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Das grosse Puff mit den Pufferstreifen am Wasser: Kein Ende in Sicht

7. Januar 2021

Lang, lang ist’s her … Die Kantone hätten die Gewässerräume gemäss Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 4.5.11 bis 31.12.18 festlegen müssen. Haben Sie das getan? Die erste Umfrage des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Anfang 2019 war ernüchternd, wurde gar nicht ausgewertet. Die zweite zeigt, dass wir uns noch lange gedulden müssen bis alle Kantone soweit sind. Zitat aus dem BAFU-Bericht:

Die Kantone gaben in der Umfrage Auskunft über den Stand ihrer Gewässerraumfestlegung per 31.Dezember 2019 (Abb. 1):

  • Ein Kanton hat den Gewässerraum eigentümerverbindlich festgelegt.
  • Drei Kantone haben die behördenverbindliche Festlegung innerhalb und ausserhalb der Bauzone abgeschlossen, schweizweit sind dies 24% aller Gemeinden.
  • 13% aller Schweizer Gemeinden haben den Gewässerraum innerhalb und ausserhalb der Bauzone eigentümerverbindlich festgelegt.
  • Eine grosse Anzahl Gemeinden haben das Verfahren der Gewässerraumfestlegung begonnen.

Die Kantone gaben Prognosen ab, bis wann alle Gemeinden auf Kantonsgebiet den Gewässerraum voraussichtlich eigentümerverbindlich festgelegt haben (Abb. 2):

  • Bis 2025 haben etwa 50% aller Gemeinden den Gewässerraum inner- und ausserhalb der Bauzone eigentümerverbindlich festgelegt.
  • Bis 2027 haben bereits etwa 70% aller Gemeinden den Gewässerraum inner- und ausserhalb der Bauzone eigentümerverbindlich festgelegt.

Viele Kantone haben sich gemäss Umfrage bereits Gedanken gemacht, wie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums umgesetzt und kontrolliert werden kann … Es liegt in der Natur der Sache, dass es diesbezüglich aber auch noch offene Fragen gibt. Gemäss etwa der Hälfte der Kantone würde eine Anpassung der Direktzahlungsverordnung (DZV) die gewässergerechte Gestaltung und Bewirtschaftung erleichtern. Dies gilt es im weiteren Prozess anhand spezifischer Fragen zu klären.

Die BPUK-Austauschplattform Gewässerraum wird fortgeführt. Sie wird auch den weiteren Umsetzungsprozess begleiten und Vollzugsfragen klären.“

Nicht nur sind viele Gemeinden/Kantone längst noch nicht soweit, dass wieder Klarheit an den Gewässern herrscht, sondern auch die Bewirtschaftung ist noch sehr, sehr unklar, wie es scheint!

Pufferstreifen: Hier die alte Regelung, dort die neue

Wer also vor einem Gewässer steht und sich frägt, ob der Pufferstreifen etwa beim Güllen oder Herbizidspritzen eingehalten wurde, kann dies weiterhin nicht beurteilen. Das alte Chaos bleibt, wobei die alte Regelung der Pufferstreifenbemessung die Gewässer wesentlich besser schützt als die neue mit der Messung der Pufferstreifen ab Uferlinie – eine ungeheuerliche Verschlechterung des Gewässerschutzes. Sie betrifft ausgerechnet die kleinen und mittleren Gewässer, die ohnehin im intensiven Landwirtschaftsgebiet stark verschmutzt sind. Einmal mehr haben die Bauern gesiegt. Die international übliche Messmethode ist „ab Böschungsoberkante“ (ausser bei flacher Böschung)!

Verzicht Gewässerraum bei „sehr kleinen Gewässern“

Die GSchV sieht vor, dass für sehr kleinen Gewässern kein Gewässerraum festgelegt werden muss. Heidi hatte in der Vernehmlassungszeit zur Revision der GSchV eine Umfrage gemacht über die Auslegung des in der Verordnung verankerten Begriffs sehr kleine Gewässer. Unterschiedlicher hätten die Antworten nicht sein können! Für den Innerschweizer Bauernbund ist ein sehr kleines Gewässer übrigens ein 2 m breites, also 80% der Schweizer Gewässer!

Erster Bundesgerichtsentscheid

Es ist daher nicht erstaunlich, dass nicht nur die Gewässerräume, sondern auch die sehr kleinen Gewässer ein Fall für Juristen sind. So gibt es bereits einen Bundesgerichtsentscheid, der wie folgt beginnt:

„A.

Am 16. August 2016 beschloss die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) für 18 Gemeinden der beiden Frenkentäler je einen kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum zur Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der Bauzone liegende Gewässer. Die Pläne betreffen die Einwohnergemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Bubendorf, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Lupsingen, Niederdorf, Oberdorf, Ramlinsburg, Reigoldswil, Seltisberg, Titterten, Waldenburg und Ziefen.
Innerhalb der Auflagefrist gingen insgesamt 55 Einsprachen von Privatpersonen, Gemeinden und Interessenverbänden ein. Aufgrund der eingereichten Einsprachen wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen; unter anderem wurde die Gewässerraumbreite der Vorderen Frenke im Abschnitt Bubendorf (bis Einmündung Imlisbergbächli) von 27 m auf 24.5 m reduziert und auf die Ausscheidung eines Gewässerraums des Imlisbergbächlis verzichtet, wo dieses einen diffusen Verlauf aufweist (Versickerungsbereich vor der Einmündung in die Vordere Frenke). Die unerledigten Einsprachen wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 2. Mai 2017 ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben der Bauernverband beider Basel sowie verschiedene Landwirte, darunter auch A.________, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 28. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
…“

Nach ausführlicher Begründung kommt das Bundesgericht zum Schluss:

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 

Lausanne, 13. Dezember 2019…“

Florian Altermatt von der Eawag schreibt im Forum Biodiversität der Akademie der Naturwissenschaften: „Die gesetzlichen Anforderungen an den Gewässerraum sind absolute Minimalgrössen, um die Funktionen der Gewässer zu gewährleisten. Entlang kleiner Bäche kommt dem Raum überproportionale Bedeutung zu, da die Stoffflüsse zwischen Land und Wasser nicht von der Breite des Gewässers abhängig sind. Das zeigt eine Zusammenstellung vorhandener Studien, auf welche sich auch das Bundesgericht stützt.“

Das BAFU erklärt nun in einem Dossier, das am 25.11.20 erschienen ist: „Gewässerraum: Weshalb die Gewässer mehr Platz benötigen. Naturnahe Bäche und Flüsse beherbergen unzählige Tier- und Pflanzenarten. Sie sorgen für ein attraktives Landschaftsbild und dienen damit dem Tourismus ebenso wie der Naherholung. Zudem leisten sie einen Beitrag an den nachhaltigen Hochwasserschutz. Um all diese Aufgaben zu erfüllen, brauchen die Gewässer genügend Raum.“

Doch was hilft es, wo doch die Verordnung längst rechtskräftig ist und der negative Einfluss der neuen Regelung Pufferstreifen sich ausgerechnet bei Pestiziden massiv auf deren Schutz auswirkt. Das hat Heidi schon vor Jahren in der Vernehmlassungszeit ausgerechnet … nur hat’s nichts bewirkt!

In der Vernehmlassung war im erläuternden Bericht zu lesen: „Der Verzicht der Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Gewässern zu Gunsten der Landwirtschaft geht zu Lasten der Umwelt. Der Schutz dieser Gewässer ist zwar wie bisher über die Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Direktzahlungsverordnung (DZV) geregelt. Aufgrund der neuen Messweise ab Uferlinie statt wie bisher ab Böschungsoberkante sind die Gewässer jedoch künftig schlechter geschützt.

Geplante Schweizerkarte der Gewässerräume längst schubladisiert

So sei denn hier noch erwähnt, dass eine gesamtschweizerische Karte der Gewässerräume ursprünglich geplant war. Diese ist aber dem „Ressourcenmangel“ zum Opfer gefallen. Also wird man weiterhin lange suchen müssen, um zu wissen, wo der Pufferstreifen an einem bestimmten Bächlein, Bach oder Fluss ist. Da die Gewässerhoheit bei den Gemeinden liegt, wird es in Zukunft auch weiterhin schwierig sein, den Vollzug durchzusetzen. Dies zugunsten der Bauern, zum Schaden von Bachflohkrebs & Co.

Der Bachflohkrebs ist das Tier des Jahres 2021. Pro Natura

Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen. Auswertung der Kantonsumfrage per Ende 2019. Schlussbericht vom 18.6.20 von Ecoplan

Festlegung des Gewässerraums: Stand und Ausblick. Management Summary des Auswertungsberichts «Festlegung des Gewässerraums in den Kantonen: Auswertung der Kantonsumfrage per Ende 2019», Ecoplan, 2020. 

Link zum Bundesgerichtsurteil

Ausreichende Gewässerräume sind unverzichtbar. Florian Altermatt, eawag, Forum Biodiversität, Akademie der Naturwissenschaften vom 26.5.20

Das grosse Puff mit den Pufferstreifen, Heidis Mist vom 27.4.18

Bauern fordern: Kein Gewässerraum für 80% der Bäche. Heidis Mist vom 19.8.16

Der Acker rückt näher an den Bach, 29.5.13

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!, 11.6.13

In einem Bächlein helle … da schwamm einst die Forelle, 29.4.17

Pufferstreifen: Schlafen die Behörden allesamt? 19.12.16

Weitere Verwässerung des Gewässerschutzes verhindern! 27.7.16

Gewässerschutz-Ziele: Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit! 8.1.16

Wo ist der Pufferstreifen am Bach? 28.9.14

Pestizide und Dünger im Gewässerraum? 28.8.14

Pro Natura und das Offizialdelikt Pufferstreifen-Verletzung, 27.11.12

Pufferstreifen neben einem Bach mit kurzer steiler Böschung, 12.8.12

Heidis 43 Artikel zum Thema Pufferstreifen

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In einem Bächlein helle … da schwamm einst die Forelle

29. April 2017

Im Bundesamt für Umwelt wird fleissig gesammelt und publiziert: Daten über den Zustand der Umwelt. Oft erschreckende.

53% der Gefässpflanzen im Lebensraum der offenen Gewässer und Quellen stehen auf der roten Liste. Bei den Pflanzen der Uferzone sind es gar 65%. „Die Quellen gelten als gesamtschweizerisch gefährdet und die Schweiz als „Wasserschloss Europas“ hat für sie eine grosse internationale Verantwortung … Noch immer leiden viele Gewässer unter den Folgen von Eutrophierung, die heute grösstenteils aus der angrenzenden Landwirtschaft stammt. Hier sind jeweils angemessene Pufferflächen zu fordern.“ Rote Liste Gefässpflanzen, Gefährdete Arten der Schweiz, Bundesamt für Umwelt BAFU 2016.

Die Eawag forschte im Auftrag des BAFU und präsentierte am 4. April 2017 die Ergebnisse einer Studie zu fünf Schweizer Bächen: „In keinem Fall wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität eingehalten. Selbst Stoffkonzentrationen, die für Gewässerorganismen als akut toxisch gelten, wurden überschritten. Biologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass die Lebensgemeinschaften unter den Stoffgemischen leiden.“ Anhaltend hohe Pestizidbelastung in kleinen Bächen, Eawag.

Den Wasserpflanzen und -tieren geht es miserabel

Und was macht das zuständige Bundesamt BAFU? Es lockert per 1. Mai 2017 den Schutz der Gewässer erneut. Ist doch logisch – oder? Die Kantone müssen dann für „sehr kleine Gewässer“ keinen Gewässerraum mehr ausscheiden. Die Definition von „sehr kleinen Gewässern“ wird den Kantonen, wohl im Sinne der Rechtssicherheit und -gleichheit (!!!), überlassen. Für den Innerschweizer Bauernbund sind Bäche bis 2 m Breite „sehr klein“, also 80% der Fliessgewässer.

Der Gewässerraum wurde erst mit der Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) von 2011 eingeführt. Damit die Pufferstreifen für Dünger und Pflanzenschutzmittel besser in den Gewässerraum passen, wurde dann auf Druck der Bauern auch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung geändert: Messung der Pufferstreifen ab Uferlinie statt – wie international üblich – ab Böschungsoberkante. Wo auf den Gewässerraum verzichtet wird, ist die Verschmutzungsgefahr in Zukunft besonders gross.

Für die zuständige Sektionschefin Susanne Haertel „fallen die Lockerungen aber kaum ins Gewicht“, wie sie gegenüber dem Tages-Anzeiger sagte. Genauso tönte es aus den Amtsstuben anlässlich der Einführung der Messmethode ab Uferlinie. Mag sein, dass Susanne Haertel insofern recht hat, als die Pufferstreifen sowieso von vielen Bauern nicht eingehalten werden.

Widerspruch zur Vernehmlassung GSchV

Auszug aus dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung GSchV: „Der Verzicht der Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Gewässern zu Gunsten der Landwirtschaft geht zu Lasten der Umwelt. Der Schutz dieser Gewässer ist zwar wie bisher über die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Direktzahlungsverordnung (DZV) geregelt. Aufgrund der neuen Messweise ab Uferlinie statt wie bisher ab Böschungsoberkante sind die Gewässer jedoch künftig schlechter geschützt.“

Fazit von Heidi: Es wird viel geforscht, debattiert, geschrieben, abgewedelt und gelogen. Doch die Probleme werden nicht gelöst. Der Wille fehlt!

Für die Schweizer Flüsschen sieht die Zukunft düster aus. Den Kleingewässern geht es schlecht. Trotzdem wird ihr Schutz per Anfang Mai noch zusätzlich aufgeweicht. Fabian Renz, Bundeshausredaktor, Tages-Anzeiger vom 26.4.17.

Änderung der Gewässerschutzverordnung per 1.5.17.

Weitere Verwässerung des Gewässerschutzes verhindern! Heidis Mist vom 27.7.16.

Der Acker rückt näher an den Bach, Heidis Mist 29.5.13

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!, Heidis Mist 11.6.13

„Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern, Heidis Mist 25.5.14

Weniger Schutz für unsere Bäche, Susanne Hagen, fair-fish vom 29.4.17

Die Forelle, Franz Schubert, Dietrich Fischer-Dieskau/Bariton,
Gerald Moore/Klavier; Text auf Wikipedia.

29.4.17 HOME

Weitere Verwässerung des Gewässerschutzes verhindern!

27. Juli 2016

Lurchi-Land - bald nur noch aus Künstlerhand?

Lurchi-Land – bald nur noch aus Künstlerhand?

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schickte im Mai einen Vorschlag zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) in die Vernehmlassung, welche bis 15.9.16 dauert, Inkrafttreten per 1.1.17.  Sie verschafft den Kantonen mehr Handlungsspielraum, siehe Motion 15.3001, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S).

Unsinniger Vorschlag zur Änderung der GSchV

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 wird unter anderem wie folgt geändert, Entwurf vom 23.5.16:

Art. 41a Abs. 5 Bst. d
5
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
d. sehr klein ist.

Die Interpretation von „sehr klein“ gibt den Kantonen grossen Handlungsspielraum, denn das ist „sehr subjektiv“. Doris Leuthard sagte in der Nationalratsdebatte, Link zu Text und Video: „… Und der Kanton legt auch fest, was kleine Gewässer sind, für die er ebenfalls auf den Gewässerraum verzichten kann…“

Auszug aus dem erläuternden Bericht: „Der Verzicht der Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Gewässern zu Gunsten der Landwirtschaft geht zu Lasten der Umwelt. Der Schutz dieser Gewässer ist zwar wie bisher über die Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Direktzahlungsverordnung (DZV) geregelt. Aufgrund der neuen Messweise ab Uferlinie statt wie bisher ab Böschungsoberkante sind die Gewässer jedoch künftig schlechter geschützt.

Dieser „Bauernwunsch“ ist schon im Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft enthalten, nun will man ihn auf Gesetzesebene verankern. Dagegen muss in der Vernehmlassung Einspruch erhoben werden. Und zwar energisch!

Starke Verschmutzung der kleinen Gewässer

Gerade die kleinen Gewässer sind oft besonders stark mit Nährstoffen und Pestiziden verschmutzt, siehe Grosse Defizite beim biologischen Zustand der Schweizer Fliessgewässer, BAFU 14.7.16. Die Wasserqualität der kleinen Gewässer wird nur in seltenen Ausnahmefällen untersucht, denn das käme zu teuer für die zuständigen Behörden, auch fehlen die Ressourcen. Wo nicht kontrolliert wird, da kann das Gesetz ruhig verwässert werden, denn niemand merkt, wenn es übertreten wird. Irgendwann wird man über die verlorene Biodiversität klagen und viel Geld für deren Rettung sprechen. Geld für wen? Für die Bauern natürlich!

Was ist ein „sehr kleines Gewässer“?

Besonders wenn es um die Landwirtschaft geht, werden die Gesetze so schwammig formuliert, dass vieles darin Platz hat. Heidis Umfrage zeigt, dass die Meinungen darüber, was ein „sehr kleines Gewässer“ ist, beträchtlich auseinander gehen.

Der Norddeutsche Fliessgewässerökolog Dr. Ludwig Tent schrieb Heidi: „Ein sehr kleines Fliessgewässer kann eigentlich nur der Oberlauf gleich unter dem Quellbereich sein. Also „Lurchi-Land“, das Schützenswerteste überhaupt! Es ist wirklich traurig, dass solch Wissen nicht nur vollkommen verloren scheint, sondern – ich glaube fast, inzwischen überall – im wahrsten Sinn des Wortes darauf geschissen wird.“ Lebendige Bäche und Flüsse, Osmerus‘ Blog.

Die Antworten zeigen, dass man auch merklich grössere Gewässer darunter einordnet, etwa mit Gerinnesohle bis gut 50 cm oder gar mehr. Im Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft vom 20.5.14 ist unter Punkt 2.3 (An welchen Fliessgewässern kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden?) zu lesen: „sehr kleine Gewässer (z.B. nicht auf der Landeskarte 1:25‘000).“ Da liegt viel Spielraum drin!

Auswirkungen Schweizer Messmethode Pufferstreifen

Beim Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums kann sich, je nach Form des Gewässers, die neue Methode zum Messen des Pufferstreifens „ab Uferlinie statt ab Böschungsoberkante“ stark negativ auf die Wasserqualität auswirken. Besonders an kleinen Gewässer wird der Pufferstreifen oft nicht eingehalten, nach dem Motto: Ist ja nichts! Doch, meint Heidi: „Lurchi-Land!“ Aber das sieht der Bauern vom Traktor aus nicht. Statt das Einhalten des gesetzlich vorgeschriebenen Pufferstreifens zu fordern, wird dieser noch verkleinert! Gesetze werden schleichend der schlechten landwirschaftlichen Praxis angepasst.

Das Parlament redet „Ökologie“ und erfüllt blindlings die Wünschen der Bauern. Ein grosser Widerspruch! Und wie verträgt sich der aktuelle Vorschlag zur Verwässerung der GSchV mit dem Aktionsplan Biodiversität? Mit dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel? Heidi meint: Nichts als leere Versprechen!

Vernehmlassungen UVEK

Der Acker rückt näher an den Bach, Heidis Mist 29.5.13

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!, Heidis Mist 11.6.13

„Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern, Heidis Mist 25.5.14

27.7.16 HOME

 

 

Wie viel Pestizide vertragen unsere Gewässer?

26. Mai 2014

Oft verschwendet Heidi zu viel Zeit am Computer mit der Suche von Informationen. Heute morgen hat sich das gelohnt. Sie ist auf die Interpellation Nr. 14.3142 der Nationalrätin Silva Semadeni gestossen: Wie viel Pestizide vertragen unsere Gewässer?

Weil die Antworten unseres Bundesrates so aufschlussreich sind, hat Heidi schon wieder einen Artikel produziert:

Frage S. Semadeni vom 19.3.14:

1. Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) fordert in Artikel 18 der Direktzahlungsverordnung (DZV) einen gezielten Einsatz von Pestiziden. Wie erklärt er sich, dass auch noch 16 Jahre nach Einführung des ÖLN dermassen hohe Pestizideinträge aus der Landwirtschaft zu verzeichnen sind?

Antwort Bundesrat vom 21.5.14:

1) Der in Artikel 18 der Direktzahlungsverordnung (DZV) geforderte gezielte Einsatz von Pestiziden, sowie weitere Massnahmen, welche 1993 eingeführt wurden, wie z.B. ein minimaler Anteil an Biodiversitätsflächen (BFF) oder die Einschränkungen bei der Auswahl von Insektiziden im Getreide- und Kartoffelanbau, wurden vom Bundesamt für Landwirtschaft von 1994 – 2005 evaluiert (Bericht Agrarökologie und Tierwohl 1994-2005; Herausgeber: Bundesamt für Landwirtschaft, Bern, 2005). Es wurde dabei festgestellt, dass trotz dieser Massnahmen und deren Kontrollen, die Wirkung der Ökomassnahmen auf Stoffeinträge, u.a. auch auf die Einträge von Pflanzenschutzmitteln, in die Gewässer wenig Einfluss hat. Die ab 2005 zusätzlich ergriffenen Massnahmen wie die der Ausdehnung des Pufferstreifens frei von Pflanzenschutzmitteln (PSM) von 3 auf 6 m, die regelmässige Überprüfung der PSM-Spritzgeräte und die Mitführung eines Frischwassertank zur Spülung des Tankes auf dem Feld konnten ebenfalls die Einträge von PSM in die Gewässer nicht signifikant reduzieren. Ohne neue und wirkungsvolle Massnahmen werden die Gewässer daher weiterhin stark mit PSM belastet werden.

Heidis Fragen: Wo bleiben die Massnahmen? Wie viel Druck von aussen braucht es bis gehandelt wird?

… Fragen 2 bis 4 …

Frage S. Semadeni vom 19.3.14:

5. Gemäss der revidierten DZV und der Chemikalienrisiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV) werden die Gewässerabstände neu ab Uferlinie und nicht mehr ab Böschungsoberkante bemessen. Bei kleineren Fliessgewässern mit deutlicher Böschung rücken die vorgegebenen 6 Meter Abstand für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln somit näher an das Gewässer heran. Die Gefahr besteht, dass dadurch noch mehr Pestizide in die Gewässer gelangen. Wie beurteilt er diese Regelung hinsichtlich der bestehenden Pestizidbelastung unserer Gewässer?

Antwort Bundesrat vom 21.5.14:

5) Es ist tatsächlich möglich, dass aufgrund der neuen Bemessung der Gewässerabstände etwas grössere Mengen an Pestiziden in einige kleine Fliessgewässer gelangen werden, als dies mit der früheren Regelung der Fall war. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies im Vergleich zu den bereits heute auftretenden Verunreinigungen nur in Einzelfällen zu einer relevanten Verschlechterung der Situation führen wird.

Die Antwort des Bundesrats auf die 5. Frage ist, so meint Heidi, eine klare Irreführung. Wieso ändert man eine bestehende und international bewährte Messmethode, wenn die neue Messmethode wirkungslos ist? Heidi glaubt das nicht! Ihre Berechnungen zeigen eine andere Wirklichkeit.

„Harmonisierte“ Pufferstreifen an Gewässern? Heidis Mist 25.5.14

26.5.14 HOME

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse!

11. Juni 2013

Die Böschung vieler Bäche und Flüsse hat eine Neigung von 50% und mehr. Die vorgeschlagene neue Pufferstreifen-Messmethode ab Uferlinie bei allen Böschungen erhöht die Gefahr der Gewässerverschmutzung mit Pflanzenschutzmitteln merklich. Sie fördert auch die Erosion. Bild Agridea. Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften.

Die Böschung vieler Bäche und Flüsse hat eine Neigung von 50% und mehr. Die vorgeschlagene neue Pufferstreifen-Messmethode ab Uferlinie bei allen Böschungen erhöht die Gefahr der Gewässerverschmutzung mit Pflanzenschutzmitteln merklich. Sie fördert auch die Erosion. Bild Agridea. Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften.

Wenn Autofahrer Tempolimiten missachten, dann wird gezielt kontrolliert. Wenn Bauern Gesetze übertreten, dann ändert man die Gesetze, statt den Vollzug zu lancieren. In beiden Fällen kann es Tote geben. Im Wasser sterben Krebse und andere Kleinlebewesen still, ohne Medienspektakel; die Langzeitfolgen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf die Gesundheit von Mensch und Tier sind zwar schwierig wissenschaftlich nachzuweisen, aber die Hinweise auf ihre Schädlichkeit sind deutlich, täglich werden es mehr.

Der Vorschlag ist auf dem Tisch: Pufferstreifen-Messung allgemein ab Uferlinie, nicht wie bisher nur bei flachen Böschungen. Dies widerspricht den internationalen Gepflogenheiten, z.B. Deutsches Wasserhaushaltsgesetz, Kapitel 2, Abschnitt 2, § 38, Punkt 2. Weil die VerfasserInnen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 2.5 und 2.6) es unterlassen hatten, die Art der Messung zu spezifizieren, lässt sich die Pufferstreifen-Vorschrift nach Belieben biegen. Das hat Konsequenzen für viele Bäche und Flüsse: erhöhte Gefahr der Verschmutzung mit PSM und mehr Erosion. Der in der aktuellen Direktzahlungsverordnung festgeschriebene Pufferstreifen für PSM von 6 m schrumpft, desgleichen der Grünstreifen zwischen Acker und Bach.

Alle Flüsse mit einer Gerinnesohle von 7 bis 15 m erhalten aufgrund der revidierten Gewässerschutzverordnung (7. Kapitel, Art. 41a) einen grosszügigen Gewässerraum in welchem keine Dünger und Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt werden dürfen. Der Zweck ist klar: Hochwasserschutz. Da gibt es keine Argumente dagegen, wo doch so viel und so gerne am Wasser gebaut wird! Auch die Landwirtschaft hat diese Regelung akzeptiert, mit Getöse zwar. Überhören darf man aber nicht, dass die Bauern deutlich mehr Geld erhalten bzw. auch Ersatz für verlorene Fruchtfolgeflächen. Beim Festlegen des Gewässerraums für Flüsse mit einer Gerinnesohle von über 15 m haben die Kantone völlige Freiheit.

Was ist mit den Flüssen und Bächen mit Gerinnesohle unter 7 m? Je nach Situation sind die Gewässer besser oder schlechter geschützt vor Verschmutzung mit Düngern, mehrheitlich vermutlich besser. Anders sieht es bei den PSM aus; über die Auswirkungen auf die Bäche mit Gerinnesohle kleiner als 2 m hat Heidi schon im Artikel Der Acker rückt näher an den Bach berichtet. Wenn die Böschungsneigung 50% oder mehr beträgt, dann sind alle Fliessgewässer mit einer Böschungsbreite von 3 m und Gerinnesohle bis 7,3 m von der neuen Regelung betroffen, bei Böschungsbreite 2 m sind es alle Bäche mit Gerinnesohle bis 6 m, bei Böschungsbreite 1 m immerhin noch alle Fliessgewässer mit Gerinnesohle bis 4,7 m, siehe Heidis Tabellen.

Messung der Pufferstreifen ab Uferlinie bei Fliessgewässern mit Gerinnesohle grösser als 2 m (GSchV, 7. Kapitel, Art. 41a, 2b) und Böschungsneigung 50% oder steiler: Verkleinerung PSM-Pufferstreifen
Böschungs-breite Verkleinerung PSM-Pufferstreifen pro Ufer Total Auswirkung bei Gerinnesohlenbreite
3 m 0,1 bis 3 m 0,1 bis 6 m bis 7,3 m
2 m 0,1 bis 2 m 0,1 bis 4 m bis 6,0 m
1 m
.
0,1 bis 1 m 0,1 bis 2 m bis 4,7 m

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von 2 bis 15 m natürlicher Breite muss der Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung (Art. 41a) mindestens betragen: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Heidi hat in nachfolgender Tabelle den Gewässerraum berechnet und geprüft, ob die PSM-Pufferstreifen nach alter Messmethode bei Böschungen mit Neigung 50% oder mehr hineinpassen. Wo sie nicht Platz im Gewässerraum haben (Zahlen im minus-Bereich), wirkt sich die neue Messmethode aus: Der PSM-Pufferstreifen wird schmaler, nachfolgende Tabelle als PDF anschauen.

Vergleich Gewässerraum/PSM-Pufferstreifen alte Regelung

Die Kantone haben bis 31.12.18 Zeit, die Gewässerräume festzulegen. Erfahrungsgemäss wird, so schätzt Heidi, mindestens ein Jahrzehnt verstreichen bis alle Kantone diese Pflicht erfüllt haben; z.B. warten die Fischer seit dem Volksentscheid vor 38 Jahren auf ausreichende Restwassermengen in den Flüssen, siehe Restwasser: Zu viele Kantone schlampen, Newsletter vom 10.6.13 und Medieninfo vom 23.10.12, Schweizerischer Fischerei-Verband SFV.

Eigentlich kennt man die Probleme mit Pflanzenschutzmitteln im Wasser. Doch die Politik geht ihre eigenen Wege, missachtet Forschungsergebnisse und generiert Kosten wie Sanierung von Seen, Trinkwasserquellen … Die heutigen Fehlentscheide mögen den landwirtschftlichen Forschungsanstalten künftige Gelder für diesbezügliche Forschungsprojekte sichern, die Steuerzahlenden finanzieren geduldig laufend Neuerungen, deren Konsequenzen weitere Ausgaben generieren.

Mit dem Wasser macht man keine Kompromisse, findet Heidi!

Entwurf Merkblatt Gewässerschutz und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.13

Pro Natura und das Offizialdelikt Pufferstreifen-Verletzung

Heidis Serie über Pufferstreifen(-Verletzungen) (21 Artikel)

P.S. Ein sprachgewandter Leser schrieb Heidi: „Der Titel ist falsch … es müsste heissen ‚Beim Wasser‘ ….“. Hingegen gefiel einer Leserin der Titel so wie er ist, denn so ist er auch gemeint: Das Wasser ist stumm, kann keinen Deal unterschreiben und keinem Kompromiss zustimmen. Mit dem Wasser kann man eben keine Kompromisse machen.

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Der Acker rückt näher an den Bach

29. Mai 2013

Heute gültige Pufferstreifen-Regelung : Messung ab Böschungsoberkante, wo vorhanden.

Heute gültige Pufferstreifen-Regelung : Messung ab Böschungsoberkante, wo vorhanden.

Die Pufferstreifen-Vorgaben für den Bezug von Direktzahlungen sind heute relativ klar: an oberirdischen Gewässern Düngung 3 m, Pflanzenschutzmittel (PSM) 6 m, der Pufferstreifen muss begrünt sein, siehe Direktzahlungsverordnung (DZV). Gemessen wird, wo vorhanden, ab Böschungsoberkante. Das ist eine Vorgehensweise, welche auch im Ausland praktiziert wird.

Die Arbeitsgruppe Gewässerraum und Landwirtschaft schlägt eine neue Regelung der Pufferstreifen-Messung vor: generell ab Uferlinie.

Die Arbeitsgruppe Gewässerraum und Landwirtschaft schlägt eine neue Regelung der Pufferstreifen-Messung vor: generell ab Uferlinie.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Auch das Düngungsverbot wird gelockert, wenn auch nur wenig.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Das Düngungsverbot wird gelockert. Bei Fliessgewässer mit ausgeschiedenem Gewässerraum wirkt sich das nur wenig aus, bei jenen ohne Gewässerraum ist der Unterschied gross. Gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, Magenta-rot Düngeverbot alte Regelung.

Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung in Kraft. Wegweisend für das Dünge- und PSM-Verbot ist der Gewässerraum, welcher bei Fliessgewässern mit Gerinnesohle* von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m beträgt. Die Kantone haben bis 31.12.18 Zeit, die Gewässerräume festzulegen. Wo dies noch nicht geschehen ist, gilt die alte Regelung.

Wenn die Neigung der Böschung eines 2 m breiten Gewässers z.B. 50% beträgt (2 m breit, 1 m hoch), dann schrumpft der Düngeverbots-Pufferstreifen auf 2,5 m (11 m minus 2 m Gerinnesohle, minus 2×2 m Böschung = 5 m, dividiert durch 2 Ufer = 2,5 m). Das darf nicht sein, denn die ChemRRV schreibt einen Pufferstreifen von mindestens 3 m vor. Was hat die Arbeitsgruppe „Gewässerraum und Landwirtschaft“ zur Harmonisierung der Verordnungen gemacht? Sie hat die Messlatte an die Uferlinie** verschoben. Der Gewässerraum solle, so heisst es, so festgelegt werden, dass der 3 m Abstand innerhalb des Gewässerraums liege, wodurch der Gewässerraum im Grünland alle anderen Abstandsvorschriften ersetze. Kein Gewässerraum muss in den folgenden Fällen ausgeschieden werden:

  • Gewässer im Wald und im Sömmerungsgebiet
  • eingedolte Gewässer
  • künstlich angelegte Gewässer (Bisses, Suonen, Be- und Entwässerungskanäle)
  • sehr kleine Gewässer (nicht auf der Landeskarte 1:25‘000)

Fazit: Verglichen mit der heutigen Regelung wird der Dünge-Pufferstreifen an Fliessgewässern mit Gewässerraum und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler oder breiter. In der Mehrzahl der Fälle vermutlich breiter.

Vermehrt Pflanzenschutzmittel im Wasser

Vorschlag der Arbeitsgruppe verglichen mit der bisherigen Lösung für einen Bach mit Gerinnesohle von 2 m und einer Böschung mit 50% Steigung.

Beispiel Gerinnesohle 2 m, Steigung der Böschung 50%: Vergleich bisherige Regelung mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe, gelb Böschung 50% Steigung, 2 m breit, rot Pflanzenschutzmittelverbot ab Böschungsoberkante, alte Regelung. Falls der bauernfreundliche Vorschlag der Arbeitsgruppe durchgepauckt wird, darf in Zukunft ein Streifen von 4 m Breite zusätzlich gepflügt und mit Pflanzenschutzmitteln besprüht werden, was die Gefahr der Gewässerverschmutzung und Erosion wesentlich erhöht.

Gar nicht erfreulich sieht es bei Ackerrand und PSM aus. Die Abstandsregel 6 m wird zwar beibehalten, doch die Messung beginnt neu – wie bei den Düngern – an der Uferlinie. Der Abstand zwischen Acker und Gewässer wird an allen Fliessgewässern mit Böschungsoberkante und Gerinnesohle kleiner als 2 m schmaler. Dadurch nimmt die Gefahr von Erosion und PSM-Eintrag ins Wasser zu.

70% der Schweizer Fliessgewässer haben eine Gerinnesohle von weniger als 2 m, siehe Die vergessenen Gewässer, Bedeutung und Potenzial der Kleingewässer, Pro Natura BL. Diese Bäche sind ökologisch besonders wertvoll, aber auch stark von Gewässerverschmutzungen mit PSM betroffen, weil schon bei geringen Verschmutzungen die Konzentration kurzfristig gross ist. Zahlreiche Untersuchungen zeigen das PSM-Problem auf, z.B.:

Es scheint Heidi, dass rund um die Gewässerraum-Vorschriften Hochwasserschutz und Landwirtschaft mehr Gewicht erhalten haben als der Gewässerschutz.

„… Der durch die neue Messweise verringerte Abstand der Dünger- bzw. PSM-Anwendung zum Gewässer wird in der überwiegenden Zahl der Fälle innerhalb des Gewässerraums, in dem ebenfalls keine Dünger und PSM ausgebracht werden dürfen, zu liegen kommen…“ steht im Entwurf Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, BAFU, BLW, ARE, 10.4.13, das in Vernehmlassung ist sowie in der Direktzahlungsverordnung, Anhang 1, Ziffer 9, Entwurf 9.4.13. Das ist eine Behauptung, die Heidi nicht überzeugt. Zahlen werden keine präsentiert. Heidi kennt viele Bäche, die es trifft, etwa im St. Galler Rheintal. Dort liegt ein Grossteil der Äcker viel zu nahe am Bach! Eigentlich kennt niemand die Konsequenzen dieses Vorschlags.

Es stellt sich die Frage: Wieso ändert man ein bestehendes System, wenn die Änderung nur eine vernachlässigbare Wirkung hat? Pflanzenschutzmittel sind eine grosse Gefahr für die Lebewesen in den Oberflächengewässer und im Grundwasser und somit auch für die Qualität des Trinkwassers. Eine Lockerung der Vorschriften ist daher inakzeptabel. Dies umso mehr, als die Agrarpolitik 2014-17 mehr Ökologie verspricht. Wie erklärt Bundesbern den Steuerzahlenden die Lockerung der Pufferstreifen-Regelung?

*Gerinnesohle: Bereich, welcher in der Regel bei kleinen bis mittleren Hochwassern umgelagert wird und frei von höheren Landpflanzen ist.

**Uferlinie: Grenze zwischen dem Böschungsfuss und der Gerinnesohle des Gewässers

29.5.13 HOME


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