Posts Tagged ‘Umweltschutzgesetz’

Aufsichtsbeschwerde der Umweltorganisationen gegen den Kanton Luzern

31. August 2020
Bis Ende 2014 kostete die „Sanierung“ oder eher Symptombekämpfung der drei Luzerner Seen fast 45 Millionen Franken allein an Bundessteuern, hinzu kommen kantonale Beiträge und lokale Kosten. Auf den ersten Blick sieht der Sempachersee lieblich aus.

Bis Ende 2014 kostete die „Sanierung“ oder eher Symptombekämpfung der drei Luzerner Seen fast 45 Millionen Franken allein an Bundessteuern, hinzu kommen kantonale Beiträge und lokale Kosten. Auf den ersten Blick sieht der Sempachersee lieblich aus.

Dass Heidis Jammern über den Zustand der Innerschweizer Seen nichts nützt, kann man noch einigermassen verstehen (z.B. Gewässerschutzprojekte: Sind sie nachhaltig? (3) Phosphorprojekte Sempachersee & Co.), aber auch die Umweltorganisationen haben bisher keine Besserung erreicht, denn das zuständige Amt handelt nicht. Jetzt haben sie wegen Unterlassungen eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht und informieren mit folgender Medieninformation und einer langen Liste von Fakten.

Luzerner Seen, Wälder und Moore bedroht!
Kanton Luzern handelt nicht

In zahlreichen Kantonen verursacht die Landwirtschaft viel zu hohe Ammoniak- und Phosphor-Emissionen, die äusserst umweltschädlich sind. Ein extremes Beispiel ist seit Jahrzehnten der Kanton Luzern. Dennoch geht das Luzerner Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) das Problem noch immer nicht entschlossen genug an. Deshalb reichen die kantonalen Verbände von WWF, Pro Natura und BirdLife sowie Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) zusammen mit ihren nationalen Organisationen beim Gesamtregierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde ein. Denn der Kanton Luzern verletzt damit Umweltgesetze, zerstört Lebensräume und setzt die Gesundheit der Bevölkerung aufs Spiel.

Lesen Sie weiter in der Medienmitteilung vom 31. August 2020 (PDF) oder bei WWF Zentralschweiz.

Die wichtigsten Fakten

Der mangelnde Gesetzesvollzug und das Nichthandeln sind gewaltig, daher kopiert Heidi hier die von den Umweltorganisationen angeführten Fakten im Detail.

  • Der Kanton Luzern erreichte in Bezug auf die dringend notwendige Ammoniak-Reduktion mit einem Massnahmenplan Ammoniak I (MaPla I, 2007–2014) und einem Ressourcenprogramm seine eigenen Ziele und die des Bundes nicht annähernd.
  • Mit den zwischen 2007 und 2014 ergriffenen Massnahmen gelang keine Ammoniak-Reduktion. Dennoch herrschte seit 2015 Stillstand: Es wurden bis zur Publikation eines zahnlosen Merkblatts Ammoniakreduktion bei Stallbauten im August 2018 keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen. Mit grosser Verzögerung wurde im Juni 2020 der neue Massnahmenplan Ammoniak II (MaPla II) in Kraft gesetzt.
  • Das BUWD verzögerte den Prozess für den MaPla II massiv, anstatt der Dringlichkeit entsprechend bereits 2015/16 sofort zu handeln. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der MaPla II erst Mitte 2020 in Kraft gesetzt wurde, nachdem 2015 in einer Erfolgskontrolle und Überprüfung der Massnahmen von 2007-2014 festgestellt wurde, dass der MaPla I scheiterte.
  • Mit dem neu in Kraft gesetzten MaPla II möchte das BUWD eine Ammoniak-Reduktion von «rund 20%» bis 2030 erreichen (Referenzjahr 2014). Damit bleibt das BUWD ganz bewusst unter der eigenen Zielsetzung von 30%, die im MaPla I festgelegt waren. Da bis 2014 keine Reduktion stattgefunden hatte und sich an den Massnahmen bis 2020 wenig veränderte, müssten ab 2020 innerhalb von 10 Jahren mindestens 30% der Emissionen reduziert werden, um die eigentliche Zielsetzung zu erreichen.
  • Das BUWD zeigt nicht auf, wie die langfristig notwendige Reduktion von Ammoniak im Kanton Luzern, wie im MaPla I beschrieben, von 67% (ab Referenzjahr 2000) erreicht werden soll.
  • Das BUWD setzt die wirksamste Massnahme, eine Reduktion des Tierbestandes im MaPla II nicht um und kann so nicht glaubhaft ausweisen, wie der Kanton bis 2030 selbst seine zu tief angesetzten Ziele erreichen will («rund 20%»).
  • Die gesundheitlichen Risiken der übermässigen Ammoniak-Emissionen wurden und werden vom BUWD ignoriert. Damit gefährdet er Menschen und Tiere direkt und indirekt. Ammoniak ist indirekt verantwortlich für die Produktion des klimawirksamen Lachgas und wirkt über seine Düngewirkung zerstörerisch auf Wald und andere Lebensräume, die für Menschen und Tiere lebensnotwendig sind. Zudem wirkt Ammoniak als Reizgas und ist für die Feinstaubproduktion mitverantwortlich. Ammoniak verursacht so unter anderem Asthma und andere Lungenkrankheiten.
  • Der Kanton handelte in der Vergangenheit im Widerspruch zum Umweltschutzgesetz (USG) und der Luftreinhalteverordnung (LRV) und kann nicht aufzeigen, dass er daran in Zukunft grundsätzlich etwas ändern möchte. Damit handelt er entgegen dem Vorsorgeprinzip (USG Art. 1 Abs. 2).
    Auch bei der Phosphor-Reduktion verfehlt das BUWD seine Ziele und es verschleppt den Vollzug systematisch. Mit seinem Verhalten verhindert das BUWD auch, dass die Sanierung der Mittellandseen irgendwann abgeschlossen werden kann (betroffen sind Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee). Die Seen werden wegen der massiven historischen Belastung in den Böden über die Ausschwemmung bei Regen immer noch
    mit Phosphor überversorgt und würden ohne die schon bald 40 Jahre andauernden Belüftungen kollabieren. Eine Sanierung der Böden könnte mit griffigeren Massnahmen jedoch erreicht werden. Mit seinem mangelhaften Vollzug gefährdet das BUWD auch die Gesundheit der Bevölkerung und das Überleben von Tieren.
  • Das BUWD erreicht das Ziel von intakten Seeökosystemen mit einer permanent genügenden Sauerstoffkonzentration am Seegrund nach 40 Jahren kostspieligen Sanierungs-Massnahmen immer noch nicht (Seebelüftungen, Zirkulationshilfen).
  • Das grösste Reduktionspotential von Phosphoreinträgen in die Mittellandseen besteht, gemäss Forschungsergebnissen, in der Reduktion von Phosphor in den landwirtschaftlich genutzten Böden, d.h. mittels einer drastischen Reduktion der Phosphor-Düngung in den Zuströmbereichen der Seen.
  • Besonders schlecht geht es dem Baldeggersee. Die Phosphorfracht aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den See müsste halbiert werden, um einen natürlichen Seezustand erreichen zu können.
  • Diese Fakten liegen seit 15 Jahren auf dem Tisch. Das BUWD setzt dieses Wissen nicht in die Tat um und setzt wider besseres Wissen immer noch auf milde Massnahmen und Freiwilligkeit. Somit verschleppte der Kanton Luzern die notwendige Reduktion von Phosphoreinträgen in die Mittellandseen über mehr als zehn Jahren auf systematische Art und Weise und handelt dabei entgegen der gebotenen Dringlichkeit.
  • Das BUWD erreicht die Ziele von Bund und Kanton in Bezug auf den Phosphoreintrag in Mittellandseen selbst dank hoch subventionierter Massnahmen durch den Bund nicht. Damit verschleudert der Kanton Steuergelder, anstatt konsequent zu handeln und die Sanierung der Seen rasch zu erreichen.
  • Der Kanton handelte in der Vergangenheit im Widerspruch zum Umweltschutzgesetz (USG) und Gewässerschutzgesetz (GSchG) und zeigt nicht auf, dass er daran etwas ändern möchte. Damit handelt er entgegen dem Vorsorgeprinzip (USG Art. 1 Abs. 2) und verstösst gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 und 4 sowie …?? Heidi: Da fehlt wohl etwas, was auch nicht verwunderlich ist bei all den verletzten Gesetzesartikel).
  • Die Düngung mit Phosphor kann negative Folgen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren haben, insbesondere über das Auswaschen von Schwermetallen aus mineralischen Düngern. Die Verwendung von mineralischem Dünger und deren Auswirkungen auf Böden und Mittellandseen werden im Kanton Luzern jedoch nicht einmal dokumentiert.

Medieninformation, detaillierte Aufsichtsbeschwerde und Belege sind auf der WWF-Seite zum Downloaden:

31.8.20 HOME

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Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten

4. August 2020
Am 3.8.20 hat ein Bauer bei Regen in der Regen-Warnzone 3 von MeteoSchweiz Gülle am Steilhang ausgebracht. 50-90 mm Regen waren prognostiziert für die darauf folgenden 24 Stunden. Am Tag danach war nichts mehr von Gülle zu sehen. Wohin floss sie?

Am 3.8.20 hat ein Bauer bei Regen in der Regen-Warnzone 3 von MeteoSchweiz Gülle am Steilhang ausgebracht. 50-90 mm Regen waren prognostiziert für die darauf folgenden 24 Stunden. Am Tag danach war nichts mehr von Gülle zu sehen. Wohin floss sie?

Das Amt für Natur und Umwelt Graubünden bietet auf seiner Homepage verschiedene Merkblätter Umweltschutz der Polizeischule Ostschweiz an, z.B.:

Merkblatt: Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten

Heidi wünscht sich, dass die Bauern und die zuständigen Behörden dieses Merkblatt lesen und umsetzen. Es informiert über das Güllen zu Unzeiten, an verbotenen Orten und weist auf weitere Probleme mit Hofdüngern hin. Ausführlich behandelt werden die betreffenden Gesetze und Strafen z.B.:

Art. 60 Abs. 1 Bst. e des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG) lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29b Abs. 2, 29f, 30a Bst. b und 34 Abs. 1).

Art. 70 Abs. 1 Bst. a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG):
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6).

Lesen Sie die weiteren Strafbestimmungen im Merkblatt! Den Link zum Merkblatt finden Sie jederzeit unter Heidis Grundlagenlinks Polizeischule Ostschweiz: Gülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten.

Die verschiedenen Strafbestimmungen schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) schützt speziell die Gewässer und Quellen vor Verunreinigungen, während das Umweltschutzgesetz (USG) Mensch und Umwelt allgemein schützt. In einem Strafverfahren bezüglich widerrechtlichen Gülleaustrag ist immer die Anwendung des USG gegeben. Falls ober- oder unterirdische Gewässer durch den Gülleaustrag betroffen sind, liegt auch ein Verstoss gegen das GSchG vor.

Heidi meint, einmal mehr: Die Gesetze sind da – es fehlt am Vollzug!

4.8.20 HOME

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Schweizer Kälbermärkte: Drama in drei Akten – Dritter Akt: Fehlende Vernunft im Parlament

25. Juli 2017
Mastkälber dürfen schon im Alter von 121 Tagen auf Schlachtviehmärkten verkauft werden.

Mastkälber dürfen schon im Alter von 121 Tagen auf Schlachtviehmärkten verkauft werden.

Die einzige Konstante in der Agrarpolitik sind die sich widersprechenden Ziele. Hier korrigieren, dort verteufeln. Einen Meter vorwärts, zwei nach links, drei zurück… Was wir jetzt haben ist ein riesiges Labyrinth. Darunter leiden auch die Tiere, obwohl das Tierwohl dem Schweizer Volk wichtig ist, heisst es mindestens. Zum Beispiel Kälbermärkte.

Ein Spezialist im Generieren von Ausnahmen und Vertreten von Eigeninteressen ist Nationalrat und Erich von Siebenthal (Lobbywatch.ch). Der Bergbauer versteht es, im Parlament die Stimmung des Magazins Schweizer LandLiebe aufkommen zu lassen: Zurück zur Natur; Sehnsucht nach heiler Bergwelt, die dort nie war …

Motion 14.3541 Erich von Siebenthal

Das „Problem“ beschränkt sich auf das Berner Oberland, also auf die Heimat von Erich von Siebenthal. Die Bauern wollen die Kälber schon im Alter von 121 Tagen statt erst 161 auf Schlachtviehmärkten verkaufen dürfen. Dies diene der Arbeitsteilung zwischen Berg- und Talgebiet, heisst es. Im Klartext generiert dieses System aber Importkontingente, dank derer die Bauern bessere Preise lösen.

Proviande, die Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft, hat inzwischen mit dem Bauernverband und den Viehhändlern eine private Lösung gefunden, so dass die Motion eigentlich überflüssig geworden ist. Doch die Bauern trauen der Abmachung offenbar nicht und wollen eine staatliche Regelung, um allenfalls Druck ausüben zu können. Heidi hört immer wieder von den Bauern, dass es zu viele Regelungen gebe, doch sie selber wollen mehr … und das kostet in diesem Fall: 200’000 bis 300’000 Franken für die Anpassung der Tierverkehrsdatenbanken. Und das wegen 3’000 Berner Oberländer Kälbern!

Unser Parlament hat sich Zeit für eine ausführliche Debatte genommen und die leicht geänderte Motion von Siebenthal angenommen, der Ständerat am 27.9.16 mit 38:0 Stimmen, der Nationalrat am 7.3.17 mit 100:87 Stimmen. Nun werden in Zukunft wieder Mastkälber auf Schlachtviehmärkten zum Verkauf angeboten.

SAB fordert weniger Administration

Wenn es um das Wohl der Bauern geht, dann darf es nicht genug Administration und Regulierung sein, aber sonst …? Laut einer Mitteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB) vom 4.7.17 hemmen administrative Lasten die Entwicklung der Berggebiete. Handlungsbedarf ortet die SAB bei der Raumplanungs- und Umweltschutz-Gesetzgebung.

Nebeneffekt: mehr Antibiotika

Auf Schlachtviehmärkten kommen gemäss neuer Regelung Mastkälber zusammen; sie können sich gegenseitig mit Krankheiten anstecken. Dann werden die Tiere zur Fortsetzung der Mast in einen anderen Bauernhof transportiert, wo sie erneut auf fremde Kälber treffen. Also werden sie meist prophylaktisch mit Antibiotika behandelt. Neu ist zwar die Regelung, dass der Bauer für diese prophylaktische Behandlung (theoretisch) den Tierarzt beiziehen muss. Das dürfte kein Problem sein, denn für den Tierarzt ist das ein Geschäft. Wenn ER oder SIE es nicht macht, dann vielleicht die Konkurrenz.

Eigentlich müsste der Antibiotika-Einsatz stark reduziert werden. Oder ist die Strategie Antibiotikaresistenzen StAR des Bundes nur eine Sternschnuppe?

Unterschied zwischen Mastrind und Mensch? Heidis Mist 8.1.17

Heidis Artikel zum Stichwort Antibiotika

Motion 14.3542 von Erich von Siebenthal, Tiere ab einem Alter von 121 Tagen an den öffentlichen Schlachtviehmärkten.

Schweizer Kälbermärkte: Drama in drei Akten – Zweiter Akt: Bankkälber, Heidis Mist 16.5.17

Schweizer Kälbermärkte: Drama in drei Akten – Erster Akt: Tränker, Heidis Mist 10.4.17

Die SAB bekämpft die administrativen Lasten im Berggebiet, SAB-Medienmitteilung Nr. 1136 vom 4.7.17

25.7.17 HOME

Direktzahlungen auch für Nichtberechtigte?

13. Februar 2014
Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Alle Bauern, nicht nur die DirektzahlungsbezügerInnen, müssen die Umwelt-, Gewässerschutz- und Tierschutzgesetzgebung einhalten.

Oft kümmern sich die Behörden nur noch um Details. Die Grundsätze weichen in den Hintergrund. Zum Beispiel die Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen gemäss Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG), 3. Titel: Direktzahlungen, 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Artikel 70a Voraussetzungen.

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a, b, …
c.  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;

Heidi meint: „Der Gewässerschutz ist nicht ausreichend in der Direktzahlungsverordnung verankert.“

Ein Bekannter erzählte Heidi, er habe Gülle in einem Bach gesehen. Der Bauer, darauf angesprochen, sagte: „Das geht dich nichts an!“ Der Unerschrockene liess nicht locker, ging zur Gemeinde. Dort zuckte man mit den Achseln, wollte nichts unternehmen. Es brauchte viel Überzeugungskraft bis sich ein Beamter mit der Angelegenheit befasste. Was dabei herausgekommen ist? Das wissen die Götter. Ähnliche Geschichten hat Heidi schon viele gehört … und auch selbst erlebt!

Der Fischereiverband Kanton Luzern kritisieren die Behörden seit Jahren wegen der vielen Gewässerverschmutzungen. Immer noch viel zu viele Gewässerverschmutzungen lautet der Titel der Medieninformation Fischereiverband des Kantons Luzern vom 29.1.14. Im Jahre 2013 waren es 69, davon 36 durch Gülle. „Wir erwarten endlich eine signifikante Abnahme …“ fordert der Präsident des Fischereiverbands, Franz Häfliger. Behörden und Bauernverband hoffen auf die Wirkung ihrer Informationskampagnen. Und die Staatsanwaltschaft? Sie setzt seit einem Jahr auf eine einheitliche Praxis. Dadurch seien die Strafen strenger geworden, erklärte der Oberstaatsanwalt Daniel Burri, siehe Die Diskussion über den richtigen Umgang mit Güllensündern, SRF Regional vom 5.2.14.

Wer zahlt die Schäden?

Interessanterweise stellt der Luzerner Fischereiverband auch die Geld-Frage. „Wie schwer sind die einzelnen Unfälle? Wie gross ist der Schaden? Wie lange bleibt ein Bach leblos? Solche Fragen sind aussagekräftiger als die Statistik. Dazu kommt, dass das Zerstören von Lebensräumen im und am Wasser genauso schlimm ist wie tote Fische … Der finanzielle und wirtschaftliche Schaden der Gewässerverschmutzungen müssen beziffert werden. Denn jedes Unglück betrifft Fischer, Land- und Gewässereigentümer und hat kostspielige Reparatur- und Revitalisierungsmassnahmen zur Folge …“ Die Forderung der Fischer ist klar: Taten statt Worte!

13.2.14 HOME


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