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Winteranfang in den Bergen (3)

10. November 2014
Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird.

Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird, etwa auf Schnee.

Schon zum zweiten Mal hat es geschneit. In höheren Lagen war die Schneedecke für diese Jahreszeit beachtlich dick, doch die Sonne liess am Wochenende Frühlingsstimmung aufkommen. Die Böden sind von der Schneeschmelze nass, und in den nächsten Tagen wird es regnen. Wer die Sonnentage im Oktober und Anfang November für’s Güllen und Misten genutzt hat, kann jetzt getrost dem Winter entgegen blicken, vorausgesetzt natürlich, dass die Hofdüngerlager nicht nur leer sind, sondern auch gross genug.

Im Fürstentum Liechtenstein ist in Lagen über 800 m ü.M. das Güllen ab 15. November bis 15 März verboten. In Lagen unter 800 m ü.M. dauert die Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Februar. Das hat seine Gründe. Mit dieser Massnahme streben die Behörden eine effiziente Nutzung der Nährstoffe an; und sie betreiben vorsorglichen Gewässer- und Umweltschutz, siehe Hofdüngerverwertung, Amt für Umwelt, Fürstentum Liechtenstein. Ein gutes Vorbild für die Schweiz, meint Heidi, wo Ressourceneffizienz in aller Munde ist.

In der Schweiz gibt es, zumindest auf Bundesebene, keine zeitliche Einschränkung. Die Behörden setzen auf Eigenverantwortung der Bauern. Dies obwohl die Vorschriften gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Winter für Winter zu heftigen Diskussionen Anlass geben und zu juristischen Auseinandersetzungen. War der Boden tatsächlich gefroren? Wassergesättigt? Herrschte Vegetationsruhe? Immer wieder kommt es zu Gewässerverschmutzungen. Eine Sperrfrist zum Schutze des Grundwassers und der Gewässer wäre nötig; sie würde zudem den Behörden viel Arbeit und Ärger sparen sowie uns SteuerzahlerInnen ein paar Rappen. Auszug aus der ChemRRV:

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung, Heidis Mist 20.2.13

Gülle und Mist: Jetzt umweltgefährdend! Heidis Mist 19.1.12

Gülle und Mist: Im Zweifelsfall nie! Heidis Mist 12.2.12

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW 25.10.12 aktualisiert

10.11.14 HOME

Gülle und Mist: jetzt umweltgefährdend!

19. Januar 2012
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An einigen Orten wird jetzt gemistet und gegüllt, die Gefahr der Grundwasser- und Gewässerverschmutzung sowie Bodenverdichtung ist gross!

In den letzten Tagen waren Bauern bereits wieder mit dem Güllenfass oder Mistzetter unterwegs, obwohl die Bedingungen zum Leeren der Hofdüngerlager bis zum Winteranfang optimal waren. Entsprechend viele Anfragen erhält Heidi laufend: „Dürfen Bauern im Winter misten?“ „Ist das Güllen im Januar verboten?“ „Darf der Bauer bis zum Bach güllen?“ usw. Natürlich lautet die Antwort NEIN! In der EU gibt es Sperrfristen, die eine solche umweltgefährdende Praxis verbieten. Bei uns sind die Vorgaben von Kanton zu Kanton unterschiedlich, es mangelt an vollzugswilligen Behörden, den vollzugswilligen Beamten fehlt die Zeit, und die Rechtssicherheit ist gering. Überall wo Polizei und Ämter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und niemand reklamiert, wird im Winter gegüllt und gemistet. Gestern etwa war im Kanton Schwyz in der Linthebene ein Bauer am Güllen, obwohl der Boden nass ist und es in den nächsten Tagen regnet, zum Teil intensiv. Leider hat niemand Heidi Fotos geschickt. Als Heidi einmal beim Schwyzer Landwirtschaftsamt reklamierte, weil im Januar auf gefrorenen Boden gegüllt wurde, da bekam sie zur Antwort: „In der Grundwasserschutzzone wurde nicht gegüllt.“ Womit die Angelegenheit für den Kanton Schwyz erledigt war. Das Foto stammt vom 13. Februar 2011, wurde im Kanton St. Gallen aufgenommen: frisch gemistet, dann Regen und ein Kälteeinbruch.

Solange es in der Schweiz keine Sperrfristen und keine einheitlichen Vorschriften gibt, werden die Diskussionen um Gülle und Mist brodeln, die Bauern werden weiter über Anzeigen klagen, die Ämter Anzeigen schubladisieren, und hartnäckige Beamte werden weiter drangsaliert. Ein Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung ist ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgte werden müsste! Kürzung der Direktzahlungen wegen Verstössen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung? Kaum, denn diese ist nur pro forma in die Direktzahlungsverordnung integriert worden. So wird das Gewässerschutzgesetz weiterhin ein Gesetz ohne Zähne sein. Wie lange noch?

Die neue Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul „Nährstoffe und Verwendung von Düngern“ wird dieses Jahr veröffentlicht werden. Wie immer bei solchen Publikationen wird der Schweizerische Bauernverband aufschreien und die Kantone zu Zurückhaltung und Vernunft aufrufen. Dabei sind die Landwirtschaftsämter und -organisationen in der Vernehmlassungsphase mit lauter Stimme aktiv und tragen zur Nivellierung solcher Vorschriften bei, siehe Umweltschutz: kein Thema für den Bauernverband. Was müsste man in Bundesbern tun? Die Vollzugshilfen für alle Kantone verbindlich deklarieren und den Gewässerschutz wirksam in der Direktzahlungsverordnung verankern. Und die Kontrolle der Hofdüngeranlagen? Die Gewässerschutzverordnung verpflichtet die Kantone bereits zur Kontrolle. Trotzdem wird in verschiedenen Kantonen weder kontrolliert, noch gehandelt. Ein Audit Gewässerschutz-Vollzug wäre eine gute Sache!  Das Audit Tierschutz-Vollzug der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) z.B. hat gravierende Mängel zu Tage gefördert.

19.1.12 HOME


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