpassung des Grundwasserschutzes in Karstgebieten wurde vom Bund schon lange angekündigt, aber erst 2016 in der Gewässerschutzverordnung verankert. Die Vollzugsinstrumente des Bundes sind noch nicht verfügbar.
  • Für die Ausscheidung von Schutzzonen ist die Wasserversorgung zuständig. Diese hat zusammen mit dem Kanton Baselland die erforderlichen Aufträge ausgelöst, die geologischen Studien konnten aber wegen den Verzögerungen beim Bund noch nicht abgeschlossen werden.

Behörden konzentrieren sich auf „grosse“ Probleme

Die Arbeit des Amts für Umwelt konzentriert sich auf jene Gebiete, wo das meiste Trinkwasser produziert wird und wo sich regionale Fassungen befinden, d.h. die Nitrat- und Pestizid-Problemgebiete im Mittelland (Gäu). Gewässerschutzprojekte bedeuten „viel Arbeit für die zuständige Behörde“.

Zeit und Geld sind beschränkt. Deshalb gibt es trotz erheblicher Verschmutzung des Grundwasser nur wenige „Gewässerschutzprojekte gemäss GSchG Art. 62a.

Heidi meint

„Das Güllen in der Grundwasserschutzzone im Karstgebiet Wisen SO muss sofort verboten werden, egal wie lange es noch dauert bis neue Zonen rechtskräftig sind, denn solche Vorhaben dauern oft lange, da auch mit Einsprachen zu rechnen ist, wenn es eine gute Lösung sein soll. Und man müsste als Übergangslösung die Verpflichtungen gemäss der neuen Zone S2 gemäss Gewässerschutzverordnung von 1998 vorschreiben.

Es wäre gut, wenn sich der Solothurner Nationalrat Fluri in seinem Kanton vermehrt für den Grundwasserschutz einsetzen würde und sich auch um das Wisner Quellwasser kümmerte, das den Nachbarn im Kanton Baselland nützt.“

Viele kleien Probleme summieren sich!

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Karstlehrpfad im Laufental

Im Laufental bei Basel ist in der Region Kaltbrunnental und Brislachallmet vom lokalen Höhlenforscher-Verein ein «Karstlehrpfad» realisiert worden. Der Lehrpfad führt von Zwingen nach Grellingen. Ähnlich einem Naturlehrpfad bringt dieser dem interessierten Besucher und Wanderer die ortsbezogenen Themen Karst, Höhlen, Höhlenbewohner (Mensch und Tier), Archäologie und den Schutz der Karstlandschaft näher.

Karstlehrpfad Kaltbrunnental-Brislachallmet

Was bringt das Nitratprojekt Gäu-Olten? Wissenschaft soll Antworten liefern, Solothurner Zeitung 28.10.18

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (2) Heidis Mist 24.7.15

Grundwasserschutz: Zu früh für Schlussfolgerungen. Gebiet Gäu SO, Bauernzeitung 8.9.19

Gewässerschutz-Beiträge, Abgeschlossene und laufende Projekte sowie Herausforderungen. Agrarbericht 2019 Bundesamt für Landwirtschaft

Anstieg der Nitratwerte beunruhigt Schnottwil, SRF 2.12.19

Gewässerschutzgesetz Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Anhang 2.6 Dünger, 3.3 Verbote und Ausnahmen

Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz, Seite 35.BAFU 6.5.12

Bevölkerung zahlt für Pestizidsünden. Sonntagszeitung 22.12.19

Gewässerschutzkarten

10. Fachtagung ChloroNet vom 23.11.17, R. Tiez: Untersuchung und Beurteilung von belasteten Standorten auf Karst- Grundwasser

GÜ – Neue Anwendungsvorschriften für 88 Pflanzenschutzmittel

3. Februar 2016

Es fällt Leuten, welche noch nicht in der 'Stadt Schweiz' wohnen, auf, wenn Schmetterlinge verschwinden. Doch wer beachtet das Sterben von Wassertierchen, Algen...?

Es fällt Leuten, welche noch nicht in der ‚Stadt Schweiz‘ wohnen, auf, wenn Schmetterlinge verschwinden. Doch wer beachtet das Sterben von Wassertierchen, Algen…?

Aus dem Newsletter Das BLW informiert Nr. 11 des Bundesamts für Landwirtschaft vom 29.1.16: „Mit der gezielten Überprüfung von in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln wird den Risiken, die sich aus jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben, Rechnung getragen. Die Anwendungsvorschriften, die in der Bewilligung festgehalten sind, werden so aufgrund von neuen Forschungsdaten aktualisiert. Ist das Risiko zu gross, wird die Bewilligung zurückgezogen. Damit trägt dieses Programm dazu bei, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen sicherer zu machen.

Im vergangenen Jahr wurden 88 Pflanzenschutzmittel überprüft.“  Mehr Informationen„. Gezielten Überprüfung (GÜ).

Viele neue Vorschriften

Heidi hat die PDF-Files durchgeklickt und ist beeindruckt von der riesigen Arbeit und der Vielfalt der Vorschriften. Dass bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) negative Eigenschaften übersehen werden, zeigt die Praxis immer wieder, z.B. besonders drastisch bei den Fungiziden ‚Moon Privilege‘ und ‚Moon Experience‘ der Firma Bayer. Die Ertragsausfälle im Weinbau betrugen 80 Millionen Franken. Viel könnte Heidi zum Thema schreiben. Sie beschränkt sich im Moment auf drei Punkte.

1. Biolandbau

Auch der Biolandbau ist betroffen, etwa PSM mit den breit wirksamen, biologischen Pyrethrinen (Insektizide). Wer z.B. im Obstbau Parexan N spritzt, muss neu wegen Drift eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern von 100 m einhalten. Heidi ist gespannt wie diese Vorgabe umgesetzt wird, denn die Bäume sind, wo sie sind. Aber kontrolliert wird ja sowieso nicht! Das Mittel ist zudem bienengefährdend und sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

2. Grundwasserschutzzone S2

Das BLW hat das PSM-Verbot in der Grundwasserschutzzone S2 auf 23 Wirkstoffe erweitert. Vor drei Jahren waren nur elf Wirkstoffe verboten. Wieviele PSM-Handelsprodukte betroffen sind, hat Heidi im Pflanzenschutzmittelverzeichnis nicht zusammengezählt, siehe Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2.

Wieso das BLW zum Schutze des Trinkwassers nicht alle PSM in der S2 verbietet, das ist Heidi seit eh und je ein Rätsel. Sie findet den Einsatz von Giften direkt neben Trinkwasserfassungen schlicht kriminell. Es kommt ihr vor wie in Drittweltländern!

3. Karstgebiete

Neue Verbote gibt es auch für Karstgebiete; leider führt das BLW keine Verbotsliste für diese wichtigen Einschränkungen zugunsten der Qualität des Grundwassers, unserer Trinkwasserquelle. Das ist unverständlich, denn die Quellen, welche die Karstgebiete entwässern, stellen 18% der Wasserversorgung der Schweiz sicher, siehe Grundwasser in der Schweiz, Bundesamt für Umwelt.

Gut zu GÜ passt der folgende Text

„Der Versuch, Tötungsmittel zu entwicklen, die nur bestimmte Lebewesen ausrotten, erweist sich in der Praxis als undurchführbar. «Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist daher ein Wirkstoff», so Walter Haefeker, Präsident der European Professional Beekepers Association, «dessen negative Wirkstoffe lediglich NOCH nicht verstanden wurden.»“ Quelle: Das Wunder von Mals, Web Video Group des Alexander Schiebel.

Nachtrag vom 3.2.16: Ein Kenner der Szene hat Heidi das Folgende geschrieben: Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist ein Produkt, das mehrere Wirkstoffe enthalten kann. Das BLW erteilt Zulassungen für Wirkstoffe und für Produkte. Ein Produkt darf nur zugelassene bzw. genehmigte Wirkstoffe enthalten. In der Pflanzenschutzmittelverordnung werden diese Bereiche auseinandergehalten: Ein Produkt wird zugelassen oder bewilligt, ein Wirkstoff (und auch Beistoffe wie Safener oder Synergisten) wird genehmigt. Da frägt sich Heidi: „Wo liegt der Unterschied?“

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Gilt ein Gesetz auch für Bauern?

27. Februar 2015

Grundwasser

„Jetzt bin ich wieder einmal stolz auf meinen Kanton!“ Mit diesen Worten stürmte der Geissenpeter zur Tür herein, „wo du doch dauernd Schlechtes über meine Heimat schreibst. Was würde Johanna Spyri denken?“ Heidi richtete den Timer für das Brot im Ofen, denn Peters Benehmen kündigte ein langes Gespräch an.

„Ich habe endlich die Beilage Hofdünger der UFA-Revue vom Dezember 2014 gelesen. Im Artikel Richtig planen – bessere Wirkung von Gaël Monnerat steht beim Untertitel Vorgehen (siehe Seite 51) «… Der Vollzug obliegt den Kantonen: Sie organisieren die Kontrollen und bewilligen Notausträge bei ungünstigen Wetter- und Bodenverhältnissen. Die Bewilligungspraxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, so ist entweder die Gemeinde, der Bezirk oder der Kanton zuständig… Die zuständigen Stellen entlassen den Landwirt, wenn es zu einer Gewässerverschmutzung kommt, jedoch nicht aus seiner Verantwortung. Werden Quellen oder Wasserläufe verschmutzt, ist der Bauer für die entstandenen Schäden verantwortlich. » Und wenn das Grundwasser verschmutzt wird?“

Peter fuhr fort: „Siehst du, nicht einmal die UFA-Revue ist richtig informiert! Die Behörden im Kanton Graubünden haben schon längst erkannt, dass sie keine Bewilligungen für gesetzeswidriges Handeln ausstellen dürfen. Zwar brauchte es deine Erläuterung des Sachverhalts, aber – immerhin – sie haben es eingesehen. Und die ewig gestrigen Unterländer? Sie wissen heute noch nicht, dass ein Gesetz ein Gesetz ist. Du hast doch schon darüber geschrieben? Bitte, bitte bring einen Link zu den entsprechenden Artikeln an!“

Heidi weiss: „Wenn ein Bauer z.B. Gülle auf Schnee ausbringt und angezeigt wird, dann muss er mit einer Busse und Kürzung der Direktzahlungen rechnen, und zwar auch dann, wenn kein Gewässer sichtbar verschmutzt wird. Etwa das Versickern ins Grundwasser sieht niemand! Die Vorschriften über das Ausbringen von Düngern in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Anhang 2.6, Ziffer 3.2.1) gelten nicht nur für Bauern, sondern wurden extra der Bauern wegen verfasst, um das Risiko von Grundwasser- und Gewässerverschmutzungen zu senken.“

Peter ergänzte: „Wo genügend Lagerraum für Gülle und Mist vorhanden ist und das Hofdünger-Management stimmt, da gibt es auch kaum echte Notfälle.“

Gerne erfüllt Heidi den Wunsch des Geissenpeters. Im Moment erhält sie sowieso viele Anfragen zum Thema:
Gülle im Bach – was tun?
Wann ist es im Kanton Luzern im Winter erlaubt zu güllen?
Gülle im Winter auf Schnee erlaubt?
Darf man bei Regen Gülle fahren?
Darf man Mist auf Schnee ausbringen?

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung

Gülle-Schock Mitte Februar 2008

4. Newsletter Grundwasserschutz: Januar 2014: Jedes Jahr im Winter stellen sich Landwirte, Fischereiaufseher, Behörden, Bürgerinnen und Bürger dieselbe Frage aufs Neue: Darf jetzt Gülle ausgebracht werden oder nicht? BAFU 16.12.13

Gülleanwendung im Winterhalbjahr, BAFU, Abteilung Wasser, im Dezember 2013

27.2.15 HOME

Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?

19. November 2012

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Die Grundwasserschutzzone S1, in der Regel 10 m rund um die Fassung, sollte abgezäunt sein. Der Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln sowie Weide, Ackerbau usw. sind verboten.

Das Grundwasser liefert in der Schweiz 80 Prozent des Trinkwassers. Sein Schutz ist daher zentral.

Im Fassungsbereich S1, in der Regel 10 Meter rund um die Fassung, sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassergewinnung dienen. Deshalb dürfen z.B. weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden, Weide, Acker-, Gartenbau usw. sind verboten.

Die Ausdehnung der engeren Schutzzone S2 richtet sich nach dem Untergrund. Kiesablagerungen in Tälern sind die ergiebigsten Grundwasservorkommen, sie liefern 40 Prozent des Trinkwassers. Hier muss die Zone S2 so gross sein, dass die Fliesszeit des Grundwassers vom äusseren Rand bis zur Fassung mindestens 10 Tage beträgt (in Deutschland 50 Tage), auf jeden Fall aber muss die Zone S2 von der Fassung in der Zuströmrichtung mindestens 100 m lang sein. Damit wird sichergestellt, dass Krankheitserreger höchstens noch in unbedeutender Zahl in die Fassung gelangen. In Karstgebieten ist das Grundwasser von Natur aus viel schlechter geschützt; das Grundwasser fliesst hier oft so schnell, dass die 10-Tage-Regelung gar nicht möglich ist. Die Zone S2 wird deshalb hier nach der Verletzlichkeit (Vulnerabilität*) des Grundwassers ausgeschieden, d.h. mit einem ganz anderen methodischen Ansatz als jenem bei den Lockergesteinen. Die Ausdehnung ist meist wesentlich grösser als in Lockergesteinen, da im verkarsteten Gestein die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen gross ist, siehe Gülle im Trinkwasser: Kanton appelliert an Bauern, Aargauerzeitung vom 3.5.11.

In der Zone S2 darf nicht gegüllt werden, und der Einsatz von flüssigen Recyclingdüngern, wie flüssiges Gärgut, ist verboten. Ausnahmebewilligungen sind unter strengen Vorgaben möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Krankheitserreger aus der Gülle ins Trinkwasser gelangen können. Wie kann man dies? Die einen Kantone setzen das Verbot konsequent durch, andere schauen lieber weg.

Gestaunt hat Heidi über die Pflanzenschutzmittel-Regelung: Der grösste Teil der PSM darf in der engeren Schutzzone S2 eingesetzt werden. Kennt man die Mittel wirklich so gut, dass eine Verschmutzung des Grundwassers durch sie oder ihre unzähligen, meist unbekannten und nicht nachweisbaren Abbauprodukte auszuschliessen ist? Heidi glaubt das nicht! Sie erinnert sich an die Beteuerungen, dass Atrazin nicht ausgewaschen werden könne. Auch als die Verschmutzung des Grundwassers Realität war, verstrich sehr viel Zeit bis der Verkauf von Atrazin in der Schweiz verboten wurde, lange nach Deutschland etwa. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewertet den möglichen Eintrag von PSM ins Grundwasser mit Modellen, auf die man sich international geeinigt hat. Ein generelles Verbot in den Grundwasserschutzzonen wird als nicht angemessen erachtet.

Kennt der Geissenpeter die Liste der 11 verbotenen PSM des BLW? Kaum! Studiert er alle Angaben im Pflanzenschutzmittelkatalog der LANDI? Oder interessiert er sich in erster Linie für die Wirkung gegen Unkräuter? Weiss er wo die S2 beginnt und aufhört? Wahrscheinlich nicht so genau! Und wie sieht es in der Praxis aus?

Nehmen wir an, dass der Geissenpeter seinen Weizenacker im 2 km entfernten Schwarzmoos mit Isoproturon spritzen will. Dieses Herbizid ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe und kommt in über 60 verschiedenen PSM-Produkten vor. Ein kleiner Teil des Ackers ist Zone S2. Wird er die S2-Fläche mit einem anderen Unkrautvertilgungsmittel behandeln oder macht er sich über diese “Kleinigkeit” keine Gedanken? Grundwasserschonendes gesetzeskonformes Handeln bringt ihm nämlich grosse Umtriebe. Er müsste wegen der kleinen Fläche von vielleicht 0,5 Hektaren ein anderes Herbizid kaufen, die entsprechenden Auflagen und Gefahrenkennzeichnungen lesen und befolgen, zuerst das eine Herbizid spritzen, dann zum Hof zurückkehren, die PSM-Spritze reinigen, mit einem in der Schutzzone S2 zugelassenen Mittel füllen, nochmals auf den Acker fahren und die kleine Fläche separat behandeln. “Das ist realitätsfremd!” meint Heidi. Überhaupt, was haben PSM in der engen Schutzzone zu suchen?

Die Zone S3 ist die weitere Schutzzone, die in Lockergesteinen noch einmal etwa so gross ist wie die Zone S2; in Karstgebieten wesentlich grösser. In der Zone S3 ist der Einsatz von Düngern und PSM mit wenigen Ausnahmen erlaubt. Die Verbote betreffen PSM, welche nach dem alten PSM-Recht zugelassen worden waren. Bei einer Neuzulassung nach neuem Recht, wäre kein Verbot mehr möglich.

Gefahren für das Grundwasser, BAFU

Pflanzenschutzmittel im Grundwasser, BAFU

Gewässerschutzkarte Graubünden

* Die schweizerische Methode zum Bestimmen der Vulnerabilität des Grundwassers umfasst vier Parameter: den natürlichen Schutz (Boden, undurchlässige Schichten), die Ausbildung der obersten Verwitterungs- und Auflösungsschicht des Karstgesteins (Epikarst), die Ausbildung des Karstsystems und die Infiltrationsverhältnisse (Schlucklöcher, Hangneigung im Einzugsgebiet von Schlucklöchern).

19.11.12 HOME


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