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Das BLW lügt! Ökologischer Leistungsnachweis: Nährstoffe

16. Juni 2019
Die Gewässerschutzgesetzgebung wird oft missachtet, häufig ohne Sanktionen und Direktzahlungskürzungen.

Die Gewässerschutzgesetzgebung wird oft missachtet, häufig ohne Sanktionen und Direktzahlungskürzungen.

Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) ist bei Nährstoffen überhaupt nicht schärfer als das Umweltrecht. Betriebe, welche aus dem ÖLN aussteigen, können nicht wesentlich intensivieren, denn sonst verstossen sie gegen die Umweltschutzgesetzgebung.

Hier die Gesetzesgrundlagen:

  • Gewässerschutzgesetz Art. 14: Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
  • Die Düngungsempfehlungen sind zu berücksichtigen. Grundlagen für die Düngung. Diese gelten für ALLE Betriebe.
  • Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist sogar strenger als der ÖLN. Heidis Frage: „Wie ist das möglich?“
    Die ChemRRV Anhang 2.6 Ziffer 3.1 Grundsätze Absatz 1 schreibt zusätzlich zum ÖLN vor: Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen:
    a) die im Boden vorhandenen Nährstoffe

ChemRRV Anhang 2.6 Ziffer 3.1 Grundsätze

1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen:
a die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen);
b den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse);
c die Witterung;
d Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.
2 Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
3 Schadstoffeinträge in landwirtschaftlich genutzte Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden.

 

Direktzahlungsverordnung (DZV), Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz

1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.

 

Unzulängliche Suisse-Bilanz

Es gilt aber auch die folgende Regelung zur viel gelobten, kaum kontrollierbaren Suisse-Bilanz:

Die Phosphor- und Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich je einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Das kann sich summieren! Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Und wer kontrolliert das im Detail?

Heidi meint: „Dass die Kantone SOLCHES mehrheitlich unterlassen werden, zeigt der Grundton der Stellungnahme der Landwirtschaftsdirektoren (LDK) zu AP22+. Auch weiss Heidi von Kontrolleuren, dass der nicht deklarierte Zukauf von Futtermitteln mindestens in einem Kanton zugenommen hat. Die Kontrolleure wollten mehr Kompetenzen für die Überführung der Sünder, doch das zuständige Landwirtschaftsamt lehnte ab.

Landwirtschaftsdirektoren kennen Gesetze nicht

Die Kantone wollen Ziele, Ausmass und Agenda der Umsetzung der Schutzgesetzgebungen selber bestimmen. Die LDK lehnt es ab, die gesamte Schutzgesetzgebung zur Voraussetzung oder zum Bestandteil des ÖLN zu machen. Offenbar kennen die Landwirtschaftsdirektoren die Gesetzte schlecht, denn schon heute ist die Erfüllung der Vorgaben von Umweltschutz-, Tierschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Voraussetzung für den kürzungsfreien Bezug von Direktzahlungen, siehe DZV, Art. 2.11 Zweck. Kürzungen sind halt kein Thema, das die Landwirtschaftsdirektoren interessiert!

Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren kennen nicht einmal das Landwirtschaftsgesetz (LwG), schreiben sie doch in ihrer Stellungnahme zu AP22+: „Das Landwirtschaftsgesetz ist ein Gesetz zur Förderung der Landwirtschaft.“ Hallo Landwirtschaftsdirektoren, lest doch einmal Artikel 1 des LwG, Zweck, da steht nichts von „Förderung der Landwirtschaft“!

Hohes Nährstoffniveau Schweiz

Weiter ist die LDK der Ansicht, dass das Nährstoffniveau der Schweiz und die Tierbestände nicht „viel zu hoch“ seien; sie stellt dies als „Behauptung“ hin, räumt aber ein: „Auf der einzelbetrieblichen Ebene muss eine Nährstoffbilanz gerechnet werden. Weist sie Überschüsse auf, werden die Direktzahlungen gekürzt. Um diesen Ausgleich zu bewerkstelligen, muss Hofdünger zu- oder weggeführt werden. Dies wird mit dem Tool HOFUFLU überwacht. Dieses einleuchtende und mit relativ wenig Aufwand zu administrierende System hält sowohl die Umwelt wie auch die unternehmerische Freiheit hoch. In der Tat hat dieses System auch Mängel. So werden Mineralstoffdünger sowie Futter Zu- und Verkäufe kaum erfasst. Und eine Kontrollrechnung für die ganze Schweiz fehlt.“ Das Tool heisst übrigens „HODUFLU“ nicht „HOFUFLU“, aber das ist wirklich nur ein kleines Detail.

Voilà! Und die Direktoren meinen, dass mit der Digitalisierung das Problem gelöst sei. Doch wir zahlen mit Steuern weiterhin den Abtransport von Gülle aus der Umgebung der innerschweizer Seen, etwas Sempachersee und sind Europa-Vize-Meister bei den Ammoniakemissionen!

Wo bleibt die Ökologisierung gemäss Volkswille?

Es überrascht nicht, dass die LDK Lenkungsabgaben auf Mineralstoffdüngern, Futtermitteln und Hofdüngerabnahmeverträgen ablehnt. Und „Die Forderung, in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) den maximalen Tierbesatz von 3 auf 2 DGVE herabzusetzen und die Anzahl Nutztiere pro Betrieb und Hektare einzuschränken, lehnt die LDK kategorisch ab. Diese Forderung stammt direkt aus der TWI“ (TWI = Trinkwasserinitiative). 

Lesen Sie die LDK-Stellungnahme!

Es lohnt sich, die Stellungnahme der LDK zu lesen, denn es gibt ein paar Stellen, die schon fast zum Lachen sind: Etwa schreibt die LDK von Biodiversitätsforschung, welche durch die „BAFU-eigene Forschungsanstalt“ zu erledigen sei. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verfügt über eine eigene Forschungsanstalt (Agroscope), hingegen das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nicht!

Und zu den Regionalen landwirtschaftlichen Strategien (RLS) heisst es: „Regionale landwirtschaftliche Strategien (RLS) und Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft bedingen einander. Das eine gibt es nicht ohne das andere. Die RLS ist auch nicht das Gefäss, wo sich der Naturschutz austoben kann.

Nicht fehlen darf: „Für die Kantone wie auch für die Landwirtschaft selbst ist die Förderung der unternehmerischen Freiheiten der Betriebe zentral. Mit den Vorschlägen zur AP22+ wird aber leider eher das Gegenteil erreicht …“ Wie sagte doch einmal ein junger Bergbauer zu Heidi: „Wir brauchen keine Direktzahlungen, wir brauchen Freiheit!“

Fake-News

Und noch ein Müsterchen. Unter „Weiteres“: Die Vorlage zielt grossenteils darauf ab, auf bevorstehende Initiativen und auf eingereichte Postulate zu antworten. Dieses reaktive statt proaktive Vorgehen zeugt von wenig Vertrauen in das aktuelle System und die bereits erreichten Fortschritte. Anstelle dieser defensiven Haltung sollte insbesondere die Kommunikation gegenüber den Konsumenten intensiviert und optimiert werden. Die Leistungen der Landwirtschaft sollen transparent kommuniziert werden. Damit hätten Initianten wohl grössere Probleme, mit fadenscheinigen Argumenten die nötige Anzahl Unterschriften zusammenzutragen.

Und wie komunizieren die Landwirtschaftsdirektoren die nachgewiesenermassen bestehenden Umweltverschmutzungen durch die Landwirtschaft? Wohl lieber nicht! Und wo ist der Fortschritt in Umweltbelangen?

Der gute Ruf der Landwirtschaft basiert in erster Linie auf dem Wirtschaften jener Bauern, die bereits unter den heutigen Rahmenbedingungen erfolgreich ökologisch produzieren. Die Grossverteiler sorgen für die entsprechende Kommunikation.

Auswirkungen durch ÖLN-Ausstieg

Wenn Bauern aus dem ÖLN aussteigen, dann dürfen sie, was die Nährstoffe anbetrifft, gar nicht intensiver wirtschaften als es der ÖLN vorsieht. Tun sie das, dann verletzen sie Umweltrecht.

In die Illegalität abtauchen?

Das BLW und seine Forschungsanstalt Agroscope, der Schweizer Bauernverband und viele weitere Organisationen gehen also davon aus, dass die Bauern tief in die Illegalität absinken werden, falls die Trinkwasserinitiative angenommen wird. Das ist offenbar für sie so in Ordnung. Halten die Bauern das Recht nur ein, wenn sie dafür zusätzlich Geld erhalten?

Aufgrund Heidis Beobachtungen im Gewässerschutz, bewegt sich ein nicht unbedeutender Teil der Bauern in der Illegalität, geschützt von Ämtern. Andere Bauern verhalten sich auch ohne Kontrollen gesetzeskonform, ihnen dankt Heidi.

Das Problem: Im ÖLN wird die Einhaltung von Umweltvorschriften nur minimal kontrolliert, ausserhalb des ÖLN gar nicht. Sanktioniert wird selten. Das gilt es in Anbetracht der verschmutzten Umwelt zu ändern!

Heidis Fazit: Wenn die Umwelt- und Heimatschutzgesetzgebung vollzogen werden, dann ist es betr. Nährstoffe ziemlich egal, ob die Bauern aus dem ÖLN aussteigen oder nicht! Also, Landwirtschafts- und Umweltdirektoren, an die Vollzugsarbeit! Das erwarte ich von euch, dafür trägt ihr von Gesetzes wegen die Verantwortung und dafür bezahle ich euch!

Vorschau: Das BLW lügt: Ökologischer Leistungsnachweis: Pestizide

Vorschau: ÖLN-Aussteiger und Produkte-Absatz

Vernehmlassung zur Agrarpolitik ab 2022 (AP22+), Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren vom 1.3.19 (Witzig ist: Die Stellungnahme der LDK hat die Nummer 5070. Wenn man „5070“ im mehr als 8’000-seitigen PDF sucht, dann kommt man beim Forschungsinstitut für biologischen Pfalnzenbau vorbei, denn Frick hat die Postleitzahl 5070!)

Direktzahlungsverordnung (DZV)

Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Gewässerschutzgesetz (GSchG)

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Ein Teufelskreis behindert den Gewässerschutz-Vollzug: Die Feststellungsverfügung! Heidis Mist vom 5.8.16

Die täglichen Lügen, Heidis Mist vom 8.11.12

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Direktzahlungen auch für Nichtberechtigte?

13. Februar 2014
Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Oft kümmern sich die Behörden nur noch um Details. Die Grundsätze weichen in den Hintergrund. Zum Beispiel die Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG), 3. Titel: Direktzahlungen, 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Artikel 70a Voraussetzungen.

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a, b, …
c.  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

Heidi meint: „Der Gewässerschutz ist nicht ausreichend in der Direktzahlungsverordnung verankert.“

Ein Bekannter erzählte Heidi, er habe Gülle in einem Bach gesehen. Der Bauer, darauf angesprochen, sagte: „Das geht dich nichts an!“ Der Unerschrockene liess nicht locker, ging zur Gemeinde. Dort zuckte man mit den Achseln, wollte nichts unternehmen. Es brauchte viel Überzeugungskraft bis sich ein Beamter mit der Angelegenheit befasste. Was dabei herausgekommen ist? Das wissen die Götter. Ähnliche Geschichten hat Heidi schon viele gehört … und auch selbst erlebt!

Der Fischereiverband Kanton Luzern kritisieren die Behörden seit Jahren wegen der vielen Gewässerverschmutzungen. Immer noch viel zu viele Gewässerverschmutzungen lautet der Titel der Medieninformation Fischereiverband des Kantons Luzern vom 29.1.14. Im Jahre 2013 waren es 69, davon 36 durch Gülle. „Wir erwarten endlich eine signifikante Abnahme …“ fordert der Präsident des Fischereiverbands, Franz Häfliger. Behörden und Bauernverband hoffen auf die Wirkung ihrer Informationskampagnen. Und die Staatsanwaltschaft? Sie setzt seit einem Jahr auf eine einheitliche Praxis. Dadurch seien die Strafen strenger geworden, erklärte der Oberstaatsanwalt Daniel Burri, siehe Die Diskussion über den richtigen Umgang mit Güllensündern, SRF Regional vom 5.2.14.

Wer zahlt die Schäden?

Interessanterweise stellt der Luzerner Fischereiverband auch die Geld-Frage. „Wie schwer sind die einzelnen Unfälle? Wie gross ist der Schaden? Wie lange bleibt ein Bach leblos? Solche Fragen sind aussagekräftiger als die Statistik. Dazu kommt, dass das Zerstören von Lebensräumen im und am Wasser genauso schlimm ist wie tote Fische … Der finanzielle und wirtschaftliche Schaden der Gewässerverschmutzungen müssen beziffert werden. Denn jedes Unglück betrifft Fischer, Land- und Gewässereigentümer und hat kostspielige Reparatur- und Revitalisierungsmassnahmen zur Folge …“ Die Forderung der Fischer ist klar: Taten statt Worte!

13.2.14 HOME

Keine Pseudo-Grundwasserschutzzonen!

16. August 2013
Trinkwasser stammt heute zu 80% aus dem Grundwasser, besserer Schutz tut not. Alter Brunnen in Bad Ragaz SG

Trinkwasser stammt heute zu 80% aus dem Grundwasser, besserer Schutz tut not. Alter Brunnen in Bad Ragaz SG

Heidi fordert schon lange ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Grundwasserschutzzone S2, wie dies der Bundesrat vernünftigerweise 1999 erlassen hatte. Die Bauern protestierten, und der Bundesrat krebste zurück; das ist die wohlbekannte Art wie Helvetia Gesetze schreibt. So dürfen fast alle Pestizide bis ein paar Meter an die Trinkwasserfassungen verspritzt werden, siehe Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Grundwasserqualität, Heidis Mist 6.2.13. Nur die allerschlimmsten PSM sind theoretisch verboten, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?, Heidis Mist 19.11.12.

Auch ein Leser findet dies unerhört. Er hat Heidi den folgenden Vorschlag geschickt, der im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 unbedingt zu berücksichtigen sei. Obwohl Heidi für ein striktes Verbot von PSM in der S2 ist, möchte sie ihren LeserInnen diesen „Anreiz“-Vorschlag unterbreiten, da man offensichtlich den Bauern keine entsprechenden Verbote zumuten darf und sie ohnehin viele Verbote ganz einfach missachten. Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) soll wie folgt geändert werden:

Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Art. 77a Schutz von Trinkwasserschutzzonen

In Grundwasserschutzzonen werden keine Beiträge nach Art. 54 bis 59 und 72 bis 75 LwG entrichtet, ausser für Grünland sowie für Kulturen mit flächendeckender Grasnarbe und konsequentem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.

Art. 77b Grundsatz: …

Art 77b Höhe der Beiträge …

Welch ein Fortschritt! Und die Wirkung wäre weitreichend: Zunehmende Begrünung aller Grundwasserschutzzonen, nämlich S1, S2 und S3. Dadurch sinkt der Eintrag von Stickstoff und PSM ins Grundwasser und die Folgen von Bewirtschaftungsfehlern sind weniger dramatisch als auf einem Acker.

16.8.13 HOME


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