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16. September 2016

Titelbild der Vollzugshilfe für das Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern, Copyright Samuel Sommer, Oberbipp
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) haben am 13.9.16 eine Vollzugshilfe für das Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern veröffentlicht. Das 43-seitige Dokument regelt die Anwendung von Pestiziden und Düngern aus der Luft im Detail. Darin sind auch die neuen stark verkleinerten Abstandsvorschriften festgehalten.
Das BAFU rechtfertigt diese massive Verschlechterung mit dem Argument, dass in der Vergangenheit nur die Ausnahmen in der Praxis Anwendung gefunden hätten und macht mit dem Zauberstab aus der Verschlechterung eine Verbesserung. Wieso hat das BAFU die Regeln nicht durchgesetzt? Einen kleinen Lichtblick gibt es: Gegenüber der Grundwasserschutzzone S2 muss, abweichend vom ursprünglichen Vorschlag in der Vernehmlassung, eine Schutzdistanz eingehalten werden, und zwar dieselbe wie für die enge Grundwasserschutzzone S1: 30 m ab Helikoptermitte. Störend bleibt, dass die Distanz zu den Grundwasserschutzzonen von 60 m auf 30 m verkleinert wurde.
Heidi möchte nur zwei weitere Beispiele aus der Vollzugshilfe zitieren, sie gehören zu den (beliebten) Ausnahmen:
c Zusätzliche Abstandregeln für Hecken, Feldgehölze, Wald und bestockte Weiden
„… Gewisse Hecken oder Vegetationsgürtel können eine Schutzfunktion vor Abdrift haben (z. B. Hecken entlang von Flüssen). Mit Einverständnis des Kantons wird der Sicherheitsabstand gegenüber einer solchen Hecke oder einem solchen Vegetationsgürtel nicht angewandt. Der Sicherheitsabstand kann auf 10 m (Heidi: ab Helikoptermitte!) reduziert werden, sofern alle behandelten Parzellen dauerhaft begrünt sind oder wenn diese nach den Anforderungen für den ökologischen Leistungsausweis bewirtschaftet werden. Alternativ können auch andere Massnahmen gemäss Gesetzen oder Verordnungen zum Bodenschutz angewendet werden.“
Heidi nennt diese Hecken Todeshecken. Es ist ja jedes Tierchen selber schuld, wenn es sich in die Nähe von Agrikultur wagt. Zudem dürfte Abdrift aus Flugzeugen bei einer derart kleinen Distanz auch ins Gewässer gelangen, meint Heidi, und zwar schon bei Windstärken weit unter der erlaubten Grenze.
a Abstandsregeln für Gebäude, öffentliche Areale und private Wohnzonen
„Unter privaten Gebäuden werden bewohnte Gebäude verstanden. Rebhäuschen fallen z. B. nicht darunter. Der Sicherheitsabstand für private und öffentliche Gebäude und Zonen kann auf 30 m reduziert werden, falls ausschliesslich Produkte verwendet werden, die vom BLV im Rahmen des normalen Zulassungsverfahrens evaluiert und für diese Distanz bewilligt werden. Falls Produkte mit einem bewilligten Sicherheitsabstand von 30 m verwendet werden, muss dies im Bewilligungsgesuch (in der Spalte «Art der Produkte») vermerkt werden. Damit ist aber ausgeschlossen, dass andere Produkte verwendet werden; dies gilt für die ganze Dauer der Bewilligung.“
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat im Rahmen der Vernehmlassung eine nicht abschliessende Liste der für 30 m bzw. 60 m zugelassenen PSM erstellt. Heidi hat sie durchleuchtet und einige Eigenschaften in einer Liste zusammengestellt, Stand 16.3.16: Pflanzenschutzmittel in der Luftapplikation 30 m/60 m. Unter diesen PSM befinden sich zahlreiche sehr schädliche Mittel.
Nebenbei gesagt: Heidi hatte im März 2016 in mühsamer Arbeit alle PSM ihrer Liste mit dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW verlinkt, damit ihre LeserInnen die Tabelle einfach kontrollieren bzw. die Mittel studieren können. Doch schon bald darauf gab’s eine Revision und aus PSM X wurde PSM A … usw., denn jedes PSM hat zwar im Pflanzenschutzmittelverzeichnis eine Platznummer und lässt sich exakt verlinken, doch bei einer Revision – was häufig passiert – werden die Plätze neu zugeteilt.
Vollzug
Der Vollzug funktioniert auch bei der Luftapplikation nicht gut. Ein Leser erzählte Heidi, dass er auf einem Campingplatz im Wallis vom Helikopter aus mit PSM besprüht worden sei. Einheimische beschreiben in Medienberichten immer wieder massive Spritzfehler.
Heidi ist überzeugt, dass die kleinräumige Schweiz irgendwann ihre Richtlinien der EU anpassen wird und die Luftapplikation verbietet. Die Frage ist nur: Wann?
Weitere Informationen:
Pflanzenschutzmittel-Sprühflüge: massive Lockerung der Abstandsvorschriften?, Heidis Mist 3.3.16
Pflanzenschutzmittel-Sprühflüge: Ausnahmen, Heidis Mist 8.3.16
16.9.16 HOME
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Schlagwörter:BAFU, BAZL, BLV, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Bundesamt für Umwelt, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Grundwasserschutzzone, Hecken, Helikopter, Luftapplikation, Pflanzenschutzmittel, PSM, S1, S2
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18. Mai 2016

Foto 1: Rapsfeld in der Grundwasserschutzzone S2. Leider war der Raps am 16.5.16 schon verblüht!

Foto 2: Das Grundwasser fliesst vom Rapsfeld zum Vertikalbrunnen.

Vertikalbrunnen und Grundwasserschutzzonen beim Industriegebiet Maienfeld GR. Die S2 entspricht etwa der Grösse des Rapsfeldes. Interaktive Karte zum Gewässerschutz, Amt für Natur und Umwelt Graubünden
Eigentlich ist es logisch, dass Bauern in der Grundwasserschutzzone S2 einen Acker anlegen statt eine Wiese zu pflegen, denn in der S2 ist das Güllen verboten, nicht aber das Ackern, Düngen und Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Vor 17 Jahren gab es kurz ein Verbot für PSM, dieses haben die Bauern aber sofort zu Fall gebracht. So darf man, mit wenigen Ausnahmen, alle Pflanzenschutzmittel bis unmittelbar an die Trinkwasserfassung spritzen. Erstaunlich? Oder eher unglaublich! Was nützen Grundwasserschutzzonen?
Wo der Staat das Vorsorgeprinzip nicht ehrt, müssen Einzelne eingreifen. Kluge Trinkwasserversorger kaufen den Bauern das Land in den Schutzzonen ab und verpachten es mit den nötigen Restriktionen wie „allgemeines Verbot von PSM“. Doch in Heidis Heimat (und an vielen Orten) lässt man die Bauern machen wie es ihnen beliebt. Wenn das Grundwasser zu stark verschmutzt ist, dann fliessen ja Steuergelder. Oder die Trinkwasserversorger müssen auf unsere Kosten das Wasser reinigen oder neue Fassungen mit sauberem Wasser erschliessen, wenigstens solange es solche noch gibt.
Der Pflanzenschutzmittelgehalt des Trinkwassers wird in Maienfeld nicht untersucht. Der Nitratgehalt beträgt zwar „nur“ 15 mg/l (Toleranzwert 40 mg/l), doch der Zufluss von sauberem „Bergwasser“ ist hier gross, d.h. Verschmutzungen werden stark verdünnt. Heidi meint: „Man darf die Analysenwerte nicht isoliert betrachten, sondern muss das Umfeld einbeziehen. Information zum Trinkwasser 2015 der Wasserversorgung Maienfeld, Wasseruntersuchung Stadt Maienfeld 12.4.16, Labor Christian Böhm, Chur. Wasseruntersuchungen Labor Böhm.
Der Grundwasserspiegel liegt durchschnittlich 5,5 m unter dem Acker, bei Maximalstand 3 m. Ein heftiger Gewitterregen … und schon sind Schadstoffe im Grundwasser! Maienfeld bezog 2015 nur 0,2% des Trinkwassers aus dem Grundwasser, der Rest kam aus der unbelasteten Falknis- und der Hofquelle. Vermutlich ist daher das Interesse an sauberem Grundwasser klein.
Heidi hat keine Ahnung, welche Strategie der Bauer in Maienfeld im Hinblick auf eine gute Ernte verfolgt. Syngenta zeigt den Bauern wie’s geht:
Syngenta: Live Ticker Raps
„Erfahren Sie hier Wissenswertes über den Rapsanbau! Live von unserem Versuchsfeld in Dielsdorf/ZH.“ Heidi hat die Informationen in einer Tabelle zusammengefasst sowie die entsprechenden Gefahrensymbole integriert. Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Brasan Trio darf nicht in der S2 gespritzt werden, siehe Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2. Doch kontrolliert wird das praktisch nirgends. Und wie geht es den Lebewesen im Grundwasser, denen man versprochen hat, dass man sie (zu unserem Wohl) schützt? Gewässerschutzverordnung, Ökologische Ziele für Gewässer.
*Pflanzenschutzmittelverzeichnis BLW, Stand 18.5.16
Heidi fordert immer wieder ein allgemeines Pestizid-Verbot in der Grundwasserschutzzone S2, siehe folgende Artikel:
Wer hat das Recht, unser Trinkwasser zu verschmutzen?
Keine Pestizide in der Grundwasserschutzzone S2
Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Trinkwasserqualität
Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?
18.5.16 HOME
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Schlagwörter:Amistar Xtra, Ammonsalpeter, BLW, Brasan Trio, Bundesamt für Landwirtschaft, Colzador, Dielsdorf, Filan, Fusilade Max, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, Grundwasserspiegel, Herbizid, Karate Zeon, Labor Christian Böhm Chur, Limax Plus, Live Ticker Raps, Magnello, Maienfeld, Maienfeld Industrie, Maienfeld Rieter, Nitrat, Pestizide, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzmittelverzeichnis, Phoma, Plenum WG, PSM, Pyrinex, Quecke, Raps, Rapserdfloh, Rapsglanzkäfer, Rapskrebs, S2, S3, Schnecken, Stängelrüssler, SY Alister, SY Carlo, Syngenta, Toprex, Trinkwasser, Unkrautbekämpfung, Vertikalbrunnen
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10. Februar 2016

Auch Mais wird in der Grundwasserschutzzone S2 angebaut, obwohl der Boden lange unbedeckt ist und die Gefahr, dass Pflanzenschutzmittel und Dünger ausgewaschen werden, gross ist.
Heidi ist bei weitem nicht allein mit Ihrer Forderung keine Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2. Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfachs (SVGW) fordert dies immer wieder, aktuell in seinem neuesten Newsletter:
„… Der SVGW fordert ein vollständiges Verbot von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2. Mit ein Grund für diese Forderung ist, dass die Überprüfungen der Pflanzenschutzmittel im Nachhinein immer wieder neue Risiken aufzeigen…“ Nur Teilrückzug aus Schutzzone S2, SVGW vom 3.2.15.
10.2.16 HOME
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Schlagwörter:GÜ, Grundwasserschutzzone, Pflanzenschutzmittel, PSM, S2, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW
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3. Februar 2016

Es fällt Leuten, welche noch nicht in der ‚Stadt Schweiz‘ wohnen, auf, wenn Schmetterlinge verschwinden. Doch wer beachtet das Sterben von Wassertierchen, Algen…?
Aus dem Newsletter Das BLW informiert Nr. 11 des Bundesamts für Landwirtschaft vom 29.1.16: „Mit der gezielten Überprüfung von in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln wird den Risiken, die sich aus jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben, Rechnung getragen. Die Anwendungsvorschriften, die in der Bewilligung festgehalten sind, werden so aufgrund von neuen Forschungsdaten aktualisiert. Ist das Risiko zu gross, wird die Bewilligung zurückgezogen. Damit trägt dieses Programm dazu bei, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Kulturen vor Krankheiten und Schädlingen sicherer zu machen.
Im vergangenen Jahr wurden 88 Pflanzenschutzmittel überprüft.“ Mehr Informationen„. Gezielten Überprüfung (GÜ).
Viele neue Vorschriften
Heidi hat die PDF-Files durchgeklickt und ist beeindruckt von der riesigen Arbeit und der Vielfalt der Vorschriften. Dass bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (PSM) negative Eigenschaften übersehen werden, zeigt die Praxis immer wieder, z.B. besonders drastisch bei den Fungiziden ‚Moon Privilege‘ und ‚Moon Experience‘ der Firma Bayer. Die Ertragsausfälle im Weinbau betrugen 80 Millionen Franken. Viel könnte Heidi zum Thema schreiben. Sie beschränkt sich im Moment auf drei Punkte.
1. Biolandbau
Auch der Biolandbau ist betroffen, etwa PSM mit den breit wirksamen, biologischen Pyrethrinen (Insektizide). Wer z.B. im Obstbau Parexan N spritzt, muss neu wegen Drift eine unbehandelte Pufferzone zu Oberflächengewässern von 100 m einhalten. Heidi ist gespannt wie diese Vorgabe umgesetzt wird, denn die Bäume sind, wo sie sind. Aber kontrolliert wird ja sowieso nicht! Das Mittel ist zudem bienengefährdend und sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
2. Grundwasserschutzzone S2
Das BLW hat das PSM-Verbot in der Grundwasserschutzzone S2 auf 23 Wirkstoffe erweitert. Vor drei Jahren waren nur elf Wirkstoffe verboten. Wieviele PSM-Handelsprodukte betroffen sind, hat Heidi im Pflanzenschutzmittelverzeichnis nicht zusammengezählt, siehe Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2.
Wieso das BLW zum Schutze des Trinkwassers nicht alle PSM in der S2 verbietet, das ist Heidi seit eh und je ein Rätsel. Sie findet den Einsatz von Giften direkt neben Trinkwasserfassungen schlicht kriminell. Es kommt ihr vor wie in Drittweltländern!
3. Karstgebiete
Neue Verbote gibt es auch für Karstgebiete; leider führt das BLW keine Verbotsliste für diese wichtigen Einschränkungen zugunsten der Qualität des Grundwassers, unserer Trinkwasserquelle. Das ist unverständlich, denn die Quellen, welche die Karstgebiete entwässern, stellen 18% der Wasserversorgung der Schweiz sicher, siehe Grundwasser in der Schweiz, Bundesamt für Umwelt.
Gut zu GÜ passt der folgende Text
„Der Versuch, Tötungsmittel zu entwicklen, die nur bestimmte Lebewesen ausrotten, erweist sich in der Praxis als undurchführbar. «Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist daher ein Wirkstoff», so Walter Haefeker, Präsident der European Professional Beekepers Association, «dessen negative Wirkstoffe lediglich NOCH nicht verstanden wurden.»“ Quelle: Das Wunder von Mals, Web Video Group des Alexander Schiebel.
Nachtrag vom 3.2.16: Ein Kenner der Szene hat Heidi das Folgende geschrieben: Ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel ist ein Produkt, das mehrere Wirkstoffe enthalten kann. Das BLW erteilt Zulassungen für Wirkstoffe und für Produkte. Ein Produkt darf nur zugelassene bzw. genehmigte Wirkstoffe enthalten. In der Pflanzenschutzmittelverordnung werden diese Bereiche auseinandergehalten: Ein Produkt wird zugelassen oder bewilligt, ein Wirkstoff (und auch Beistoffe wie Safener oder Synergisten) wird genehmigt. Da frägt sich Heidi: „Wo liegt der Unterschied?“
3.2.16 HOME
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Schlagwörter:Alexander Schiebel, BAFU, BLW, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Das Wunder von Mals, Doris Leuthard, European Professional Beekepers Asscociation, GÜ, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, Karstgebiet, Pflanzenschutzmittel, PSM, S2, Trinkwasser, Walter Haefeker, Web Video Group, Zulassungsverfahren
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22. Dezember 2015

Schon wieder Mist auf einer Wiese auf der Langenegg (ZG), diesmal aber nicht am Waldrand, sondern mitten auf der Wiese mit bestem Ausblick. Copyright: Erika
Alle Jahre wieder liegen bei Malans im Bündnerland riesige Misthaufen monatelang illegal im Feld, über dem Grundwasser (Versickern!), nachlässig hingeworfen, lausig gedeckt, echt BIO. Heidi hat 2010 erstmals einen fotografiert. Im Kanton Graubünden ist das Landwirtschaftsamt (ALG) für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft zuständig (!!!), dieses sieht offensichtlich keinen Handlungsbedarf, denn die üble Situation ist dem ALG längst bekannt: In diesem Fall Stallbau ohne Mistlager! Solche Misthaufen, meist ungedeckt, liegen auch an anderen Orten in Graubünden monatelang im Feld.
Doch das rechtswidrige Lagern von Mist im Feld ist nicht auf Graubünden beschränkt, kommt in anderen Kantonen ebenfalls vor. Soeben sind Fotos aus dem Kanton Zug eingetroffen. Erika und Roland (Name von der Redaktion geändert) waren wieder einmal auf Wanderschaft in der Region Gottschalkenberg/Langenegg. Hat die Landeigentümerin der Wiese auf der Langenegg, die Korporation Oberägeri, zuviel versprochen, als sie Heidi schrieb: „Der Korporationsrat kann diesen Zustand nicht dulden und wird umgehend entsprechende Massnahmen einleiten.“?
Misthaufen: Weiser Entscheid der Korporation Oberägeri, Heidis Mist 30.10.15
Mist auf Wiesen und im Wald der Korporation Oberägeri, Heidis Mist 27.10.15

Mist neben einem Stall ohne Mistplatte in der Nähe des Gottschalkenbergs neben dem Wanderweg! Diese Liegenschaft gehört nicht der Korporation Oberägeri. Copyright: Erika
Jetzt neben Grundwasserfassung Gülle ausbringen?
Eine Leserin hat Heidi geschrieben, dass der Bauer von nebenan Mitte Dezember direkt neben einer Grundwasserfassung Gülle ausgebracht hat. Das Ausbringen von Gülle ist in der Grundwasserschutzzone S2 allgemein verboten. Es besteht die Gefahr, dass Krankheitserreger ins Trinkwasser gelangen. Zudem ist in dieser Jahreszeit mit dem Auswaschen von Stoffen (Nitrat) ins Grundwasser zu rechnen. Das Foto möchte sie lieber nicht veröffentlicht haben wegen der nachbarschaftlichen Beziehung. Macht nichts, meint Heidi, man kann sich das gut vorstellen.
Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid? Heidis Mist 19.11.12
22.12.15 HOME
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Schlagwörter:Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, Bündnerland, Bio, biologischer Landbau, Güllen, Gottschalkenberg, Graubünden, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, Korporation Oberägeri, Krankheitserreger, Langenegg, Mist, Misthaufen, Nitrat, S2, Trinkwasser, Zug
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21. Februar 2014

Agrarbericht 2013: 2.3.3.1 Gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit alten Wirkstoffen
Die Schweizer Behörden überprüfen Pflanzenschutzmittel (PSM) mit alten Wirkstoffen. In aufwändigen Verfahren analysierten sie bisher 8 herbizide und 5 fungizide Wirkstoffe mit total 222 Produkten und 700 Vorbeuge-/Heilanwendungen (Indikationen). Zum Schutze der Arbeitenden und der Oberflächengewässer wurden bei mehr als der Hälfte der überprüften Indikationen neue Auflagen verfügt, siehe Tabelle.
Die „Gezielte Überprüfung“ (GÜ) orientiert sich an den Bedingungen und Einschränkungen, die bei der Genehmigung eines Wirkstoffs in der EU festgelegt wurden. „Ziel ist es, ein Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, das demjenigen in der EU vergleichbar ist.“, heisst es im Agrarbericht 2013 des Bundesamts für Landwirtschaft, Seite 217.
„Zum Schutz des Grundwassers dürfen Chloridazonhaltige Produkte nicht mehr in der Grundwasserschutzzone S2 ausgebracht werden. Zudem darf die Wirkstoffmenge, die pro ha auf derselben Parzelle innerhalb von 3 Jahren ausgebracht wird, 2,6 kg Chloridazon nicht überschreiten.“ Der Bundesrat hatte 1999 ein allgemeines Verbot für Pflanzenschutzmittel in der S2 erlassen, doch die Bauern haben es rückgängig gemacht, siehe Heidis Artikel Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Trinkwasserqualität. Dies sind einmal mehr Auflagen, welche nicht überprüfbar sind, meint Heidi.
Zum Beispiel Folpet, ein Kontaktfungizid. Für den Obstbau wurde neu ein Abstand zu Oberflächengewässern von 20 m verfügt. Der Geissenpeter hat eine grosse Obstanlage, welche an einen Bach grenzt. Folpet ist sein bevorzugtes Pilzschutzmittel. Ab Böschungsoberkante sind es 3 m bis zu den Obstbäumen. Der massgebende Abstand gemäss neuer Schweizer Messart „Gewässerraum“ ab Uferlinie beträgt allerdings 5 m, also darf der Geissenpeter 2 m näher an den Gewässern PSM spritzen als früher, siehe Heidis Artikel Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse! „Doch wie kriege ich die geforderten 20 m hin? Es fehlen 15 m, unmöglich! Und ich habe die Anlage erst vor vier Jahren gepflanzt. Einen Ertragsausfall will ich keinesfalls riskieren. Was soll ich tun?“, frägt sich der Geissenpeter … und bleibt bei der altbewährten Strategie, d.h. er wird den ganzen Obstgarten mit Folpet spritzen, wo es doch im Obstbau keine Pflanzenschutzmittel-Kontrollen gibt. Anders Georg: Er „kennt“ die Vorschriften und liest die (neuen) Vorgaben auf der Folpet-Verpackung schon gar nicht.
21.2.14 HOME
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Schlagwörter:Agrarbericht, Böschungsoberkante, BLW, Bundesamt für Landwirtschaft, Chloridazon, EU-Zulassungsverfahren Pflanzenschutzmittel, Folpet, GÜ, Geissenpeter, Gewässerraum, Gewässerschutz, Gezielte Überprüfung, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, Indikatoren, Kontaktfungizid, Oberflächengewässer, Obstbau, Pestizide, Pflanzenschutzmittel, PSM, S2, Trinkwasserqualität, Wirkstoff
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16. August 2013

Trinkwasser stammt heute zu 80% aus dem Grundwasser, besserer Schutz tut not. Alter Brunnen in Bad Ragaz SG
Heidi fordert schon lange ein Verbot von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Grundwasserschutzzone S2, wie dies der Bundesrat vernünftigerweise 1999 erlassen hatte. Die Bauern protestierten, und der Bundesrat krebste zurück; das ist die wohlbekannte Art wie Helvetia Gesetze schreibt. So dürfen fast alle Pestizide bis ein paar Meter an die Trinkwasserfassungen verspritzt werden, siehe Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Grundwasserqualität, Heidis Mist 6.2.13. Nur die allerschlimmsten PSM sind theoretisch verboten, siehe Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?, Heidis Mist 19.11.12.
Auch ein Leser findet dies unerhört. Er hat Heidi den folgenden Vorschlag geschickt, der im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 unbedingt zu berücksichtigen sei. Obwohl Heidi für ein striktes Verbot von PSM in der S2 ist, möchte sie ihren LeserInnen diesen „Anreiz“-Vorschlag unterbreiten, da man offensichtlich den Bauern keine entsprechenden Verbote zumuten darf und sie ohnehin viele Verbote ganz einfach missachten. Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) soll wie folgt geändert werden:
Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
Art. 77a Schutz von Trinkwasserschutzzonen
In Grundwasserschutzzonen werden keine Beiträge nach Art. 54 bis 59 und 72 bis 75 LwG entrichtet, ausser für Grünland sowie für Kulturen mit flächendeckender Grasnarbe und konsequentem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel.
Art. 77b Grundsatz: …
Art 77b Höhe der Beiträge …
Welch ein Fortschritt! Und die Wirkung wäre weitreichend: Zunehmende Begrünung aller Grundwasserschutzzonen, nämlich S1, S2 und S3. Dadurch sinkt der Eintrag von Stickstoff und PSM ins Grundwasser und die Folgen von Bewirtschaftungsfehlern sind weniger dramatisch als auf einem Acker.
16.8.13 HOME
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Schlagwörter:Bad Ragaz, Bewirtschaftungsfehler, Brunnen, Bundesrat, Grundwasserqualität, Grundwasserschutzzonen, Helvetia, Landwirtschaftsgesetz, LwG, Nachhaltige Nutzung naürlicher Ressourcen, Pestizide, Pflanzenschutzmittel, PSM, S1, S2, Titel 3a
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10. März 2013
Die Gesetzeslage ist klar: Die Qualität des Grundwassers soll so beschaffen sein, dass im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind …, Gewässerschutzverordnung (GSchV Anh.1 Ziff. 2 Abs. 3 Bst b und c). Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird, muss nach einfacher Aufbereitung den Anforderungen des Lebensmittelrechts (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV) genügen. Für Pflanzenschutzmittel und deren Abbauprodukte ist in der Regel ein Grenzwert von 0,1 Mikrogramm pro Liter je Einzelstoff einzuhalten.

Grundwasserschutz ist auch Trinkwasserschutz. Brunnen am Landsgemeindeplatz Trogen.
Das TTC-Konzept
Dank moderner Untersuchungsmethoden finden die Wasserversorger immer mehr Fremdstoffe im Trinkwasser, die Mehrzahl stammt aus der Landwirtschaft. Wie schädlich sind sie? Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Leitfaden für den Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser ausgearbeitet. Im Rahmen der Revision des Lebensmittelrechts (Anpassung an EU-Recht und an den Stand von Wissenschaft und Technik), werden Höchstkonzentrationen festgelegt, dies mit hilfe des TTC-Konzepts (Threshold of Toxicological Concern). Das TTC-Konzept funktioniert nicht, wenn ein Stoff ein hohes toxisches Potenzial hat, wenn die Gefahr von Allergien besteht, zudem werden nicht alle Expositionspfade berücksichtigt, desgleichen wird z.B. das Entstehen von Umwandlungsprodukten und Mischungen nicht einbezogen. Die Vernehmlassung läuft bis 15.3.13.
Bedeutung der Grenzwerte
Grenzwerte sind allgemein eine unsichere Sache. Sie steigen oft mit zunehmender Verschmutzung! Das Risiko wird nach EU-Modellszenarien bewertet; kaum berücksichtigt werden dabei das Schweizer Klima und unsere Böden. Toxikologisch begründet sind weder der Anforderungswert der GSchV für organische Pflanzenschutzmittel noch der für sämtliche Pflanzenschutzmittel und deren Abbauprodukte einheitliche Toleranzwert im Lebensmittelrecht; wo doch die Stoffe so verschieden wirken! Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln stützt sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf die Angaben der Industrie und auf international übliche Regeln. Eigeninitiative und -verantwortung haben hier keinen Platz. Besteht die offensichtliche Gefahr, dass der Grenzwert im Wasser +/- erreicht wird (aber nicht massiv überschritten), verhängt das BLW eine Verbot für den Einsatz in der Grundwasserschutzzone S2, siehe Liste der 11 verbotenen PSM. Bei der Anwendung wird vorschriftsgemässer Umgang vorausgesetzt.
Vorsorgen ist besser …
Vertreter der Wasserversorgung kritisieren die vom BAG festgesetzten sehr hohen Grenzwerte für bisher „nicht geregelte Fremdstoffe“ und befürchten, dass dem intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Tür und Tor geöffnet werden könnte. Sie fordern die betroffenen Bundesämter auf, sich klar zum Vorsorgeprinzip zu bekennen. Und die Kantone sollen die Gewässerschutzgesetzgebung konsequent umsetzen und bei Überschreiten der Grenzwerte griffige Massnahmen ergreifen. „Auch wenn einige Pestizide und Herbizide keine direkte Gesundheitsgefährdung darstellen, sie gehören definitiv nicht ins Trinkwasser“, so die Meinung des Branchenverbands der Schweizerischen Trinkwasserversorger (SVGW), siehe Wasserfachtagung über den Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser vom 9.3.12. Eine enge Zusammenarbeit pflegen, das ist ein Vorsatz, den sich alle zu Herzen nehmen wollten. Hoffentlich wird man sich daran erinnern in Zeiten zunehmender Arbeitsbelastung.
Zusammenfassung Fachtagung: Umgang mit nicht geregelten Fremdstoffen im Trinkwasser
Folien der Vorträge, 7,4 MB
Was ist zu tun? Vorsorge, Vorsorge, Vorsorge! Pflanzenschutzmittel (PSM), die ins Grundwasser gelangen können, sind zu verbieten, meint Heidi, und das unter Bauern-Druck gestrichene Verbot des Einsatzes von PSM in der Grundwasserschutzzone S2 ist wieder einzuführen. Hinterfragt werden soll der gedankenlose Einsatz von PSM; oft gibt es auch andere Lösungen.
Und so sprach kürzlich ein energischer Mitmensch zu den Bauern seiner Gemeinde: „Ihr Bauern seid zwar die „Feldherren“, aber das Grundwasser gehört allen Menschen!“ Papierener steht es als Grundsatz im Gewässerschutzgesetz: Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können … versickern zu lassen.
Heidis Artikel zum Thema:
Das Grundwasser lebt
Bundesrat gewichtet Freiheit der Bauern höher als Trinkwasserqualität
Der Gewässerraum und die Bauern
Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid?
10.3.13 HOME
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Schlagwörter:BAFU, BAG, BLW, Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, FIV, Grenzwerte, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, GSchV, Liste der 11 verbotenen PSM, PSM, S2, SVGW, Threshold of Toxicological Concern, Trinkwasser, TTC-Konzept, Vorsorgeprinzip
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6. Februar 2013
Täglich treffen in Heidis Mailbox Meldungen über Pflanzenschutzmittel(PSM)-Schäden ein: Tote Frösche, Bienensterben, Schmetterlinge in Gefahr und nicht zuletzt tote Menschen in Indien, Südamerika usw. Gestern schickte ihr ein Leser eine Publikation mit dem Titel Keine Pflanzenschutzmittel im Trinkwasser, gwa 12/2001, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs. Diese Publikation hätte ihr viel Zeit gespart beim Schreiben des Artikels Grundwasserschutzzonen: Wer weiss Bescheid? denn er liefert Detailinformationen und Interessantes zur Geschichte der heutigen Regelungen. Vorerst ein paar Zitate.
Bauern wollen kein PSM-Verbot in der Gewässerschutzzone S2
„… Um das gefasste Grundwasser zuverlässig zu schützen, gilt es deshalb bei den Nutzungsbeschränkungen der Zone S2 auch die Landwirtschaftlichen Aktivitäten zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurde Anfang 1999 ein Verbot für den Einsatz von Gülle und PSM in der Zone S2 erlassen. Diese Bestimmung hatte zum Zweck, für die Landwirtschaft gleichwertige Nutzungsbeschränkungen in der Zone S2 zu erlassen, wie sie für andere Akteure wie z.B. Bau- und Gewerbe in dieser Zone gelten. Konnte sich die Landwirtschaft mit dem Gülleverbot abfinden, so widersetzte sie sich dem Verbot der Anwendung von PSM vehement. … Aufgrund des Widerstands der Landwirtschaft setzte der Bundesrat das Verbot bis Ende 2000 aus. Er beauftragte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL/heute BAFU) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bis dann alle in der Schweiz zugelassenen Wirkstoffe im Hinblick auf ihre Mobilität und Abbaubarkeit sowie auf deren Anwendbarkeit in der Zone S2 zu bewerten…“ Daraus dürfte, so vermutet Heidi, die ominöse Liste der 11 verbotenen PSM des BLW entstanden sein. Soviel Arbeit bzw. Steuergelder für eine unzureichende Massnahme! Ein allgemeines Verbot in der S2 gibt es bis heute nicht.
Erschwerte Informationsbeschaffung
Weiter heisst es: „… Bei der Informationsbeschaffung hat sich gezeigt, dass für zahlreiche organisch-synthetische Wirkstoffe grundlegende Daten zu deren Eigenschaften und dem Umweltverhalten fehlen oder nicht zugänglich sind. Informationen über das Umweltverhalten, welche im Rahmen der Zulassungsbewilligung oder bei der Neubeurteilung der einzelnen Wirkstoffe zusammengestellt, aktualisiert und validiert werden, müssten jedoch allgemein zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall oder sind die notwendigen Informationen zu den Umwelteigenschaften gar nicht vorhanden, müssten Wirkstoffe vom Markt genommen werden…“
Es lohnt sich, die Publikation vollständig zu lesen, für eilige LeserInnen wird Heidi ein paar Punkte herausnehmen und in weiteren Artikeln zusammen mit aktuellen Informationen behandeln. „Keine Pflanzenschutzmittel im Trinkwasser“ wurde vor elf Jahren geschrieben, einzelne Angaben und Daten dürften überholt sein, aber im Grundsatz, so meint Heidi, sind die Aussagen noch heute gültig.
Wann wird der Bundesrat ein PSM-Verbot in der S2 erlassen?
Mehr zum Thema: Der Gewässerraum und die Bauern, Heidis Mist
6.2.13 HOME
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Schlagwörter:BAFU, BLW, Bundesrat, Grundwasser, Grundwasserschutzzone, Pflanzenschutzmittel, PSM, S2, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs, SVGW, Trinkwasser, Zulassungsbewilligung
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19. November 2012

Die Grundwasserschutzzone S1, in der Regel 10 m rund um die Fassung, sollte abgezäunt sein. Der Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln sowie Weide, Ackerbau usw. sind verboten.
Das Grundwasser liefert in der Schweiz 80 Prozent des Trinkwassers. Sein Schutz ist daher zentral.
Im Fassungsbereich S1, in der Regel 10 Meter rund um die Fassung, sind nur Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassergewinnung dienen. Deshalb dürfen z.B. weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden, Weide, Acker-, Gartenbau usw. sind verboten.
Die Ausdehnung der engeren Schutzzone S2 richtet sich nach dem Untergrund. Kiesablagerungen in Tälern sind die ergiebigsten Grundwasservorkommen, sie liefern 40 Prozent des Trinkwassers. Hier muss die Zone S2 so gross sein, dass die Fliesszeit des Grundwassers vom äusseren Rand bis zur Fassung mindestens 10 Tage beträgt (in Deutschland 50 Tage), auf jeden Fall aber muss die Zone S2 von der Fassung in der Zuströmrichtung mindestens 100 m lang sein. Damit wird sichergestellt, dass Krankheitserreger höchstens noch in unbedeutender Zahl in die Fassung gelangen. In Karstgebieten ist das Grundwasser von Natur aus viel schlechter geschützt; das Grundwasser fliesst hier oft so schnell, dass die 10-Tage-Regelung gar nicht möglich ist. Die Zone S2 wird deshalb hier nach der Verletzlichkeit (Vulnerabilität*) des Grundwassers ausgeschieden, d.h. mit einem ganz anderen methodischen Ansatz als jenem bei den Lockergesteinen. Die Ausdehnung ist meist wesentlich grösser als in Lockergesteinen, da im verkarsteten Gestein die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen gross ist, siehe Gülle im Trinkwasser: Kanton appelliert an Bauern, Aargauerzeitung vom 3.5.11.
In der Zone S2 darf nicht gegüllt werden, und der Einsatz von flüssigen Recyclingdüngern, wie flüssiges Gärgut, ist verboten. Ausnahmebewilligungen sind unter strengen Vorgaben möglich, wenn nachgewiesen wird, dass keine Krankheitserreger aus der Gülle ins Trinkwasser gelangen können. Wie kann man dies? Die einen Kantone setzen das Verbot konsequent durch, andere schauen lieber weg.
Gestaunt hat Heidi über die Pflanzenschutzmittel-Regelung: Der grösste Teil der PSM darf in der engeren Schutzzone S2 eingesetzt werden. Kennt man die Mittel wirklich so gut, dass eine Verschmutzung des Grundwassers durch sie oder ihre unzähligen, meist unbekannten und nicht nachweisbaren Abbauprodukte auszuschliessen ist? Heidi glaubt das nicht! Sie erinnert sich an die Beteuerungen, dass Atrazin nicht ausgewaschen werden könne. Auch als die Verschmutzung des Grundwassers Realität war, verstrich sehr viel Zeit bis der Verkauf von Atrazin in der Schweiz verboten wurde, lange nach Deutschland etwa. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewertet den möglichen Eintrag von PSM ins Grundwasser mit Modellen, auf die man sich international geeinigt hat. Ein generelles Verbot in den Grundwasserschutzzonen wird als nicht angemessen erachtet.
Kennt der Geissenpeter die Liste der 11 verbotenen PSM des BLW? Kaum! Studiert er alle Angaben im Pflanzenschutzmittelkatalog der LANDI? Oder interessiert er sich in erster Linie für die Wirkung gegen Unkräuter? Weiss er wo die S2 beginnt und aufhört? Wahrscheinlich nicht so genau! Und wie sieht es in der Praxis aus?
Nehmen wir an, dass der Geissenpeter seinen Weizenacker im 2 km entfernten Schwarzmoos mit Isoproturon spritzen will. Dieses Herbizid ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe und kommt in über 60 verschiedenen PSM-Produkten vor. Ein kleiner Teil des Ackers ist Zone S2. Wird er die S2-Fläche mit einem anderen Unkrautvertilgungsmittel behandeln oder macht er sich über diese “Kleinigkeit” keine Gedanken? Grundwasserschonendes gesetzeskonformes Handeln bringt ihm nämlich grosse Umtriebe. Er müsste wegen der kleinen Fläche von vielleicht 0,5 Hektaren ein anderes Herbizid kaufen, die entsprechenden Auflagen und Gefahrenkennzeichnungen lesen und befolgen, zuerst das eine Herbizid spritzen, dann zum Hof zurückkehren, die PSM-Spritze reinigen, mit einem in der Schutzzone S2 zugelassenen Mittel füllen, nochmals auf den Acker fahren und die kleine Fläche separat behandeln. “Das ist realitätsfremd!” meint Heidi. Überhaupt, was haben PSM in der engen Schutzzone zu suchen?
Die Zone S3 ist die weitere Schutzzone, die in Lockergesteinen noch einmal etwa so gross ist wie die Zone S2; in Karstgebieten wesentlich grösser. In der Zone S3 ist der Einsatz von Düngern und PSM mit wenigen Ausnahmen erlaubt. Die Verbote betreffen PSM, welche nach dem alten PSM-Recht zugelassen worden waren. Bei einer Neuzulassung nach neuem Recht, wäre kein Verbot mehr möglich.
Gefahren für das Grundwasser, BAFU
Pflanzenschutzmittel im Grundwasser, BAFU
Gewässerschutzkarte Graubünden
* Die schweizerische Methode zum Bestimmen der Vulnerabilität des Grundwassers umfasst vier Parameter: den natürlichen Schutz (Boden, undurchlässige Schichten), die Ausbildung der obersten Verwitterungs- und Auflösungsschicht des Karstgesteins (Epikarst), die Ausbildung des Karstsystems und die Infiltrationsverhältnisse (Schlucklöcher, Hangneigung im Einzugsgebiet von Schlucklöchern).
19.11.12 HOME
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Schlagwörter:Atrazin, BAFU, BLW, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Gärgut, Gefahrenkennzeichnung, Geissenpeter, Grundwasser, Grundwasserschutzzonen, Herbizid, Isoproturon, Karstgebiet, Kiesablagerung, Lockergestein, Pflanzenschutzmittel, PSM, S1, S2, S3, Trinkwasser, Unkrautvertilgungsmittel
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