Posts Tagged ‘Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft’

Werden Bündner Bauern künftig für Gesetzesübertretungen Gewässerschutz gebüsst?

4. Juni 2021
Vom Stall aufs Feld, so wurde bisher häufig mit dem Mist in Graubünden umgegangen. Hier über dem Grundwasser der Rheinebene. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation hatte das erlaubt, weshalb auch nicht dagegen vorgegangen wurde, bis Heidi kam.

Vom Stall aufs Feld, so wurde bisher häufig mit dem Mist in Graubünden umgegangen. Hier über dem Grundwasser der Rheinebene am 3.1.12. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Natur und Umwelt hatten diese  „Bündner-Lösung“ erlaubt, weshalb auch nicht dagegen vorgegangen wurde – bis Heidi kam. Aber es dauerte mehr als 10 Jahre bis zum Erlass einer neuen offiziellen bundeskonformen „Bündner-Lösung“, nicht nur für die Mistlagerung! Ohne Druck aus dem Volk geht fast nichts in der Landwirtschaft – nur der Geldfluss aus Bern fliesst in Graubünden besonders kräftig. Theoretisch müssten Direktzahlungen bei Verstössen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung gekürzt werden, aber in der Praxis ist das oft anderes. Vieles steht nur auf Papier.

In seinem Vorstoss im Bündner Grossen Rat stellte Walter Grass BDP betreffend neu geschaffene Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) per 1.1.20 die folgende Frage:

„Müssen Landwirte bei Nichteinhalten der Verordnung mit Strafanzeige oder Sanktionen bei den Direktzahlungen rechnen?“

Antwort der Regierung: „Die KGSchVL konkretisiert Bestimmungen, die in der Bundesgesetzgebung vorgegeben sind. Deren Nichteinhaltung kann in Abhängigkeit der Schwere mit einer Sanktion von Direktzahlungen bis hin zu einer Verzeigung geahndet werden. So ist als Beispiel das Einhalten der maximalen Lagerdauer bei Feldmieten nur eine von zahlreichen Vorgaben, die kontrolliert werden. Eine festgestellte unkorrekte Mistlagerung auf dem Feld führt wie bisher in Abhängigkeit der Sorgfaltspflichtverletzung zu einer Sanktion der Direktzahlungen. In schweren Fällen droht eine Strafanzeige.“

Heidi meint: „Bisher haben die Bündner Behörden und Kontrolleure beide Augen fest zugedrückt wie das NaNa einmal sehr schön gezeichnet hatte; daher hier nochmals ihr Cartoon. Nicht alle Direktzahlungen sind also zu Recht nach Graubünden geflossen.“

Der Vollzug Gewässerschutzgesetzgebung funktioniert schlecht, sehr schlecht!

Der Vollzug Gewässerschutzgesetzgebung funktioniert schlecht, sehr schlecht! Nicht nur in Graubünden.

Misthaufen Jahr für Jahr im Quellschutzgebiet. Heidis Mist vom 4.6.21

BR910.150 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Anfrage Grass betreffend Neuerungen im Umgang von Mist auf dem Feld. Grosser Rat Graubünden, Session 19.6.20

Vollzugshilfe Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Graubünden

Misthaufen im Feld 2009 – 2020. Heidis Mist

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Misthaufen Jahr für Jahr im Quellschutzgebiet

3. Juni 2021

Heidi erhielt am 1.6.21 ein Mail vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden:

Ich beziehe mich auf Ihre Meldung betreffend der Mistlagerung in X.

Um einer externen Meldung nachzugehen, benötigen wir Parzellennummern oder Koordinaten der betroffenen Parzellen sowie Fotos der Beanstandungen.

Dürfen wir Sie bitten, uns die fehlenden Daten zuzustellen?

Heidi meldete dem ALG postwendend, dass sie nichts gemeldet hat. Worauf das ALG schrieb:

Vielen Dank für Ihre rasch Antwort .

Wir haben diese Meldung (siehe Anhang), welche unter Ihrem Namen uns eingereicht wurde, erhalten. Aufgrund Ihrer Antwort müssen wir davon ausgehen, dass Ihr Name und Ihr Blog hier für eine „anonyme“ Meldung missbraucht wurde.

Viele Leute wollen Missstände, wenn überhaupt, nur anonym melden, weshalb Heidi seriösen Personen die Möglichkeit bietet, dies zu tun. Von diesen Missständen hatte sie bisher nichts gehört. Hier der Brief:

Heidis Mist
http://www.heidismist.wordpress.com

Sehr geehrter Herr X

Das Lagern von Mist im Feld ist grundsätzlich verboten. Und wie häufig werden landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert? Bio jährlich, die übrigen Betriebe gemäss Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Sie schreibt vor, dass die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden müssen. Auf dem Betrieb von Vorname Name aus PLZ Ort habe ich in diversen Parzellen Misthaufen entdeckt. Zum Teil sehr liederlich abgedeckt, Gülle fliesst unkontrolliert ab und das Beste noch, die Mieten befinden sich in einer Quellschutzzone!!! Ich bitte Sie daher umgehend eine Kontrolle dieses Betriebes in die Wege zu leiten! Auf den Ersten Bück sieht man auf diesem Betrieb, daß keine Lagerkapazität vorhanden ist! Die Parzellen sind überdüngt, der Viehbestand riesig! Ich staune, daß dies bis zum heutigen Tage von Ihnen und Ihrem Amt geduldet wird! Ich bitte Sie sofort Maßnahmen einzuleiten, ansonsten werde ich diesen Fall auf Bundesebene und an die Öffentlichkeit weiterziehen!

Freundliche Grüße,
Heidis Mist
http://www.heldismist.wordpress.com

Heidi hat nachgeschaut auf der Gewässerschutzkarte Graubünden. Das Gebiet beim Hof ist tatsächlich im Gewässerschutzbereich Au und speist im Tal eine Quelle. Die Karte von local.ch zeigt in der Nähe des Hofs einen mit Vlies gedeckten doppelreihigen Misthaufen. Ein solcher ist auf Google Street View im Juli 2014 zu sehen und die Zeitreihe von Google Earth zeigt in drei aufeinanderfolgenden Luftaufnahmen grün gedeckte Misthaufen immer am selben Ort nahe dem Stall: 17.8.14, 17.7.16 und 21.9.17. Mit ein paar Klicks hätte auch das ALG sehen können, dass Handlungsbedarf herrscht.

Vorstoss im Grossen Rat Graubünden zeigt Vollzugsproblem

Graubünden hat per 1.1.20 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) in Kraft gesetzt. Darin steht z.B.:

BR 910.150 - Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Auszug aus: Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Grossrat Walter Grass BDP reichte einen Vorstoss ein betreffend Mistlagerung auf dem Feld: „… Diese Vorgaben und die kurze Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung stellen für viele Landwirte ein Problem dar. Da diese Verordnung ohne Vorankündigung beschlossen wurde, ist die Umsetzung für einige Landwirtschaftsbetriebe innert dieser Zeit nicht möglich. Denn das Einhalten der Verordnung erfordert auf vielen Betrieben bauliche Massnahmen …“

Die UnterzeichnerInnen: Grass, Crameri, Valär, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Clalüna, Danuser, Deplazes (Chur), Ellemunter, Engler, Flütsch, Föhn, Gasser, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Hohl, Kasper, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Loi, Michael (Donat), Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Sax, Schmid, Tanner, Tomaschett (Breil), Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Renkel

Eigentlich nichts Neues!

Aus der Antwort der Regierung geht hervor, dass die Regelung nicht neu ist, aber offensichtlich hatten viele Bauern die Gesetze missachtet, die Behörden dies toleriert und die Kontrolle versagte jämmerlich. Über die vielen Vollzugsprobleme hat Heidi seit 15.5.10 ausführlich berichtet und der Name ihres Blogs Heidis Mist hat einen handfesten Ursprung, nämlich der viele illegal gelagerte Mist, besonders ausgebrägt rund um Maienfeld, der Heimat von Heidi! Und wie so vieles: Es hat jeder Kanton seine eigenen Weisungen bzw. Vorstellungen von der Umsetzung von Gesetzen!!!!!

Mist vom Stall direkt auf ein abgeerntetes Maisfeld, wo er dann monatelang ungedeckt liegen blieb. Winterstimmung 12.1.14.

Mist vom Stall direkt auf ein abgeerntetes Maisfeld, wo er dann monatelang ungedeckt liegen blieb. Winterstimmung 12.1.14.

Bündner Regierung: „Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Weiter ist es auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Die Aufgaben waren bisher in zwei Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) und des Amts für Natur und Umwelt festgehalten …

… Seitens des Kantons wurde per 1. Januar 2020 eine Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL; BR 910.150) erlassen und eine Vollzugshilfe „Gewässerschutz in der Landwirtschaft Graubünden“ ausgearbeitet. Diese enthalten die für Graubünden wesentlichen, soweit möglich auf die speziellen kantonalen Verhältnisse angepassten Punkte aus den beiden Vollzugshilfen des Bundes und konkretisieren deren Anwendung anschaulich. Sie bilden grundsätzlich die bisherige Praxis ab. Gemäss Bund ist die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld, die so genannte Feldmiete, grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Zwischenlagerung kann aber aus Gründen des Betriebsablaufs für maximal sechs Wochen bis zum Verteilen des Mistes auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht ..“.

In der neu geschaffenen Verordnung vom 1.1.20 über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) des Kantons Graubünden steht z.B.:

Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

BR910.150 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL)

Anfrage Grass betreffend Neuerungen im Umgang von Mist auf dem Feld. Grosser Rat Graubünden, Session 19.6.20

Vollzugshilfe Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Graubünden

Misthaufen im Feld 2009 – 2020. Heidis Mist

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Agrarbericht 2019: Viele interessante Zahlen!

8. September 2020

In der neuen Bündner <a href="&quot;https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/910.150&quot;" target="&quot;_blank&quot;" rel="&quot;noopener&quot;">Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft</a> (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: "Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt." Ein Misthaufen im Gewässerschutzbereich Ao neben der Landquart in Malans, fotografiert am 3.9.20. Wie lange liegt er schon? Wie lange wird er hier noch liegen?<br /> In der neuen Bündner <a href="https://www.gr-lex.gr.ch/app/de/texts_of_law/910.150" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft</a> (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: "Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt

In der neuen Bündner Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) steht in Art. 9 das Folgende: „Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt.“ Ein Misthaufen im Gewässerschutzbereich Ao neben der Landquart in Malans, fotografiert am 3.9.20. Wie lange liegt er schon? Wie lange wird er hier noch liegen?

Es lohnt sich immer einen Blick in den Agrarbericht des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) zu werfen, denn es gibt regelmässig auch Informationen zum Einfluss der Landwirtschaft auf die Umwelt.

Die wichtigsten Agrarumweltindikatoren

Direkt-Download

Direkt-Download, Excel-Tabelle

Das BLW schreibt: „Das Gesamtbild zeigt deutliche Rückgänge der Emissionen, der Stickstoff- und Phosphorüberschüsse (Input minus Output) und des Energieverbrauchs zwischen 1990 und 2000. Abgesehen von Energieverbrauch und -produktion, die beide zunahmen, stagnieren die Agrarumweltleistungen seit Beginn der 2000er-Jahre.“

Einträge von Stickstoff in die Gewässer

Obwohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das BLW 2008 Umweltziele für die Landwirtschaft festgelegt hatten, änderte sich diesbezüglich nur wenig. So heisst es im Statusbericht 2016, Seite 67 betreffend Teilziel 2 Einträge von Stickstoff in die Gewässer: „Der hohe Stickstoffüberschuss der Schweizer Landwirtschaft ist der Hauptgrund dafür, dass das Umweltziel nicht erreicht wird … Mit der Agrarpolitik 2014–2017 werden Anreize gesetzt, um diese Entwicklung zu stoppen … Die Agrarpolitik 2014–2017 hat im Bereich Stickstoff zum Ziel, bis 2017 gegenüber 2007/09 die Stickstoffeffizienz von 29 auf 33% zu erhöhen und die Stickstoffbilanzüberschüsse von 112000 Tonnen Stickstoff auf 95000 Tonnen zu senken.“ Das sind 15 Prozent! Trotz zusätzlicher „Anreize“, d.h. Steuergelder, kein Fortschritt. Das Ziel wurde weit verfehlt!

Mogelpackung „Ökologischer Leistungsnachweis“

Interessant wird es, wenn man in der Grafik schaut, was sich seit der Einführung des Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) 1997, ausser dem gestiegenen Energieverbrauch, noch verändert hat. Die Ammoniak-Emissionen haben leicht abgenommen; das festgesetzte Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent wird, wenn wir weitermachen wie bisher, in diesem Jahrhundert nicht erreicht. Einzig beim Phosphor hat der Überschuss auch nach 1997 einigermassen klar abgenommen. Aber sonst erfolgten praktisch alle Verbesserungen vor der Einführung des ÖLN. Daraus schliesst Heidi, dass der ÖLN eine riesige Mogelpackung ist, die nur dazu dient, dass man die Subventionen nicht mehr WTO-widrige bezeichnen kann.

„Ökologischer Leistungsnachweis“ tönt gut, tönt nach Optimum, was perfid ist, denn, was soll man da noch verbessern, wenn alles top ist? Er enthält aber nur mehr oder weniger das, was vorher schon war. Seit 20 Jahren gab es also wenig Fortschritt.

Neue Ziele lösen die Problem nicht!

Nun redet man von neuen Zielen und neuen Zahlen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat sogar die Agrarpolitik 22+ blockiert. Aber wo bleiben die dringend nötigen Veränderungen wie die Reduktion der Tierbestände? Die Reduktion der Futtermittelimporte? Eine standortgerechte Nutzung?

PolitikerInnen schweben in den Wolken und wollen von dort die Realität nicht sehen! Sie schlucken Geld und versprechen das Blaue vom Himmel, während das BLW Jahr für Jahr einigermassen klaren Wein einschenkt. Es gibt nicht die Ausrede „Wir haben es nicht gewusst.“

Heidi meint: Es ist höchste Zeit, die grossen Probleme anzupacken, und zwar energisch!

Umweltziele Landwirtschaft, Statusbericht 2016

Agrarumweltindikatoren (AUI). Agrarbericht 2019. Bundesamt für Landwirtschaft

Agrarbericht 2019. Bundesamt für Landwirtschaft

Bündner Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL), gültig ab 1.1.20

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