Posts Tagged ‘Vollzugshilfe’

Abstand zu Wohnzonen: Heidis vergebliche Suche nach der Helikopter-Pestizid-Sprühliste

3. Januar 2018
Zum Thema passend nochmals der Cartoon von NaNa.

Zum Thema passend nochmals der Cartoon von NaNa.

Im Rahmen einer Vernehmlassung im Frühling 2016 lockerte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Abstandsvorschriften für Pflanzenschutzmittel-Sprühflüge massiv, z.B. für Gebäude, öffentliche Areale und private Wohnzonen erstellte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine nicht abschliessende Liste der für 30 m bzw. 60 m zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Früher galt allgemein ein Abstand von 60 m, theoretisch wenigstens!

Mangelnder Vollzug –

Das Schweizer Fernsehen berichtet am 6.6.17 über die Walliser Helikoptersprühflüge wie folgt: „Ein Bericht der Denkwerkstatt Vision Landwirtschaft (VL) belegt Brisantes: Der Mindestabstand von 20 Metern zu Wäldern und Bächen werde systematisch missachtet. Und zwar seit Jahren.“

Hoher Pestizideinsatz und Gesundheitsrisiko

Auf 41 Seiten zeigt der Bericht von VL die Missstände auf. Zitat aus dem Bericht, Seite 19, Fungizideinsatz: „… Da ein Grossteil der Wirkstoffe nicht dorthin gelangt, wo sie sollen, nämlich auf die Blätter und in die Traubenzone der Reben, braucht es deutlich grössere Ausbringmengen, gemäss vorliegenden Untersuchungen im Durchschnitt mehr als das Doppelte an synthetischen Wirkstoffen, um dieselbe Wirkung zu erzielen wie beim professionellen Spritzen vom Boden aus. Dadurch gelangt ein Vielfaches der Giftstoffe in die Umwelt im Vergleich mit der professionellen Bodenapplikation. Zudem werden Resistenzen stärker gefördert und die Abdrift stellt auch ein direktes gesundheitliches Risiko für die in den Rebgebieten wohnende Bevölkerung dar. Kommt als gravierender Faktor dazu, dass sogenannte beitragende Flächen, also Stellen, von denen die Pestizide besonders leicht ins Oberflächen- und Grundwasser ausgewaschen werden, bei einer Applikation vom Helikopter nur sehr begrenzt ausgespart werden können und im Sinne einer Ausnahmeregelung auch nicht ausgespart werden müssen…“

Wo sind die aktuellen Abstandsvorgaben für Wohnzonen?

Am 13.9.16 veröffentlichte das BAFU die Vollzugshilfe Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern. Darin steht Seite 20/21: „Der Sicherheitsabstand für private und öffentliche Gebäude und Zonen kann auf 30 m reduziert werden, falls ausschliesslich Produkte verwendet werden, die vom BLV im Rahmen des normalen Zulassungsverfahrens evaluiert und für diese Distanz bewilligt werden.“ Abtrift ist gemäss Vollzugshilfe akzeptabel, „wenn sich ausserhalb des Perimeters pro Flächeneinheit weniger als 10 Prozent des Volumens der Spritzbrühe, das auf der gleich grossen Fläche innerhalb des behandelten Perimeters verteilt wird, ablagern“. Dies entspricht einer Abdrift von 20% im Vergleich mit Bodenapplikation (doppelte Spritzmittelmenge).

Heidi hat im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) nachgeschaut. Für das 30-m-Abstands-Mittel Amarel-Folpet DF ist nur vermerkt „1. Auch für die Luftapplikation“ (zur Zeit ist dieses Mittel unter dem folgenden Link zu finden: Amarel-Folpet DF, das BLW ändert bei jeder Revision den Speicherort, ärgerlicherweise!).

BAFU > BLV, BAFU > BAZL > Agroscope

Eine aktuelle Abstandsliste fand Heidi nicht. Daher fragte sie bei der Sektion Boden des BAFU an, welche die Vernehmlassung geleitet hatte. Keine Antwort! Neun Monate später, am 9.6.17, schrieb Heidi erneut und bekam prompt Antwort: Man habe die Anfrage an das BLV weitergeleitet. Nach zwei Monaten ohne Antwort meldete sich Heidi beim BLV. Weitere zwei Wochen verstrichen ohne Antwort. Heidi fand, dass die Vernehmlassungsinstanz beim BAFU Bescheid wissen sollte und fragte dort nochmals an. Die prompte Antwort: Der Bundesrat habe 2015 beschlossen, die Federführung für das Dossier dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu übergeben. Heidi solle dort nachfragen.

Also schrieb Heidi am 3.9.17 der Medienverantwortlichen des BAZL. Diese antwortete schnell, verwies Heidi auf die Vollzugshilfe und schrieb „Agroscope erstellt zudem jährlich eine Liste der Produkte mit den dazugehörigen Vorgaben. Diese sind jeweils für ein Jahr gültig und gelten nur für die Helikoptersprühflüge.“ Dem Schreiben lag die Agroscope-Liste für den Weinbau bei, nicht aber die vollständige BLV-Liste.

Also stellte Heidi am 15.9.17 folgende Fragen an die Medienstelle von Agroscope: „Wo finde ich die vollständige Liste? Wo wird die Liste für Reben veröffentlicht? Nach welchen Kriterien werden die PSM für die reduzierte Distanz von 30 m ausgewählt?“ Bisher … keine Antwort. Das ist insofern verständlich, als immer weniger Geld für die Forschung zur Verfügung steht, obwohl es eigentlich mehr brauchen würde, besonders für einen ökologischen Pflanzenschutz. Bei den Bauern hingegen wird nicht gespart!

Zurzeit ist die aktuelle Liste der für 30 m bzw. 60 m zugelassenen Pflanzenschutzmittel nicht öffentlich zugänglich – sofern es eine solche überhaupt gibt – auch die Liste für Luftapplikation im Weinbau nicht.

Forschung für „Zukunft“ nötig

Sie sehen, liebe Leserin, lieber Leser, Heidi hat auch 2018 viel zu tun. Wie viel einfacher, billiger, gesünder und lebenswerter für Flora und Faune (inkl. Mensch) wäre es doch, wenn es all die Pestizide nicht gäbe! Dann hätte die Forschung viele Pflanzenschutzprobleme schon heute mit umweltverträglichen Mitteln gelöst.

Hier finden Sie die Helikopter-Pestizid-Sprühliste für den Weinbau exklusiv auf Heidis Mist sowie weitere Links:

A1. LISTE DES FONGICIDES HOMOLOGUES EN VITICULTURE POUR LES APPLICATIONS PAR VOIE AERIENNE (2017)

Im Rahmen der Vernehmlassung publizierte Liste der für 30 m bzw. 60 m zugelassenen Pflanzenschutzmittel

Pestizideinsatz im Walliser Weinbau. Praxis, Gesetzgebung und Vollzug. Bericht zuhanden Vision Landwirtschaft, September 2013

Heidis 8 Artikel über Helikoptersprühflüge

Für eine pestizidfbefreite Landwirtschaft, Vision Landwirtschaft

Illegaler Pestizideinsatz. Winzer sprühen Gift – die Behörden schauen weg. Daniel Mennig und Flurin Maissen, SRF 6.6.17.

Pestizide im Wasser: Behörden nehmen hohes Risiko in Kauf, Daniel Mennig und Flurin Maissen, SRF 13.6.17

So verseuchen wir die Schweiz. Tonnenweise Pestizide kommen in der Schweizer Landwirtschaft zum Einsatz. Im Wallis werden geltende Vorschriften zum Pestizideinsatz einfach ignoriert. Blick 2.6.17

Missachten Walliser «Gift-Helis» die Vorschriften? 1815.ch vom 4.6.17

3.1.18 HOME

Winteranfang in den Bergen (3)

10. November 2014
Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird.

Die Gefahr der Gewässerverschmutzung ist gross, wenn Gülle oder Mist unsachgemäss ausgebracht wird, etwa auf Schnee.

Schon zum zweiten Mal hat es geschneit. In höheren Lagen war die Schneedecke für diese Jahreszeit beachtlich dick, doch die Sonne liess am Wochenende Frühlingsstimmung aufkommen. Die Böden sind von der Schneeschmelze nass, und in den nächsten Tagen wird es regnen. Wer die Sonnentage im Oktober und Anfang November für’s Güllen und Misten genutzt hat, kann jetzt getrost dem Winter entgegen blicken, vorausgesetzt natürlich, dass die Hofdüngerlager nicht nur leer sind, sondern auch gross genug.

Im Fürstentum Liechtenstein ist in Lagen über 800 m ü.M. das Güllen ab 15. November bis 15 März verboten. In Lagen unter 800 m ü.M. dauert die Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Februar. Das hat seine Gründe. Mit dieser Massnahme streben die Behörden eine effiziente Nutzung der Nährstoffe an; und sie betreiben vorsorglichen Gewässer- und Umweltschutz, siehe Hofdüngerverwertung, Amt für Umwelt, Fürstentum Liechtenstein. Ein gutes Vorbild für die Schweiz, meint Heidi, wo Ressourceneffizienz in aller Munde ist.

In der Schweiz gibt es, zumindest auf Bundesebene, keine zeitliche Einschränkung. Die Behörden setzen auf Eigenverantwortung der Bauern. Dies obwohl die Vorschriften gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Winter für Winter zu heftigen Diskussionen Anlass geben und zu juristischen Auseinandersetzungen. War der Boden tatsächlich gefroren? Wassergesättigt? Herrschte Vegetationsruhe? Immer wieder kommt es zu Gewässerverschmutzungen. Eine Sperrfrist zum Schutze des Grundwassers und der Gewässer wäre nötig; sie würde zudem den Behörden viel Arbeit und Ärger sparen sowie uns SteuerzahlerInnen ein paar Rappen. Auszug aus der ChemRRV:

3.2.1 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger

1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.

2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

Das Märchen von der Gülle-auf-Schnee-Bewilligung, Heidis Mist 20.2.13

Gülle und Mist: Jetzt umweltgefährdend! Heidis Mist 19.1.12

Gülle und Mist: Im Zweifelsfall nie! Heidis Mist 12.2.12

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU/BLW 25.10.12 aktualisiert

10.11.14 HOME

Neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014

16. Januar 2014
Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografier; der "Grundstock" liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Zwei Bündner Dampf-Misthaufen auf abgeernteten Maisfeldern am 12.1.14 fotografiert; der „Grundstock“ liegt schon etwas länger hier. Weitere Fotos siehe neue Diaschau Misthaufen im Feld 2014.

Ziel der vor einem guten Jahr veröffentlichten Vollzugshilfe Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft ist “… ein schweizweit koordinierter und einheitlicher Vollzug des Bundesrechts…”. Die Vollzugshilfe wurde breit abgestützt, siehe Anhang, d.h. allzu viele Zähne dürfte sie nicht haben. Was aber sicher ist: Sie hat allen Beteiligten viel Arbeit verursacht oder, mit anderen Worten, sie hat die Steuerzahlenden einiges gekostet. So erwartet Heidi denn auch, dass die für den Vollzug verantwortlichen Kantone danach handeln.

Was die Mistlagerung im Feld anbetrifft, hat sich seit der letzten Wegleitung von 1994 nichts wesentlich geändert. Grundsätzlich sind Misthaufen im Feld verboten. Fast alle landwirtschaftlichen Regelungen sehen aber Ausnahmen vor. In diesem Fall wird auf den Betriebsablauf verwiesen. Wenn dieser es verlangt, darf Mist im Feld auf der düngbaren Fläche maximal 6 Wochen gedeckt gelagert werden, ungedeckt nur kurze Zeit vor dem Verteilen. Achtung, eine weitere Ausnahme: Das Lagern von trockenem strohreichem Pferdemist ist 6 Wochen lang ungedeckt im Feld erlaubt, sofern keine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist.

In der Vollzugshilfe, Punkt 5.4 wird festgehalten: „… Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld (Lagerung ausserhalb des befestigten Mistlagers) ist wegen der generellen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Abschwemmung oder Versickerung grundsätzlich nicht erlaubt. Aus Gründen des Betriebsablaufs kann sie jedoch für kurze Zeit bis zum Verteilen des Mistes (normalerweise im Frühling) auf der düngbaren Nutzfläche erfolgen, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht…“

Im Bündnerland setzt man, was das Zudecken von Mist betrifft, weiterhin auf Eigenverantwortung und räumt den Bauern eine Mistlagerdauer im Feld von bis zu einem Jahr ein (nächsten Vegetationsperiode). Heidi hat daher den Link auf die entsprechende Wegleitung schon lange von der Linkliste gelöscht. Die Wegleitung wurde gemeinsam vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), verantwortlich für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, sowie vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) erarbeitet und ist auf den Internetseiten des ALG zu finden. Vor drei Jahren war das ALG intensiv daran, dieses Hilfsmittel zu überarbeiten, doch bisher ohne Resultat. Hat man stattdessen die Prioritätenliste überarbeitet?

Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf den Internetseiten des ALG
Weisung über Gewässerschutz in der Landwirtschaft auf Heidis Mist, falls ALG-Weisung nicht mehr verfügbar

Heidi hat auf einem einzigen Spaziergang acht Misthaufen fotografiert und eine neue Diaschau angefangen:
Misthaufen im Feld 2014.

Anhang

Herausgeber
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK).
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Das BLW ist ein Amt des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD).

Projektoberleitung
Abt. Wasser BAFU, Fachbereich Ökologie BLW, KOLAS, KVU.

Begleitung BAFU
Abteilung Wasser
Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
Abteilung Recht

Begleitung BLW
Fachbereich Dünger
Fachbereich Öko- und Ethoprogramme
Fachbereich Ökologie
Fachbereich Hochbau und Betriebshilfen

Beteiligte Stellen
AGRIDEA
Agroscope Changins-Wädenswil ACW
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART
Amt für Landwirtschaft und Wald Kanton Luzern
Amt für Landschaft und Natur Kanton Zürich, Beratungsdienst
Strickhof
Amt für Umwelt Kanton Freiburg
Amt für Umwelt und Energie Kanton St. Gallen
Amt für Witschaft und Arbeit, Sektion Immissionsschutz Kanton Bern
EAWAG
Hochschule für Agrar-, Forst-, und Lebensmittelwissenschaften HAFL
Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU
Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz KOLAS
Landwirtschaftl. Bildungszentrum Wallierhof Kanton Solothurn
Schweizerische Gesellschaft für Lufthygiene-Fachleute (Cercl’Air)

16.1.14 HOME

Gülle und Mist: jetzt umweltgefährdend!

19. Januar 2012
DSC01443NMSa130211K

An einigen Orten wird jetzt gemistet und gegüllt, die Gefahr der Grundwasser- und Gewässerverschmutzung sowie Bodenverdichtung ist gross!

In den letzten Tagen waren Bauern bereits wieder mit dem Güllenfass oder Mistzetter unterwegs, obwohl die Bedingungen zum Leeren der Hofdüngerlager bis zum Winteranfang optimal waren. Entsprechend viele Anfragen erhält Heidi laufend: „Dürfen Bauern im Winter misten?“ „Ist das Güllen im Januar verboten?“ „Darf der Bauer bis zum Bach güllen?“ usw. Natürlich lautet die Antwort NEIN! In der EU gibt es Sperrfristen, die eine solche umweltgefährdende Praxis verbieten. Bei uns sind die Vorgaben von Kanton zu Kanton unterschiedlich, es mangelt an vollzugswilligen Behörden, den vollzugswilligen Beamten fehlt die Zeit, und die Rechtssicherheit ist gering. Überall wo Polizei und Ämter ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und niemand reklamiert, wird im Winter gegüllt und gemistet. Gestern etwa war im Kanton Schwyz in der Linthebene ein Bauer am Güllen, obwohl der Boden nass ist und es in den nächsten Tagen regnet, zum Teil intensiv. Leider hat niemand Heidi Fotos geschickt. Als Heidi einmal beim Schwyzer Landwirtschaftsamt reklamierte, weil im Januar auf gefrorenen Boden gegüllt wurde, da bekam sie zur Antwort: „In der Grundwasserschutzzone wurde nicht gegüllt.“ Womit die Angelegenheit für den Kanton Schwyz erledigt war. Das Foto stammt vom 13. Februar 2011, wurde im Kanton St. Gallen aufgenommen: frisch gemistet, dann Regen und ein Kälteeinbruch.

Solange es in der Schweiz keine Sperrfristen und keine einheitlichen Vorschriften gibt, werden die Diskussionen um Gülle und Mist brodeln, die Bauern werden weiter über Anzeigen klagen, die Ämter Anzeigen schubladisieren, und hartnäckige Beamte werden weiter drangsaliert. Ein Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung ist ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen verfolgte werden müsste! Kürzung der Direktzahlungen wegen Verstössen gegen die Gewässerschutzgesetzgebung? Kaum, denn diese ist nur pro forma in die Direktzahlungsverordnung integriert worden. So wird das Gewässerschutzgesetz weiterhin ein Gesetz ohne Zähne sein. Wie lange noch?

Die neue Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Modul „Nährstoffe und Verwendung von Düngern“ wird dieses Jahr veröffentlicht werden. Wie immer bei solchen Publikationen wird der Schweizerische Bauernverband aufschreien und die Kantone zu Zurückhaltung und Vernunft aufrufen. Dabei sind die Landwirtschaftsämter und -organisationen in der Vernehmlassungsphase mit lauter Stimme aktiv und tragen zur Nivellierung solcher Vorschriften bei, siehe Umweltschutz: kein Thema für den Bauernverband. Was müsste man in Bundesbern tun? Die Vollzugshilfen für alle Kantone verbindlich deklarieren und den Gewässerschutz wirksam in der Direktzahlungsverordnung verankern. Und die Kontrolle der Hofdüngeranlagen? Die Gewässerschutzverordnung verpflichtet die Kantone bereits zur Kontrolle. Trotzdem wird in verschiedenen Kantonen weder kontrolliert, noch gehandelt. Ein Audit Gewässerschutz-Vollzug wäre eine gute Sache!  Das Audit Tierschutz-Vollzug der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) z.B. hat gravierende Mängel zu Tage gefördert.

19.1.12 HOME


%d Bloggern gefällt das: