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Werden Bündner Bauern künftig für Gesetzesübertretungen Gewässerschutz gebüsst?

4. Juni 2021
Vom Stall aufs Feld, so wurde bisher häufig mit dem Mist in Graubünden umgegangen. Hier über dem Grundwasser der Rheinebene. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation hatte das erlaubt, weshalb auch nicht dagegen vorgegangen wurde, bis Heidi kam.

Vom Stall aufs Feld, so wurde bisher häufig mit dem Mist in Graubünden umgegangen. Hier über dem Grundwasser der Rheinebene am 3.1.12. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Natur und Umwelt hatten diese  „Bündner-Lösung“ erlaubt, weshalb auch nicht dagegen vorgegangen wurde – bis Heidi kam. Aber es dauerte mehr als 10 Jahre bis zum Erlass einer neuen offiziellen bundeskonformen „Bündner-Lösung“, nicht nur für die Mistlagerung! Ohne Druck aus dem Volk geht fast nichts in der Landwirtschaft – nur der Geldfluss aus Bern fliesst in Graubünden besonders kräftig. Theoretisch müssten Direktzahlungen bei Verstössen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung gekürzt werden, aber in der Praxis ist das oft anderes. Vieles steht nur auf Papier.

In seinem Vorstoss im Bündner Grossen Rat stellte Walter Grass BDP betreffend neu geschaffene Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) per 1.1.20 die folgende Frage:

„Müssen Landwirte bei Nichteinhalten der Verordnung mit Strafanzeige oder Sanktionen bei den Direktzahlungen rechnen?“

Antwort der Regierung: „Die KGSchVL konkretisiert Bestimmungen, die in der Bundesgesetzgebung vorgegeben sind. Deren Nichteinhaltung kann in Abhängigkeit der Schwere mit einer Sanktion von Direktzahlungen bis hin zu einer Verzeigung geahndet werden. So ist als Beispiel das Einhalten der maximalen Lagerdauer bei Feldmieten nur eine von zahlreichen Vorgaben, die kontrolliert werden. Eine festgestellte unkorrekte Mistlagerung auf dem Feld führt wie bisher in Abhängigkeit der Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Sanktion der Direktzahlungen. In schweren Fällen droht eine Strafanzeige.“

Heidi meint: „Bisher haben die Bündner Behörden und Kontrolleure beide Augen fest zugedrückt wie das NaNa einmal sehr schön gezeichnet hatte; daher hier nochmals ihr Cartoon. Nicht alle Direktzahlungen sind also zu Recht nach Graubünden geflossen.“

Der Vollzug Gewässerschutzgesetzgebung funktioniert schlecht, sehr schlecht!

Der Vollzug Gewässerschutzgesetzgebung funktioniert schlecht, sehr schlecht! Nicht nur in Graubünden.

Misthaufen Jahr für Jahr im Quellschutzgebiet. Heidis Mist vom 4.6.21

BR910.150 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Anfrage Grass betreffend Neuerungen im Umgang von Mist auf dem Feld. Grosser Rat Graubünden, Session 19.6.20

Vollzugshilfe Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Graubünden

Misthaufen im Feld 2009 – 2020. Heidis Mist

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Agrarbericht 2019: Viele interessante Zahlen!

8. September 2020
In der neuen Bündner <a href="&quot;https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/910.150&quot;" target="&quot;_blank&quot;" rel="&quot;noopener&quot;">Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft</a> (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: "Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt." Ein Misthaufen im Gewässerschutzbereich Ao neben der Landquart in Malans, fotografiert am 3.9.20. Wie lange liegt er schon? Wie lange wird er hier noch liegen?<br /> In der neuen Bündner <a href="https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/910.150" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft</a> (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: "Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt

In der neuen Bündner Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: „Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt.“ Ein Misthaufen im Gewässerschutzbereich Ao neben der Landquart in Malans, fotografiert am 3.9.20. Wie lange liegt er schon? Wie lange wird er hier noch liegen?

Es lohnt sich immer einen Blick in den Agrarbericht des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) zu werfen, denn es gibt regelmässig auch Informationen zum Einfluss der Landwirtschaft auf die Umwelt.

Die wichtigsten Agrarumweltindikatoren

Direkt-Download

Direkt-Download, Excel-Tabelle

Das BLW schreibt: „Das Gesamtbild zeigt deutliche Rückgänge der Emissionen, der Stickstoff- und Phosphorüberschüsse (Input minus Output) und des Energieverbrauchs zwischen 1990 und 2000. Abgesehen von Energieverbrauch und -produktion, die beide zunahmen, stagnieren die Agrarumweltleistungen seit Beginn der 2000er-Jahre.“

Einträge von Stickstoff in die Gewässer

Obwohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das BLW 2008 Umweltziele für die Landwirtschaft festgelegt hatten, änderte sich diesbezüglich nur wenig. So heisst es im Statusbericht 2016, Seite 67 betreffend Teilziel 2 Einträge von Stickstoff in die Gewässer: „Der hohe Stickstoffüberschuss der Schweizer Landwirtschaft ist der Hauptgrund dafür, dass das Umweltziel nicht erreicht wird … Mit der Agrarpolitik 2014–2017 werden Anreize gesetzt, um diese Entwicklung zu stoppen … Die Agrarpolitik 2014–2017 hat im Bereich Stickstoff zum Ziel, bis 2017 gegenüber 2007/09 die Stickstoffeffizienz von 29 auf 33% zu erhöhen und die Stickstoffbilanzüberschüsse von 112000 Tonnen Stickstoff auf 95000 Tonnen zu senken.“ Das sind 15 Prozent! Trotz zusätzlicher „Anreize“, d.h. Steuergelder, kein Fortschritt. Das Ziel wurde weit verfehlt!

Mogelpackung „Ökologischer Leistungsnachweis“

Interessant wird es, wenn man in der Grafik schaut, was sich seit der Einführung des Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) 1997, ausser dem gestiegenen Energieverbrauch, noch verändert hat. Die Ammoniak-Emissionen haben leicht abgenommen; das festgesetzte Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent wird, wenn wir weitermachen wie bisher, in diesem Jahrhundert nicht erreicht. Einzig beim Phosphor hat der Überschuss auch nach 1997 einigermassen klar abgenommen. Aber sonst erfolgten praktisch alle Verbesserungen vor der Einführung des ÖLN. Daraus schliesst Heidi, dass der ÖLN eine riesige Mogelpackung ist, die nur dazu dient, dass man die Subventionen nicht mehr WTO-widrige bezeichnen kann.

„Ökologischer Leistungsnachweis“ tönt gut, tönt nach Optimum, was perfid ist, denn, was soll man da noch verbessern, wenn alles top ist? Er enthält aber nur mehr oder weniger das, was vorher schon war. Seit 20 Jahren gab es also wenig Fortschritt.

Neue Ziele lösen die Problem nicht!

Nun redet man von neuen Zielen und neuen Zahlen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat sogar die Agrarpolitik 22+ blockiert. Aber wo bleiben die dringend nötigen Veränderungen wie die Reduktion der Tierbestände? Die Reduktion der Futtermittelimporte? Eine standortgerechte Nutzung?

PolitikerInnen schweben in den Wolken und wollen von dort die Realität nicht sehen! Sie schlucken Geld und versprechen das Blaue vom Himmel, während das BLW Jahr für Jahr einigermassen klaren Wein einschenkt. Es gibt nicht die Ausrede „Wir haben es nicht gewusst.“

Heidi meint: Es ist höchste Zeit, die grossen Probleme anzupacken, und zwar energisch!

Umweltziele Landwirtschaft, Statusbericht 2016

Agrarumweltindikatoren (AUI). Agrarbericht 2019. Bundesamt für Landwirtschaft

Agrarbericht 2019. Bundesamt für Landwirtschaft

Bündner Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL), gültig ab 1.1.20

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