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Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz auf Wiki

16. Juli 2017
Mit einem Klick auf das Bild gelangen Sie zum Kommentar Gewässerschutzgesetz auf Wiki. Copyright: Universität St. Gallen.

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Bis zum Jahr 2016 existierten keine Kommentierungen zum Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Wasserbaugesetz (WBG). Ein Gesetzeskommentar in diesen Umweltbereichen trägt zu einem wirksamen Umweltschutz bei und unterstützt die Auslegung der Gesetzgebungen sowie ihre Entwicklung.

Der Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz wurde von der Universität St. Gallen unter der Leitung von Prof. Hettich erarbeitet und am 31. Mai 2016 in Papierform publiziert. Danach wurde die SharePoint-Wiki erstellt, wobei der gesamte Kommentar, sortiert nach Artikel-Kommentierungen und Verzeichnissen, auf die Wiki transferiert wurde. Die SharePoint-Wiki ist mit diversen Verlinkungen ausgestattet. Änderungen sind einzig den berechtigten Personen vorbehalten, womit die wissenschaftliche Qualität stets gewährleistet ist.

Das Gesamtprojekt — Erstellung Kommentar inkl. Wiki — wurde vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) unterstützt.

Durch diese Wiki ist der Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz der allgemeinen Öffentlichkeit im Sinne eines open access publishing zugänglich. Nach Ansicht der Herausgeber ist dieser freie Zugang der optimale Weg, um die Informationsversorgung von Praktikern, Forschenden und Interessenten nachhaltig zu sichern und zu verbessern.

Damit verbunden ist der Grundgedanke, dass die mit öffentlichen Geldern finanzierten Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen sollten.

Etwaige Anregungen und Bemerkungen seitens der Leserschaft werden gerne entgegengenommen.

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz auf Wiki

Der folgende, einfach zu merkende Link führt ebenfalls zum Kommentar: www.gschg.ch

Heidis Artikel zum Kommentar

16.7.17 HOME

Was Gewässerschützer und Strafbehörden wissen sollten: Reinheitsgebot

8. November 2016
Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Zitate aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz über Verunreinigungen unter Art. 70 Vergehen.

Was ist eine „nachteilige“ Veränderung des Wassers?

Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 Bst. d des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine Verunreinigung des Wassers liegt vor bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers. Als „nachteilig“ zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers.

Stoffe, die Wasser verunreinigen können

In der Botschaft GSchG 1987 werden Gülle, Mistwässer und Silosäfte als Stoffe, die Wasser verunreinigen können, aufgezählt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine beispielhafte Aufzählung. Die strafrechtliche Praxis zeigt, dass die verschiedensten Stoffe geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, nämlich u.a. auch Milch, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel usw.

Die Formulierung „Stoffe, die Wasser verunreinigen können“ (Art. 6 Grundsatz GSchG) weist darauf hin, dass nicht in jedem Einzelfall der Nachweis geführt werden muss, Wasser sei tatsächlich verunreinigt worden. Es genügt, die wasserverunreinigenden Eigenschaften eines Stoffes abstrakt zu bestimmen.

Versickernlassen

Ein Versickernlassen ist dann gegeben, wenn eine Flüssigkeit auf das Erdreich ausgeschüttet wird, in dieses eindringt und so in den Untergrund gelangt.

Gefahr für das Gewässer muss nicht nachgewiesen werden

Beim widerrechtlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Einbringen von wasserverunreinigenden Stoffen in ein Gewässer oder beim Versickernlassen solcher Stoffe muss eine konkrete Gefahr für das Gewässer nicht nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer gelangten oder in den Untergrund versickerten.

Tatbestandsmässig ist allein das widerrechtliche Einbringen oder Versickernlassen von verunreinigenden Stoffen relevant. Ob das Einbringen oder Versickernlassen tatsächlich zu nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer führt, ist nicht relevant.

Behörden auf dem Holzweg

Es gibt immer noch Ämter und Strafbehörden, welche glauben es brauche unbedingt eine Wasserprobe zum Überführen eines Gewässerverschmutzers. Heidi kennt gar eine Gemeinde mit Beziehung zu einer Abwasserreinigungsanstalt ARA, die zum Schutze eines Verschmutzers ein Analysenprotokoll produzierte mit Resultat „unterschwellig“. Heidi meint: „Dadurch beging sie nicht nur Urkundenfälschung, sie erhärtete auch den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.“

All diese Leute sind auf dem Holzweg. Und Beihilfe zur Gewässerverschmutzung ist gemäss Art. 71 GSchG ebenfalls strafbar.

Willentliche Gewässerverschmutzungen durch Bauernhofabwässer sind nach wie vor in einigen Kantonen häufig, besonders dort, wo die Abwässer (noch) durch viel Wasser aus den Bergen verdünnt werden. Es mangelt am Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. am Willen, diese durchzusetzen. Das muss sich ändern!

Gewässerschutzgesetz

Art. 4 Begriffe. In diesem Gesetz bedeuten:
d. Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;

Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Art. 70 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);

Art. 71 Übertretungen
3 Gehilfenschaft ist strafbar.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

8.11.16 HOME

Gewässerverschmutzungen: Von Kavaliersdelikten und Mega-Kavaliersdelikten

26. Oktober 2016

In seinem Postulat „Verschärfung der Strafbestimmungen beim Gewässerschutz“ wies Nationalrat Sauser im März 1963 daraufhin, dass die Strafsanktion „Übertretung“ in Art. 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) von 1955 ungenügend sei (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Gewässerschutzgesetz und Bericht zum Volksbegehren für den Gewässerschutz, 26.8.70). Aus den Vorarbeiten zum GSchG 1971 geht hervor, dass das Gewässerschutzstrafrecht eine starke Waffe im Kampf gegen die gravierendsten Schädigungen der Gewässer hätte sein sollen. So wurden etwa Widerhandlungen neu auf „Vergehensstufe“ geregelt.

Kavaliersdelikt

Die im Rahmen des GSchG 1971 geäusserte Kritik, Gewässerverunreinigungen würden als blosse Kavaliersdelikte behandelt und zu milde bestraft, ist auch heute teilweise noch berechtigt, daran hat das GSchG 1991 wenig geändert. In der Praxis ist der Beitrag der gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen zu einem wirksamen Vollzug bisher eher bescheiden geblieben. Entscheidend ist vor allem, dass die verhängten Strafen oft zu tief ausfallen; sie betragen häufig nur wenige 100 Franken. Bussen haben vielfach nur symbolischen Charakter.

Einzelne Lichtblicke gibt es. Zum Beispiel haben die Strafbehörden des Kantons St. Gallen schon verschiedentlich Freiheitssrafen ausgesprochen. Wirksamer als die ausgesprochenen Strafen sind häufig die Instrumente „Einziehung von Vermögenswerten“ bzw. „Ersatzforderungen“ nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Es fehlt also nicht an den Möglichkeiten, welche die Gesetzgebung bietet. Ein Lösungsansatz im Hinblick auf eine Verstärkung des Vollzugs: Das Umweltstrafrecht und damit auch das Gewässerschutzstrafrecht ist ins Hauptstrafrecht aufzunehmen! Das Gewässerschutzstrafrecht ist heute Teil des Nebenstrafrechts, was sich gelegentlich im nur mässigen Engagement der Strafjustiz bemerkbar macht.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

Hinzu kommt, dass die Strafbehörden häufig wenig von Wasser, Grundwasser und Gewässerschutz verstehen.

Mega-Kavaliersdelikt

Trotz Verbesserungen des gewässerschutzrelevanten Strafrechts kommt es zu unverständlichen Fehlleistungen der Justiz. Es darf nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren einstellt, wenn klare Widerhandlungen vorliegen, nämlich Straftaten, welche sanktioniert werden müssen, wie kürzlich im Kanton Graubünden geschehen. Hierzulande werden Bauern meist lediglich von der Polizei oder den Ämtern gemahnt, etwa wenn sie Gülle auf Schnee ausbringen oder Mist monatelang im Feld über dem Grundwasser lagern.

Dass auch auf der Ebene der Staatsanwaltschaft schubladisiert wird – und dies bei jahrelangem Einleiten von Hofabwasser in ein Gewässer – das ist für Heidi neu, aber nicht erstaunlich.

Vorschau: Was sagen die JuristInnen zu Art. 70 und 71 des GSchG? Auszüge aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz.

 26.10.16 HOME


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