Posts Tagged ‘Okologischer Leistungsnachweis’

Direktzahlungskürzung für Pufferstreifen-Verletzung? Das war einmal!

2. November 2014
Der Pufferstreifen zwischen Bergbach und Maisfeld müsste 6 m breit sein.

Der Pufferstreifen zwischen Bergbach und Maisfeld müsste 6 m breit sein.

Über Biodiversität wird viel geredet, doch es mangelt am Schutz, siehe Medienmitteilung Schutz der Biodiversität nicht auf Kurs des Forums Biodiversität der Akademie der Naturwissenschaften vom 3.10.14. Zwar sind Biodiversität und Gewässerschutz in der Landwirtschaft auch ein grosses Anliegen unserer Bundesrätin Doris Leuthard, doch sie lässt es zu, dass der Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, v.a. Pestizide, verschlechtert wird, siehe „Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern, Heidis Mist vom 25.5.14, und dass es am Vollzug und der Oberkontrolle der Pufferstreifen-Regelung gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und Direktzahlungsverordnung mangelt (Verbot von Pestiziden und Dünger).

Pro Natura und Heidi haben unabhängig voneinander festgestellt, dass Pufferstreifen häufig verletzt werden:
Heidis Artikel über Pufferstreifen
Pro Natura und das Offizialdelikt Pufferstreifenverletzung, Heidis Mist, 27.11.12

Aufgrund einer eigenen Studie in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausser- und Innerrhoden hat Pro Natura die Höhe der theoretisch pro Jahr fälligen Bussen gemäss Kürzungsrichtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz berechnet. Mittlere bis schwere Verstösse auf 57 Prozent der kontrollierten 15’474 Laufmeter Pufferstreifen, was einem potentiellen Bussenvolumen von 95’000 Franken entspricht. Hochgerechnet auf die Kantone SG, AR und AI sind das 4’000’000 Franken zu viel ausbezahlte Direktzahlungs-Steuergelder. Wie viel schweizweit?

Wie hat Bundesbern das Problem gelöst?* siehe Nachtrag!

Heidi hat in der im Juni 2014 überarbeiteten Direktzahlungsverordnung geblättert. Die einfache Möglichkeit zur Kürzung der Direktzahlungen bei Pufferstreifen-Verletzungen hat das Bundesamt für Landwirtschaft kurzerhand gestrichen. Dies obwohl die Biodiversität laufend abnimmt und Gewässerverschmutzungen häufig sind: Pestizidcocktail in Schweizer Flüssen, Medieninformation EAWAG, Wasserforschungs-Institut des ETH-Bereichs, 5.3.14.

Wer glaubt da noch an den Willen der Behörden, die Probleme zu lösen? Heidi jedenfalls nicht! Es gibt die Pufferstreifen-Kürzungen nur noch im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) für die nationalen, regionalen und lokalen Schutzobjekte gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz, wobei nur die Objekte in Inventaren von nationaler Bedeutung für die ÖLN-Kontrolle „relevant“ sind, wie das so schön unverbindlich im Ökologischer Leistungsnachweis unter 9.7 heisst, siehe Seite 61 der Direktzahlungsverordnung.

Gemäss Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge können die Kantone (wenn sie wollen) die Direktzahlungen kürzen bei Widerhandlungen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung, aber nur, wenn die Nichteinhaltung mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wurde, d.h. es geschieht wenig bis nichts, siehe Gewässerschutz: Gesetz ohne Zähne, Heidis Mist vom 28.10.10.

Zur Erinnerung: Pufferstreifen sind wichtig. Sie schützen Wasser, Wald, Hecken usw. vor Verschmutzungen und bieten vielen Tieren Unterschlupf; bei extensiver Bewirtschaftung wachsen dort auch selten gewordene Pflanzen.

Biodiversität: Setzen wir auf das falsche Pferd? Heidis Mist 19.7.14

*Nachtrag vom 3.11.14: Der Hinweis auf die Kürzungen aufgrund von Pufferstreifenverletzungen an Waldränder, Hecken, Gewässern usw. ist in der Direktzahlungsverordnung 2014 nicht mehr vorhanden, doch die Kürzungen gibt es weiterhin, siehe Es gibt sie noch, die Direktzahlungskürzungen für Pufferstreifen-Verletzungen.

2.11.14 HOME

Keine Siloballen auf Pufferstreifen an Hecken!

19. Oktober 2014
Alle Jahre wieder: Illegales Lagern von Siloballen auf dem Pufferstreifen neben einer Hecke oberhalb Trimmis GR, Foto 18.10.14...

Alle Jahre wieder: Illegales Lagern von Siloballen auf dem Pufferstreifen neben einer Hecke oberhalb Trimmis GR, Foto 18.10.14…

Immer wieder dasselbe Bild: Siloballen auf Pufferstreifen. Heidi geht davon aus, dass die Bauern sehr wohl wissen, dass dies verboten ist. Pufferstreifen sind für einen Teil der Bauern lästige Randstücke mit Auflagen, in diesem Fall gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Anhang 2.5 und 2.6. Drei Meter breite Streifen entlang von Hecken dürfen weder gedüngt, noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, damit diese Stoffe nicht aus dem Kulturland (oder defekten Siloballen) in die Hecken gelangen. Diese Vorschrift ist auch wichtig für die Artenvielfalt, dienen doch solche extensiv bewirtschafteten Flächen Wildpflanzen und -tieren sowie Nützlingen als Lebensraum.

Bauern, welche Direktzahlungen beziehen, müssen den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen. Das heisst konkret: Der Pufferstreifen muss mit Gras oder Kräutern bewachsen sein. Pufferstreifen-Vergehen sieht Heidi häufig, denn allfällige Bussen sind klein. Offensichtlich sind die Behörden blind. Der Vollzug funktioniert nicht; die Kantone wären dafür verantwortlich. Die Direktzahlungen fliessen trotzdem grosszügig.

Ein guter Kenner der Bündner Landwirtschaft sagte Heidi kürzlich: „In Graubünden bewegt sich nichts!“ Das stimmt nicht ganz, denn wenn es um mehr Direktzahlungen geht, etwa die neuen Landschaftsqualitätsbeiträge, dann handeln die Behörden sehr schnell.

... Siloballen auf dem Pufferstreifen neben einer Hecke oberhalb Trimmis am 16.1.11.

… Siloballen auf dem Pufferstreifen neben einer Hecke oberhalb Trimmis am 16.1.11.

19.10.14 HOME

Wie viel Pestizide vertragen unsere Gewässer?

26. Mai 2014

Oft verschwendet Heidi zu viel Zeit am Computer mit der Suche von Informationen. Heute morgen hat sich das gelohnt. Sie ist auf die Interpellation Nr. 14.3142 der Nationalrätin Silva Semadeni gestossen: Wie viel Pestizide vertragen unsere Gewässer?

Weil die Antworten unseres Bundesrates so aufschlussreich sind, hat Heidi schon wieder einen Artikel produziert:

Frage S. Semadeni vom 19.3.14:

1. Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) fordert in Artikel 18 der Direktzahlungsverordnung (DZV) einen gezielten Einsatz von Pestiziden. Wie erklärt er sich, dass auch noch 16 Jahre nach Einführung des ÖLN dermassen hohe Pestizideinträge aus der Landwirtschaft zu verzeichnen sind?

Antwort Bundesrat vom 21.5.14:

1) Der in Artikel 18 der Direktzahlungsverordnung (DZV) geforderte gezielte Einsatz von Pestiziden, sowie weitere Massnahmen, welche 1993 eingeführt wurden, wie z.B. ein minimaler Anteil an Biodiversitätsflächen (BFF) oder die Einschränkungen bei der Auswahl von Insektiziden im Getreide- und Kartoffelanbau, wurden vom Bundesamt für Landwirtschaft von 1994 – 2005 evaluiert (Bericht Agrarökologie und Tierwohl 1994-2005; Herausgeber: Bundesamt für Landwirtschaft, Bern, 2005). Es wurde dabei festgestellt, dass trotz dieser Massnahmen und deren Kontrollen, die Wirkung der Ökomassnahmen auf Stoffeinträge, u.a. auch auf die Einträge von Pflanzenschutzmitteln, in die Gewässer wenig Einfluss hat. Die ab 2005 zusätzlich ergriffenen Massnahmen wie die der Ausdehnung des Pufferstreifens frei von Pflanzenschutzmitteln (PSM) von 3 auf 6 m, die regelmässige Überprüfung der PSM-Spritzgeräte und die Mitführung eines Frischwassertank zur Spülung des Tankes auf dem Feld konnten ebenfalls die Einträge von PSM in die Gewässer nicht signifikant reduzieren. Ohne neue und wirkungsvolle Massnahmen werden die Gewässer daher weiterhin stark mit PSM belastet werden.

Heidis Fragen: Wo bleiben die Massnahmen? Wie viel Druck von aussen braucht es bis gehandelt wird?

… Fragen 2 bis 4 …

Frage S. Semadeni vom 19.3.14:

5. Gemäss der revidierten DZV und der Chemikalienrisiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV) werden die Gewässerabstände neu ab Uferlinie und nicht mehr ab Böschungsoberkante bemessen. Bei kleineren Fliessgewässern mit deutlicher Böschung rücken die vorgegebenen 6 Meter Abstand für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln somit näher an das Gewässer heran. Die Gefahr besteht, dass dadurch noch mehr Pestizide in die Gewässer gelangen. Wie beurteilt er diese Regelung hinsichtlich der bestehenden Pestizidbelastung unserer Gewässer?

Antwort Bundesrat vom 21.5.14:

5) Es ist tatsächlich möglich, dass aufgrund der neuen Bemessung der Gewässerabstände etwas grössere Mengen an Pestiziden in einige kleine Fliessgewässer gelangen werden, als dies mit der früheren Regelung der Fall war. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies im Vergleich zu den bereits heute auftretenden Verunreinigungen nur in Einzelfällen zu einer relevanten Verschlechterung der Situation führen wird.

Die Antwort des Bundesrats auf die 5. Frage ist, so meint Heidi, eine klare Irreführung. Wieso ändert man eine bestehende und international bewährte Messmethode, wenn die neue Messmethode wirkungslos ist? Heidi glaubt das nicht! Ihre Berechnungen zeigen eine andere Wirklichkeit.

„Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern? Heidis Mist 25.5.14

26.5.14 HOME

Verwässerung Agrarpolitik 2014-17

27. Juni 2013
Pflanzenschutzmittel an Gewässern darf nicht kleiner werden!

Der Pufferstreifen für Pflanzenschutzmittel an Gewässern darf nicht kleiner werden!

In Heidis Briefkasten flattern manchmal auch positive Meldungen. Etwa heute der Newsletter Juni 2013 von Vision Landwirtschaft. Nicht mit allem ist sie einverstanden, nicht alles hat sie gelesen, doch aufgefallen ist ihr das Folgende unter Weitere Links: >>Stellungnahme zum Verordnungspaket von Vision Landwirtschaft, Allgemeines, Punkt 3:

„Was den ÖLN (Ökologischer Leistungsausweis) betrifft lehnen wir die Lockerung beim Einsatz von Pestiziden (Erlaubte Pestizide bei Kartoffeln und Mais; Einsatzdistanz von Pestiziden im Gewässerbereich) dezidiert ab. Die systematische Überschreitung von Pestizid-Grenzwerten vor allem in Oberflächengewässern sowie vielfältige weitere Umweltprobleme, die im Zusammenhang mit dem vergleichsweise hohen Pestizideinsatz in der Schweizer Landwirtschaft entstehen, gehören zu den gravierendsten Umweltdefizite der Schweizer Landwirtschaft. Eine Lockerung der Vorschriften ist vor diesem Hintergrund absolut unverständlich. Zumindest mittelfristig sind in diesem Bereich vielmehr über einen griffigeren ÖLN deutliche Verbesserungen bei den Umweltdefiziten anzustreben.“

27.6.13 HOME

Der Gewässerraum und die Bauern

22. November 2012
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Umweltgefährlich
Xn Gesundheitsschädlich
C Ätzend

Der Widerstand gegen das revidierte Gewässerschutzgesetz und die -verordnung nimmt zu, eine unheilvolle Allianz von Bauwilligen, Wachstumsgläubigen und Bauern; Kantone schicken Standesinitiativen nach Bern. Die Bauern wehren sich gegen die „extensive Bewirtschaftung“ des Gewässerraums, bangen um Fruchtfolgeflächen. Tatsache ist, dass den Kantonen sehr viel Spielraum bei der Gestaltung des Gewässerraums eingeräumt wird und in Zukunft die Kontrolle noch schwieriger sein wird.

Gibt es überhaupt eine Kontrolle? Etwa für Pflanzenschutzmittel (PSM)? Im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises kontrolliert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) seit 2010 jährlich gut 80 Proben aus den Kantonen mit viel Ackerbau, das ist wenig. Das BLW informiert im Agrarbericht 2012, Seiten 108 bis 110, darüber wie es die heute geringen Kenntnisse über den Einsatz von PSM mehren möchte. Im Weiteren ist das BLW seit zwei Jahren daran, die (lange) Liste der Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Heidi wünscht sich, dass man mutig ist und die schädlichsten aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis streicht.

Die Artenvielfalt in Fliessgewässern sei durch das EU-Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmitteln nicht ausreichend geschützt, zu diesem Schluss kamen WissenschaftlerInnen der Universität Koblenz-Landau, des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), der Universität Aarhus (Dänemark) und der Technischen Universität Sydney, siehe Bericht Uni Koblenz-Landau. Weil der Verzicht auf PSM auf absehbare Zeit nicht realisiert werden könne, seien Massnahmen nötig wie

  • Ausweitung der Randstreifen und Waldflächen in der Nähe von landwirtschaftlich beeinträchtigten Flüssen
  • verringerter Einsatz von PSM
  • …..

Heidi vermutet, dass auch das Schweizer Zulassungsverfahren ähnlich lückenhaft ist und dass das Zusammentreffen der vielen Abwasserstoffe in den Gewässern und im Grundwasser eine unberechenbare Mischung ergeben, deren Auswirkungen unbekannt sind. Sie hat die Liste von heute 66 in der Schweiz zugelassenen Unkrautbekämpfungsmitteln mit dem Wirkstoff Isoproturon durchgeklickt. Aufgrund der Zusammensetzung ist die Schädlichkeit unterschiedlich, aber für die Wasserorganismen sind alle toxisch. Heidi hat die Spezifikationen eines besonders gefährlichen herausgenommen und nachfolgend die Auflagen, Bemerkungen und Gefahrenkennzeichnungen kopiert. Es fällt auf, dass die Gefahr für das Grundwasser jeweils ganz am Schluss der Gefahrenkennzeichnisliste aufgeführt ist, nicht etwa als Auflage oder Verbot. Heidis LeserInnen wissen, dass Isoproturon nicht in den Grundwasserschutzzonen eingesetzt werden darf, da es auf der Liste der 11 verbotenen PSM des BLW steht, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid? Überhaupt, am Wissen fehlt es häufig nicht, sondern am Umsetzungswillen.

Beispiel: Bilto-Plus

Bilto-Plus ist ein Unkrautbekämpfungsmittel gegen einjährige Unkräuter und Ungräser im Getreidebau.

Auflagen und Bemerkungen:

  1. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen einer allfälligen Abschwemmung ist eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.
  2. Das Produkt kann bei Hautkontakt möglicherweise Allergien auslösen. Beim Ansetzen der Spritzbrühe müssen Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und eine Schutzbrille getragen werden. Ist bei der Applikation der Spritzbrühe der Hautkontakt mit dem Pflanzenschutzmittel nicht zu vermeiden (z.B. durch Sprühnebel) so müssen Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug getragen werden

Gefahrenkennzeichnungen:

  • Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
  • R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
  • R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
  • R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
  • R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
  • R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
  • R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
  • S 01/02 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
  • S 09 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
  • S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
  • S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichung(en) vom Hersteller anzugeben).
  • S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
  • S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
  • S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
  • S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
  • S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).
  • S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
  • SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
  • SPe 2 Zum Schutz von Grundwasser nicht in Grundwasserschutzzonen (S 2) ausbringen.

22.11.12 HOME


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