Posts Tagged ‘Versickerung’

Neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014

16. Januar 2014
Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografier; der "Grundstock" liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografiert; der „Grundstock“ liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Ziel der vor einem guten Jahr veröffentlichten Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft ist “… ein schweizweit koordinierter und einheitlicher Vollzug des Bundesrechts…”. Die Vollzugshilfe wurde breit abgestützt, siehe Anhang, d.h. allzu viele Zähne dürfte sie nicht haben. Was aber sicher ist: Sie hat allen Beteiligten viel Arbeit verursacht oder, mit anderen Worten, sie hat die Steuerzahlenden einiges gekostet. So erwartet Heidi denn auch, dass die für den Vollzug verantwortlichen Kantone danach handeln.

Was die Mistlagerung im Feld anbetrifft, hat sich seit der letzten Wegleitung von 1994 nichts wesentlich geändert. Grundsätzlich sind Misthaufen im Feld verboten. Fast alle landwirtschaftlichen Regelungen sehen aber Ausnahmen vor. In diesem Fall wird auf den Betriebsablauf verwiesen. Wenn dieser es verlangt, darf Mist im Feld auf der düngbaren Fläche maximal 6 Wochen gedeckt gelagert werden, ungedeckt nur kurze Zeit vor dem Verteilen. Achtung, eine weitere Ausnahme: Das Lagern von trockenem strohreichem Pferdemist ist 6 Wochen lang ungedeckt im Feld erlaubt, sofern keine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist.

In der Vollzugshilfe, Punkt 5.4 wird festgehalten: „… Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht…“

Im Bündnerland setzt man, was das Zudecken von Mist betrifft, weiterhin auf Eigenverantwortung und räumt den Bauern eine Mistlagerdauer im Feld von bis zu einem Jahr ein (nächsten Vegetationsperiode). Heidi hat daher den Link auf die entsprechende Wegleitung schon lange von der Linkliste gelöscht. Die Wegleitung wurde gemeinsam vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), verantwortlich für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, sowie vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) erarbeitet und ist auf den Internetseiten des ALG zu finden. Vor drei Jahren war das ALG intensiv daran, dieses Hilfsmittel zu überarbeiten, doch bisher ohne Resultat. Hat man stattdessen die Prioritätenliste überarbeitet?

Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf den Internetseiten des ALG
Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf Heidis Mist, falls ALG-Weisung nicht mehr verfügbar

Heidi hat auf einem einzigen Spaziergang acht Misthaufen fotografiert und eine neue Diaschau angefangen:
Misthaufen im Feld 2014.

Anhang

Herausgeber
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK).
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Das BLW ist ein Amt des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD).

Projektoberleitung
Abt. Wasser BAFU, Fachbereich Ökologie BLW, KOLAS, KVU.

Begleitung BAFU
Abteilung Wasser
Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
Abteilung Recht

Begleitung BLW
Fachbereich Dünger
Fachbereich Öko- und Ethoprogramme
Fachbereich Ökologie
Fachbereich Hochbau und Betriebshilfen

Beteiligte Stellen
AGRIDEA
Agroscope Changins-Wädenswil ACW
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART
Amt für Landwirtschaft und Wald Kanton Luzern
Amt für Landschaft und Natur Kanton Zürich, Beratungsdienst
Strickhof
Amt für Umwelt Kanton Freiburg
Amt für Umwelt und Energie Kanton St. Gallen
Amt für Witschaft und Arbeit, Sektion Immissionsschutz Kanton Bern
EAWAG
Hochschule für Agrar-, Forst-, und Lebensmittelwissenschaften HAFL
Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU
Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz KOLAS
Landwirtschaftl. Bildungszentrum Wallierhof Kanton Solothurn
Schweizerische Gesellschaft für Lufthygiene-Fachleute (Cercl’Air)

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24. Dezember 2012: Mist im Feld

8. Januar 2013
Mist zwischen Reben in Malans

Mist zwischen Reben in Malans

Heidi hat an einem einzigen kleinen Weihnachtspaziergang durch die Bündner Herrschaft viele Missstände gesehen. Der vierte Artikel ist den traditionellen Bündner Misthaufen im Feld gewidmet. Alle an Heiligenabend fotografierten Exemplare liegen am Wanderweg im Gewässerschutzbereich der Gemeinden Malans, Jenins und Maienfeld. Die illegalen Haufen sind zwar (noch?) klein, aber durchwaschen werden sie trotzdem im Laufe der Monate, die sie nach Heidis Erfahrung im Feld liegen. Auch im Churer Rheintal liegen da und dort die ersten Häufchen über dem Grundwasser. Sie entsprechen nicht den Vorgaben des Bundes, denn das Lagern von Mist auf dem Feld ist maximal 6 Wochen gestattet, wenn der Mist gedeckt ist, was bereits in der alten Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft von 1994 zu lesen war.

Diese Vorschrift kann von jenen Bauern nicht eingehalten werden, welche auf der grünen Wiese einen neuen Stall gebaut haben, aber kein Mistlager. Dieser Trick ist möglich, wenn man bei der Baueingabe die alte ausranchierte Mistplatte angibt. Kein vernünftiger Bauer denkt daran, den Mist tatsächlich ins Dorf oder zum Hof zurückzubringen, wo sein Geruch Kunden, Nachbarn und der Familie in die Nase sticht. In Igis-Landquart fällt jetzt mindestens eine solche alte Mistplatte dem Bau eines Mehrfamilienhauses zum Opfer. Ob die Ämter in Chur solchen Veränderungen nachgehen? Aber auch Bauern mit zu kleiner Mistplatte „müssen“ den Mist vom Stall direkt aufs Feld kippen. Zudem hat es Bauern, die es vorziehen, den Mist einfach auf Wiesen oder abgeernteten Feldern zu lagern, aus welchen Gründen auch immer, was im Laufe des Winters und Frühlings bis über 100 m lange unordentliche, meist ungedeckte Mieten gibt.

Heidi hat die Bundesvorgaben der neuen Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft kopiert, les voilà! „… Ziel der Vollzugshilfe ist ein schweizweit koordinierter und einheitlicher Vollzug des Bundesrechts… An der Vollzugshilfe haben 22 Stellen/Fachbereiche aus Landwirtschaft und Umwelt gearbeitet; eine breite Vernehmlassung gab den Kantonen und Organisationen die Möglichkeit, ihre Wünsche einzubringen; Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

5.4 Zwischenlager von Mist auf dem Feld
Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht.
Die Zwischenlagerung ist in Grundwasserschutzzonen verboten, kann aber in Grundwasserschutzarealen fallweise bewilligt werden.

Für Zwischenlager auf dem Feld gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Die maximale Lagerdauer beträgt in der Regel 6 Wochen.
  • Zwischenlagerstandorte sind auf ebenem, nicht drainiertem Gelände so zu wählen, dass Sickerwasser oder Nährstoffe nicht in Oberflächengewässer, Wälder, Hecken, Feldgehölze, andere Naturschutz- und ökologische Ausgleichsflächen, in denen eine Düngung verboten ist, oder Strassenentwässerungen gelangen können. Dies ist bei einem Abstand von 10 m zu solchen, im Abstrom des Standorts liegenden Objekten und Flächen in der Regel sichergestellt.
  • Das Zwischenlager ist abzudecken (z.B. mit Wasser abweisendem Vlies). Beträgt die Lagerdauer nur wenige Tage, kann auf die Abdeckung verzichtet werden, ebenso bei trockenem strohreichem Pferdemist.
  • Die Standorte der Zwischenlager sind jedes Jahr zu wechseln, um eine Nährstoffanreicherung zu vermeiden.
  • Keine Zwischenlagerung von Geflügelmist.

Für Stufenbetriebe im Berggebiet (Betriebe, die traditionell über mehr als eine Produktionsstätte verfügen und das Vieh im Jahreslauf von Produktionsstätte zu Produktionsstätte verschieben) können ausserhalb der Hauptproduktionsstätte spezielle Regelungen getroffen werden, wenn aufgrund der kurzen Belegungsdauer einzelner Produktionsstätten der Bau einer Mistplatte unverhältnismässig ist.

... Jeninser ...

… Jeninser …

... Malanser ...

… Malanser …

... Malanser ...

… Malanser …

... gezoomt: mit grosser Wahrscheinlichkeit Maienfelder Mist ...

… gezoomt: mit grosser Wahrscheinlichkeit Maienfelder Mist …

10.1.13 HOME


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