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Pestizide: Einst ein Wildwest-Geschäft – heute immer noch mangelhaft geregelt

9. März 2023
Copyright: Hans Maurer

Quelle: Umweltrecht in der Praxis URP 7/2022, Hans Maurer

Heidi findet im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen immer wieder Pestizide, die das Kind im Mutterleib schädigen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder vermutlich Krebs erzeugen können usw. Viele Pestizide sind sehr giftig für Wasserorganismen. Heidi frägt sich dann: „Wie kommt es, dass solche Pestizide überhaupt bewilligt wurden, ja sogar für das Sprühen aus der Luft mit Helikoptern. Das Folgende schafft hier Klarheit.

Massnahmen an der Quelle nötig

„Mein Vater, Bauer in Buchs/ZH, mischte in den 1950er Jahren DDT direkt in die Kalkmilch für das Weisseln des Kuhstalls. In den ersten Jahren starben die Fliegen phänomenal, dann liess die Wirkung nach. Höhere Dosen mussten eingesetzt werden.“ Das schreibt Hans Maurer Bauernsohn, Chemiker und Rechtsanwalt im Beitrag „Schädliche Pestizide in der Umwelt: Rechtsmängel, Vollzugsmängel, Verbesserungsmöglichkeiten“, der in der Fachzeitschrift Umweltrecht in der Praxis URP 7 | 2022 erschienen ist. Er zeigt auf, was alles schief läuft … – heute noch – und das ist viel!

Maurer kennt sich in der Pestizidproblematik aus wie kaum ein anderer. Für ihn ist klar, dass Verbesserungen dringend nötig sind. Das vom Bund im Jahre 2017 eingeleitete Programm zur Risikoverringerung (Aktionsplan Pflanzenschutzmittel) bekämpfe das Problem nicht an der Quelle. Ob es die Natur und Artenvielfalt zu schützen vermag, sei zweifelhaft. Nötig seien Massnahmen, die das Zulassungssystem verbessern, vermehrte Massnahmen an der Quelle sowie eine Verhaltensänderung der KonsumentInnen.

Pestizide schädigen die Natur und Artenvielfalt. Lange Zeit waren nur ein paar natürliche «Wirkstoffe» wie Schwefel oder Arsen gegen Schadinsekten oder Pilzkrankheiten bei Pflanzen bekannt. Erst ab den 1940er Jahren wurden immer mehr «chemische» Stoffe für den Pflanzenschutz entwickelt und eingesetzt.

Veraltete Pflanzenschutzgesetzgebung

Maurer: „Rechtsstaatlich und im Lichte einer vollzugstauglichen Gesetzgebung ist die PSMV ein Lehrbeispiel, wie man es nicht machen sollte.“ 1992 trat in der EU die erste Pflanzenschutzgesetzgebung in Kraft, die von der Schweiz einschliesslich der seither erfolgten Revisionen übernommen wurde (Pflanzenschutzmittelverordnung – PSMV). Noch heute basiert die PSMV auf dem Konzept von 1992, das jedoch durch den wissenschaftlichen Fortschritt und grossen Mehreinsatz von Pestiziden überholt sei, so Maurer.

2019 und 2021 hat der Bund die PSMV mit Regeln ergänzt, die das Zulassungsverfahren schwächen. Per 1. Januar 2019 setzte das BLW durch, dass die 10-jährige Befristung für PSM aufgehoben wird. Per 1. Januar 2021 setzte das BLW zudem ein Denkverbot für Mitarbeitende durch: Danach soll bei der Wirkstoffprüfung nur noch auf die «Beurteilungsergebnisse der EFSA sowie die Erwägungen der Kommission der EU» abgestellt werden, die meist nur einige zehn Seiten umfassen.

Diese Änderung sei verfassungswidrig, weil sie dazu führt, dass die Bundesaufgaben zum Schutz der Gesundheit der Menschen (Art. 118 BV), der Umwelt (Art. 74 BV), der Gewässer (Art. 76 BV) und Natur (Art. 78 BV) nicht umgesetzt werden. Die Bestimmung widerspreche auch dem übergeordneten Gesetzesrecht, namentlich dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [USG]) und dem Gebot der Rücksichtnahme auf schützenswerte Tiere und Pflanzen bei der Schädlingsbekämpfung (Art. 18 Abs. 2 NHG), denn beide Bestimmungen stellen auf wissenschaftliche Erkenntnisse ab, nicht auf Umstände, die sich aus (veralteten oder mangelhaften) Beurteilungen der EU ergeben.

Mangelhafter Vollzug

Zum einen seien es Rechtsmängel, welche die Schädigung von Natur und Artenvielfalt zur Folge haben. Zum anderen würden die bestehenden Vorschriften mangelhaft umgesetzt. Die EU-Regeln lassen sich zudem nicht 1:1 auf die Schweiz übertragen, da die Verhältnisse (z.B. Niederschläge) anders sind. Die Vollzugsmängel gehen auf eine unvollständige Rechtsanwendung und insbesondere Missachtung des Vorsorgeprinzips zurück. Dieses verlangt, dass umweltschädliche Stoffe primär an der Quelle bekämpft werden, also durch die Streichung von zugelassenen Wirkstoffen oder den Widerruf bestehender Pflanzenschutzmittelbewilligungen.

Das Inhaltsverzeichnis

Der Beitrag ist in klarem Deutsch verfasst, also für ALLE verständlich. Er ist in folgende Kapitel aufgeteilt:

I. Historisches

1. Von der Antike bis 1930

2. Erste Regulierung bis heute (Übersicht)

II. PSMV: schwer verständlich und veraltete Konzeption

1. Eugen Hubers Alptraum

2. Heutiges Recht beruht auf Konzeption von 1992

III. Systemversagen

1. Hintergründe

2. Rechtsmängel

3. Vollzugsmängel

4. Besondere Verhältnisse in der Schweiz vernachlässigt

IV. Bedeutung des Vorsorgeprinzips im Pflanzenschutzmittelrecht

V. Verbesserungsmöglichkeiten

1. Grundsätze

2. Bisherige Massnahmen des Bundes

3. Notwendige Massnahmen zum Schutz der Biodiversität

Lesen Sie den ganzen Beitrag!

Heidi empfiehlt ihren Leserinnen und Lesern den ganzen Artikel zu lesen. Immer wieder ist man erstaunt, z.B.:

„Einer Bemerkung wert sind die Gebühren für die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln. Diese sind mit einer Maximalhöhe von CHF 2’500.– für ein PSM mit einem neuen Wirkstoff (Art. 24c Gebührenverordnung GebV BLV]; Gesamteinnahmen rund CHF 100’000.–/Jahr, Angabe für 2018) überaus tief und vermögen den Aufwand der beteiligten Behörden (BLV, BAFU, SECO, BLW, Agroscope; total 27 Vollzeitäquivalente) bei weitem nicht zu decken. Bei durchschnittlichen Kosten von CHF 150’000.–/Stelle resultiert ein Kostendeckunsgrad von mageren 2 Prozent.

Die tiefen Gebühren erklären wohl, warum auf dem Schweizer Pestizidmarkt basierend auf nur 300 Wirkstoffen geschätzt 4’000 Produkte zugelassen sind, was die Marktüberwachung durch die dafür zuständigen Kantone (Art. 80 PSMV) faktisch verunmöglicht, und warum ein aufgestauter Berg von 700 Gesuchen (Stand Juni 2022) teils seit über sechs Jahren einer behördlichen Behandlung harrt. Da die Pestizidvermarktung ein kommerzielles Geschäft bildet, ist die Gesuchsbehandlung zu Lasten der Staatskasse verfehlt. In Deutschland beträgt die Gebühr CHF 64’000.– bis 251’000.– pro Bewilligung eines PSM mit einem neuen Wirkstoff.“

Die KonsumentInnen könnten handeln!

„Es wäre im Gesamten allerdings zu kurz gegriffen, die KonsumentInnen zu vergessen. Sie haben es in der Hand, durch den Einkauf (Bio statt konventionell), Konsum (mehr pflanzliche statt tierische Produkte) und weniger Food-Waste den Einsatz von Pestiziden, auch im Ausland, stark zu verringern …

Indem der Bund die Produktion von tierischen Lebensmitteln massiv subventioniert und die Fleischwerbung unterstützt, wirkt er dem eigenen Ziel eines nachhaltigen Ernährungssystems entgegen.“

Nun aber genug copy & paste! Hier finden Sie den vollständigen Artikel; er ist ausgesprochen aufschlussreich:

Schädliche Pestizide in der Umwelt: Rechtsmängel, Vollzugsmängel, Verbesserungsmöglichkeiten. Hans Maurer, Umweltrecht in der Praxis URP 7 | 2022

Heidis Frage: „Wollen wir weiterhin so schlampige oder eher verantwortungslose Regulierungen der Pestizide akzeptieren?“

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EU-Pestizidverordnung: Was Sie nicht wissen, kann Sie trotzdem verletzen

14. September 2022

Axel Mie und Christine Rudén von der Universität Stockholm nahmen die Sicherheitsbewertung von Pestiziden in der Europäischen Union (EU) unter die Lupe. Die Ergebnisse sind auch für die Schweiz relevant, denn in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV) steht, dass die Entscheide der EU berücksichtigt werden.

Die EU-Sicherheitsbewertung stützt sich in hohem Masse auf Toxizitätsstudien, die von der Industrie in Auftrag gegeben und finanziert werden. Das Herbizid Glyphosat und vier seiner Salze werden derzeit im Hinblick auf eine erneute Marktzulassung in der EU geprüft. Die von den antragstellenden Unternehmen vorgelegten Sicherheitsunterlagen enthalten keine Tierstudie zur Entwicklungsneurotoxizität, die den Testleitlinien entspricht.

Für ein fünftes Salz, das nicht im vorliegenden Antrag auf Wiederzulassung enthalten ist, wurde eine solche Entwicklungsneurotoxitätsstudie von einem der antragstellenden Unternehmen im Jahr 2001 gesponsert. Diese Studie zeigt eine Auswirkung dieser Form von Glyphosat auf eine neurologische Verhaltensfunktion, die Motorik, bei Rattennachwuchs in einer Dosis, von der bisher nicht bekannt war, dass sie schädliche Auswirkungen hat.

Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wurden diese Auswirkungen den Behörden in den EU-Ländern, in denen diese Form von Glyphosat zu diesem Zeitpunkt zugelassen war, offenbar nicht mitgeteilt. Diese Entwicklungsneurotoxitätsstudie könnte auch für die laufende Bewertung von Glyphosat von Bedeutung sein, wurde aber weder im aktuellen noch in früheren Anträgen auf Wiederzulassung berücksichtigt.

In ihrem Kommentar betonen Mie und Rudén, dass es in der Verantwortung der Industrie liegt, die Sicherheit ihrer Produkte zu bewerten und zu gewährleisten, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Autoren argumentieren, dass die rechtliche Verpflichtung der Industrie, den EU-Behörden alle potenziell relevanten Daten vorzulegen, klar und weitreichend ist, dass diese Verpflichtung in diesem Fall jedoch nicht erfüllt wurde. Sie behaupten, dass die Behörden nicht zuverlässig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit anstreben können, wenn ihnen potenziell relevante Daten vorenthalten werden, und schlagen vor, dass ein nachträglicher Abgleich zwischen den Listen der von den Prüflaboratorien durchgeführten Studien und den bei den Zulassungsbehörden eingereichten Studien durchgeführt werden sollte, um die Vollständigkeit der bei den Behörden eingereichten Daten zu überprüfen.

Was ist zu tun?

Die Rechtsvorschriften, so Mie und Rudén, seien klar und streng, da sie die Vorlage aller relevanten Daten in den Dossiers für Pestizide vorschreiben. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann jedoch nicht effizient bestätigt werden. Sie sind der Meinung, dass sich dies ändern muss.

Die jüngsten EU-Transparenzvorschriften verpflichten Unternehmen und Prüflabore, die European Food Safety Authority (EFSA) über jede von ihnen in Auftrag gegebene oder durchgeführte Studie zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung eines Pestizids zu informieren. Sobald diese neue Regelung vollständig umgesetzt ist, können die den Behörden in künftigen Dossiers vorgelegten Studien anhand der Liste der gemeldeten Studien überprüft werden. Dadurch wird die Möglichkeit, den Behörden Tests vorzuenthalten, verringert. Dies ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz.

Darüber hinaus sollten die Verfahren dahingehend überarbeitet werden, dass alle regulatorischen Toxizitätsstudien von den Regulierungsbehörden in Auftrag gegeben werden, aber weiterhin von der Industrie finanziert werden. Ein solcher Ansatz würde die Bedenken verringern, dass wirtschaftliche Interessenkonflikte die Interpretation und Berichterstattung von Daten beeinflussen könnten, wie im vorliegenden Fall und auch beim Insektizid Chlorpyrifos. Gleichzeitig hätten die Behörden eine bessere Übersicht über die Verfügbarkeit von Daten.

Keiner dieser beiden Ansätze informiert jedoch über nicht veröffentlichte Studien, die bereits existieren. Die Autoren schlagen daher vor, die Grundsätze und Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) heranzuziehen. Die GLP legt Regeln dafür fest, wie Studien geplant, durchgeführt, aufgezeichnet und kommuniziert werden, und ihre Einhaltung ist für von der Industrie in Auftrag gegebene Studien zur Sicherheit von Pestiziden, die zum Zweck einer Marktzulassung durchgeführt werden, verbindlich.

Die Mitgliedstaaten müssen regelmässige Inspektionen in Prüfeinrichtungen durchführen, die nach der GLP arbeiten. Zu den Informationen, die die Prüfeinrichtung der inspizierenden Behörde zur Verfügung stellen muss, gehört eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Studien der Einrichtung. Mie und Rudén schlagen vor, dass solche Listen im Nachhinein zum Abgleich mit Listen von Studien verwendet werden können, die der EFSA als Teil von Pestiziddossiers vorgelegt wurden. Dieser Ansatz kann dazu beitragen zu verstehen, wie oft in Auftrag gegebene Studien, die offensichtlich für die Sicherheitsbewertung von Pestiziden relevant sind, in den bei der EFSA eingereichten Dossiers ausgelassen werden. Um die Transparenz und die Kontrolle durch Dritte weiter zu fördern, sollten diese Informationen auch öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die GLP-Vorschriften gelten für die Sicherheitsprüfung aller chemischen Stoffe, nicht nur für Pestizide; daher könnte der vorgeschlagene Ansatz für die Gegenprüfung durchgeführter und eingereichter Studien auch in anderen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe in der EU verwendet werden.

What you don’t know can still hurt you – underreporting in EU pesticide regulation. Environmeltal Health, Axel Mie, Christine Rudén, Stockholm University, 5.9.22

Hamburger Hafen: Drehscheibe für gefälschte Pestizide

5. September 2018
Containerfrachter von Hamburg seewärts, Süsswasserwatt Fährmanssand. Ebbe, Tideniedrigwasser – alles Wasser im Schifffahrtskanal, keins für Gewässerökologie. Aus dem Artikel "Die Elbe im Sommer 2018 – leer." Osmerus' Blog. Copyright Ludwig Tent.

Containerfrachter von Hamburg seewärts, Süsswasserwatt Fährmanssand. Ebbe, Tideniedrigwasser – alles Wasser im Schifffahrtskanal, keins für Gewässerökologie. Aus dem Artikel „Die Elbe im Sommer 2018 – leer.“  Osmerus‘ Blog. Copyright Ludwig Tent.

Bereits 2006 wies Katharine Sanderso, News-Journalistin bei Nature, auf die Gefahr von gefälschten Pestiziden hin. Das Problem sei ähnlich wie jenes in der Pharma-Industrie. Einige Pestizide seien ausgeklügelte Kopien der Originalprodukte, andere hingegen billige Imitationen.

Das Problem ist vielfältig: Gewinnverlust für die Chemische Industrie, Ernteausfall bei den Bauern, Lebensmittelkontrolle prüft nur auf „zu erwartende“ Stoffe, Gesundheitsrisiko für KonsumentInnen, Fördern von kriminellen Organisationen.

Rocky Rows von der European Crop Protection Association (ECPA) sagte damals, dass 5 bis 7% der Pestizide gefälscht seien, in Polen 10% in Spanien 25% und dass die Produktion in Almeria fest in den Händen von kriminellen Organisationen sei.

Pestizid im globalen Online-Geschäft

Bildschirmfoto von der Alibaba-Homepage.

Bildschirmfoto von der Alibaba-Homepage.

Heidi wurde von einem Leser auf die chinesische Online-Plattform Alibaba aufmerksam gemacht. Sie verkauft unter vielem anderen auch Pestizide und bewirbt sie auf Deutsch, etwa Diazinon oder Deltamethrin. Diazinon ist in der Schweiz als Tierarzneimittel zugelassen. Deltamethrin (Pflanzenschutzmittelverzeichnis: z.B. Aligator) ist ein breit wirkendes Insektizid, zugelassen für den Anbau zahlreicher Früchte, Gemüse, Zier- und Grünpflanzen sowie für den Ackerbau; Auszug aus der Gefahrenkennzeichnung:

  • H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
  • H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
  • H315 Verursacht Hautreizungen.
  • H318 Verursacht schwere Augenschäden.
  • H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Mag sein, dass die Produkte von Alibaba alle aus legaler Quelle stammen. Für Heidi stellte sich die grundsätzliche Frage, ob man einfach diese Produkte online bestellen und beziehen kann. Sie hat im Februar beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) angefragt. Hier die Antwort:

Es stimmt, dass Diazinon als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zugelassen ist. Ausserdem dürfen nur Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung, die vom BLW ausgestellt wird (Art. 77 Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), Pflanzenschutzmittel importieren. Es ist möglich, ein nicht bewilligtes Pflanzenschutzmittel zu Forschungszwecken einzuführen, wenn davor beim BLW eine entsprechende Bewilligung eingeholt wurde. Ein Pflanzenschutzmittel auf Basis von Diazinon kann also nicht legal zu gewerblichen Zwecken in die Schweiz importiert worden sein.  

Die Zollstelle kontrolliert stichprobenartig und risikogerecht, ob Waren im grenzüberschreitenden Verkehr den rechtlichen Bestimmungen über Pflanzenschutzmittel entsprechen (z. B. Zulassung gemäss Pflanzenschutzmittelverzeichnis). Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Waren an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen bzw. verfügen die erforderlichen Massnahmen.

Wie Sie erwähnt haben, können auch andere Produkte, wie beispielsweise medizinische Produkte oder Biozide, Diazinon enthalten. Online-Verkäufe müssen jedoch die Vorschriften bezüglich der Abgabe von Chemikalien einhalten …“ Hiefür ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig.

Fälschen hat Tradition

Gefälscht wurde schon „immer“. Etwa wurden früher Kleesamen-ähnlichen Steinchen zu Kleesamen gemischt; das gibt rasch Gewicht auf die Waage der Saatgutverkäufer!

Meldung BBC von heute: Fleisch

Heute meldete BBC, dass von 665 Fleischproben in Supermärkten und Restaurants ein Fünftel nicht Deklariertes enthielt. Die Proben stammten aus England, Wales und Nordirland. 77% der Unregelmässigkeiten betrafen Lammfleisch.

Unser täglich Gift. Pestizide – die unterschätze Gefahr. Johannes G. Zaller.

Hamburg – Drehscheibe für Pestizid-Mafia, André Zand-Vakili, Hamburger Abendblatt vom 16.12.14.

Gefälschte Pestizide verursachen EU-Wirtschaft 1,3 Mrd. Euro Schaden, Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt vom 9.2.17.

Fake pesticides pose threat. Flood of counterfeit chemicals is harming people and industry. Katharine Sanderso, nature vom 5.11.6

Meat testing: A fifth of samples reveal unspecified animals‘ DNA, BBC 5.9.18.

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7. Juni 2018: SVGW lädt ein zum Fachaustausch „Trinkwasserschutz und Agrarpolitik 2022“

29. Mai 2018
Unser Trinkwasser muss besser geschützt werden. Copyright: SVGW

Unser Trinkwasser muss besser geschützt werden. Copyright: SVGW

Früher hatten viele Häuser und Dörfer eine eigene Quelle. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wurde intensiviert und die Bauern hielten immer mehr Tiere, weshalb Quellfassungen in tiefere Bodenschichten verlagert oder aufgegeben werden mussten. Heute beziehen wir das meiste Trinkwasser über riesige teure Infrastrukturen aus dem Grundwasser, einen Teil aus Oberflächengewässern. Doch auch hier wächst der Verschmutzungsdruck durch die Landwirtschaft und Gesellschaft, so dass Trinkwasserversorger bereits Grundwasserfassungen aufgeben oder mit Steuergeldern sanieren mussten. Zudem besteht die Gefahr der Übernutzung unserer Ressource Wasser.

Trinkwasser-Initiative: SVGW fordert Gegenvorschlag

Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) hat Sympathien für die Ziele der Trinkwasser-Initiative. Er fordert einen pragmatischen und zielführenden indirekten Gegenvorschlag. Aus diesem Grund hat er Forderungen formuliert und einen Fachaustausch im Alten Spital Solothurn organisiert, der am Donnerstag, 7. Juni 2018 stattfindet.

Heidi meint: „Dies wird wohl ein interessanter Anlass werden, nehmen doch Referenten und Podiumsteilnehmer aus folgenden Institutionen teil: Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Landwirtschaft, Schweizer Bauernverband, Bio Suisse … ).“

Zusammenfassung der Forderungen des SVGW:

Die Trinkwasserressourcen müssen planerisch besser geschützt werden (RPG, GSchG, DZV)

  • Planungspflicht: Kantone und Gemeinden werden zu einer verbindlichen Planung in der Trinkwasserversorgung verpflichtet (regional/kantonal/lokal). Die bundesrechtlichen Vorgaben inkl. Schutzzonen sind innert 5 Jahren zu vollziehen.
  • Sicherung des Vollzugs und der Finanzierung: Werden geltende Anforderungswerte für das Grundwasser nicht eingehalten, müssen innert 5 Jahren rechtskräftige Zuströmbereiche ausgeschieden und geeignete Massnahmen festgelegt werden.
    Die Direktzahlungen an die Landwirte werden so angepasst, dass die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben dauerhaft gesichert ist. Zum heutigen Zeitpunkt betrifft dies insbesondere Nitrat sowie Pflanzenschutzmittel und deren Abbauprodukte.

Fremdstoffeinträge sind zu reduzieren, insbesondere sind die Vorgaben an den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verschärfen (GSchG, GSchV, PSMV)

  • Keine Pflanzenschutzmittel in Schutzzonen: Im Sinne der Vorsorge wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Schutzzonen verboten. Davon ausgenommen sind die für „Bio“ zugelassenen Pflanzenschutzmittel.
  • Keine Fremdstoff im Zuströmbereich: Werden kritische Fremdstoffe in Fassungen in einem Gehalt von mehr als 0,1 µg/l pro Einzelstoff bzw. mehr als 0,5 µg/l pro Stoffgemisch festgestellt, ist deren Einsatz im Zuströmbereich zu verbieten.
  • Saubere Gewässer: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird im Einzugsgebiet verboten, wenn deren Konzentration in Oberflächengewässern über den SVGW-Forderungen liegt (0,1 µg/l für Einzelsubstanzen resp. 0,5 µg/l für Summe der Pflanzenschutzmittel und Abbauprodukte).

Indirekter Gegenvorschlag Trinkwasser-Initiative

Der SVGW betont die Notwendigkeit von Massnahmen für die Stärkung des Trinkwasserschutzes und steht als Partner zur Ausarbeitung und Unterstützung eines substantiellen indirekten Gegenvorschlages zur Verfügung.

Hier finden Sie das Programm des SVGW-Fachaustausches „Trinkwasserschutz und Agrarpolitik 2022“

„Trinkwasserinitiative“: SVGW fordert pragmatischen und zielführenden indirekten Gegenvorschlag, Positionspapier vom 20.3.18

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