Posts Tagged ‘Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft’

Neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014

16. Januar 2014
Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografier; der "Grundstock" liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografiert; der „Grundstock“ liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Ziel der vor einem guten Jahr veröffentlichten Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft ist “… ein schweizweit koordinierter und einheitlicher Vollzug des Bundesrechts…”. Die Vollzugshilfe wurde breit abgestützt, siehe Anhang, d.h. allzu viele Zähne dürfte sie nicht haben. Was aber sicher ist: Sie hat allen Beteiligten viel Arbeit verursacht oder, mit anderen Worten, sie hat die Steuerzahlenden einiges gekostet. So erwartet Heidi denn auch, dass die für den Vollzug verantwortlichen Kantone danach handeln.

Was die Mistlagerung im Feld anbetrifft, hat sich seit der letzten Wegleitung von 1994 nichts wesentlich geändert. Grundsätzlich sind Misthaufen im Feld verboten. Fast alle landwirtschaftlichen Regelungen sehen aber Ausnahmen vor. In diesem Fall wird auf den Betriebsablauf verwiesen. Wenn dieser es verlangt, darf Mist im Feld auf der düngbaren Fläche maximal 6 Wochen gedeckt gelagert werden, ungedeckt nur kurze Zeit vor dem Verteilen. Achtung, eine weitere Ausnahme: Das Lagern von trockenem strohreichem Pferdemist ist 6 Wochen lang ungedeckt im Feld erlaubt, sofern keine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist.

In der Vollzugshilfe, Punkt 5.4 wird festgehalten: „… Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht…“

Im Bündnerland setzt man, was das Zudecken von Mist betrifft, weiterhin auf Eigenverantwortung und räumt den Bauern eine Mistlagerdauer im Feld von bis zu einem Jahr ein (nächsten Vegetationsperiode). Heidi hat daher den Link auf die entsprechende Wegleitung schon lange von der Linkliste gelöscht. Die Wegleitung wurde gemeinsam vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), verantwortlich für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, sowie vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) erarbeitet und ist auf den Internetseiten des ALG zu finden. Vor drei Jahren war das ALG intensiv daran, dieses Hilfsmittel zu überarbeiten, doch bisher ohne Resultat. Hat man stattdessen die Prioritätenliste überarbeitet?

Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf den Internetseiten des ALG
Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf Heidis Mist, falls ALG-Weisung nicht mehr verfügbar

Heidi hat auf einem einzigen Spaziergang acht Misthaufen fotografiert und eine neue Diaschau angefangen:
Misthaufen im Feld 2014.

Anhang

Herausgeber
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK).
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Das BLW ist ein Amt des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD).

Projektoberleitung
Abt. Wasser BAFU, Fachbereich Ökologie BLW, KOLAS, KVU.

Begleitung BAFU
Abteilung Wasser
Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
Abteilung Recht

Begleitung BLW
Fachbereich Dünger
Fachbereich Öko- und Ethoprogramme
Fachbereich Ökologie
Fachbereich Hochbau und Betriebshilfen

Beteiligte Stellen
AGRIDEA
Agroscope Changins-Wädenswil ACW
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART
Amt für Landwirtschaft und Wald Kanton Luzern
Amt für Landschaft und Natur Kanton Zürich, Beratungsdienst
Strickhof
Amt für Umwelt Kanton Freiburg
Amt für Umwelt und Energie Kanton St. Gallen
Amt für Witschaft und Arbeit, Sektion Immissionsschutz Kanton Bern
EAWAG
Hochschule für Agrar-, Forst-, und Lebensmittelwissenschaften HAFL
Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU
Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz KOLAS
Landwirtschaftl. Bildungszentrum Wallierhof Kanton Solothurn
Schweizerische Gesellschaft für Lufthygiene-Fachleute (Cercl’Air)

16.1.14 HOME

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung

20. Februar 2013
Güllegruben drohen zu bersten, Mistlager sind voll oder gar nicht vorhanden. Mist auf abgeerntetem Maisfeld: Ausdruck von Misswirtschaft

Güllegruben drohen zu bersten, Mistlager sind voll oder gar nicht vorhanden. Mist auf abgeerntetem Maisfeld: Ausdruck von Misswirtschaft.

Nun sind sie wieder voll, die Güllegruben! Der winterliche Aufschrei hallt durch die Schweizer Medienlandschaft. Eine Naturkatastrophe? Nein, zu kleine Güllegruben. Ein kluger Ostschweizer Bauer sagte Heidi: „Ich kann ruhig schlafen, ich habe die Lagerkapazität ausgebaut, dafür gab’s Geld.“ Andere taten das nicht, bauten zu klein oder stockten den Tierbestand auf, bauten einen Laufhof (höhere Direktzahlungen) ohne die Lagerkapazität anzupassen, das rächt sich. Übrigens, in der Ostschweiz waren Güllegruben schon Anfang Februar voll: Trotz Verbot wird die Gülle ausgefahren, SRF, Regionaljournal, 4.2.13.

Den Ostschweizer Bauern steht die Gülle bis zum Hals:  „…Die Behörden könnten bald gezwungen sein, Ausnahmebewilligungen zu erteilen…“ tönt es heute bei SRF, Regionaljournal, 20.2.13. Keine Behörde kann eine Bewilligung, auch keine Ausnahmebewilligung, für einen Gesetzesverstoss erteilen. Würde sie das tatsächlich tun, dann müsste Strafanzeige gegen diese Behörde erstattet werden. Die Beratung der Bauern in einem Notfall ist wichtig zur Begrenzung des Schadens für die Umwelt, was sich meist auch günstig auf die Höhe der Strafen und Bussen auswirkt. Wieso reden alle Behörden von Bewilligungen? Vielleicht um die Bauern vor Anzeigen zu schützen und zu vertuschen, dass sie Art. 28 der Gewässerschutzverordnung nicht vollziehen, nämlich die Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger. Manche Kantone glauben an die Selbstdeklaration der Bauern!

In der EU ist ein Lagervolumen für 6 Monate vorgeschrieben; wenn trotzdem ein Problem auftritt, dann muss umgelagert werden bis zu einer Entfernung von 20 km. Bei uns beträgt die minimale Vorschrift für günstige Lagen gemäss Gewässerschutzgesetz 3 Monate, die Kantone können je nach Bedingungen längere Lagervorschriften anordnen. Gemäss der Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft sollten die Lagerkapazität mindestens 5 Monate betragen, siehe auch 24. Dezember 2012: Güllen. Wenn es aus verschiedenen Kantonen jetzt tönt: Bei uns sind 5 Monate Vorschrift, dann ist dies nur die halbe Wahrheit, denn das gilt in der Regel nur für Neubauten. Und wer kontrolliert’s? In vielen Kantonen niemand, besonders dort, wo die Gemeinden verantwortlich sind, siehe Gemeinden: Den Letzten beissen die Hunde, Heidis Mist.

Heidi verweist auf ihren Grundlagen-Link AG Wintergülle-Planung und Notfall

Manchmal erhält Heidi eigenartige Fragen wie: „Dürfen Bauern nachts das Feld güllen?“ Auch treffen zur Zeit täglich mehrere Meldungen über Gülle und Mist auf Schnee ein.

20.2.13 HOME

24. Dezember 2012: Mist im Feld

8. Januar 2013
Mist zwischen Reben in Malans

Mist zwischen Reben in Malans

Heidi hat an einem einzigen kleinen Weihnachtspaziergang durch die Bündner Herrschaft viele Missstände gesehen. Der vierte Artikel ist den traditionellen Bündner Misthaufen im Feld gewidmet. Alle an Heiligenabend fotografierten Exemplare liegen am Wanderweg im Gewässerschutzbereich der Gemeinden Malans, Jenins und Maienfeld. Die illegalen Haufen sind zwar (noch?) klein, aber durchwaschen werden sie trotzdem im Laufe der Monate, die sie nach Heidis Erfahrung im Feld liegen. Auch im Churer Rheintal liegen da und dort die ersten Häufchen über dem Grundwasser. Sie entsprechen nicht den Vorgaben des Bundes, denn das Lagern von Mist auf dem Feld ist maximal 6 Wochen gestattet, wenn der Mist gedeckt ist, was bereits in der alten Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft von 1994 zu lesen war.

Diese Vorschrift kann von jenen Bauern nicht eingehalten werden, welche auf der grünen Wiese einen neuen Stall gebaut haben, aber kein Mistlager. Dieser Trick ist möglich, wenn man bei der Baueingabe die alte ausranchierte Mistplatte angibt. Kein vernünftiger Bauer denkt daran, den Mist tatsächlich ins Dorf oder zum Hof zurückzubringen, wo sein Geruch Kunden, Nachbarn und der Familie in die Nase sticht. In Igis-Landquart fällt jetzt mindestens eine solche alte Mistplatte dem Bau eines Mehrfamilienhauses zum Opfer. Ob die Ämter in Chur solchen Veränderungen nachgehen? Aber auch Bauern mit zu kleiner Mistplatte „müssen“ den Mist vom Stall direkt aufs Feld kippen. Zudem hat es Bauern, die es vorziehen, den Mist einfach auf Wiesen oder abgeernteten Feldern zu lagern, aus welchen Gründen auch immer, was im Laufe des Winters und Frühlings bis über 100 m lange unordentliche, meist ungedeckte Mieten gibt.

Heidi hat die Bundesvorgaben der neuen Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft kopiert, les voilà! „… Ziel der Vollzugshilfe ist ein schweizweit koordinierter und einheitlicher Vollzug des Bundesrechts… An der Vollzugshilfe haben 22 Stellen/Fachbereiche aus Landwirtschaft und Umwelt gearbeitet; eine breite Vernehmlassung gab den Kantonen und Organisationen die Möglichkeit, ihre Wünsche einzubringen; Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

5.4 Zwischenlager von Mist auf dem Feld
Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht.
Die Zwischenlagerung ist in Grundwasserschutzzonen verboten, kann aber in Grundwasserschutzarealen fallweise bewilligt werden.

Für Zwischenlager auf dem Feld gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Die maximale Lagerdauer beträgt in der Regel 6 Wochen.
  • Zwischenlagerstandorte sind auf ebenem, nicht drainiertem Gelände so zu wählen, dass Sickerwasser oder Nährstoffe nicht in Oberflächengewässer, Wälder, Hecken, Feldgehölze, andere Naturschutz- und ökologische Ausgleichsflächen, in denen eine Düngung verboten ist, oder Strassenentwässerungen gelangen können. Dies ist bei einem Abstand von 10 m zu solchen, im Abstrom des Standorts liegenden Objekten und Flächen in der Regel sichergestellt.
  • Das Zwischenlager ist abzudecken (z.B. mit Wasser abweisendem Vlies). Beträgt die Lagerdauer nur wenige Tage, kann auf die Abdeckung verzichtet werden, ebenso bei trockenem strohreichem Pferdemist.
  • Die Standorte der Zwischenlager sind jedes Jahr zu wechseln, um eine Nährstoffanreicherung zu vermeiden.
  • Keine Zwischenlagerung von Geflügelmist.

Für Stufenbetriebe im Berggebiet (Betriebe, die traditionell über mehr als eine Produktionsstätte verfügen und das Vieh im Jahreslauf von Produktionsstätte zu Produktionsstätte verschieben) können ausserhalb der Hauptproduktionsstätte spezielle Regelungen getroffen werden, wenn aufgrund der kurzen Belegungsdauer einzelner Produktionsstätten der Bau einer Mistplatte unverhältnismässig ist.

... Jeninser ...

… Jeninser …

... Malanser ...

… Malanser …

... Malanser ...

… Malanser …

... gezoomt: mit grosser Wahrscheinlichkeit Maienfelder Mist ...

… gezoomt: mit grosser Wahrscheinlichkeit Maienfelder Mist …

10.1.13 HOME

24. Dezember 2012: Güllen

27. Dezember 2012

Das schöne Wetter lockte ins Freie. Heidi spazierte durch die Bündner Herrschaft. Zum Glück hatte sie die Kamera eingepackt, denn der Ausflug war kein reines Vergnügen: Misthaufen im Feld da und dort, Siloballen und Misthaufen auf Pufferstreifen, zwei Bauern am Güllen, also Material für mehrere Artikel. Um 16 Uhr läuteten in Malans die Glocken den Weihnachtsgottesdienst ein, Kinder und Erwachsene strömten von allen Seiten zur Kirche. Zuhause angelangt, fand Heidi folgende e-Mail: „Darf man am 24. güllen?“ Heidi meint, dass die Bauern allein schon aus Rücksicht auf die überwältigende Mehrheit der SteuerzahlerInnen, die jetzt frei haben, nicht güllen sollten. Auch Silvester ist ein beliebter Bündner Gülletag, wie Heidi im Artikel Silvester ist Gülletag berichtet hatte; damals war es kalt.

In der EU ist das Güllen im Winter, also auch an Weihnachten verboten, es gibt Sperrfristen für das Düngen. Desgleichen im Fürstentum Liechtenstein, wo die Sperrfrist für Lagen unter 800 m ü.M. vom 15. Dezember bis 15. Februar dauert, für Lagen über 800 m ü.M. vom 15. November bis 15. März, d.h. es ist auch im Fürstentum Liechtenstein verboten, an Weihnachten zu güllen. Die Schweiz hingegen setzt diesbezüglich auf Vielfalt der Regelungen und Eigenverantwortung der LandwirtInnen. Jeder Kanton (bzw. dessen Landwirtschaftsamt) kann selber entscheiden, ob er Sperrfristen will oder nicht.

Unmittelbar vor Weihnachten haben das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft die neue Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft herausgegeben, welche die Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft von 1994 ersetzt. Heidi hat darin nachgeschlagen. Stickstoffhaltige Dünger (wie Gülle und Mist) dürfen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) weiterhin nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Explizit erwähnt ist das Ausbringverbot auf brachliegende Felder bis zwei Wochen vor der voraussichtlichen Ansaat bzw. dem Anpflanzen der Folgekultur, ein Verbot, das häufig übertreten wird, siehe Heidis Diaschau Nach der Maisernte Gülle für die Stoppeln! Zudem ist das Ausbringen von flüssigen Düngern auf wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten oder ausgetrockneten Boden nach wie vor ein massiver Verstoss gegen die ChemRRV.

Was spricht für Sperrfristen?
Heidi liest in der neuen Vollzugshilfe, Seite 18: „… In den meisten Regionen der Schweiz kann somit davon ausgegangen werden, dass zumindest in den Monaten Dezember und Januar grundsätzlich Vegetationsruhe herrscht, d. h. dass die Pflanzen den Stickstoff nicht in genügendem Mass aufnehmen können. Da dies aber nicht überall der Fall ist, kann gesamtschweizerisch kein allgemeingültiger Zeitraum der Vegetationsruhe definiert werden…“ Wegen der wenigen Ausnahmen nimmt man die grosse Gefahr der Umweltverschmutzung durch Düngen im Winter in Kauf:

  • Gewässer- oder Grundwasserverschmutzung mit Stickstoff, Phoshor, Schwermetallen, Pflanzenschutzmittel-Rückständen, Tierarzneimitteln und Krankheitserregern durch Abschwemmung oder Versickern
  • Lachgas-Emissionen aus wassergesättigten Böden, gedüngten Ackerflächen oder bei einem Kälteeinbruch nach dem Düngen. Lachgas ist ein Treibhausgas dessen Treibhauswirksamkeit 298-mal so gross ist wie die von CO2; es trägt somit zur Klimaerwärmung bei. Zudem ist Lachgas an der Zerstörung der Ozonschicht beteiligt.

Was spricht gegen Sperrfristen?
Der Druck der Bauernschaft, der stärker ist als Worte der Vernunft. Der Schweizerische Bauernverband hat es im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 klar gesagt: Wir wollen produzieren, die Ökologie interessiert uns nicht. Wie stellt sich der SBV landwirtschaftliche Produktion OHNE Ökologie vor? Die Schweizer Behörden werden sich also weiterhin auf Kosten der SteuerzahlerInnen um Winter-Gülle-Fälle und Winter-Mist-Fälle kümmern müssen, wobei beim geringsten Zweifel für den Angeklagten entschieden wird. Wegen der mangelnden Verankerung des Gewässerschutzes in der Direktzahlungsverordnung sind die finanziellen Konsequenzen eines Vergehens klein im Verhältnis zum Geldsegen aus Bern. Klarheit fehlt allgemein beim Festlegen von Landwirtschaftsregeln. Die Vorschriften sind meist vage, Ausnahmen gibt es viele, so dass man sich nach dem Lesen verwirrt fragt: „Ist das jetzt verboten oder erlaubt?“

Können die Bauern die Umweltgefahr im Winter richtig einschätzen?
Das folgende Beispiel lässt grosse Zweifel aufkommen.  „Die Spitze des Zürcher Bauernverbandes staunte an einem Anlass Mitte Januar nicht schlecht: Rund um den Strickhof in Winterthur, dem kantonalen Ausbildungszentrum für Landwirte, lag grosszügig Mist auf den Feldern – es wurde heftig diskutiert, und sogar die Polizei überprüfte den Frevel…“ Politohr, Sonntagszeitung vom 12. Februar 2012. Selbst „Vorbilder“ irren sich bisweilen gewaltig. Weitere Beiträge zum Thema auf Heidis Mist:

Im Januar hat der Weinbauer Zeit

Sorglos güllen im Sommer und Winter

Das Grönland-Eis schmilzt immer schneller; 97 Prozent der Eisdecke sind von der Schmelze betroffen.

Das Grönland-Eis schmilzt immer schneller; 97 Prozent der Eisdecke sind von der Schmelze betroffen.

Am 28.12.12 eingetroffen: Neueste Zahlen zur Schmelze der Grönland-Eis-Decke von James Hansen, dem Klimaforscher der ersten Stunde. Weil das Eis immer rascher schmilzt, stellt sich die Frage: Ist die Abnahme exponentiell? Ausführliche Informationen auf Jims Homepage, Dec. 26, 2012, Update of Greenland Ice Sheet Mass Loss

31.12.12 HOME


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