
Gemeindeangestellte haben an dieser entwässerten Strasse illegal Herbizid eingesetzt, und zwar nicht nur gegen Problemunkräuter, sondern gegen alles. Dies ist umso verwerflicher, als die Gemeinde für den Vollzug verantwortlich ist bzw. wäre!
Ist der Einsatz von Hochdruck und heissem Wasser für die Unkrautbekämpfung an Strassen geeignet? Die Gemeinde Seewis testet diese Alternative. Auch ein Kollege von Werner H. Müller, Strassenkreisinspektor des Kreises Schmerikon SG, probiert die neue Methode aus. Müller zeigte Heidi im November 2015 Bilder vom Einsatz des dampfenden Gefährtes, das gross mit „ökologisch…“ angeschrieben ist.
Doch das „ökologische“ Verfahren ist nicht nur teuer, sondern verbraucht auch viel Wasser und Energie. Müller zweifelt daran, dass die Wirkung ausreichend ist: zu oberflächlich. Besser sind Geräte, welche zusätzlich Schaum erzeugen, da die Hitze länger auf der Bodenoberfläche wirken kann. Als Schaumbildner eingesetzt werden z.B. Ameisensäure und Zuckertenside aus pflanzlichen Rohstoffen. Ein schäumendes Gerät im Einsatz: siehe Reklame-Video auf youtube.
Nun hat das Strassenkreisinspektorat Schmerikon eine Maschine mit Schaumbildung angeschafft. Müller ist überzeugt, dass dieses Gerät die Erwartungen erfüllt. Seine Leute können es aber erst im Frühling einsetzen. Heidi wird über die Erfahrungen mit der neuen Methode berichten.
Gesetz und Vollzug
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) verbietet den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) an und auf Strassen, Wegen, Plätzen usw. … mit Ausnahmen. Längst nicht alle Behörden, Hausbesitzer und Privatpersonen halten sich daran, sei es aus Unwissen oder mangelndem Wille. Für den Vollzug sind die Kantone verantwortlich, doch oft wird die Verantwortung den Gemeinden delegiert.
Wer verschmutzt die Gewässer?
In der Schweiz gibt es keine Statistik, welche Auskunft über den Einsatz von PSM gibt. So lässt sich der Schwarze Peter beliebig umher schieben, etwa bei der Verschmutzung der Bäche mit Glyphosat … und – solange es geht – bezeichnet die Zulassungsbehörde beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Glyphosat als harmlos. Der vorgeschriebene Abstand für den Einsatz von PSM und Düngern zu Strassen beträgt lediglich 0,5 m. Der Verkauf an Privatpersonen floriert weiter bei der Landi und zahlreichen Hobby- und Gartenzentren. Wozu brauchen Private Herbizide?
Die Arbeitsgruppe Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hatte gut 60 Organisationen zu einer Tagung eingeladen, von „… Agridea … Bauernverband … Pro Natura … bis ZHAW. Wäre es nicht sinnvoll gewesen, auch den Schweizerischen Gemeindeverband einzuladen? Heidi fragte den Organisator beim BLW: „Die Kantone sind verantwortlich!“, antwortete er, doch er werde sich dies vormerken. Hier sind übrigens die Präsentationen der Tagung vom 8.9.15 zu finden.
Auszug aus der ChemRRV
ChemRRV, Anhang 2.5, Art. 3 Pflanzenschutzmittel:
1.1: Verbote und Einschränkungen
2 Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:
- a. auf Dächern und Terrassen;
- b. auf Lagerplätzen;
- c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen;
- d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang
- von Strassen und Gleisanlagen.
1.2 Ausnahmen
4 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
5 Vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe d ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
So funktioniert Strassenunterhalt (fast) ohne Herbizide (1) Mechanische Unkrautbekämpfung, Heidis Mist, 12.11.15
Die Schweiz – ein Land der Einlaufschächte, Heidis Mist, 24.9.12
Wildkrautbeseitigung im öffentlichen Raum – ohne Herbizid zum Erfolg, sanu
Gewässeranschlusskarte, der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz bis zur Bergzone 2 im 2m-Raster (GAK2)
7.2.16 HOME