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Symposium in Braunschweig: Illegaler Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist globales Problem

8. November 2018
Der Hamburger Hafen ist ein bekannter Umschlagplatz für den illegalen Handel mit Pflanzenschutzmitteln. Besonders die Transit-Kontrolle muss verschärft werden. Copyright Ludwig Tent

Der Hamburger Hafen ist ein bekannter Umschlagplatz für den illegalen Handel mit Pflanzenschutzmitteln. Besonders die Transit-Kontrolle muss verschärft werden. Copyright Ludwig Tent

Rund 14% der in der EU gehandelten Pflanzenschutzmittel sind gefälscht!

Am 6. und 7. November 2018 fand in Braunschweig ein Symposium zur Aufdeckung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln statt. Vertreter des Schweizer Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) nahmen an dieser Veranstaltung teil, denn das BLW ist sich der Problematik des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln in Europa bewusst. Es beteiligt sich aktiv an den einschlägigen Arbeiten der OECD und Europol, um diesen Handel auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Zudem steht das BLW in engem Kontakt mit den anderen betroffenen Bundesämtern und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Eine kurze Beschreibung des Problems (Videos):

Illegale Pflanzenschutzmittel – 3 Fragen an: Dr. Martin Streloke (BVL)

Illegale Pflanzenschutzmittel – 3 Fragen an: Dr. Nils Kurlemann (BVL)

Medienmitteilung des Deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über das Symposium:

Experten diskutieren neue Strategien der Bekämpfung ­– Stärkere Kontrolle des Internethandels

Der Handel mit illegalen Pflanzenschutzmitteln ist nach Einschätzung von Europol einer der am schnellsten wachsenden Bereiche der organisierten Kriminalität in der Europäischen Union. Gefälschte oder nicht genehmigte Mittel können ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen und verursachen zudem grosse wirtschaftliche Schäden. Experten von Institutionen der EU, aus Behörden verschiedener EU-Mitgliedstaaten und der Bundesländer sowie der Wirtschaft über Wege, den illegalen Handel entschieden zu bekämpfen. Sie sprachen sich dabei für stärkere Kontrollen und mehr Kooperation aus. Zu dem Symposium aus der Reihe „Herausforderungen“ hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingeladen.

Nach Schätzungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) waren im Jahr 2017 rund 14 Prozent der in der EU gehandelten Pflanzenschutzmittel gefälscht – dies entspricht einem Marktvolumen von rund 1,3 Milliarden Euro. Der weltweite Anteil illegaler Mittel am Gesamtmarkt für Pflanzenschutzmittel wird auf jährlich über sechs Milliarden Euro geschätzt. „Wir haben es hier mit einer Form der organisierten Kriminalität zu tun, die globale Lieferketten entwickelt hat und weltweit agiert“, umriss BVL-Präsident Helmut Tschiersky in seiner Begrüssungsrede vor rund 80 Experten aus 15 Staaten die Dimension des Problems. Statt geprüfter und von den Behörden zugelassener Substanzen, die in der vorgesehenen Anwendung sicher seien, würden gefälschte Produkte mit unbekannten Chemikalienmixturen in den Umlauf gebracht. „Niemand weiss, was darin enthalten ist, niemand hat sie getestet“, so Tschiersky.

Neu: Überwachung Internethandel

Um diesen illegalen Handel entschieden zu bekämpfen, seien ein umfassender Ansatz und  interdisziplinäre, internationale Kooperationen gefordert. Immer mehr Pflanzenschutzmittel würden im Internet gehandelt, was die Kontrolle aufgrund mangelnder Proben erschwere. Tschiersky kündigte deshalb an, das BVL werde seine Expertise bei der Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln in Zukunft auf den Handel mit Pflanzenschutzmitteln ausweiten. Für ein entsprechendes Projekt soll in naher Zukunft eine Vereinbarung mit den Bundesländern abgeschlossen werden. Friedel Cramer, Referatsleiter für Pflanzenschutz im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, begrüsste dieses Vorhaben und sagte hierfür die Unterstützung des Bundesministeriums zu.

Um die Überwachungsbehörden der Bundesländer bei ihrem Vorgehen gegen den illegalen Handel mit Pflanzenschutzmittel zu unterstützen, hat das BVL bereits im Jahr 2013 eine Task Force gegründet. Sie fungiert als Ansprechpartner für die zuständigen nationalen und internationalen Behörden und Institutionen, wie Nils Kurlemann, Leiter der Task Force, berichtete. Bei aktuellen Fällen arbeiten in der Task Force Fachleute aus verschiedenen Institutionen zusammen, um Informationen zu bündeln und zu vernetzen. Im BVL-Labor für Formulierungschemie werden Analysemethoden entwickelt, um verdächtige Produkte umfassender untersuchen und somit illegale Pflanzenschutzmittel identifizieren zu können. Es ist das einzige behördliche Labor in Deutschland, das Pflanzenschutzmittel-Proben auf Echtheit untersucht.

Parallelhandel bereitet grosse Probleme – Staatsanwaltschaften sind untätig

Im Rahmen der Marktkontrolle suchen die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer aktiv nach illegalen Pflanzenschutzmitteln und verhängen Ordnungsmassnahmen, zum Beispiel Bussgelder. Seit dem Jahr 2004 hat das BVL in Folge des Missbrauchs 47 Genehmigungen für den Parallelhandel widerrufen. Dennoch bereitet gerade die Sanktionierung des illegalen Handels Probleme. Durch die Kontrollbehörden aufgedeckte Fälle würden zumeist strafrechtlich durch die Staatsanwaltschaften nicht weiter verfolgt, berichtete Kurlemann. Hier müsse sich in Zukunft etwas ändern, lautete eine Forderung.

Hoffnungen setzten die Teilnehmer des Symposiums in die neue EU-Kontrollverordnung 2017/625, die bis Ende 2019 umgesetzt werden muss. Diese sieht erstmals klare Regelungen für die Kontrolle des Handels und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor. In vielen EU-Staaten wie Deutschland gibt es auch bislang schon derartige Kontrollen. Diese werden nun EU-weit harmonisiert.

Zwei Drittel der Pflanzenschutzmittel in Hamburg im Transit

Gonzalo Granado Lois von der EU-Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit berichtete, ein EU-Audit habe viele Schwachstellen bei den europaweiten Kontrollen aufgedeckt. Foto: Pflug/BVL

Gonzalo Granado Lois von der EU-Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit berichtete, ein EU-Audit habe viele Schwachstellen bei den europaweiten Kontrollen aufgedeckt. Foto: Pflug/BVL

Pflanzenschutzmittel werden global gehandelt. Dies betrifft auch die illegalen Produkte. Aufgrund des freien Warenverkehrs ist somit die Kontrolle an den Aussengrenzen der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung. Seit dem Jahr 2009 kontrolliert der Pflanzenschutzdienst beispielsweise im Hafen Hamburg verstärkt Pflanzenschutzmittellieferungen, die auf dem Seeweg nach Europa gelangen, wie Jörg Buddemeyer von der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation berichtete. Im Jahr 2016 wurden 17’800 Tonnen an Pflanzenschutzmitteln nach Hamburg geliefert, überwiegend aus Asien. Etwa zwei Drittel der Substanzen befänden sich im Transit und würden weiter in andere EU- und Drittstaaten verschifft, beschrieb er die Herausforderungen bei der Kontrolle.

Der Hamburger Hafen steht neben einigen anderen Häfen wie Rotterdam und Antwerpen für eine effektive Kontrollstelle, bescheinigte Gonzalo Granado Lois von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission. Ein Audit der Europäischen Kommission deckte aber auch sehr viele Schwachstellen bei den Kontrollen auf, die oftmals unzureichend und EU-weit kaum koordiniert seien. „Gerade die Kontrolle beim Transit muss verschärft werden“, forderte sein Kollege Thierry Henne von OLAF, der Antibetrugsbehörde der Europäischen Kommission.

Rasche Analysen gefragt

Ein grosses Problem bereitet der Nachweis illegaler Pflanzenschutzmittel. Am zweiten Symposiumstag beschäftigten sich die Experten deshalb mit Fragen der Analytik, etwa wie Pflanzenschutzmittel auf ihre Echtheit geprüft werden können und welche Untersuchungsmethoden hierfür in Frage kommen. Eine auf EU-Ebene eingesetzte Arbeitsgruppe Formulierungsanalytik hat in den vergangenen zwei Jahren Richtlinien für eine analytische Strategie entwickelt. Ziel ist es, bei den Probenuntersuchungen innerhalb kurzer Zeit sichere Ergebnisse zu erhalten. Der erste Entwurf wird derzeit zwischen den Experten der beteiligten EU-Mitgliedstaaten diskutiert und kommentiert.

Grosse Risiken und Schäden

Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten in der Europäischen Union einheitliche Regeln. In Deutschland ist für die Zulassung das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. In einem vereinfachten Verfahren erteilt das BVL auch Genehmigungen für Pflanzenschutzmittel, die im sogenannten Parallelhandel in Deutschland auf den Markt gebracht werden sollen. Die Genehmigung wird dann erteilt, wenn das beantragte Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen ist und in der Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) übereinstimmt.

Illegale Mittel umgehen diese strengen Zulassungsverfahren. Damit handelt es sich um ungeprüfte, den Behörden unbekannte Produkte, von denen erhebliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt ausgehen können. Auch Landwirte erleiden grosse wirtschaftliche Schäden, wenn etwa das Mittel nicht wirkt oder es nicht zulässige Rückstände in Lebensmitteln hinterlässt. Hersteller und Händler von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln werden durch den Schwarzmarkt ebenfalls wirtschaftlich geschädigt.

In der Europäischen Union werden illegale Pflanzenschutzmittel beispielsweise unter dem Deckmantel des Parallelhandels gehandelt. Dabei täuschen Parallelhändler vor, zugelassene Pflanzenschutzmittel aus anderen EU-Staaten in Verkehr zu bringen, obwohl es sich in Wirklichkeit um nachgemachte Produkte aus dubiosen Quellen handelt. In anderen Fällen werden Fälschungen zugelassener Pflanzenschutzmittel (einschliesslich ihrer Verpackungen) illegal auf den Markt gebracht. Schliesslich gelten auch Produkte, deren Zusammensetzung von der zugelassenen bzw. genehmigten Zusammensetzung erheblich abweichen, als illegale Pflanzenschutzmittel.

Weiterführende Informationen

Illegaler Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist globales Problem, BVL, Pressemitteilung vom 8.11.18

Informationen zum Symposium: http://bvl.bund.de/symposium2018

Hamburger Hafen: Drehscheibe für gefälschte Pestizide, Heidis Mist vom 5.9.18

8.11.18 HOME

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Umweltrecht: Schubladisieren von Anzeigen, milde Strafen und nun noch eine Attacke auf den Rechtsstaat!

25. Februar 2018

„A collection of articles in the journal PLOS Biology reveals that there is no reliable safety data on most of the 85,000 synthetic chemicals to which we may be exposed. While hundreds of these chemicals “contaminate the blood and urine of nearly every person tested”, and the volume of materials containing them rises every year, we have no idea what the likely impacts may be, either singly or in combination.“ George Monbiot, System Failure, The Guardian, 24.1.18.

Scharfe Gesetzte, milde Strafen

Das erste Heft 2018 die umwelt des Bundesamt für Umwelt (BAFU) trägt den Titel Tatort Umwelt – Wie die Polizei ermittelt, und wo es schärfere Gesetze braucht.

Zwar müsste das Umweltrecht in der Schweiz verbessert werden, doch gibt es für viele Delikte eine ausreichende Basis für Verurteilungen. Die Strafbehörden tun sich schwer mit den Umweltgesetzen. Mangelnder Wille und fehlende Fachkenntnisse sind die wichtigsten Gründe, welche zur Einstellung von Verfahren führen oder milde Strafen bewirken. Heidi hat das im Kanton Graubünden aus der Nähe beobachtet und selber erlebt. Vergehen von Bauern gegen die Gewässerschutzgesetzgebung werden häufig einfach schubladisiert, etwa mit Beihilfe von Gemeindebehörden.

Die Schweiz auf dem Weg zum Willkür-Staat?

Ein Eckpfeiler des Rechtsstaates ist die Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit. Nun will die Rechtskommission des Nationalrates die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Medien massiv beschneiden, und zwar mit 12 zu 8 Stimmen. Das würde bedeuten, dass Journalisten und somit die breite Öffentlichkeit nicht mehr wissen, wenn eine Strafbehörde kein Verfahren eröffnet oder ein Verfahren einstellt. Das wäre ein Schritt vom Rechtsstaat in den Willkür-Staat. Das darf nicht geschehen!

Zu bemerken sei hier, dass in der Schweiz die kritische Justizberichterstattung beinahe inexistent ist. Aber immerhin wurden zahlreiche bedeutende Fälle durch Journalisten aufgedeckt, z.B. die Einstellungsverfügung betr. hoher Schmiergeldzahlungen an die Fifa.

Heute werden je nach Kanton bis zu 98% der Verurteilungen per Strafbefehl erledigt (Tagesanzeiger 19.2.18). All diese Entscheide von StaatsanwältInnen würden also mit Sicherheit im Dunkeln bleiben. Besonders drastisch wären die Auswirkungen im Umweltrecht, wo heute mehr toleriert, denn sanktioniert wird.

Die Parlamentarische Initiative von Jean-Luc Addor wollte noch mehr Dunkelheit in die Justiz bringen

Am 4.5.17 reichte Nationalrat Jean-Luc Addor (SVP) die Parlamentarische Initiative Für eine Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre der Parteien besser Rechnung trägt ein. Diese ging der Rechtskommission des Nationalrates dann doch zu weit. Addor zog sie zurück.

„Wegen rassistischer Äusserungen auf Twitter hat das Sittener Bezirksgericht den Walliser SVP-Nationalrat Jean-Luc Addor zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vor vier Jahren hatte er die Todesstrafe zurückgefordert.“ NZZ vom 17.8.17. Addor setzte sich 2016 für ein liberaleres Waffenrecht ein, 2017 sammelte er Unterschriften für „verhältnismässigere Strafen“ im Strassenverkehr.

Ist die Justiz unabhängig?

Aufgrund ihrer Erfahrungen zweifelt Heidi an der Unabhängigkeit der Schweizer Justiz. Und seid sie weiss, dass Richter einer Partei angehören müssen, um gewählt zu werden, erst recht. Absurd ist auch, dass die Richter ihrer Partei einen Obolus leisten müssen, der mehrere tausend Franken ausmachen kann. Gemäss Infosperber beträgt die durchschnittliche Mandatssteuer der Bundesrichter 20’000 bei den Grüne, 13’000 SP, 7’000 SVP, 3’000 FDP.

Magazin «die umwelt» 1/2018 – Tatort Umwelt, Bundesamt für Umwelt

Wichtige Entscheide der Justiz sollen geheim bleiben, Martin Wilhelm, Tagesanzeiger vom 19.2.18

«Das Vertrauen in die Justiz würde schwinden», 20 minuten vom 20.2.18

17.437 Parlamentarische Initiative Für eine Öffentlichkeit von Gerichtsurteilen, die den Persönlichkeitsrechten und der Privatsphäre der Parteien besser Rechnung trägt, Nationalrat Jean-Luc Addor, SVP vom 4.5.17

Walliser SVP-Nationalrat Addor verurteilt, NZZ vom 17.8.17

Der Rechtsanwalt rechts der Rechten, Aargauerzeitung vom 22.10.15

Darum wollen die Tessiner keine harten Verkehrsstrafen, Blick vom 20.6.17

Schweizer Richter als Mit-Finanzierer der Parteien, Infosperber vom 13.10.17

Bündner Richter kritisiert die Partei-Steuer, Südostschweiz vom 14.11.17

«Die Justiz liebt das Geheimnis», Kritische Justizberichterstattung ist in der Schweiz beinahe inexistent. Die Justiz droht, in ein dunkles Loch zu fallen. Tobias Tscherrig, Infosperber vom 30. Nov 2017

Kostenvorschüsse machen Gerichte zur Klassenjustiz, Urs P. Gasche, Infosperber vom 11.10.17

System Failure, George Monbiot vom 29.1.18, veröffentlicht in The Guardian vom 24.1.18

25.2.18 HOME

Anzeige Gewässerverschmutzung: juristische Stolpersteine

9. Februar 2017

Eine Bündnerin kam mit einem Ladeninhaber in Zürich ins Gespräch. Der Maiensäss-Besitzer ist sauer auf die Bündner Behörden: „Überfallsmässig kamen sie, beanstandeten die Mistgrube, sie sei nicht dicht. Und sie verurteilten mich zu einer Busse und Strafe.“ Die Bündnerin zu Heidi: „Ich verstehe das nicht. Du sagst doch immer, dass die Bündner Behörden gerne beide Augen zudrücken, auch bei augenfälligen und willentlichen Gewässerverschmutzungen.“

Heidis Antwort: „Es kommt eben drauf an, WER Gesetze missachtet. In Graubünden herrscht ein Gewässerschutz-Zweiklassen-System: Für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) verantwortlich, für die Übrigen das Amt für Natur und Umwelt.“ Entsprechend unterschiedlich ist der Vollzug. Ausrede des ALG: „Es fehlen uns die Ressourcen.“

Anzeigeberechtigung JA

Wir alle dürfen Gewässerverschmutzungen anzeigen. Doch wir erfahren in der Regel nicht, ob die VerursacherInnen bestraft wurden oder nicht. Nur wenn wir einen persönlichen Schaden hieb- und stichfest beweisen können, die Schadensumme nennen und das Vergehen auch den Gesetzen entsprechend einklagen, dann erhalten wir die gewünschten Informationen. Wenn „bloss“ die Umwelt verschmutzt wurde, dann erfahren wir nicht, ob und wie gehandelt wurde.

Was tun, wenn wir „bloss“ eine Umweltverschmutzung eingeklagt haben, das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und diese uns den Entscheid schickt mit dem Hinweis: „Rechtsmittel (Art. 393 ff. StPO). Gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden.“ Heidi empfiehlt, einen solchen Aufruf nicht zu beachten, denn er gilt nur für die Beschuldigten, obwohl dies nicht explizit geschrieben steht.

Beschwerdeberechtigung NEIN

Heidi, die Nichtjuristin, hatte Beschwerde gegen den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft eingelegt, da klare Beweise und zahlreiche Indizien vorliegen. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, denn das Gewässerschutzgesetz schütze öffentliche Interessen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Diesen Sachverhalt bestätigte auch ein Jurist, den Heidi daraufhin konsultiert hatte. Also kein Rekurs ans Bundesgericht! Ist der abschliessende Absatz der detaillierten Ausführungen des Kantonsrichters ein kleiner Trost?

„… dass der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1’000 auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).“

An dieser Stelle sei dem von der Staatsanwaltschaft für Abklärungen zugezogenen Polizisten gedankt, denn er hat die Sache unvoreingenommen und objektiv angepackt. Heidis Gesamtkosten „mangelnder Vollzug durch die Bündner Behörden“ belaufen sich jetzt auf mehr als 12’000 Franken, siehe Mangelnder Vollzug kostet … am falschen Ort, Heidis Mist 10.12.14.

Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo das Recht des Anderen beginnt. Wenn es um den Bezug von Bundesgeldern geht, dann werden die Gesetze "überinterpretiert". Doch vom Gewässerschutz wollen die Behörden hierzulande lieber nichts wissen. Foto: Rathaus im Heididorf Maienfeld.

Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo das Recht des Anderen beginnt. Wenn es um den Bezug von Bundesgeldern geht, dann werden die Gesetze „überinterpretiert“. Doch vom Gewässerschutz wollen die Behörden hierzulande lieber nichts wissen. Foto: Rathaus im Heididorf Maienfeld.

In Anbetracht der zehnjährigen Gewässerverschmutzungs-Geschichte stellt Heidi den zwei von ihr Beschuldigten eine äusserst schlechte Legalprognose. Der Bau eines Anschlusses an die Meteorwasserleitung der Gemeinde durch die Gemeinde im Spätherbst 2016 wirft Fragen auf. Es ist daher schon möglich, dass das offene Gewässer in Zukunft einigermassen sauber sein wird.

Ein sehr gut informierter Beamter der Bündner Kantonsverwaltung hatte Heidi vor Jahren mitgeteilt, dass Anzeigen wegen Gewässerverschmutzung durch Bauern systematisch schubladisiert würden. Nun weiss Heidi, dass auch die Schubladen der Staatsanwaltschaft gross sind.

Vorgehen bei Gewässerverschmutzungen

Heidi empfiehlt Ihren LeserInnen, bei Gewässerverschmutzungen wie folgt vorzugehen, denn andere Wege, z.B. über die Gemeinde, sind nicht zielführend. Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Anleitung „Alarmierung“:

Rufen Sie sofort an. Meldungen am Folgetag oder später führen oft zu keinem Resultat!
Der Faktor Zeit entscheidet meist darüber, ob die Ursache einer Gewässerverschmutzung gefunden und der Schaden eingegrenzt werden kann. Nur bei sofortiger Meldung können die Einsatzkräfte rechtzeitig aufgeboten und die nötigen Massnahmen eingeleitet werden.

Wem melde ich?
Wenn Sie eine Gewässer- oder Bodenverschmutzung feststellen, melden Sie diese sofort der Kantonspolizei (Telefon 117).

Was melde ich?
Nennen Sie Ihren Namen sowie Ihre Telefonnummer für Rückfragen und informieren Sie über:

  • Ort (so genau wie möglich)
  • Art und
  • Ausmass des Geschehens.

Und dann?
Die Polizei rückt aus und kümmert sich um die Schadenbehebung und die Beweissicherung. Der Umwelt-Pikettdienst wird von der Kantonspolizei/den Einsatzkräften aufgeboten.

Gelangen wassergefährdende Stoffe in die Umwelt, ist meist nicht nur das sichtbare Gewässer betroffen, sondern auch das Kanalisationsnetz oder das Grundwasser, und damit unser Trinkwasser. Oftmals könnten solche Verschmutzungen durch Achtsamkeit und einfache Massnahmen verhindert werden.

9.2.17 HOME

Was Gewässerschützer und Strafbehörden wissen sollten: Reinheitsgebot

8. November 2016
Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Dieses Gewässer ist offensichtlich verschmutzt.

Zitate aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz über Verunreinigungen unter Art. 70 Vergehen.

Was ist eine „nachteilige“ Veränderung des Wassers?

Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung im Sinn von Art. 4 Bst. d des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine Verunreinigung des Wassers liegt vor bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers. Als „nachteilig“ zu qualifizieren ist jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad des Wassers.

Stoffe, die Wasser verunreinigen können

In der Botschaft GSchG 1987 werden Gülle, Mistwässer und Silosäfte als Stoffe, die Wasser verunreinigen können, aufgezählt. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine beispielhafte Aufzählung. Die strafrechtliche Praxis zeigt, dass die verschiedensten Stoffe geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, nämlich u.a. auch Milch, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel usw.

Die Formulierung „Stoffe, die Wasser verunreinigen können“ (Art. 6 Grundsatz GSchG) weist darauf hin, dass nicht in jedem Einzelfall der Nachweis geführt werden muss, Wasser sei tatsächlich verunreinigt worden. Es genügt, die wasserverunreinigenden Eigenschaften eines Stoffes abstrakt zu bestimmen.

Versickernlassen

Ein Versickernlassen ist dann gegeben, wenn eine Flüssigkeit auf das Erdreich ausgeschüttet wird, in dieses eindringt und so in den Untergrund gelangt.

Gefahr für das Gewässer muss nicht nachgewiesen werden

Beim widerrechtlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Einbringen von wasserverunreinigenden Stoffen in ein Gewässer oder beim Versickernlassen solcher Stoffe muss eine konkrete Gefahr für das Gewässer nicht nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer gelangten oder in den Untergrund versickerten.

Tatbestandsmässig ist allein das widerrechtliche Einbringen oder Versickernlassen von verunreinigenden Stoffen relevant. Ob das Einbringen oder Versickernlassen tatsächlich zu nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer führt, ist nicht relevant.

Behörden auf dem Holzweg

Es gibt immer noch Ämter und Strafbehörden, welche glauben es brauche unbedingt eine Wasserprobe zum Überführen eines Gewässerverschmutzers. Heidi kennt gar eine Gemeinde mit Beziehung zu einer Abwasserreinigungsanstalt ARA, die zum Schutze eines Verschmutzers ein Analysenprotokoll produzierte mit Resultat „unterschwellig“. Heidi meint: „Dadurch beging sie nicht nur Urkundenfälschung, sie erhärtete auch den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.“

All diese Leute sind auf dem Holzweg. Und Beihilfe zur Gewässerverschmutzung ist gemäss Art. 71 GSchG ebenfalls strafbar.

Willentliche Gewässerverschmutzungen durch Bauernhofabwässer sind nach wie vor in einigen Kantonen häufig, besonders dort, wo die Abwässer (noch) durch viel Wasser aus den Bergen verdünnt werden. Es mangelt am Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bzw. am Willen, diese durchzusetzen. Das muss sich ändern!

Gewässerschutzgesetz

Art. 4 Begriffe. In diesem Gesetz bedeuten:
d. Verunreinigung: Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers;

Art. 6 Grundsatz
1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Art. 70 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:1
a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);

Art. 71 Übertretungen
3 Gehilfenschaft ist strafbar.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

8.11.16 HOME

Gewässerverschmutzungen: Von Kavaliersdelikten und Mega-Kavaliersdelikten

26. Oktober 2016

In seinem Postulat „Verschärfung der Strafbestimmungen beim Gewässerschutz“ wies Nationalrat Sauser im März 1963 daraufhin, dass die Strafsanktion „Übertretung“ in Art. 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) von 1955 ungenügend sei (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Gewässerschutzgesetz und Bericht zum Volksbegehren für den Gewässerschutz, 26.8.70). Aus den Vorarbeiten zum GSchG 1971 geht hervor, dass das Gewässerschutzstrafrecht eine starke Waffe im Kampf gegen die gravierendsten Schädigungen der Gewässer hätte sein sollen. So wurden etwa Widerhandlungen neu auf „Vergehensstufe“ geregelt.

Kavaliersdelikt

Die im Rahmen des GSchG 1971 geäusserte Kritik, Gewässerverunreinigungen würden als blosse Kavaliersdelikte behandelt und zu milde bestraft, ist auch heute teilweise noch berechtigt, daran hat das GSchG 1991 wenig geändert. In der Praxis ist der Beitrag der gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen zu einem wirksamen Vollzug bisher eher bescheiden geblieben. Entscheidend ist vor allem, dass die verhängten Strafen oft zu tief ausfallen; sie betragen häufig nur wenige 100 Franken. Bussen haben vielfach nur symbolischen Charakter.

Einzelne Lichtblicke gibt es. Zum Beispiel haben die Strafbehörden des Kantons St. Gallen schon verschiedentlich Freiheitssrafen ausgesprochen. Wirksamer als die ausgesprochenen Strafen sind häufig die Instrumente „Einziehung von Vermögenswerten“ bzw. „Ersatzforderungen“ nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).

Es fehlt also nicht an den Möglichkeiten, welche die Gesetzgebung bietet. Ein Lösungsansatz im Hinblick auf eine Verstärkung des Vollzugs: Das Umweltstrafrecht und damit auch das Gewässerschutzstrafrecht ist ins Hauptstrafrecht aufzunehmen! Das Gewässerschutzstrafrecht ist heute Teil des Nebenstrafrechts, was sich gelegentlich im nur mässigen Engagement der Strafjustiz bemerkbar macht.

Quelle: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Art. 70, Peter Hettich, Luc Jansen & Roland Norer, 2016, Schulthess Verlag.

Hinzu kommt, dass die Strafbehörden häufig wenig von Wasser, Grundwasser und Gewässerschutz verstehen.

Mega-Kavaliersdelikt

Trotz Verbesserungen des gewässerschutzrelevanten Strafrechts kommt es zu unverständlichen Fehlleistungen der Justiz. Es darf nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren einstellt, wenn klare Widerhandlungen vorliegen, nämlich Straftaten, welche sanktioniert werden müssen, wie kürzlich im Kanton Graubünden geschehen. Hierzulande werden Bauern meist lediglich von der Polizei oder den Ämtern gemahnt, etwa wenn sie Gülle auf Schnee ausbringen oder Mist monatelang im Feld über dem Grundwasser lagern.

Dass auch auf der Ebene der Staatsanwaltschaft schubladisiert wird – und dies bei jahrelangem Einleiten von Hofabwasser in ein Gewässer – das ist für Heidi neu, aber nicht erstaunlich.

Vorschau: Was sagen die JuristInnen zu Art. 70 und 71 des GSchG? Auszüge aus dem Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz.

 26.10.16 HOME

Mangelnder Vollzug kostet … am falschen Ort

9. Dezember 2014
Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Wenn ein Gewässer, das betreffend Abwasser zweifelhaft ist, in Röhren verlegt wird, dann muss ein Kontrollschacht gebaut werden. Dieser verhindert, dass das Ableiten von Schmutzwasser vertuscht werden kann.

Ende Jahr – die Zeit der Bilanzen. Auch Heidi ist damit beschäftigt. Zum ersten Mal verursachte der mangelnde Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung Landwirtschaft im Kanton Graubünden nicht nur Telefon- und Versandspesen, sondern auch hohe Ausgaben. Diesen gegenüber stehen Null Einnahmen. Es ist nicht so wie Ein Mister mit e-Mail-Adresse Misthock@… in seinem Kommentar zur Diaschau Misthaufen im Feld 2010/2011 meint: „… Suchen Sie sich eine richtige Arbeit und hängen Sie nicht an öffentlichen Geldern! Was Sie hier veröffentlichen und erzählen ist wirklich reiner Mist! Mich interessiert auf welchem Misthaufen Ihre Dummheit entstanden ist?!“

Zusammenstellung der bisherigen Kosten

In Röhren verlegen von 44 m Wildbachschalen, damit in Zukunft allfälliges Abwasser nicht mehr in Heidis Garten sickern kann; dies nach jahrelangem Kampf für sauberes Wasser gegen den Widerstand der Gemeinde und mangels Kontrolle der Hofdüngeranlagen gemäss Gewässerschutzverordnung durch das Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG). Nach einer „Sanierung“ des betreffenden Bauernhofs auf Anstoss von Heidi durch das ALG im Jahre 2007 leitete der Bauer weiterhin systematisch mehrere Hofabwässer in das Bächlein.

Zum Beispiel: Die Gemeinde wusste spätestens seit 2006, dass der Bauer das Milchzimmerabwasser bachab liess. Nach jahrelanger Untätigkeit verweigerte die Gemeinde im Februar 2013 die Entnahme einer offiziellen Wasserprobe mit dem Hinweis, dies sei ein privates Gewässer. Heidi insistierte und erhielt zwei Pet-Flaschen zum selber-Proben-nehmen vom zweimal täglich den Bach verschmutzenden Milchzimmerabwasser. Als sie am vereinbarten Tag im Dämmerlicht eine Wasserprobe holte, schaute ihr der Bauer oben zu, wo er doch sonst um diese Zeit nie zu sehen war. Die Gemeinde hatte ihn offensichtlich informiert. Und später war das Analyseprotokoll unauffindbar.

Heidis Interventionen bei der Gemeinde bewirkten, dass das Milchzimmerabwasser nach Bautätigkeit neu wahrscheinlich verdünnt bachab fliessen „durfte“, denn fortan war regelmässig Schaum im Wasser zu sehen bis Heidi wieder handelte und zudem von der Gemeinde das Eindolen des betreffenden Gewässerabschnitts, der nicht auf ihrem Grundstück liegt, verlangte. Per Verfügung „löste“ der Gemeindevorstand „das Problem“, indem er mit einem fadenscheinigen Vorwand 65 m „Meteorwasserleitung“ – wie es im Gemeinde-Amtsjargon heisst – noch rasch offiziell privatisierte, um die Kosten nicht übernehmen zu müssen.

Kosten Rekurs gegen die Privatisierungs-Verfügung des Gemeindevorstands (auf Anraten des konsultierten Anwalts zurückgezogen 2013)  CHF 1’298.30
Baubewilligung Amt für Natur und Umwelt  CHF 500 Franken
BAB-Bewilligung Amt für Raumentwicklung  CHF 494.00
Baubewilligung Gemeinde CHF  356.80
Kosten Baugeschäft CHF  7’330.20
Eindolungskosten TOTAL CHF   9’979.30

Die Behörden sparen gerne beim Vollzug. Im Kanton Graubünden ist erstaunlicherweise das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft verantwortlich, doch die dafür nötigen Ressourcen fehlen. Darunter leiden die Lebewesen in Gewässern und die von Gewässerverschmutzungen Betroffenen. Gewisse Bauern tun und lassen was ihnen beliebt und glauben gar, im Recht zu sein, wenn sie die Umwelt massiv verschmutzen. Heidi empfiehlt weiterhin, die Polizei zu rufen, wenn Gewässer verschmutzt werden oder Bauern Gülle auf schneebedeckten, gefrorenen oder wassergesättigten Boden ausbringen, denn auf eine Meldung an ein Amt folgt nicht immer eine Handlung, siehe Winteranfang in den Bergen.

In einer konzertierten Aktion klagten drei Personen Heidi wegen Ehrverletzung, falscher Anschuldigung und Hausfriedensbruch an. Sie forderten nicht nur das Löschen der Beiträge über die eigenen Umweltverschmutzungen auf Heidis Mist, sondern verlangten auch, dass der ganze Blog vom Internet zu löschen sei. „Sie muss mit dieser Tätigkeit aufhören“, hiess es. Die Kläger konnten vor der Staatsanwaltschaft ihre Anschuldigungen nicht erhärten. Heidi hingegen erbrachte den Wahrheitsbeweis. Überdies war die Klagefrist für einige Artikel abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft sprach Heidi frei. Die ihr zugesprochene Entschädigung deckt jedoch nicht alle Kosten.

Anwaltskosten CHF  4’485.35
Entschädigung für abgelehnte Ehrverletzungsklage  CHF 3’248.65
Ungedeckte Kosten Ehrverletzungsklage  CHF 1’236.70

Gesamtkosten CHF  11’216.00

Weitere Kosten werden hier nicht erläutert. Wer soll das bezahlen? Wie hoch wären die Gesamtkosten, wenn Heidi die verschwendete Lebenszeit zum Anwaltstarif verrechnen würde?

Eine kleine Geschichte

Heidi könnte viele unerfreuliche Geschichten zum Thema erzählen, sie beschränkt sich hier auf eine schöne. Am Tag der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft war Warenmarkt. Als Heidi auf den Zug wartete, gesellte sich ein indischer Wahrsager zu ihr. Er sagte: „Heute haben Sie einen grossen Erfolg und am 15. Mai dreimal Glück.“ Zufällig ist der 15. Mai der Geburtstag von Heidis Mist und, wie sich viele Monate später herausstellte, war die Einvernahme tatsächlich ein grosser Erfolg.

Nachtrag 29.9.16: Der Vertreter der Gemeinde bestritt anlässlich einer polizeilichen Einvernahme Vorwürfe betr. Beihilfe vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat ein Strafverfahren gegen ihn und den Bauern eingestellt mit der Begründung: Gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben ist und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch erscheint (Beschluss II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Oktober 2012/19. November 2012, SK2 12 21, E. 2b).

Nachtrag 12.10.16: Gegen die Einstellung des Strafverfahrens wurde Beschwerde eingereicht.

Nachtrag 23.11.16: Die Beschuldigten weisen die Vorwürfe vollumfänglich zurück.

10.12.14 HOME

Direktzahlungen auch für Nichtberechtigte?

13. Februar 2014
Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Oft kümmern sich die Behörden nur noch um Details. Die Grundsätze weichen in den Hintergrund. Zum Beispiel die Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG), 3. Titel: Direktzahlungen, 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Artikel 70a Voraussetzungen.

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a, b, …
c.  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

Heidi meint: „Der Gewässerschutz ist nicht ausreichend in der Direktzahlungsverordnung verankert.“

Ein Bekannter erzählte Heidi, er habe Gülle in einem Bach gesehen. Der Bauer, darauf angesprochen, sagte: „Das geht dich nichts an!“ Der Unerschrockene liess nicht locker, ging zur Gemeinde. Dort zuckte man mit den Achseln, wollte nichts unternehmen. Es brauchte viel Überzeugungskraft bis sich ein Beamter mit der Angelegenheit befasste. Was dabei herausgekommen ist? Das wissen die Götter. Ähnliche Geschichten hat Heidi schon viele gehört … und auch selbst erlebt!

Der Fischereiverband Kanton Luzern kritisieren die Behörden seit Jahren wegen der vielen Gewässerverschmutzungen. Immer noch viel zu viele Gewässerverschmutzungen lautet der Titel der Medieninformation Fischereiverband des Kantons Luzern vom 29.1.14. Im Jahre 2013 waren es 69, davon 36 durch Gülle. „Wir erwarten endlich eine signifikante Abnahme …“ fordert der Präsident des Fischereiverbands, Franz Häfliger. Behörden und Bauernverband hoffen auf die Wirkung ihrer Informationskampagnen. Und die Staatsanwaltschaft? Sie setzt seit einem Jahr auf eine einheitliche Praxis. Dadurch seien die Strafen strenger geworden, erklärte der Oberstaatsanwalt Daniel Burri, siehe Die Diskussion über den richtigen Umgang mit Güllensündern, SRF Regional vom 5.2.14.

Wer zahlt die Schäden?

Interessanterweise stellt der Luzerner Fischereiverband auch die Geld-Frage. „Wie schwer sind die einzelnen Unfälle? Wie gross ist der Schaden? Wie lange bleibt ein Bach leblos? Solche Fragen sind aussagekräftiger als die Statistik. Dazu kommt, dass das Zerstören von Lebensräumen im und am Wasser genauso schlimm ist wie tote Fische … Der finanzielle und wirtschaftliche Schaden der Gewässerverschmutzungen müssen beziffert werden. Denn jedes Unglück betrifft Fischer, Land- und Gewässereigentümer und hat kostspielige Reparatur- und Revitalisierungsmassnahmen zur Folge …“ Die Forderung der Fischer ist klar: Taten statt Worte!

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