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Die FAO soll ihre Partnerschaft mit dem Verband der Pestizid-Industrie brechen!

10. Juni 2022
PAN International

PAN International

Am 15.5.22 berichtete Heidi über die Lobby-Aktivität von CropLife International: Laute Lobby für einen stillen Frühling. Nun fordern 430 Organisationen der Zivilgesellschaft und indigener Völker vom Rat der FAO ein Ende der Partnerschaft mit der Pestizid-Industrie.

„Der folgende Text ist eine Übertragung der englischen Pressemitteilung von PAN International ins Deutsche.

Im Vorfeld der 170. Sitzung des Rates der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die am 13. Juni beginnt, erheben 430 Organisationen der Zivilgesellschaft und indigener Völker aus 69 Ländern weltweit ihre Stimme gegen die Partnerschaft der UN-Organisation mit CropLife International, dem Industrieverband, der die grössten Pestizidhersteller der Welt vertritt.

In dem von Pesticide Action Network (PAN) übermittelten Schreiben an die Mitglieder des Rates der FAO, das von 10 weiteren globalen Netzwerken unterstützt und von insgesamt 430 Organisationen mitgetragen wird, fordern diese von den Rats-Mitgliedern unverzüglich Massnahmen zur Beendigung dieser Partnerschaft zu ergreifen und erinnern die FAO an ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechte. Die 430 Organisationen äussern ihre Besorgnis darüber, wie sich die CropLife-Mitgliedsunternehmen (BASF, Bayer Crop Science, Corteva Agriscience, FMC und Syngenta) „in die nationale Politik einmischen und enormen Druck auf Regierungen ausüben, die Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Pestizidschäden ergreifen.“

Die Forderung nach einem Ende dieser „Toxic Alliance“ stützt sich auf die anhaltenden Bedenken der Zivilgesellschaft und der Organisationen indigener Völker sowie auf den, auf der 49. Sitzung des Menschenrechtsrates geäusserten Empfehlung des UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung „die Vereinbarung mit CropLife International im Hinblick auf Menschenrechtsbelange zu überprüfen“ und „zu erwägen, den Generaldirektor der FAO anzuweisen, die Vereinbarung zu kündigen“.

Im Rahmen der Strategie für das Engagement des Privatsektors unterzeichnete die FAO im Oktober 2020 eine Absichtserklärung mit CropLife, in einer Vielzahl von Bereichen zusammenzuarbeiten. „Die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der FAO und CropLife International wirkt allen Bemühungen um ein schrittweises Verbot hochgefährlicher Pestizide, wie es der FAO-Rat bereits 2006 zur Prüfung empfohlen hat, direkt entgegen“, heisst es in dem Schreiben der Verbände.

„Diese Partnerschaft besteht nun seit über eineinhalb Jahren, und die Bemühungen der FAO, globale Massnahmen zum Ausstieg aus dem Einsatz hochgefährlicher Pestizide und deren Verbot voranzutreiben, sind zum Stillstand gekommen“, sagte Keith Tyrell, Vorsitzender von PAN International. „Wie die Unterzeichner in diesem Brief unterstreichen, sind die Mitgliedstaaten und die FAO aufgerufen, Agrarökologie zu fördern, um ökologisch basierte Lebensmittel- und Landwirtschaftssysteme zu ermöglichen, die ohne den Einsatz von giftigen Pestiziden auskommen.“

In dem Schreiben wird zudem darauf hingewiesen, dass die FAO-eigene Sorgfaltspflicht beinhaltet, dass Unternehmen, die in Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, als potenzielle Partnern ausgeschlossen werden können. Die unterzeichnenden Organisationen des heute versendeten Briefes an den FAO-Rat erklären, „dass der Einsatz von gefährlichen Pestiziden nicht vereinbar sei, mit den von den Vereinten Nationen geschützten Rechten auf: Gesundheit; saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt; sichere Arbeitsbedingungen; angemessene Ernährung; sicheres und sauberes Wasser und sanitäre Einrichtungen; ein Leben in Würde; und den Rechten von indigenen Völkern, Frauen, Kindern, Arbeitern, Bauern und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten“.

Darüber hinaus verdeutlicht der vorgelegte Bericht „Addressing the Conflict of Interest and Incompatibility der FAO-Partnerschaft mit CropLife International“, die Notwendigkeit, die als „giftige Allianz“ von der Zivilgesellschaft und indigenen Völker bezeichnete Zusammenarbeit zwischen der FAO und der Pestizid-Industrie zu beenden.

Dieser Bericht wurde dem FAO-Rat von PAN und zehn anderen globalen Organisationen unterbreitet, die die Kampagne anführen.

Ein separater Bericht mit dem Titel „Corporate Capture of FAO: Industry’s Deepening Influence on Global Food Governance„, der Beiträge von PAN International enthält, wurde der FAO und den Mitgliedsstaaten ebenfalls rechtzeitig vor der FAO-Ratssitzung vorgelegt. Der Bericht hebt die Partnerschaft mit CropLife als eine der Fallstudien hervor, die den Trend verdeutlichen, dass Konzerne auf Kosten von Staaten, kleinen Lebensmittelproduzenten, indigenen Völkern und der Zivilgesellschaft immer mehr Einfluss erhalten.“

430 Organisationen der Zivilgesellschaft und indigener Völker fordern vom Rat der FAO ein Ende der Partnerschaft mit der Pestizid-Industrie. PAN Germany 9.6.22

Laute Lobby für einen stillen Frühling. Heidis Mist 15.5.22

10.6.22 HOME

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Oh je, wir zahlen gewässerschutzkonforme Waschplätze!

22. September 2021
In vielen kleinen Gewässern in den Ackerbaugebieten ist die Anzahl und Konzentration von Pestiziden hoch.

In vielen kleinen Gewässern in den Ackerbaugebieten ist die Anzahl und Konzentration von Pestiziden hoch.

Unter dem Zwischentitel Schutz der Gewässer informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in seiner Medieninformation Aktionsplan Pflanzenschutzmittel wird konsequent umgesetzt vom 21.9.21:

„Mehrere Massnahmen verbessern den Schutz der Gewässer. Mit gezielten Förderprogrammen werden Landwirtinnen und Landwirte unterstützt, gewässerschutzkonforme Waschplätze zu bauen. So wird verhindert, dass Pflanzenschutzmittel bei der Reinigung der Geräte in Bäche oder die Kanalisation gelangen. Mit dem Bau von rund 200 solcher Waschplätze hat sich im letzten Jahr die Anzahl unterstützter Waschplätze verdreifacht. Ausserdem wurden alleine im letzten Jahr knapp 1000 Spritzgeräte mit einer automatischen Innenreinigung aufgerüstet.“

Das BLW gibt also offiziell zu, dass die Feldspritzen bisher nicht gewässerschutzkonform gereinigt wurden, oft einfach auf dem Hofplatz gespült mit Ablauf in ein Gewässer. Weil die Hofentwässerung praktisch in der ganzen Schweiz nicht kontrolliert wird/wurde (!), das auch in Zukunft eher Wunschdenken ist, denn Plan, obwohl seit vielen Jahrzehnten vorgeschrieben, darf die Bauernschaft in grosser Zahl ungestraft der Gewässerschutzgesetzgebung zuwiderhandeln.

So sei denn wieder einmal wenigstens auf zwei Artikel des Gewässerschutzgesetzes hingewiesen – es gibt viele andere, die nicht eingehalten werden:

Art 3 Gewässerschutzgesetz: Sorgfaltspflicht

Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.

Art 6 Gewässerschutzgesetz: Grundsatz

1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittel­bar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Was­sers entsteht.

Ähnlich ist die Situation bei den Nährstoffen, bei der Kontrolle der Hofdüngeranlagen, Nichtdeklaration von Zukäufen, Gülleaustrag … Nur ein Beispiel: Wie lange zahlen wir noch den Abtransport von Gülle aus Region Sempachersee, wo mehr Tiere leben als vor Beginn der Sanierung vor Jahrzehnten?

All diese Massnahmen zahlen wir mit unseren Steuern und tragen die Folgen der Verschmutzung, etwa unseres Trinkwassers oder der Luft (Ammoniakemissionen). Freiwillig werden viele Umweltschutzgesetze nicht eingehalten, besonders in der Landwirtschaft. Wann werden diese Kosten endlich in die Preisgestaltung der Lebensmittel einfliessen?

Heidi und der Alpöhi meinen: „Nicht glaubwürdig ist die Aussage, die immer wieder gemacht wird, dass die Reinigung der Geräte die Hauptursache für die Verschmutzung der Gewässer mit Pestiziden sei. Dieses Vergehen ist offensichtlich, andere Eintragspfade lassen sich nur mit hohem Aufwand, wenn überhaupt, beweisen. So lassen sich drastischere Massnahmen als der Bau von Waschplätzen vorläufig vermeiden, herausschieben.“

22.9.21 HOME

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Gülle im Bach: Mangelnder Vollzug Gewässerschutzgesetz

7. August 2019

Gülle aus der Alp Moosegg VS im Bergbach. Copyright: M.K.

Gülle aus der Alp Moosegg VS im Bergbach. Copyright: M.K.

Leserbrief

Wir fuhren in unsern Ferien am 29. Juli 2019 um 12:39 Uhr mit dem Velo auf die Moosalp im Wallis. In Törbel trafen wir auf diesen Bach, der uns schon von weitem in die Nase stieg: Gülle pur (siehe Bild)! Verursacher, so fanden wir heraus, war ein Bauer auf der Moosalp, der den Stall gereinigt und soeben „den Schieber wieder zugemacht“ (seine Worte) hatte.

Wir erkundigten uns, ob so etwas denn nicht anders ginge und ob das eigentlich legal sei, diese ganze Gülle im Bach. Die Antwort war: „Ja wie sollen wir es denn sonst machen?“ Im übrigen gehe uns das nichts an, wir sollen doch das nächste Mal nicht mehr ins Wallis kommen.

Heidi erstaunt diese illegale Handlung eines Walliser Bauern nicht, denn sie hat schon einige mehr oder weniger gleichlautende Geschichten gehört und Missstände selber erlebt, v.a. in Graubünden. Wie kommt es, dass ein Bauer einen Schieber zum Bach hat?

Das Gesetz

Gewässerschutzgesetz, Art. 3 Sorgfaltspflicht: Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.

Gewässerschutzgesetz, Art. 6 Grundsatz, Ziff. 1: Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Bereits seit 1992 schreibt das Gewässerschutzgesetz, Art. 15, Ziff. 2 vor, dass Hofdüngeranlagen regelmässig von der zuständigen kantonalen Behörde zu prüfen sind. Der Bund hat die Oberaufsicht.

Konkret heisst dies, dass alle etwa 10 Jahre (in der Nähe von Grundwasserfassungen alle 5 Jahre) Folgendes zu prüfen ist: korrekte Lagerung von Gülle und Mist, Lagerkapazität, Dichtigkeit Güllengrube, korrekte Entwässerung der Hofabwässer.

Der mangelnde Vollzug

Bildlegende: GRÜN: Diese Kantone kontrollieren; GELB: Kontrolle neuerdings angelaufen; BRAUN: keine Kontrolle, keine systematische Kontrolle oder keine Antwort auf die Anfrage von saldo 2016.

Bildlegende: GRÜN: Diese Kantone kontrollieren; GELB: Kontrolle neuerdings angelaufen; BRAUN: keine Kontrolle, keine systematische Kontrolle oder keine Antwort auf die Anfrage von saldo 2016.

Die Gewässerschutzgesetzgebung wird in vielen Kantonen betr. Landwirtschaft einfach ignoriert. Davon zeugen nicht nur zahlreiche Artikel von Heidi mit aussagekräftigen Fotos, sondern über Missstände wird immer wieder in den Medien berichtet.

Die Kontrolle der Hofdüngeranlagen hat saldo 2016 unter die Lupe genommen und unter dem Titel Bauern bauen Mist – Behörden schauen weg berichtet. Heidi hat Fakten aus diesem Artikel herausgenommen und eine anschauliche Liste erstellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Hofdüngeranlagen in einigen Kantonen gar nicht geprüft werden bzw. die Prüfung erst angelaufen ist. Daran dürfte sich in der Zwischenzeit kaum viel geändert haben!

Heidis Fazit: Wo die Behörden nicht hinschauen, da schalten und walten die Bauern beliebig. Und viele Behörden wollen gar nicht hinschauen!

Nachtrag vom 7.8.19: Im Kanton Wallis werden, gemäss Aussagen des Amts für Umwelt, die Hofdüngeranlagen von Neubauten geprüft. Der Gewässerschutz bestehender Anlagen wird regelmässig im Rahmen der Kontrollen überprüft. Das Amt wird den aktuellen Fall untersuchen.

Bauern bauen Mist – Behörden schauen weg: Viele Bauern ­verstossen mit ihren Misthaufen und Güllegruben gegen das Gewässerschutzgesetz. Das zeigen Kontrollen im ­Kanton Thurgau. Doch andere Kantone ­kontrollieren kaum. Eric Breitinger, saldo 4/2016 vom 2.3.16

7.8.19 HOME

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Gewässerschutz-Prinzipien

16. Januar 2019

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Grüsse aus dem Berner Oberland (2)

6. Mai 2018

Wo ist die gesetzlich vorgeschriebene Mistplatte mit Randabschluss?

Wo ist die gesetzlich vorgeschriebene Mistplatte mit Randabschluss?

Das rezeptfreie chemisch Nötige hat die Landi an Lager. Für Gröberes sorgt der Veterinär aus der mitgebrachten Apotheke, incl. eigentlich für Menschen bestimmte Reserven-Antibiotika, natürlich.

Das rezeptfreie chemisch Nötige hat die Landi an Lager. Für Gröberes sorgt der Veterinär aus der mitgebrachten Apotheke, incl. eigentlich für Menschen bestimmte Reserven-Antibiotika, natürlich.

Liebe Heidi,

Natur pur bei unseren Bauern, aber immer mit dem anscheinend unverzichtbaren Chemiechäschtli, mit oder ohne Bio, bei der lokalen Landi. Von Mitteln zur Vernichtung von ungeniessbarem Unkraut auf der Alp bis zu Desinfektionsmitteln für Euter usw.

Zusammen mit Mist und Gülle, Milchwirtschaftsfäkalien, in freier Natur, ein potenter Cocktail, dessen Rückstände sicher irgendwann, irgendwie im Frischwasser vom schönen Alpenbächli landen und das der vorsichtige Wanderer, trotz Unbedenklichkeits-Limiten, die ja nicht täglich angeschrieben werden, vielleicht nicht einfach so trinken sollte.

Soviel ich weiss, fehlen in unseren Feriendestinationen in den Alpen entsprechende, gut sichtbare Warnungen und Informationen. Ich will jetzt nicht den Teufel an die Wand malen: Aber man sollte doch daran denken, dass es zum Beispiel einem amerikanischen Anwalt übel werden könnte, nachdem er diese kontaminierte Alpenbrühe genossen hat, in den Schweizer Alpen, und dass dann die Prozesse folgen könnten. Nicht gerade VW Skandal aber Ähnliches in Miniformat ist durchaus denkbar und genügt, das Image nachhaltig zu lädieren via Sensationsmedien.

Ich verstehe auch, dass die Bauern, ob Bio oder klassisch, heutzutage nicht mehr ohne ‚Chemie‘ auskommen können, so wenig wie wir Menschen, vom desinfizierenden Merfen bis zur Chemotherapie (es sei denn man ist im Prinzip dagegen – ich nicht).

Nur sollte man ehrlich sein, den Konsumenten ‚reinen‘ Wein einschenken, nicht verklärtes ‚Heidi‘-Land (!) verkaufen. Dazu gehören laufende, unabhängige Prozesskontrollen, Analysen, regelmässig publizierte Resultate, auch Warnungen, wo Vorsicht geboten, dafür weniger massenhaft ‚Zertifizierungen‘, missverstandene Labels, mit vielleicht ein oder zwei Stichproben pro Jahr, die ein Natur-Paradies vorgaukeln.

Schönes Wochenende wünscht

Berner Oberländer Feriengast

Saublumen'pracht' im schönen Pays d'Enhaut und Oberland.

Saublumen’pracht‘ im schönen Pays d’Enhaut und Oberland.

Lieber Feriengast

Danke für diese Bilder und die Warnung zur Vorsicht. Dein Brief zeigt mir einmal mehr, dass es allenthalben an Vollzug mangelt.

Und auf Alpen werden etwa Herbizide auf entwässerte Flachmoore gespritzt, auch ganzflächig mit (oder ohne?) Bewilligung; ich habe solche Flächen selber gesehen. Das widerspricht der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes. Ein Wunder, wenn da nicht Chemieabwasser in einem munteren Bächlein landet. Und die Direktzahlungen fliessen trotzdem.

Mit der prophylaktischen Antibiotika-Verabreichung und den Reserve-Antibiotika sollte endlich Schluss sein. Aber wie willst du die „Lebewesen“ z.B. in den grossen Hühnermastställen gesund halten? Bei Kurzmast von 31 Tagen sind das 30 „Tiere“ pro m², siehe Tierschutz-Kontrollhandbuch Mastgeflügel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Alternative: Die Landschaft mit vielen kleinen Ställen überbauen? Wohl kaum. Also weniger Pouletfleisch, Eier usw. konsumieren!

Warntafeln schützen die Wildtiere nicht vor allfälligem Konsum von verschmutztem Wasser. Leider werden Probleme meist nur sektoriell angegangen – wenn überhaupt – also werden sie in der Regel nicht gelöst, nur verschoben. Oder hat jemand schon gemerkt, dass die herzigen Mutterkuh-(sprich Fleischkuh-)Herden zum Bruderkalb-Problem führen, analog dem Bruderhähnchen-Problem in der Eierproduktion? Die männlichen Tiere sind dort überflüssig. Ein solcher Trend ist auch bei den Kälbern der Hochleistungsmilchkühe sichtbar. In Deutschland macht man sich deswegen Sorgen … in Australien wurde 2013 mit versteckter Kamera gefilmt: Hidden camera dairy calf investigation, Video 2:59.

Herzliche Grüsse

Heidi

Fragen und Antworten zum Kalbfleischmarkt, Schweizer Kälbermäster-Verband (SKMV)

Tötung von Jungtieren: Warum männliche Kälber in SH nur ein Abfallprodukt sind,  shz vom 9.5.16

6.5.18 HOME

Gülle im Bach – meistens keine Schlagzeile wert (2)

22. Juni 2016

Schneeschmelze?

Schneeschmelze?

Nein, Gülle!

Nein, Gülle!

Verdünnt durch Starkregen!

Verdünnt durch Starkregen!

Der Moment war günstig: 70 mm/h Regen fielen, viel Wasser floss im Bächlein. Wer bemerkt also am frühen Morgen des 17.6.16, wenn Gülle drin ist? Verdünnt! Um diese Zeit (und bei diesem Wetter) sind auch keine Fischer unterwegs. Zufällig hat Heidi den Schaum gesehen, mindestens 1 1/2 Stunden lang sah sie braunes Waser. Am darauffolgenden Tag brachte der Bauer Gülle aus.

Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) verbietet ein solches Tun klar: „Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.“

Und was sagen die Juristen zur Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 des GSchG, der da lautet: „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“?

Kommentar GSchG/WBG, Seite 62:
„… Die Pflicht, alles Zumutbare vorzukehren, um Verunreinigungen zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten, besteht – entsprechend dem Gedanken der Vorsorge – auch dann, wenn das betroffene Gewässer die Qualitätsanforderungen gemäss Anh. 2 der GSchV erfüllt und wenn keine Gefahr besteht, dass aufgrund der fraglichen Tätigkeit ein Erfüllungsdefizit resultieren könnte…“

Alles klar? Doch niemanden kümmert’s, ausser Heidi natürlich!

Ewig schmutziges Bächlein

Bündner Schaumbad für Vögel

22.6.16 HOME

Theoretisch sind Grundwasser, Bäche und Flüsse gut geschützt

29. Januar 2016

Heidi hat den Geissenpeter eingeladen. Sie möchte ihm zeigen wie gut die Gewässer eigentlich geschützt sind, auch vor Verschmutzungen aus der Landwirtschaft. Wenn nur die Vorschriften eingehalten würden!

Heidi: „Im Gewässerschutzgesetz (GSchG) ist Grundsätzliches geregelt. Wenn das Grundwasser oder das Wasser in einem Bach nicht mehr naturnah ist, dann hat jemand mindestens einen Gesetzesartikel übertreten. Ein Indiz für eine durch Menschen verursachte Verschmutzung ist das Überschreiten eines Anforderungswerts an die Wasserqualität. Diese Werte – das weisst du schon – findest du im Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Ich zeige dir nur diejenigen Artikel, welche die Landwirtschaft besonders betreffen.

Die zuständige Behörde muss bei Überschreitung eines Anforderungswerts das Warnsignal beachten und handeln. Das steht deutsch und deutlich in der Gewässerschutzverordnung, nämlich im Art. 47 und im Anhang 4 Ziffer 212. Tut sie das nicht, setzt sie die Sicherheit des Trinkwassers aufs Spiel und gefährdet die Lebensgemeinschaft im entsprechenden Gewässer.“

Peter: „Wenn ich das so höre, scheint mir, dass unsere Behörden ziemlich risikofreudig sind. Könnte man sie nicht einklagen, so wie das in Dänemark beim unzureichenden Klimaschutz geschehen ist?“

Heidi: „Schon möglich. Man müsste es einmal probieren: Klage gegen eine säumige Behörde. Das tönt spannend. Suche mir doch einen Sponsor, dann mach‘ ich das! Aber fangen wir jetzt mit dem gratis Nachschlagen im GSchG an, denn für eine solche Klage braucht es einen tüchtigen Anwalt und Geld!“

Peter: „Halt! Ich habe noch eine Frage: Wie wissen die Behörden, ob ein Gewässer verschmutzt ist, wo doch längst nicht alle Bäche untersucht werden?“

Heidi: „Natürlich ist auch dies ein Problem. Die Ämter müssten diesbezüglich viel mehr tun. Doch wer zahlt das? Überall wird gespart, auch bei den Behörden, ausser beim Subventionieren der Landwirtschaft!

Die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 GSchG gilt für jedermann. Wenn wegen Verschmutzungen Massnahmen nötig sind, muss gemäss Art. 3a der Verursacher die Kosten dafür tragen.“

Peter: „Wie findet man den Schuldigen, wenn das Grundwasser durch Pflanzenschutzmittel oder Nitrat verschmutzt ist?“

Heidi: „Ja eben, das wäre mit Aufwand verbunden und unangenehm, also bezahlt oder leidet die Allgemeinheit. Man müsste die landwirtschaftliche Praxis hinterfragen und ändern.

Es ist gemäss Art. 6 verboten, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Solche Stoffe dürfen aber auch nicht ausserhalb eines Gewässers ausgebracht oder abgelagert werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Gewässer verschmutzt wird. Solche Stoffe können Mistwasser von Misthaufen auf dem Feld oder Siloballensaft sein. Im Anhang 2 GSchV Absatz 11 f steht zudem, dass die Wasserqualität so beschaffen sein muss, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.

Das ist zwar einleuchtend, aber du weisst besser als ich, dass dieses Verbot von deinen KollegInnen häufig übertreten wird. Auch systematisch übertreten, nicht nur in Graubünden! Zwar können Unfälle passieren, aber was da so alles unter „Unfall“ läuft, das kenne ich zur Genüge.“

Peter: „Wieso steht hier nichts über das Pflanzenschutzmittel- und Düngerverbot an Bächen?“

Heidi: „Die Pufferstreifen sind in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geregelt. Für Pflanzenschutzmittel im Anhang 2.5, für Dünger im Anhang 2.6. Zusätzlich gilt Art. 41c GSchV Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums. Doch Art. 41 wird laufend verwässert und torpediert, ist also umsetzungsmässig im Moment nicht besonders aktuell.

Art. 14 GSchG enthält verschiedene Vorschriften für die Nutztierhalter. Anzustreben ist etwa eine ausgeglichene Nährstoffbilanz. Peter, erlaube mir die Bemerkung, dass beim Bilanzieren leicht gemogelt werden kann, z.B. kauft ein Bauer Futter oder Dünger zu, aber gibt dies in der Bilanz nicht an!

Peter: „Ich weiss! Das stört selbst gewisse Kontrolleure. Ich kenne ein zuständiges Amt, dem Wille und Mut fehlen, den Kontrolleuren strengeres Durchgreifen im Allgemeinen zu ermöglichen. Zudem ist es ihnen oft verwehrt, die Direktzahlungen zu kürzen. Aber Direktzahlungen sind schliesslich Steuergelder! Darum können sie die Bauern, welche betrügen, nicht zur Rechenschaft ziehen. Das schadet dem Ruf der Kontrolleure, unserem Ruf, der Umwelt und dem Vertrauen in den ÖLN (Ökologischer Leistungsnachweis).“

Heidi: „Da übertreibst du wohl gewaltig. Was kann eurem Ruf schon schaden?! Einen Teil eurer Werbung zahlen wir mit Steuergeldern und COOP und Migros helfen wacker mit. Nicht nur deshalb meide ich die Grossverteiler! Und dann wird die Bilanz systematisch überzogen: 110% sind erlaubt. Zwar gibt’s jetzt sanftes Gegensteuer für Problemgebiete und -betriebe (Anhang 1, Absatz 2.1.6 und 2.17 Direktzahlungsverordnung), aber so schnell verschwinden Traditionen in der Landwirtschaft nicht.

Vorgeschrieben ist auch die erforderliche Hofdünger-Lagerkapazität, die mindestens drei Monate betragen muss. Weil dies zu wenig ist, schreiben verschiedene Kantone für Neubauten fünf Monate vor, was auch der Empfehlung in der Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz für das Talgebiet entspricht, sechs Monate für das Berggebiet, dies wiederum entspricht der allgemeinen EU-Vorschrift.

Eine ausreichende Kapazität ist wichtig zum Schutz der Gewässer. Auch heute noch wird Gülle und Mist auf Schnee, gefrorenen oder nassen Boden ausgebracht. Entsprechende Anzeigen landen gerne in Amtsschubladen, wo sie verstauben. Das passiert besonders häufig in Kantonen, in welchen die Verantwortung für den Gewässerschutz Landwirtschaft beim Landwirtschaftsamt angesiedelt ist, wie in Graubünden, was eigentlich ein No-Go ist.“

Peter: „Fritz feierte letzte Wochen den 50. Geburtstag. Ich war eingeladen. Er sagte: ‚Ich darf meinen Mistsickersaft und das Milchzimmerabwasser in den Bach leiten. Das ist Gewohnheitsrecht!‘ Hans doppelte nach: ‚Ich mache das mit den Laufhofabwasser genauso, denn meine Güllegrube ist zu klein.‘ Stimmt das? Gilt auch Gewohnheitsrecht?“

Heidi: „So ein Unsinn! Das Wasser muss sauber bleiben. Es versickert teilweise ins Grundwasser oder dient anderen Leuten im Tiefland als Trinkwasser.

Peter:Art. 27 GSchG über die Bodenbewirtschaftung lese ich gleich selber: ‚Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln.‘ Tönt gut, aber was genau ist der Stand der Technik?“

Heidi: „Ehrlich gesagt, das weiss ich auch nicht. Wenn ich so uralte rauchende Gefährte von Nebenerwerbsbauern umher fahren sehe, Pestizid-Wolken oder Gülleschwaden Richtung Wald und Bächlein driften, das Regenwasser in den Fahrspuren auf Feldern liegen bleibt …

Du hast aber Art. 15 übersprungen, Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen. Wie ich aus zuverlässiger Quelle weiss, hat – nur etwa drei Kantone ausgenommen – kein Kanton die Prüfung der bestehenden Anlagen abgeschlossen. Die Umsetzung der Dichtigkeitsprüfung von Hofdüngeranlagen ist in den meisten Kantonen erst in der Planungs- oder Testphase. Und es soll auch Kantone geben, wo sie noch gar nicht an die Hand genommen wurde.

Das entspricht einer voll krassen Missachtung von Art. 77. Die Kantone hätten dafür sorgen müssen, dass innert 15 Jahren nach Inkrafttreten des GSchG sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind. 25 Jahre (!) sind jetzt verstrichen, und zahlreiche Kantone haben noch nicht einmal richtig mit Kontrollieren angefangen. So eine Schlamperei! Und das Kontrollieren ist erst der Anfang. Wie lange geht es, bis die Anlagen saniert oder stillgelegt sind?“

Peter: „Das weiss ich nicht, jedenfalls lange. Erhalten wir Bundesgelder für die Sanierung?“

Heidi: „Bundesgelder? Natürlich gab es damals auch dafür Bundesgelder, doch die Eingabefrist ist längst abgelaufen. Kluge Bauern haben in die Hofdüngeranlagen investiert: mithilfe von Steuergeldern!

Peter: „Noch eine Frage: Wenn den Kantonen das Geld fehlt, sie die Gewässer-Sanierungsmassnahmen kaum zahlen können? Was dann?“

Heidi: „Für diesen Fall hat der Bund 1999 Art. 62a, Massnahmen der Landwirtschaft, geschaffen! Das sind die sogenannten Gewässerschutzprojekte in der Landwirtschaft. Sie dienen der Sanierung von durch die Bauern verschmutzten Gewässern. Der Hauptanteil der Kosten wird vom Bund getragen, den restlichen Betrag können sich verschiedene Parteien teilen (Kantone, Gemeinden, Wasserversorger, Sponsoren).

Die Erfahrungen zeigen, dass die Wasserqualität an den meisten Projektorten tatsächlich besser geworden ist, doch nachhaltig sind die Projekte nach meiner Auffassung von Nachhaltigkeit nicht, denn ohne den regelmässigen Zustrom von Steuergeldern funktioniert der Schutz nicht. Die Projekte sind eine Symptom-, keine Ursachenbekämpfung. Standortgerechte Nutzung wäre die Lösung des Problems ohne Subventionen.

Der Bund kann die Kantone, gestützt auf Art. 64, auch beim Ermitteln der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität unterstützen. Weitere Hilfe kann er leisten für die Aufklärung der Bevölkerung, die Ausbildung von Fachleuten, das Inventarisieren von Wasserversorungsanlagen und Grundwasservorkommen usw. Für Erfolg versprechende neuartige Anlagen ist zudem eine Risikogarantie möglich (Art. 64a).“

Peter: „Damit könnte man doch sicher mehr tun! Hier, in Art. 70, sind die Sanktionen. Das interessiert mich. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Art. 6, 22, 35, 37, 38, 39 Abs. 2 und 44 verstösst. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Wer in anderer Weise vorsätzlich dem GSchG oder einer Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird nach Art. 71 mit einer Busse bis zu 20’000 Franken bestraft.

Auch Gehilfenschaft ist strafbar.“

Heidi: „Das scheint mir wichtig zu sein. Besonders deshalb, weil Gemeinden gerne den Bauern beim Vertuschen von Gewässerverschmutzungen helfen.

Wenn du willst, kann ich dir das alles aufschreiben, dann kannst du nachschauen, wenn du etwas nicht mehr weisst.“

Peter: „Das wäre nicht schlecht, denn das kann ich mir nicht alles merken. Jetzt muss ich noch die Geissen holen, wird es doch langsam dunkel. Wir sehen uns am Sonntag wieder, wenn du die Grossmutter besuchst. Sie freut sich schon lange darauf.“

Heidi: „Tut mir leid, dass ich sie vernachlässigt habe, aber es war so viel los.“

Gewässerschutz-Ziele: Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit!, Heidis Mist 6.1.16

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (5) Pflanzenschutzmittel, «le Boiron des Morges» (VD), Heidis Mist 2.10.15

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (4) TOTAL Bundesbeiträge bis Ende 2014, Heidis Mist 6.8.15

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (3) Phosphorprojekte Sempachersee & Co., Heidis Mist 30.7.15

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (2) Gäu Solothurn, Heidis Mist 24.7.15

Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (1) Heidis Mist 20.6.15

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Pestizide und Dünger im Gewässerraum?

27. August 2014

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten.

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung schreibt an Gewässern einen 3 m breiten Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel vor. Bezieht der Rebbauer Direktzahlungen, dann darf er einen 6 m breiten Streifen nicht mit Pestiziden bespritzen. Wird der Pufferstreifen eingehalten?

Heidi musste sich einen Schubs geben und hat jetzt – den Wasserlebewesen zuliebe – wieder einmal den Gewässerraum-Rechts-Dschungel betreten. Was haben sie uns versprochen? Keine Dünger und keine Pestizide im Gewässerraum. So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 3): „Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.“

Gesetze und Verordnungen versprechen oft etwas, was dann in den Ausführungsbestimmungen verwässert wird. So gilt es, diese aufzuspüren und zu studieren. In diesem Falle ist es das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft vom 20.5.2014, erarbeitet von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Im Kapitel 4.2 Umgang mit bestehenden Dauerkulturen im Gewässerraum steht:

„Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und g-i LBV (Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten, gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare sowie mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf) gelten als Anlagen im Sinne von Artikel 41c GSchV. Sie erfordern i.d.R. Investitionen, die nur längerfristig amortisiert werden können. Sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss genutzt werden, sind sie in ihrem Bestand gemäss Artikel 41c Absatz 2 GSchV geschützt. Bereits heute dürfen sie im Pufferstreifen entlang der Gewässer nicht mit PSM und Düngern behandelt werden (3 m-Abstand gemäss ChemRRV). Bezieht ein Betrieb Direktzahlungen, so ist der Pufferstreifen breiter (6 m-PSM-Verbot gemäss DZV). Die Festlegung des Gewässerraumes ändert daran nichts. Ausserhalb dieses Streifens dürfen die Kulturen mit Dünger und PSM behandelt werden, auch wenn sie im Gewässerraum liegen. Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“

Dauerkulturen: Dünger und Pestizide im Gewässerraum erlaubt

Das heisst konkret, dass an breiteren Flüssen (etwa 7 bis 15 m Gerinnesohle) Dauerkulturen im Gewässerraum gedüngt und mit Pestiziden gespritzt werden dürfen. Wie interpretiert man „Dies aber nur, soweit es für den Weiterbestand der Kulturen zwingend notwendig ist.“? Das Ziel des Bauern ist es, einen möglichst hohen Ertrag an einwandfreien, gesunden Produkten zu ernten, z.B. tadellose Äpfel. Allein der Weiterbestand der Kulturen dürfte ihn kaum interessieren. Die VerfasserInnen des Merkblatts werden argumentieren: „Das betrifft nur kleine Flächen.“ Heidi meint: „Eine solche Ausnahmeregelung wäre dann gar nicht nötig.“ Und der Pufferstreifen gemäss ChemRRV? Auch hier ist eine marktgerechte Produktion der meisten Kulturen ohne Hilfstoffe nicht denkbar, meint Heidi. Eine diesbezügliche Kontrolle gibt es nicht.

Falls die Pufferstreifenregelung erst nach dem Pflanzen der Kultur erlassen worden ist, dann hätte man trotzdem einen gebührenden Abstand zum Gewässer einhalten müssen, dies aufgrund der Sorgfaltspflicht gemäss Gewässerschutzgesetz Art. 3 (GSchG, SR 814.20): „Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.“ Die meisten Kulturen dürften wesentlich jünger sein als das GSchG.

Recht zur Erweiterung von Dauerkulturen im Gewässerraum

„Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.“ So steht’s in der Gewässerschutzverordnung (GSchV SR 814.201, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 2). Und was bietet das Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft den Bauern an? „Solche Dauerkulturen dürfen ersetzt, erneuert, geändert oder erweitert werden, soweit dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.“ Es ist klar, dass man von den Bauern nicht verlangen kann, dass sie die Kulturen roden, doch all die Möglichkeiten gehen eindeutig zu weit, besonders das Erweitern. Aber offenbar stört’s niemanden, ausser Heidi natürlich.

Landwirtschaftliche Nutzung im Gewässerraum gemäss GSchV

GSchV, 7. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 41c, Absatz 4: „Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche.“ Auch dieser Absatz suggeriert „extensiv“, wo auch „intensiv“ sein darf.

Was macht der Geissenpeter mit seiner an den Rebberg grenzenden Wiese am Bach? Er hat es Heidi als vertraulich ins Ohr geflüstert.

28.8.14 HOME


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