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Was Gewässerschützer und Strafbehörden wissen sollten: Reinheitsgebot

8. November 2016
Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Zitate aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz über Verunreinigungen unter Art. 70 Vergehen.

Was ist eine „nachteilige“ Veränderung des Wassers?

Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 Bst. d des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine Verunreinigung des Wassers liegt vor bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers. Als „nachteilig“ zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers.

Stoffe, die Wasser verunreinigen können

In der Botschaft GSchG 1987 werden Gülle, Mistwässer und Silosäfte als Stoffe, die Wasser verunreinigen können, aufgezählt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine beispielhafte Aufzählung. Die strafrechtliche Praxis zeigt, dass die verschiedensten Stoffe geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, nämlich u.a. auch Milch, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel usw.

Die Formulierung „Stoffe, die Wasser verunreinigen können“ (Art. 6 Grundsatz GSchG) weist darauf hin, dass nicht in jedem Einzelfall der Nachweis geführt werden muss, Wasser sei tatsächlich verunreinigt worden. Es genügt, die wasserverunreinigenden Eigenschaften eines Stoffes abstrakt zu bestimmen.

Versickernlassen

Ein Versickernlassen ist dann gegeben, wenn eine Flüssigkeit auf das Erdreich ausgeschüttet wird, in dieses eindringt und so in den Untergrund gelangt.

Gefahr für das Gewässer muss nicht nachgewiesen werden

Beim widerrechtlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Einbringen von wasserverunreinigenden Stoffen in ein Gewässer oder beim Versickernlassen solcher Stoffe muss eine konkrete Gefahr für das Gewässer nicht nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer gelangten oder in den Untergrund versickerten.

Tatbestandsmässig ist allein das widerrechtliche Einbringen oder Versickernlassen von verunreinigenden Stoffen relevant. Ob das Einbringen oder Versickernlassen tatsächlich zu nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer führt, ist nicht relevant.

Behörden auf dem Holzweg

Es gibt immer noch Ämter und Strafbehörden, welche glauben es brauche unbedingt eine Wasserprobe zum Überführen eines Gewässerverschmutzers. Heidi kennt gar eine Gemeinde mit Beziehung zu einer Abwasserreinigungsanstalt ARA, die zum Schutze eines Verschmutzers ein Analysenprotokoll produzierte mit Resultat „unterschwellig“. Heidi meint: „Dadurch beging sie nicht nur Urkundenfälschung, sie erhärtete auch den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.“

All diese Leute sind auf dem Holzweg. Und Beihilfe zur Gewässerverschmutzung ist gemäss Art. 71 GSchG ebenfalls strafbar.

Willentliche Gewässerverschmutzungen durch Bauernhofabwässer sind nach wie vor in einigen Kantonen häufig, besonders dort, wo die Abwässer (noch) durch viel Wasser aus den Bergen verdünnt werden. Es mangelt am Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. am Willen, diese durchzusetzen. Das muss sich ändern!

Gewässerschutzgesetz

Art. 4 Begriffe. In diesem Gesetz bedeuten:
d. Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;

Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Art. 70 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);

Art. 71 Übertretungen
3 Gehilfenschaft ist strafbar.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

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Gewässerverschmutzungen: Von Kavaliersdelikten und Mega-Kavaliersdelikten

26. Oktober 2016

In seinem Postulat „Verschärfung der Strafbestimmungen beim Gewässerschutz“ wies Nationalrat Sauser im März 1963 daraufhin, dass die Strafsanktion „Übertretung“ in Art. 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) von 1955 ungenügend sei (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Gewässerschutzgesetz und Bericht zum Volksbegehren für den Gewässerschutz, 26.8.70). Aus den Vorarbeiten zum GSchG 1971 geht hervor, dass das Gewässerschutzstrafrecht eine starke Waffe im Kampf gegen die gravierendsten Schädigungen der Gewässer hätte sein sollen. So wurden etwa Widerhandlungen neu auf „Vergehensstufe“ geregelt.

Kavaliersdelikt

Die im Rahmen des GSchG 1971 geäusserte Kritik, Gewässerverunreinigungen würden als blosse Kavaliersdelikte behandelt und zu milde bestraft, ist auch heute teilweise noch berechtigt, daran hat das GSchG 1991 wenig geändert. In der Praxis ist der Beitrag der gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen zu einem wirksamen Vollzug bisher eher bescheiden geblieben. Entscheidend ist vor allem, dass die verhängten Strafen oft zu tief ausfallen; sie betragen häufig nur wenige 100 Franken. Bussen haben vielfach nur symbolischen Charakter.

Einzelne Lichtblicke gibt es. Zum Beispiel haben die Strafbehörden des Kantons St. Gallen schon verschiedentlich Freiheitssrafen ausgesprochen. Wirksamer als die ausgesprochenen Strafen sind häufig die Instrumente „Einziehung von Vermögenswerten“ bzw. „Ersatzforderungen“ nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Es fehlt also nicht an den Möglichkeiten, welche die Gesetzgebung bietet. Ein Lösungsansatz im Hinblick auf eine Verstärkung des Vollzugs: Das Umweltstrafrecht und damit auch das Gewässerschutzstrafrecht ist ins Hauptstrafrecht aufzunehmen! Das Gewässerschutzstrafrecht ist heute Teil des Nebenstrafrechts, was sich gelegentlich im nur mässigen Engagement der Strafjustiz bemerkbar macht.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

Hinzu kommt, dass die Strafbehörden häufig wenig von Wasser, Grundwasser und Gewässerschutz verstehen.

Mega-Kavaliersdelikt

Trotz Verbesserungen des gewässerschutzrelevanten Strafrechts kommt es zu unverständlichen Fehlleistungen der Justiz. Es darf nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren einstellt, wenn klare Widerhandlungen vorliegen, nämlich Straftaten, welche sanktioniert werden müssen, wie kürzlich im Kanton Graubünden geschehen. Hierzulande werden Bauern meist lediglich von der Polizei oder den Ämtern gemahnt, etwa wenn sie Gülle auf Schnee ausbringen oder Mist monatelang im Feld über dem Grundwasser lagern.

Dass auch auf der Ebene der Staatsanwaltschaft schubladisiert wird – und dies bei jahrelangem Einleiten von Hofabwasser in ein Gewässer – das ist für Heidi neu, aber nicht erstaunlich.

Vorschau: Was sagen die JuristInnen zu Art. 70 und 71 des GSchG? Auszüge aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz.

 26.10.16 HOME

25 Jahre Gewässerschutzgesetz: Das Geschenk der Experten

1. Juni 2016

Sehr, sehr lang habe es gedauert bis ein Kommentar zum Gewässerschutzgesetz (GSchG) vorliege, sagte Peter Hettich, Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Berücksichtigung des Bau-, Planungs- und Umweltrechts an der Universität St. Gallen, am 31.5.16 an der Vernissage Kommentar Gewässerschutz- und Wasserbaugesetz in Bern. Jetzt liegt er gedruckt auf dem Tisch. In nur drei Jahren wurde das Werk mit über 30 Experten aus Verwaltung, Gerichten, Anwaltschaft und Wissenschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Kantonen erarbeitet. Ohne finanzielle Unterstützung des BAFU wäre das Projekt nie zustande gekommen. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Wasserbaugesetz eine Abkürzung verpasst, denn im Gesetz ist keine vermerkt: WBG.

Vorgesehen waren 1’000 Seiten. Doch als es dann 1’700 Seiten waren, zeigte sich der Verlag Schulthess flexibel. Damit das dicke Buch handlich sei, habe man auf Bibelpapier umgestellt, erklärte die Verantwortliche Annette Eberle vom Verlag. Schulthess ist übrigens genau 200 Jahre älter als das Gewässerschutzgesetz, der Verlag wurde 1791 gegründet.

Der Kommentar zum GSchG und WBG hat für den Bund grosse Bedeutung. Er sei als Wegweiser wichtig für Vollzugs- und Strafbehörden, Gemeinden, Gerichte, Private usw., so Florian Wild, Abteilungschef Recht des BAFU. Kurz: Ein zentrales Nachschlagwerk für den Vollzug. Der Kommentar diene aber auch als Grundlage für neue Rechtssetzung und rechtswissenschaftliche Forschung.

Der Sprecher der Kantone, Rainer Kistler, Leiter des Amts für Umweltschutz/Kanton Zug, übermittelte den Dank der Kantone. Er ist überzeugt, dass der Kommentar in den Amtsstuben sein wird, denn er helfe, Verfahren abzukürzen, und diene dem wirkungsvollen Umweltschutz.

Viele AutorInnen haben erhebliche Arbeits- und auch Freizeit in die Bibel des Gewässerschutzes investiert. Die Freude am Endprodukt und das Engagement war den Gesichtern beim Apéro abzulesen. Heidi hofft, dass der Kommentar – besonders in der Landwirtschaft – einen Vollzugs-Schub auslöst.

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz/Wasserbaugesetz, Forschungsplattform Alexandria

Zur Bestellung Kommentar GSchG/WBG, Schulthess Verlag

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